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Zweite Beilage

zu Nr., 15 des schweizerischen Bundesblattes.

Samstag, den 7 April 1849.

Botschaft des

schweizerischen Bundesrathes an die Bundesversammlung zu demVorschlagg eines Bundesgesetzes über dasZollwesen.

Tit.

Die Bundesverfassung der fchweizerischen Eidgenossenschaft erklärt das Zollwefen als Sache des Bundes. Es mußte unstreitig eine der ersten Ausgaben des Bundesrathes sein, der Organisation dieses Verwaltungszweiges seine vollste Aufmerksamkeit zuzuwenden, sowohl, weil durch jene Bundesvorschrift die verworrene und zu den vielfältigsten Klagen Veranlassung gebende 3ofloröam'sation der Kantone aufgehoben und der Verkehr im Jnnern der Schweiz dadurch erleichtert, als auch dem Bund eine Einnahmequelle zur Bestreitung feiner Ausgaben geöffnet werden follte. -- Die Verfchiedenheit des Verfahrens in Zollfachen in den Kantonen, die bedeutenden Anforderungen, die wenigen Erfahrungen, die widersprechenden öffentlichen Stimmen, welche theils nach unbedingter Handelsfreiheit, theils nach Schutz der innern Arbeit rufen, machen das Beschreiten dieses Feldes schwierig.

2 Jedes Zollsystem hat viel Gehässiges in seinem Gefolge; Bezahlung des Zolles, und zwar eines Zolles, der für die meisten Slrtikel an der Grenze höher ist als der bis.herige, Unterwerfung einzuführender Gegenstände unter die Durchsuchung, Belästigungen durch die Polizei und

namentlich durch die Grenzpolizei, sind Dinge, welche

nian sich nicht ge/ne gefallen läßt, die aber nicht vermieden werden können, wenn man Grenzzölle will. Der Betrag diefer Zölle muß in feiner Gefammtfuinme die ibisher in den Kantonen bezahlten Gefälle übersteigen, denn nicht nur müssen aus demfelben die Entfchädigungen an die Kantone für die Aufhebung ihrer Kantonalzölle ausgerichtet werden; nicht nur sind daraus die theuern Bezugs- und Grenzbewachungskosten zu bestreiten, fondern es soll darüber hinaus für die Bundeskasse zu andern Ausgaben des Bundes noch eine namhafte Snmme übrig

bleiben. Am fühlbarsten wird die Erhöhung der Zollgebühr auf den Grenzbewohnern und namentlich anf den Bewohnern einiger größerer Grenzorte lasten; inzwischen sinden sie dann auch wieder Vortheile in dem erleichterten Verkehr mit dem Jnnern der Schweiz, und im Bestehen der Grenzzollstätteu bei ihnen, wodurch mancher Verdienst den Grenzgegenden zugewendet wird.

Eine Hauptberücksichtigung muß der Durchfuhr zugewendet werden. Alle Staaten fnchen dieselbe nach Krästen zu erleichtern und auf ihr Gebiet zu ziehen, denn mancher Bürger findet in derfelben einen bedeutenden Erwerbszweig, ohne dabei selbst viel anf s Spiel zu setzen. Ein lebhafter Transit ist wie ein milder, wohlthätiger Regen, dessen erfrischende Krast sich auf das ganze Land vertheilt. Er regt an nnd ernährt eine Menge Gewerbe; namentlich Handwerke ziehen aus dem Transit Gewinn ; die Produkte des Landbaues sind auf den Verfehrsstraßen gesuchter und

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fomit für den Landmann verkäuflicher, und alle ans diesem ißerkehr Nutzen ziehenden Einwohner verbrauchen nach Maßgabe ihres Verdienstes Gegenstände der Lebensbequemlichkeit, deren Herbeischaffung auch wieder Manchem Nah-

rnng gibt.

Solche Betrachtungen liegen dem Gefetzesvorfchlag zu ©runde, welchen der Bnndesrath Euer Tit. vorzulegen die Ehre hat. Es ist derfelbe in zehn Abfchnitte getheilt, ·von denen der erste die Zollpflichtigkeit im Allgemeinen feststellt und die befondern Ausnahmen bestimmt. Der

Zolltarif ist unstreitig der Hauptbestandtheil diefes Abschnittes, ·wenn er gleich nur als eine Beilage zu .§. 1 des Gesetzes»orschlages erscheint.

Zu Begründung des Zolltarifes könnten Folianten vollgeschrieben werden; es mag indessen genügen, hier nur kurz zu bemerken, daß man bei der Festsetzung der Eingangszölle den §. 25, 1 der Bundesverfassung fo ausfaßte, daß die für die fchweizerifche Jndnstrie erforderlichen Einfuhrgegenstände, seien sie Rohstoffe oder Halbfabrikate, .möglichst niedrig zu belegen feien, immerhin mit Rucksicht auf deren Werth, auf den Werth des Jndnstriezweiges, dem sie dienen follen, sowie auf denjenigen des Fabrikates, und ob diefes letztere ein nothwendiges Bedürfniß oder ein Lurusgegenstand fei. Gleiche Schonung sei den zum notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Gegenständen zuzuwenden; die Produkte des Handwerksstandes dagegen sollen in höhere Klassen gesetzt und Luxusartikel am höchsten belegt werden.

Rohstosfe und Lebensmittel von jeder Eingangsgebühr 311 befreien, liegt nicht im Wortlaut der Bundesverfassung.

s wäre auch ein folches Verfahren nicht zuläßig. Jene @egenstände bilden nämlich das Hauptquantnm der Einfuhr, und bei ihrem Freigeben würde nicht nur jede

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Kontrolle im Zollwesen fast unmöglich, sondern es müßtder übrige geringere Theil der Einfuhr mit um fo höhern Zöllen belegt werden, wenn die Kassen nicht leer bleiben sollen. Aber gleichzeitig würde diese höhere Belegung zum Schmuggel reizen und eine um so kostspieligere Grenzbewachung nöthig machen, während dem die Einfuhr des hohen Zolles wegen abnehmen würde. Die Handhabung eines solchen Zollsystems, statt Einkünfte in die Bundeskasse abzuliefern, nähme daher Zufchüsse der Kantone in Anfprnch. Weitaus die meisten jener Artikel

bezahlten auch bisher die schweizerische Gränzgebühr, und namhafte Gebühren unter den verschiedensten Namen an die Kantone. Für die Aufhebung dieser Gebühren muß Entschädigung geleistet werden, und es ist daher nur gerecht, wenn Rohstoffe, wie Lebensmittel, auch fernerhin

in billigem Verhältniß dazu beitragen. Ueberdieß können mehrere dieser Gegenstände fuglich den Luxusartikeln nahe gestellt werden, wie z. B. Wein, Zncker, Tabacksblätter,

Seide, Cochenille u. dgl.

Einzelnen Jndustriezweigen ausnahmsweise größern Schutz als andern zu gewähren, ist nicht zulässig, weil die Bundesverfassung nach ihrem Sinne und Geist alle Bürger gleich gehalten und alle Vorrechte Einzelner abgeschafft wissen will. Zudem muß man nicht Bürger veranlassen, ihre Zeit, ihre Kräfte und ihre Kapitalien Erwerbszweigen zuzuwenden, die nicht durch sich felbst ohne fremde künstliche Mittel im Lande bestehen können. Ein solch künstlicher Schutz wäre in einer Republik ein gar zu unsicherer, weil der gesunde Sinn der Mehrzahl bald die aucnahinsweisen Vortheile einsehen würde, die man einigen Begünstigten aus allgemeine Kosten zuwendet. Sie müßten satten, und mit ihnen siele die geschützte Jndnstrie; Geld, Zeit und Kräfte derjenigen wären verloren, welche

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fich damit beschäftigten. Aber auch allen äußern Einflüssen sind solche künstlich gepflegte Gewerbe unterworfen, in feinem Lande mehr als in der Schweiz, die in ihrem Jnnern nicht den genügenden Markt für ihre Gewerbserzeugnisse findet, fondern ihn im Auslande fuchen muß.

Was nun die Ausfuhrzölle betrifft, fo ist es der Grundfatz jeder gesunden Staatsökonomie, dieselben so niedrig als thunlich zu halten, wenn sie nicht ganz unterdrückt .werden können. Beförderung der Ausfuhr wird überall angestrebt, und wo die Rohstoffe hohe Eingangszölle entrichten, wird bei der Ausfuhr der fertigen Fabrikate diefe Einfuhrgebühr unter dem Namen Ausfuhrprämie meistens

zurückgegeben. Jn der Schweiz als einem vorzüglich auf

die Ausfuhr angewiefenen Lande darf daher der Ausfuhrzoll nur in einer Kontrollgebühr nebst einem kleinen Beitrag an die Entfchädignngsfumme an die Kantone für die aufgehobenen Binnenzölle bestehen. Da der Verkehr im Jnnern frei gegeben ist, so erscheint ein Ausgangszoll von 1 Btz. sur den Zentner sehr mäßig. Das Holz, ein Gegenstand, der vom Ausland nothwendig gebraucht wird, und den es bei uns holen muß, konnte ^nit einer etwas .höhern Gebühr belegt werden. Dieselbe wird nicht vom Land, sondern vom Känfer bezahlt, und wenn es nicht fcestritten werden kann, daß durch die vermehrte Holzausfuhr der Holzpreis steigt, und diefes wefentliche Bedürfnis »om Einwohner der Schweiz also thenrer bezahlt werden jnnß, so ist es nur gerecht, wenn man dem fremden Käufer des Holzes auch einen Beitrag an die Ausgaben unfera Landes auflegt und dem Einwohner die Last dadurch etwas erleichtert. Die Viehzölle müssen in gerechter Berücksichligung sowohl der für die Schweiz fo wichtigen Viehzucht

als auch des auf das gefchlachtete Vieh gelegten Ausgangsaolls festgesetzt werden.



...Bon der Nothweitdigf eit die ...DurchgangégeMljmi niedrig zu halten, wurde schon oben gesprochen; zudem liegt i« der Bundesverfassung dazu die bestimmte Vorschrift. EineBerechnung dieser Gebühr nach der Länge der von den Waaren durchlaufenen Strecke würde für kleine Strecken einen zu unbedeutenden Betrag herausstellen, während erdagegen auf längeren Strecken zu hoch anstiege. Kleine Strecken können zudem ohne große und kostspielige Um.-wege und Zeitverfäumnisse nicht umgangen werden, eine

etwas höhere Gebühr ist daher für solche ganz zulässig.

Auf den großen Strecken aber muß der Durchgangszoff niedrig angesetzt werden, wenn man die Richtung der Waaren durch die Schweiz gewinnen will. Es kann da» bei die Kostspieligkeit der Bergstraßen und die Leistung an deren Unterhalt von den sie benntzenden Transitwaaren nicht fo sehr in Betracht kommen; der Nachtheil geringer Beiträge der Durchgangswaaren an den Bund muß seine Kompensation in dem Nutzen der Bürger des Landes und in der durch deren Wohlhabenheit vermehrten Einfuhr finden. Die Dnrchgangsgebühr auf langen Strecken mußte daher so niedrig gehalten werden, daß die Waareneigenthümer ihre Rechnung noch dabei finden können, wenn sie die Schweizerstraßen benutzen. Gleichzeitig mußte die ohnehin schwer zu überwachende Durchfuhr möglichst einfachen Zollverhältnissen unterworfen werden. Jm vorliegenden

Tarif glaubt der Bundesrath diese Aufgabe gelöst und den Anforderungen bezüglich des Transites Rechnung gctragen zu haben.

Ausgangs- und Durchgangszölle werfen indessen nur geringe Summen ab. Die Haupteinnahmen müssen von den Eingangsgebühren herkommen. Nachdem bezüglich dieser letztern die Waaren unter möglichster BerücksichtiÖung ihrer Art, ihrer Notwendigkeit, ihres Werths und

ihres Zweckes in Klassen zusammengestellt waren, handelte es sich darum, die Zollgebühr sür jede einzelne Klasse zubestimmen. Dabei war nicht zu vergessen, daß der Gesammtertrag, ohne zu hoch anzusteigen, doch genug betrage, um die Entschädigung an die Kantone, die Bezugskosten und einen Theil der Bundesauslagen zu decken. Auch durste nicht vergessen werden, daß es leicht sei, Zölle herabzusetzen, nicht aber einmal festgestellte zu erhöhen. Sollte der Lebensunterhalt nicht thenrer werden, die Jndnstrie sich nicht beengt fühlen, der Zwifchenhandel nicht einen Todesstoß erhalten, so mußten Rohstoffe und Lebensbedürfnisse nicht viel höher belegt werden, als die jetzt von diefen Gegenständen bezahlten Gebühren betragen, wobei aber weder die bisherigen Lasten auf den uns nahe an den ·Grenzen gebliebenen,, noch diejenigen auf den bis in's Jnnerste der Schweiz geführten Waaren maßgebend fein konnten, fondern es mußte eben eine richtige Mitte gesucht werden. Auch bezüglich der Einsuhrmenge, die besonders für höher belegte Waaren abnehmen wird, konnte wohl bei der Berechnung nur der Durchschnitt der Einfuhr der letzten Jahre einen annähernd richtigen Maßstab geben.

Nach folchen Grundfätzen wurden die Gebühren für

die Klassen festgefetzt: Geringe Artikel des Gränzverkehrs zahlen je nach Zngthierlasten, Vieh und andere nicht leicht

zu wägende Artikel nach dem Stück, die Hanptwaarenmenge aber nach dem Gewicht. Bei den letzten Gegenständen konnte die niedrigste Gebühr nicht niedriger angenommen werden, als die Ausgangsgebühr, denn es wäre ungerecht, die Ausfuhr härter zu halten als die Einfuhr; aber auch bei Bezahlung der vorgefchlagenen Gebühr werden die in dieser Klasse stehenden Gegenstände an den .meisten Orten der Eidgenossenschaft weniger hoch zu stehen kommen als diefes jetzt bei Bezahlung der eidgenöfsifchen

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Grenzgebühren und der aufzuhebenden Kantonalzölle und Weggelder der Fall ist.

Die übrigen Klassen wurden stufenweife höher belegt

und es ist zu hoffen, daß die Vertheilnng und die Tarisirung als gerecht und billig anerkannt werden.

Der Bruttoertrag sämmtlicher Zölle dürfte bei dem vorgefchlagenen Tarif und wenn der Verkehr nicht unter den Durchschnitt der letzten acht Jahre hinabfällt, etwa anf Fr. 3,700,000 ansteigen.

Die Ausnahmen von der Bezahlung der Zollgebühren, wie sie im Gesetzesvorschlag beantragt werden, beschlagen meist den Grenzverkehr, den man wohl gerne so viel möglich erleichtert, oder dann Fälle, die keiner weitern

Rechtfertigung bedürfen. Der übrige Theil des Abfchnitts enthält nur die nöthigsten Vorschriften für die Art der Anwendung des Zolltarifes.

Zn einer gehörigen Leitung des Zollwesens ist eine Zentralverwaltung mit untergeordneten Verwaltungen un-

umgänglich nöthig. Behufs einer solchen Einrichtung

mußte die Gränze der Schweiz in mehrere Verwaltungsdistrikte oder Linien getheilt werden, und der zweite Abschnitt des Gesetzesentwnrfes stellt diese Eintheilung auf.

Es waren dabei verschiedene Umstände in Betrachtung zu ziehen. Einmal mußte auf geographifche und sprachliche Verhältnisse Rücksicht genommen werden, dann war darauf

zu achten, daß nicht einer Abtheilung zn viele Gränzzollstatten mit einer zu großen Einfuhr zugefchieden würden, was die Ueberwachnng zu fehr erschwert hätte, im Weitern wollte man nicht Kantone zertheilen, und einen Theil dem einen, einen zweiten einem andern Zolldirektor zu?

weifen, damit nicht der polizeilichen Aufsicht wegen, welche den Kantonen übertragen werden soll, zwei Zolldirektoren in einem und demselben Kantone Geschäfte zu fceforgen

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haben, die leicht Kollisionen herbeiführen könnten. Endlich sollte das Hawptbürean jeder Grenzabtheilung zieinli..!, in der Mitte derselben liegen, um den Verkehr der Gre...*zollstätten mit dem Hauptbüreau zu erleichtern. Es wurde bei solchen Grundsätzen eine Verkeilung in gleich große Abtheifangen nicht möglich, sondern es mußten drei größere, und zwei kleinere gebildet werden. Uebelstand kommt dabei aber keiner vor und die beiden kfeinern Abteilungen, Schasshaufen und Tessin, machen ihrer schwierigen Grenzen wegen eine diesen Grenzen näher liegende Verwaltung, die stets bei der Hand sein kann, um so nöthiger. Da aber immerhin der Geschäfte in diesen kleinern Grenzabtheilungen weniger sind, als in den drei größern, so ist bei der Zuscheidung der Besoldungen diesem Umstand billige Rechnung zu tragen.

Der dritte Abschnitt des Gesetzesvorschlags handelt von der Errichtung der Zollstätten und Niederlagshäuscr. Daß die erstern in Hauptzollstätten und in Nebenzollstätten zerfallen follen, bedarf gewiß keiner weitern Rechtfertigung, diefer Unterfchied liegt in der Natur der Sache. Da der Handel nicht immer denselben Weg inne hält, so müssen jeweilen die Umstände bestimmen, wo Hauptzollstatten und wo Nebenzollstätten zu errichten sind. Eine bleibende Aufstellung derselben kann also nicht gesetzlich geregelt werden, sondern es muß Sache der Vollziehungsbehörde sein, hier je nach Umständen zu handeln. -- Mit besonderer Sorgfalt werden auch die Grenzen der zuzugestehenden Landungsplätze auszumitteln sein, um dem Schmuggel um so kräftiger entgegenwirken zu können.

Als wesentliches Erleichterungsmittel des Zwischenhandels erscheinen dann die Niederlagshäuser, welche gleichsam als Freihafen an den hiezu geeigneten Orten errichtet werden follen. Jn dieselben können nämlich

io Waaren, ohne den Zoll zu bezahlen, auf eine bestimmte Zeit und unter den erforderlichen reglementarifchen Be« stfmmungen und Vorsichtsmaßregeln niedergelegt werden, von denen der Eigenthümer bei ihrer Einfuhr noch nicht weiß, ob er sie dem innern Verbrauch übergeben oder wieder ins Ausland führen wird. Keine andern, statt diefer Niederlagshäuser, zu Gunsten des Zwischenhandels einzuführenden Maßnahmen würden so einfach zum Ziele führen. Wollte man für wieder ausgeführte Waaren den bereits bezahlten Eingangszoll zurückbezahlen, gäbe dieß schwierige Kontrollen und umständliche Verrechnungen; wollte man mit einzelnen Handelshänfern über Einfuhr und Ausfuhr abrechnen, so käme man zu keinem richtigen Resultat. Die Wichtigkeit des Zwischenhandels macht aber eine Verfügung zu dessen Gunsten nothwendig, wähle man daher hier das einfachste Mittel.

Jm vierten Abschnitt solgen nun die Vorschriften sür die Ein-, Ans- und Durchfuhr. Man suchte dieselben so wenig lästig als möglich für die Verkehrtreibenden zu machen, und bei der nähern Vollziehung der aufgestellten Grundsätze, wird das Gleiche zu beobachten sein. Jmmerhin kann die Sache ohne Belästigung nicht abgehen. So muß die Zuläßigkeit der Ein- und Aussuhr auf bestimmte Grenzpunkte beschränkt werden, und auch dort kann bei Nacht die Abfertigung nicht vorgenommen werden. Die Pflicht, über die einzuführenden Waaren vor der Verzollung einen genauen Ausweis zu leisten, und ohne Murren untersuchen zu lassen, ob diese Angaben auch richtig seien, kann dem Waarenführer nicht erlassen werden, ebenso muß jeder ein- oder auszuführende Gegenstand dem Zollbeamteten zur Kenntniß gebracht werden, ohne daß diefer von sich aus nach Allem zu gehen, nach Allem zu fragen und die Straße zu hüten hat. Auch den

li vorgefchriebenen Formen bei der Abfertigung muß sich der Zollpflichtige unterziehen, und er darf ohne Strafe keine verletzen oder umgehen. Diese Formen sind so einfach gehalten, als dieß bei der unbestreitbaren Notwendigkeit einer Kontrolle nur immer möglich ist, sie müssen aber gesetzlich festgestellt werden, wenn sie das Publikum als unbedingt verbindlich anerkennen foll; es kann daher nicht nur einer Vollziehungsverordnnng oder einem Reglement zu bestimmen überlassen werden, was der Zollpflichtige zu thnn fchuldig ist. Dabei ist dann freilich voranszufetzen, daß die gefetzlichen Verfügungen durch angemessene Jns struktionen, welche dem Zollpflichtigen aber keine unvorlergefehenen Lasten auflegen, zur Vollziehung gebracht werden. Die meiste Aufsicht wird die Durchfuhr erfor* dern, um jede Beeinträchtigung des Staats zu verhindern; allein nur der Sicherheit des Eingangs der Zollgebühren halber kann der Transit nicht erfchwert werden, vielmehr ist ihm auch noch die Erleichterung zu gestatten, daß die .beim Eintritt in die Schweiz angegebene Reiferichtung verändert werden kann, wozu jedoch die Einwilligung des Oberzolldirektors nöthig ist. Er allein kann hier die erforderliche Aufsicht ausüben und Mißbräuche verhindern, rcelche leicht möglich wären, wenn die Zolldirektoren die Kompetenz hätten, solche Veränderungen zu bewilligen.

Auch die Niederlagshäufer bedürfen einer genauen Ueberwachung, und um dieselbe nicht zu sehr zu erschweren, sowie um nicht allzugroße Räumlichkeiten für sie in Anspruch zu nehmen, ist die Zeit, während welcher Güter darin bleiben können, ohne den Eingangszoll zu bezahlen, auf ein Jahr befchränkt.

Der fünfte Abfchnitt des Gefetzesvorschlags ruft den erforderlichen Verfügungen über den Marktverkehr und das Wiedereinbringen ausgeführter, aber aus dem Aus-

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land unverkauft zurückfommender SchweizerttJaaren, ohne daß letztere zur Bezahlung der ganzen Eingangsgebühr anzuhalten wären. Vielleicht dürfte es nöthig werden, späterhin gesetzliche Vorschriften darüber aufzustellen. Für einmal, bis die Erfahrung bestimmte Angaben an die Hand gegeben hat, was in dieser Beziehung zu thun fei, scheint ein allgemeiner Auftrag an den Bundesrath, die erforderlichen Verfügungen zu treffen, zu genügen, und dieser wird hierin auch nie zu weit gehen.

Der sechste Abschnitt des Gesetzesentwurfes stellt die Organifation der Behörden und Stellen anf, welche das Zollwesen zu leiten, zu beaufsichtigen und in Vollziehung zu setzen haben, von der obersten Leitung des Bundesrathes an bis zum Zollbezng und dessen Kontrolirung auf den Zollstätten. -- Unter den Befugnissen des Bundesrathes, welche im Allgemeinen wohl keiner Rechtfertigung bedürfen, da sie sich ganz auf die Vorschriften der Bundesverfassung stützen, ist doch die Entwicklung des letzten Satzes des Art. 25 hervorzuheben, durch welchen dem Bund das Recht vorbehalten wird, unter außerordentlichen Umständen vorübergehend besondere von den sonstigen Bundesvorschristen über das Zollwesen abweichende Maßnahmen zu treffen. Soll diese Vorschrift ihren Zweck erreichen, so muß sie in gegebenem Fall schnell ihre Anwendung finden können, und dieß ist nur möglich, wenn die vollziehende Behörde mit der erforderlichen Gewalt ausgerüstet wird, im günstigen Augenblick sofort zu handeln, wie es denn auch im Gesetzesentwurf beantragt ist. Veränderungen im Zolltarif sind dabei unstreitig die wichtigste Maßregel und ihrer war also ganz speziell zu gedenken.

Jmmerhin müssen solche Verfügungen des Bundesrathes dem Urtheil der Bundesversammlung bei deren nächstem Zusammentritt unterstellt werden, welche dann das ihr

1$ zweckmäßig Erscheinende anordnet. Gewiß bildet eine solche Bestimmung eine bedeutende Waffe gegenüber dem Ausland, und nur schon das Vorhandenfein derselben wird eine glimpflichere Behandlung der Schweiz und eine größere Berücksichtigung ihrer Begehren in Zollsachen von Seite unserer Nachbarn zur Folge haben.

Die unmittelbare Aussicht über das gesammte Zollwesen ist dem Handels- und Zolldepartement übertragen. Nachdem das Departementalsystem einmal durch den Bund der vollziehenden Behörde znr Richtschnur gegeben war, konnte die Aufstellung eines eigenen Departements für die wichtigen Zweige des Handels- und Zollwefens wohl nur zweckmäßig erfcheinen. Sowohl die erste Einrichtung der Zollorganisation als dann auch die Entwicklung und spätere Ueberwachung erfordert eine ungetheilte Aufmerksamkeit, wie sie vom Bundesrath in seiner Gesammtheit, seiner übrigen Geschäfte wegen, unmöglich ausgeübt werden könnte. Selbst einem Departementsvorsteher wäre es nicht möglich, neben der eigentlichen Aussicht die spezielle Leitung des Zollwesens zu besorgen; der Gesetzesvorschlag ruft daher einem Oberzolldirektor, dem für das Rechnnngswefen ein Oberzollrevifor beigegeben ist und der durch fünf Zolldirektoren in den fünf Grenzzollgebieten die besondere Administration, sowie durch fünf Revisoren das Rechnungswesen leitet und besorgt.

Diese Beamteten bilden gleichsam den Stab und das Kommiffariat eines Truppenkorps und sind auf die möglichst kleine Zahl befchränkt, von der Erfahrung ausgehend, daß ein zu zufammengefetzter Mechanismus eher stört als fördert. Es sind deßhalb keine befondern Zollinfpektoren aufgestellt, die genannten Behörden und Beamteten follen auch zur Vornahme der nöthigen Jnfpektionen genügen.

14 Ueber die Notwendigkeit einer strengen Kontrolle im 3ollwefen wird Wohl niemand im Zweifel sein, es ist daher die Aufstellung von Kontroleuren neben den Zolleinnehuiern, wenigstens anf den Hauptzollstätten, ein unbestreitbares Bedürfniß. Auf Nebenzollstätten, wo der Zollverkehr nur gering ist, muß die Aufsicht und Kontrolle von einer nahegelegenen Hauptzollstätte ans geführt werden.

Als Garantie für eine gnte Kontrolle wird dann durch eine Jnstruktion vorzuschreiben sein, daß die Kontroleure ihre Stellen von Zeit zu Zeit unter einander zu wechseln haben. Ueber die Wahl, Amtsdauer und Entlassung der Zollbeamteten ist nichts beizufügen, ebenso versteht es sich von selbst, daß jeder Kassaführer Sicherheit zn leisten habe.

Es hat aber dem Bnndesrath zweckmäßig geschienen, daß den Zollbeamteten die Betreibung eines andern Gewerbs neben ihrer Stelle, ohne seine Einwilligung, und jedenfalls die eines Handelsgefchäftes oder einer Wirthschaft nntersagt werde. Wer an die Mißbräuche denkt, zu welchen ein Zollbeamteter vielleicht unwillkürlich Anlaß geben kann, wenn er einen Handel betreibt, oder Wirth ist, der wird eine Maßregel nur billigen, durch welche schon das natürliche Mißtrauen vermieden werden will.

An den Abschnitt von den Zoïïbeamteten reiht sich der

siebente Abschnitt, welcher vom polizeilichen Schutz ihrer Personen und ihrer Amtsgeschäste handelt. Der vorgeschlagene Weg, diesen Schutz dadurch zu erhalten, daß die Kantone zu dessen Leistung verpflichtet werden, scheint der einfachste, wohlfeilste und sowohl den Kantonen als dem Bund und dem Publikum angenehmer als die Aufstellung eines eidgenössifchen Grenzwächterkorps. Daß der Bund den Kantonen für ihre dadurch entstehenden besondern

Auslagen Rechnung trage, ist billig, und es ist zu erwarten, daß man sich mit den .ftan.onen um fo leichter

15 verständigen könne, als sie der Handhabung der gewöhnlichen Polizei halber die Grenzen doch bewachen lassen müssen. Soll dann aber die Aufsicht eine wahre fein, so muß die Polizei das Recht haben, jeden Waarensührer nach den Ausweisen zu fragen, init denen er für feine Waaren versehen ist. Diefe Ausweife sind entweder Scheine der bezahlten Eingangsgebühr, oder Geleitfcheine für die Durchfuhr oder in ein Niederlagshaus, oder Frachtbriefe, welche zeigen, daß die Waaren nur zum inner« Verkehr gehören und aus einem fchweizerifchen Ort an einen andern fchweizerifchen Ort, oder an die Grenze zur Ausfuhr gebracht werden wollen. Die Waarenführer müssen aber

gefetzlich verpflichtet werden, diefe Ausweife der Polizei auf Verlangen vorzuweisen, woraus dann auch die Noth-

wendigkeit abzuleiten ist, daß sie stets mit solchen Ausweisen versehen fein müssen.

Mit der Einsührung der neuen schweizerischen Grenzzolle sollen dann die innern Zölle und Verkehrsbelästigungen der Kantone aufgehoben werden. Der achte Abfchnitt ordnet diefe Aufhebung an, und zwar foll diefelbe gleich von Anfang an so umfasseiiD als möglich gemacht" werden. Je weniger Hemmnisse auf dem innern Verkehre lasten bleiben, um so eher wird man sich die Bezahlung höherer

Grenzzölle gefallen lassen. Es ist allerdings Sache der Verständigung des Bundes mit den Kantonen, die Ein-

zelnheiten festzusetzen und die Entschädigungen für die aufzuhebenden Gefälle auszumitteln ; wo hohe Konfumo-

gebühren in den Zöllen inbegriffen sind, die zum Theil fortbezogen werden können, oder wo die Zollberechtigung eine nicht ganz festbegründete oder bald erlöschende ist, wird bei den Entfchädignngsfnmmen, nach Sinn und Geist der Bundesverfassung, darauf Rücksicht genommen werde« müssen. Die Unterfnchung der Eingaben der Kantone und

16 die erforderlichen Unterhandlungen haben bereits begonnen und es ist zu hoffen, daß die Kantone sich allseitig bereit finden lassen werden, im wohlverstandenen Jnteresse der Eidgenossenschaft und ihrer selbst, diese Unterhandlungen zu fördern und zu einein erwünschten Ziele zn bringen.

Gesetzlich konnte für einmal nnr die Absicht ansgesprochen werden, möglichst wenige derartige Gebühren im Jnnern fortbestehen z« lassen und zu deren Fortbestand die Genehmigung der Bundesbehörde vorzubehalten. Daß dann die Entschädigung an Gemeinden, Korporationen und Privaten nicht direkt vom Bund ausgehen soll, sondern durch Vermittlung der betreffenden Regierungen, »ersteht sich wohl »on selbst, wie auch die Bestimmung keinen Widerspruch zu gewärtigen haben wird, daß Gebühren, welche ohne irgend eine Bewilligung der Tagsatzung in einigen Kantonen eingeführt wurden, die aber zu ihrem rechtlichen Bestand auch nach dem Wortlaut des Bundesvertrage von 1815 derselben bedurft hätten, ohne weiters und ohne Entfchädignng aufzuheben seien.

Bestehende Verträge mit dem Ausland, namentlich über Flnßschiffsahrt und mit Eisenbahnen, müssen, die lctztern nach ausdrücklicher Vorschrift der Bundesverfassung, unter vorbehaltenen Substitutionen des Bundes an die Stelle der Kantone, in Kraft bleiben, und es ist indessen zu erwarten, daß auch diese Verhältnisse sich nach und nach .befriedigend und in Einklang mit der übrigen Zollgesetzgcbnng regulircn werden.

Der neunte Abschnitt des Gesetzesentwnrfes enthält die ·Strafbestimmungen gegen Zollübertretungen und er bedarf wohl keines weitern Kommentars. Die festgestellten Bußen und Strafen sind von der Art, daß sie, ohne so hart zu werden, daß man Bedenken tragen müßte, sie zu vollziehen, doch den Fehlbaren sehr empfindlich treffen, was bei Zoll-

17 »ergehen, zu denen so mancher 3îeiz hinzi«.pt, und die nicht immer leicht entdeckt werden können, doppelt uothwendig ist. Ein erwischter Schmuggler soll, durch die starke Buße, die früher von ihm unentdeckt unterschlagenen Gebühren auch theilweise nachzahlen. -- Daß von der Buße ein Theil den Kantonen znkcmme, scheint gerecht, weil ihre Gerichte auch wieder in Anspruch genommen werden ; dem Entdecker gebührt hinwieder auch ein Theil für seine Aufmerkfamkeit und die Bnndeskasse darf auch nicht leer ausgehen, weil ja sie durch ZoUübertretungen allein und sehr fühlbar betroffen wird.

Wir könnten, Tit., über das Zollwesen noch weite sehr einläßliche Bemerkungen beifügen, und uns namentlich auch über die Zeit verbreiten, wann das Zollgesetz in Äraft treten foli. Es würde aber dadurch der für eine Botschaft zugemessene Raum bedeutend überschritten, und wir wollen daher schließlich nur noch unsere Bereitwilligkeit aussprechen bei der Berathung des Gefetzesvorschlags jeden gewünschten Aufschluß mündlich oder schriftlich zu ertheilen.

Wollen Sie nun, Tit., unfern Vorschlag Jhrer Prü* sung unterwerfen und uns recht bald durch Feststellung Jhrer SSerfugungen über das Zollwesen den Leitfaden an die Hand geben, den wir bei der ferneren Entwicklung diese.?

wichtigen Verwaltnngszweigei.5 zu befolgen haben.

Schließlich :c.

(3tteite Beilage.)

(Folgen die Unterschriften.)

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Zweite Beilage zu Nr. 15 des schweizerischen Bundesblattes. Samstag, den 7. April 1849.

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07.04.1849

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296-296

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