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Bundesratsbeschluß betreffend
Abänderung des Reglements vom 10. März 1869 Über den Austausch der Silberscheide- und Nickelmünzen.
(Vom 4. Oktober 1893.)
Der schweizerische Bundesrat, in der Absicht, einer mißbräuchlichen Ausnützung des Reglements vom 10. März 1869 über den Austausch der Silberscheide- und Nickelmünzen (A. S. IX, 640) zur Begünstigung der spekulativen Einfuhr italienischer Silberscheidemünzen entgegenzutreten ; in teilweiser Abänderung und Ergänzung dieses Reglements; auf den Antrag seines Finanz- und Zolldepartements, beschließt: 1. Die Verpflichtung seitens der in Art. 3 des citierten Reglements bezeichneten Kassen, schweizerische Silberscheidemünzen gegen grobe gesetzliche Sorten einzutauschen, wird bis auf weiteres für das einzelne Begehren auf 100 Franken im Maximum beschränkt.
2. Der gleiche Maximal betrag wird festgesetzt für den Umtausch von Nickelmünzen (Art. 8 des Reglements).
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3. Sofern aus den Umständen darauf geschlossen werden muß, daß auch diese Vorschriften durch Vervielfältigung der einzelnen Begehren von einer Stelle aus umgangen werden wollen, so ist die Auswechslungsstelle befugt, den Umtausch gänzlich abzulehnen ; in diesem Falle gehen die Betroffenen auch der Portofreiheit verlustig.
B e r n , den 4. Oktober 1893.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Schenk.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Bundesratsbeschluß betreffend Abänderung des Reglements vom 10. März 1869 über den Austausch der Silberscheide- und Nickelmünzen. (Vom 4. Oktober 1893.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1893
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
43
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
11.10.1893
Date Data Seite
372-373
Page Pagina Ref. No
10 016 318
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