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Schweizerisches Bundesblatt.

45. Jahrgang. IV.

Nr. 46.

1. November 1893.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Vermehrung der Zahl der Instruktoren I. Klasse der Kavallerie von drei auf fünf.

(Vom 31. Oktober 1893.)

Tit.

Das Militärorganisationsgesetz vom 13. Wintermonat 1874 schreibt in Art. 112 vor: ,,Das Instruktionspersonal ist für Dragoner und Guiden gemeinschaftlieh und besteht aus einem Oberinstruktor nebst der nötigen Anzahl von Instruktoren I. und II. Klasse und den erforderlichen Hülfsinstruktoren."

Der Bundesbeschluß vom 21. Februar 1878 betreffend die Herstellung des Gleichgewichtes in den Bundesfinanzen bestimmte dann, daß das Instruktionscorps der Kavallerie zu bestehen habe aus einem Oberinstruktor, drei Instruktoren 1. Klasse, zehn Instruktoren II. Klasse und zwei Hülfsinstruktoren.

Seit jenem Zeitpunkte sind 15 Jahre verflossen; im Laufe derselben haben bei der Kavallerie, wie bei den andern Waffen, tiefeingreifende Änderungen stattgefunden, welche zur Folge haben, daß dermalen an das Instruktionspersonal bedeutend höhere Anforderungen gestellt werden müssen als früher. Mit Bezug auf die Instruktion der Kavallerie sind seit 1878 folgende nennenswerte Änderungen eingetreten : Durch Anfügung des sogenannten Vorkurses sind die Rekrutenschulen verlängert worden; die Offizierbildungsschule ist von der Bundesblatt. 45. Jahrg. Bd. IV.

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Rekrutenschule abgetrennt und als besondere Schule organisiert worden ; es sind taktische Kurse für Offiziere eingeführt, und es ist auch der Bestand der Cadreaschule an Offizieren und Mannschaften verdoppelt worden ; sodann ist ein Centralremontendepot errichtet worden.

Dazu kommt der Umstand, daß jetzt per Jahr über 500 Kavallerierekruten, über 200 mehr als in früheren Jahren, ausgehoben werden, was zur Folge hat, daß jährlich statt zwei Rekrutenschulen deren drei abgehalten werden müssen.

Die Wiederholungskurse sind im Laufe der letzten Jahre feldmäßiger eingerichtet worden. Deren Abhaltung in größern Verbänden bedingt, daß auch diesfalls höhere Anforderungen an das Instruktionspersonal gestellt werden. Dabei haben die Anschauungen über die Aufgabe und die Ausbildung unserer Reiterei und damit auch über die Stellung und die Verwendung des Instruktionspersonals sich vollständig geändert. Der Instruktor leitet heute die Instruktion von höherer Warte aus, als dies früher der Fall war. Nur so war und ist es möglich, die gewollten Fortschritte zu erzielen und ein Offizierscorps zu schaffen, weichern die Führung der Truppe vertrauensvoll in die Hand gegeben werden kann. Solchen Anforderungen können aber nur Instruktoren entsprechen, deren Urteil und Lebensauffassung durch Erziehung und Bildung geläutert ist, Männer, welche ihre Autorität nicht durch Zwangsmittel erringen müssen, welche zu ihrem Berufe durch innern Drang getrieben wurden, welche darin eine patriotische Lebensaufgabe erblicken.

Je mehr- unsere Truppe der untergeordneten Instruktionsorgane entraten kann, desto feldtüchtiger ist sie, desto mehr Achtung genießen die Cadres bei ihren Untergebenen, desto besser ist daher die Disciplin, die Grundlage jeder militärischen Leistung. Diesen Auffassungen entsprechend hat vor kurzem die Infanterie ihr Instruktionscorps reorganisiert, Genie und Sanität sind nachgefolgt, und daraus ist auch für die Kavallerie die Notwendigkeit erwachsen, Änderungen eintreten zu lassen.

Die Kavallerie besitzt gegenwärtig drei Instruktoren I. Klasse, zehn Instruktoren II. Klasse und zwei Trompeterinstruktoren.

Diese Zusammensetzung entspricht den dermaligen Bedürfnissen nicht mehr. Es ist notwendig, die Zahl der Instruktoren I. Klasse zu vermehren ; dagegen ist es möglich, mit verhältnismäßig weniger Instruktoren
II. Klasse auszukommen.

Die Erhöhung der Zahl der Instruktoren I. Klasse der Kavallerie ist notwendig sowohl mit Rücksicht auf die gründliche Ausbildung von Cadres und Truppen, namentlich im Felddienste, als mit Rücksicht auf die ersprießliche Thätigkeit der Instruktoren

469 und die Erhaltung guter Lehrkräfte. Die Erhöhung der Zahl der Instruktoren I. Klasse ist aber auch notwendig, damit den strebsamen, thätigen und leistungsfähigen Instruktoren eine Beförderung in ihrer Stellung, in ihrem Berufe noch im lebenskräftigen Alter in Aussicht steht, damit sie nicht in untergeordneter Stellung versauern oder der Instruktionsthätigkeit den Rücken kehren. Von einer Verbesserung der Stellung und der hierdurch sich steigernden Qualität des Lehrpersonals wird eine noch weitergehende Entwicklung und Hebung der Instruktion und der Leistungsfähigkeit der Kavallerie zu erwarten sein.

Die Anstellung von zwei weitern Instruktoren I. Klasse der Kavallerie, wie wir Ihnen solche beantragen, wird per Jahr eine Mehrausgabe von höchstens Fr. 2000 zur Folge haben.

Gestützt auf vorstehende Auseinandersetzungen erlauben wir uns, Ihnen, Tit., den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Genehmigung zu unterbreiten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 31. Oktober 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

die Vermehrung der Zahl der Instruktoren I. Klasse der Kavallerie von drei auf fünf.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 31. Oktober 1893, beschließt: Art. 1. Die Zahl der Instruktoren I. Klasse der Kavallerie wird von drei auf fünf vermehrt; dagegen wird die Zahl der Instruktoren II. Klasse der Kavallerie von zehn auf acht herabgesetzt.

Art. 2. Der Art. 7 des Bundesbeschlusses vom 21. Februar 1878, betreffend Herstellung des Gleichgewichtes in den Bundesfinanzen (A. S. u. F. III, 330), wird, soweit er sich mit vorstehender Bestimmung im Widerspruch befindet, hiermit aufgehoben.

Art. 3. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Vermehrung der Zahl der Instruktoren I. Klasse der Kavallerie von drei auf fünf. (Vom 31. Oktober 1893.)

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1893

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01.11.1893

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