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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Ermächtigung des Bundesrates zur Übertragung der Konzession für die Zahnradbahn von Capolago auf den Gipfel des Monte Generoso.

o (Vom 14. Dezember 1893.)

Tit.

Über die Gesellschaft der M o n t e Generoso-Bahnist durch Entscheid des Bundesgerichtes vom 27. Februar 1893 die Liquidation angeordnet und seither durchgeführt worden. An der Versteigerung vom 4. Oktober 1. J. hat Herr Dr. Carl Pasta in Mendrisio, welcher sich zuvor bei dem Bundesrate im Sinne des Art. 29 des Verpfändungsgesetzes über die nötigen Garantien ausgewiesen hatte, die Bahn erworben. Bevor aber die Übertragung der Konzession an ihn erfolgen konnte, d. h. am 5. November d. J., ist nun Herr Pasta plötzlich gestorben und seine [unterlassenen Kinder haben über die Erbschaft das beneficium inventarii verlangt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen läuft bis zum 11. Februar 1894; der Vertreter der Erben Pasta hat jedoch in einer Zuschrift an den Massaverwalter, vom 21. November 1893, in Aussicht gestellt, daß die Erbschaft werde angetreten werden, und zwar möglicherweise schon vor jenem Termin, unter Verzicht auf den weitern Gang des beneficium inventarii.

Das Bundesgericht hielt es bei dieser Sachlage für angezeigt, gemäß Art. 33 des Verpfändungsgesetzes und Art. 10 des Eisenbahngesetzes, schon mit Zuschrift vom 29. November, damit nicht

758 etwa die Konzessionsübertragung erst in einer spätem Sitzung der Bundesversammlung geschehen könne, zu Ihren Hnnden den Antrag zu stellen, es möchte für den Fall, als der Erbschaftsantritt nicht schon während der Dauer der gegenwärtigen Session der eidgenössischen Räte, sondern erst später stattfinden sollte, der Bundesrat ermächtigt werden, die Ü b e r t r a g u n g der K o n z e s s i o n vom 2. Juli 1886 auszusprechen. Gegebenen Falls werde das Bundesgericht von dem Erbschaftsantritt und der Erfüllung durch die Erben der ihnen laut Steigerungsbedingungen obliegenden Verpflichtungen sofort Kenntnis geben, damit die Konzessionsübertragung von der Bundesversammlung in der bereits eröffneten Se&sion selbst vorgenommen werden könne.

Unser Eisenbahndepartement gab von diesem Antrage des Bundesgerichts dem Staatsrat von Tessin zur Vernehmlassung über die eventuelle Konzessionsübertragung Kenntnis. Mit Sehreiben vom 5. Dezember erklärte die genannte Behörde, nach Einholung der nötigen Erkundigungen bei ihrem Regierungsstatthalter in Mendrisio, die Versicherung geben zu können, daß ohne allen Zweifel die Erbschaft werde angetreten und die vom verstorbenen Dr. Pasta eingegangenen Verpflichtungen von den Erben gewissenhaft werden erfüllt werden, indem sich letztere die dazu nötigen Mittel bereits verschafft hätten. Der Staatsrat fügte seinem Belichte eine durch ihn veranlaßte förmliche Erklärung der Universalerbin, Fräulein Agnes Pasta in Mendrisio, bei, welche dahin lautet, es werden die Erben des Herrn Dr. Pasta nicht ermangeln, die Erbschaft anzutreten und dessen Verpflichtungen, auch was den Betrieb der Monte Generoso-Bahn betreffe, zu übernehmen. Der Staatsrat erblickt in dem weitern Lauf des beneficium inventarii kein Hindernis, daß der Bundesrat zu der Konzessionsübertragung ermächtigt werde, in der Voraussetzung, daß dadurch die Rechte und Interessen der Erben Pasta in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Danach darf zwar der Erbschaftsantritt als sicher bevorstehend angenommen werden, ist aber doch zur Zeit noch nicht erklärt, infolgedessen einstweilen die vom formellen Gesichtspunkt aus notwendige Voraussetzung zur Übertragung der Konzession auf die Erben Pasta fehlt.

Im Hinblick darauf, daß die vorauszusehende Annahme der Erbschaft und damit die Übernahme der von Herrn Dr. Pasta als
Ersteigerer der Bahn eingegangenen Verpflichtungen durch seine Erben vor der nächsten Session der Bundesversammlung erfolgen wird, und es wünschenswert erscheint, daß dann die rechtliche Stellung der Erben zu dem Bahnunternehmen und zu dem Publikum baldmöglichst in gesetzlicher Weise festgestellt werde, dürfte das

759 vom Bundesgerichte für diesen ausnahmsweisen Fall beantragte Vorgehen angezeigt sein.

Indem wir uns dem Antrage des Bundesgerichts anschließen, gestatteu wir uns, Ihnen nachstehend einen bezüglichen Beschlußentwurf zu unterbreiten.

Dabei benützen wir den Anlaß, um Sie, Tit., wiederholt unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

. B e r n , den 14. Dezember

1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

760

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Ermächtigung des Bundesrates zur Übertragung der Konzession einer Zahnradbahn von Capolago nach dem Gipfel des Monte Generoso.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: 1. einer Zuschrift des schweizerischen Bundesgerichtes, vom 29. November 1893; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 14. Dezember 1893, beschließt: 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, sobald die Erben des Herrn Dr. Carl Pasta sei. von Mendrisio die Erbschaft angetreten und die ihnen laut den Steigerungsbedingungen obliegenden Verpflichtungen erfüllt haben werden, die Konzession für die Zahnradbahn von Capolago auf den Gipfel des Monte Generoso, vom 2. Juli 1886 (E. A. S. IX, 51 ff.), unter den notwendig erscheinenden Bedingungen, an die genannten Erben zu übertragen.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Ermächtigung des Bundesrates zur Übertragung der Konzession für die Zahnradbahn von Capolago auf den Gipfel des Monte Generoso. o (Vom 14. Dezember 1893.)

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1893

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20.12.1893

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