. :

537

Ablauf der Referendumsfrist:

# S T #

12. Januar 1955

Bundesgesetz über die

Zentralstelle für Organisationsfragen der Bundesverwaltung (Vom 6. Oktober 1954)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffern l und 8, der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht des Bundesrates vom 30. April 1954, beschliesst:

Art. l 1

Die Zentralstelle für Organisationsfragen (nachstehend Zentralstelle genannt) prüft ständig die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Organisation und der Arbeitsweise sowie die Möglichkeit einer sparsamen Gestaltung der Bundesverwaltung mit Ausnahme der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung und der Verwaltung der Schweizerischen Bundesbahnen.

2 Der Bundesrat kann die Überprüfung auch auf die Post-, Telegraphenund Telephonverwaltung, auf die Verwaltung der Schweizerischen Bundesbahnen und auf die Schweizerische Verrechnungsstelle ausdehnen.

Art. 2 .

.

'

Die Zentralstelle arbeitet selbständig; sie ist berechtigt: a. Untersuchungen zu veranlassen oder selbst durchzuführen; 6. Untersuchungsaufträge der Departemente und Abteilungen anzunehmen und angenommene Aufträge in der Beihenfolge der Wichtigkeit und Dringlichkeit zu erledigen ; c, die Errichtung neuer Amts- und Dienststellen sowie die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung bestehender Amts- und Dienststellen anzuregen oder zu begutachten.

Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

41

538

Art. 8 1

Die Zentralstelle verkehrt unter Kenntnisgabe an das zuständige Departement direkt mit den Abteilungen.

2 Die Abteilungen haben der Zentralstelle volle Unterstützung zu gewähren; sie haben ihr insbesondere unbeschränkt Einsicht in-den Geschäftsablauf zu geben sowie alle notwendigen Unterlagen und geeigneten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

Art. 4 Über Anregungen, mit denen die Abteilung nicht einverstanden ist, während die Zentralstelle ihre Verwirklichung für wichtig erachtet, erstattet die Zentralstelle dem zuständigen Departement Bericht. Teilt dieses die Ansicht der Zentralstelle ebenfalls nicht, so trifft es über die Anregung einen Entscheid und bringt denselben dem Bundesrat zur Kenntnis. Dieser kann den Fall aufnehmen und einen eigenen Entscheid fällen.

Art. 5 Der Chef der Zentralstelle wird vom Bundesrat gewählt. Er versieht seine Tätigkeit hauptamtlich.

2 Zur Begutachtung grundsätzlicher Fragen werden dem Chef der Zentralstelle zwei vom Bundesrat auf Amtsdauer bestellte, ausserhalb der Verwaltung stehende Sachverständige beigegeben.

3 Zur Beurteilung von Spezialfragen kann der Chef der Zentralstelle im Einvernehmen mit dem Finanz- und Zolldepartement und dem zuständigen Departement Fachexperten beiziehen.

1

Art. 6 Sachverständige und Fachexperten sind zur Amtsverschwiegenheit im Sinne von Artikel 27 des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten verpflichtet.

Art. 7 1

Die Zentralstelle untersteht administrativ dem Finanz- und Zolldepartement. Dieses berichtet dem Bundesrat sowie der Finanzdelegation der eidgenössischen Bäte regelmässig über die Tätigkeit der Zentralstelle.

2 Der Bundesrat erstattet den eidgenössischen Bäten jährlich Bericht.

Art. 8 1

, ' . . . ' .

Der Bundesrat wird beauftragt, dieses Gesetz, nachdem das Volksbegehren betreffend eine eidgenössische Verwaltungskontrolle zurückgezogen oder verworfen wurde, in Kraft zu setzen.

. · 2 Er ist mit dem Vollzug beauftragt.

589 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 6. Oktober 1954.

Der Präsident: Barrelet Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 6. Oktober 1954.

Der Präsident: Henri Perret Der Protokollführer : Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 6.Oktober 1954.

:

IBIS

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Zentralstelle für Organisationsfragen der Bundesverwaltung (Vom 6. Oktober 1954)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1954

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.10.1954

Date Data Seite

537-539

Page Pagina Ref. No

10 038 788

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.