785

# S T #

Kreisschreiben des,

Bundesrates an die schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffverwaltungen, betreffend Inkrafttreten des neuen Transportreglements.

(Vom 11. Dezember 1893.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen die Mitteilung zu machen, daß der schweizerische Bundesrat in seiner heutigen Sitzung dem neuen Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen die vorbehaltene Genehmigung erteilt und den Zeitpunkt des Inkrafttretens desselben auf 1. J a n u a r 1894 festgesetzt hat. Ein bereinigtes Exemplar desselben wird Ihnen demnächst vom Eisenbahndepartement zugestellt werden.

Wir laden Sie ein, rechtzeitig die nötigen Maßnahmen zur Einführung des neuen Transportreglements zu treffen und dem Eisenbahndepartement nach Maßgabe unseres Kreisschreibens vom 1. August 1885 (Bundesbl. 1885, 111, 760, und E. A. S. n. F. VIII, 189) von allfälligen Specialerlassen und Instruktionen zu demselben sofort Kenntnis zu geben.

Der Bundesrat will nicht unterlassen, Ihre Aufmerksamkeit im besondern noch darauf zu lenken, daß vom 1. Januar 1894 weg sämtliche früher bewilligte Ausnahmen vom Transportreglement, mögen diese nun Zuschlagfristen zu den reglementarischen Lieferfristen (Lieferfristverlängerungen) oder anderweitige Punkte betreffen, als dahingefallen betrachtet werden müssen, soweit nicht bis dahin auf Grund eines motivierten Gesuches solche Ausnahmen neuerdings zugestanden worden sind. Die Tarifvorschriften und Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. V.

51

786

Tarifvorbemerkungen der allgemeinen Tarife, sowie der Specialoder Ausnahmetarife sind sodann beförderlichst einer Durchsicht zu unterwerfen, und es ist die nötige Anordnung zu treffen, um diese auf 1. Januar 1894 durch die Ausgabe von Nachträgen etc. soweit erforderlich mit dem neuen Transportreglement in Übereinstimmung zu bringen.

Was endlich die Frage der Zulassung der alten Frachtbriefformulare nach dem 1. Januar 1894 anbetrifft, so ist der Bundesrat der Ansicht, daß eine weitere Verwendung derselben mit Rücksicht auf die vielen und wichtigen Abweichungen vom neuen, allgemein verbindlichen Formulare nicht statthaft wäre, ohne die rechtliche Wirkung des abgeschlossenen Frachtvertrages ernstlich zu gefährden.

Sie werden daher eingeladen, dafür zu sorgen, daß die neuen Formulare dem Publikum rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Über alle getroffenen Maßnahmen wollen Sie dem Eisenbahndepartement vor dem 1. Januar 1894 Bericht erstatten.

Mit vollkommener Hochachtung !

B e r n , den 11. Dezember 1893.

Im Namen des Schweiz. Buudesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des, Bundesrates an die schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffverwaltungen, betreffend Inkrafttreten des neuen Transportreglements. (Vom 11. Dezember 1893.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1893

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1893

Date Data Seite

785-786

Page Pagina Ref. No

10 016 431

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.