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Bundesblatt

Bern, den 30. Juni 1972

124. Jahrgang Band I

Nr. 26 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 44,- im Jahr. Fr. 26.- im Halbjahr, Ausland Fr. 58.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgehühr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ablösung der Verpflichtungen der Stadt Zürich als Sitz des Schweizerischen Landesmuseums (Vom 17. Mai 1972) Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine Botschaft über die Ablösung der Verpflichtungen der Stadt Zürich als Sitz des Schweizerischen Landesmuseums zu unterbreiten.

1. Überblick Die Vorlage bezweckt, die Stadt Zürich von ihrer Pflicht zur Tragung der Bau-, Einrichtungs- und Unterhaltskosten für das Landesmuseum zu befreien und damit die Verantwortung für das Museum auch in finanzieller Hinsicht ganz auf den Bund zu übertragen. Durch zwei Bundesbeschlüsse, deren Entwürfe der Botschaft beigegeben sind und die wir Ihnen zur Annahme empfehlen, soll die rechtliche Grundlage für die Ablösung der Verpflichtungen der Stadt Zürich geschaffen werden. Der erste Bundesbeschluss betrifft die Genehmigung der Vereinbarung vom 23. März 1972 zwischen der Eidgenossenschaft und der Stadt Zürich über die Ablösung der Verpflichtungen der Stadt Zürich als Sitz des Landesmuseums. Die Vereinbarung, deren voller Wortlaut im Anschluss an den Bundesbeschluss wiedergegeben ist, enthält die Bestimmungen, die zur dauernden Befreiung der Stadt Zürich von ihren Verpflichtungen gegenüber dem Landesmuseum führen sollen. Die Genehmigung durch die eidgenössischen Räte hat zur Folge - und dies ist der Gegenstand des zweiten Bundesbeschlusses -, dass Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 (BS 4 226, SR 432.31) betreffend die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums als gegenstandslos aufzuheben ist. Dieser Artikel umschreibt die Verpflichtungen, die das Gemeinwesen, das als Sitz des Museums bestimmt wird, zu erfüllen hat. Er lautet wie folgt : Bundesblau. 124.Jahrg. Bd.I

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1606 Art. 5 Der Kanton, beziehungsweise die Stadt, in welche das schweizerische Landesmuseum verlegt wird, stellt demselben unentgeltlich zur Verfügung: - ein zweckmässig gelegenes, für die Aufnahme der Sammlungen eingerichtetes, würdiges Gebäude mit einem benutzbaren Bodenflächenraum von mindestens 3000 m2, - und in Verbindung mit dem Gebäude ein freies Areal, welches den nötigen Raum für spätere Vergrösserung oder Vermehrung der Gebäulichkeiten und zur Aufstellung von Bautypen und Monumenten bietet und mindestens 2000 m2 Flächeninhalt haben soll.

2 Der Sitz des Landesmuseums trägt überhaupt die Bau-, Einrichtungs- und Unterhaltskosten des Hauptgebäudes und späterer Annexe. Für die betreffenden Pläne wird die Genehmigung des Bundesrates vorbehalten.

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Um die Übernahme des Museumssitzes bewarben sich seinerzeit die Städte Basel, Bern, Luzern und Zürich. Der Entscheid zog sich längere Zeit hinaus. Schliesslich fiel die Wahl auf die Stadt Zürich, die durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1891 [(BS 4 231, SR 432.312) als Sitz des Landesmuseums bestimmt wurde. Zürich hatte sich bereit erklärt, die in Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 umschriebenen Verpflichtungen auf sich zu nehmen. Die Stadt stellte für das Landesmuseum sogar ein Areal von 8882 m 2 zur Verfügung. Das Gebäude wurde in der Folge an der Platzspitzpromenade beim Hauptbahnhof Zürich errichtet, und das Museum wurde am 25. Juni 1898 eröffnet. Aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage ist die Stadt Zürich immer noch verpflichtet, für die Bau-, Einrichtungs- und Unterbaltsfcosten des Museums aufzukommen. In einer begründeten Eingabe vom 10. April 1964 an unsere Behörde hat der Stadtrat von Zürich das Gesuch gestellt, die Stadt von diesen Auflagen zu befreien, Die eingangs erwähnte Vereinbarung, die Ihnen zur Genehmigung unterbreitet wird, sieht im wesentlichen vor, dass die Stadt Zürich die ihr obliegende Unterhaltspflicht durch Bezahlung eines Betrages von 6 Millionen Franken abgelten kann und durch Übertragung des gegenwärtigen Areals samt den darauf befindlichen Gebäulichkeiten sowie des für eine Erweiterung des Museums erforderlichen Landes in das Eigentum des Bundes auch ihrer Bauverpflichtungen enthoben wird. Auf Einzelheiten der Vereinbarung werden wir in den Abschnitten 3 und 4 dieser Botschaft näher eintreten.

2. Ausgangslage a. Frühere Begehren der Stadt Zürich Die Stadt Zürich ist in der Vergangenheit schon zu wiederholten Malen mit Begehren - die jeweils mit bestimmten Angeboten verbunden waren - an den Bund gelangt, um die Befreiung von ihren Verpflichtungen gegenüber dem Landesmuseum zu erreichen. Ein erster Vorstoss erfolgte im Jahre 1912, doch führten die Verhandlungen, die dann auch wegen des Ausbruchs des Ersten Weltkrieges zum Stillstand kamen, zu keinem Ergebnis. Der Bund vertrat

1607 damals die Auffassung, der Stadt könne die Einhaltung der von ihr übernommenen Verpflichtungen durchaus zugemutet werden. Auch die Wiederaufnahme von Verhandlungen im Jahre 1917 aufgrund eines neuen Angebots der Stadt Zürich führten zu keinem Ergebnis. Desgleichen konnte über einen weiteren Vorschlag, der im Jahre 1931 unterbreitet wurde, in Besprechungen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern keine Einigung erzielt werden.

b. Das Begehren der Stadt Zürich vom 10, April 1964

Der jüngste Vorstoss der Stadt Zürich erfolgte im Frühjahr 1964. Mit Schreiben vom 21. Mai 1964 übermittelte der Regierungsrat des Kantons Zürich ein vom 10. April 1964 datiertes Schreiben des Stadtrates von Zürich an unsere Behörde, in dem erneut um Prüfung der Frage der Ablösung der Verpflichtungen der Stadt als Sitz des Landesmuseums nachgesucht wurde. Das Begehren wurde im wesentlichen damit begründet, - dass die Stadt Zürich heute noch das letzte Gemeinwesen sei, das für den Unterhalt einer Bundesanstalt aufkommen müsse. Die Stadt Bern habe hingegen ihre Leistungen an den Bundessitz ablösen können, desgleichen die Stadt Lausanne die ihr als Sitz des Bundesgerichts überbundenen Verpflichtungen; ebenso sei der Kanton Zürich von seiner Leistungspflicht gegenüber der Eidgenössischen Technischen Hochschule befreit worden; - dass das Landesmuseum vor grossen Bauaufgaben stehe, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Zürich übersteigen. Es handle sich um die Erweiterung der eigentlichen Ausstellungsräume sowie um die Bereitstellung von Räumen für die Studiensammlungen, für die technischen Betriebe, für die Konservierungseinrichtungen und für den wissenschaftlichen Dienst; - dass die Stadt Zürich im Hinblick auf die Finanzlage genötigt sei, alle Aufgaben auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken. Es sei deshalb nicht zu erwarten, dass eine Erweiterung des Landesmuseums von den städtischen Behörden in Anbetracht ihrer zahlreichen anderen Aufgaben als so dringlich eingestuft werde, dass sie in den nächsten zehn Jahren verwirklicht werden könnte.

Der Stadtrat erklärte sich in seiner Eingabe u. a. bereit, dem Bund für die Ablösung der Bau- und Unterhaltspflicht eine angemessene Entschädigung zu leisten. In rechtlicher Hinsicht vertritt er den Standpunkt, dass die Verpflichtungen der Stadt Zürich als Sitz des Landesmuseums nicht auf gesetzlicher Grundlage, d. h. dem Bundesbeschluss vom 27. Juni 1890, beruhen, sondern vielmehr auf der Zustimmung der Stadt zu diesem ßeschluss, also auf Vertrag.

c. Würdigung des Begehrens

Das von der Stadt Zürich eingereichte Begehren wurde in der Folge dem Eidgenössischen Departement des Innern zur weiteren Behandlung überwiesen, das es zunächst mit den übrigen interessierten Departementen und mit den

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Organen des Landesmuseums eingehend prüfte. Mit Beschluss vom 16. Oktober 1968 erklärten wir unsere Bereitschaft, mit der Stadt Zürich Besprechungen über die Ablösung der Verpflichtungen als Sitz des Landesmuseums aufzunehmen; das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement und das Eidgenössische Departement des Innern wurden beauftragt, die Verhandlungen zu führen und dabei vorerst abzuklären, welchen Einfluss die Neugestaltung des Hauptbahnhofes Zürich auf den Betrieb und den Bestand des Landesmuseums voraussichtlich haben würde. Die beiden Departemente erhielten die Weisung, nach Abschluss der Besprechungen unserer Behörde Bericht zu erstatten, um uns einen Entscheid über das weitere Vorgehen zu ermöglichen. Bei unserem Beschluss um Aufnahme von Verhandlungen liessen wir uns im wesentlichen von folgenden Überlegungen leiten: Wir stimmten der Auffassung des Stadtrates von Zürich, wonach es sich bei den Verpflichtungen der Stadt Zürich als Sitz des Landesmuseums um solche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag und nicht einfach um solche auf der Grundlage des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 handle, grundsätzlich zu. Daraus folgt, dass die Rechtsbeständigkeit dieses Vertrages nach Massgabe des ihm zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Interesses beurteilt werden muss. Wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich ändern und zwingend eine Anpassung an neue Gegebenheiten verlangen, kann ein Vertrag aufgrund der dausula rebus sic stantlbm gelöst werden. Um so mehr schien es deshalb geboten, das Begehren um eine vertraglich vereinbarte Ablösung der Verpflichtungen Zürichs auf seine sachliche Berechtigung hin zu überprüfen. Im Vordergrund standen in erster Linie Fragen der Zweckmässigkeit, vor allem die Frage, ob die Ablösung der Verpflichtungen der Stadt Zürich sich für eine gedeihliche Entwicklung des Landesmuseums als zweckmässig, ja notwendig erweise. Aus den Ausführungen des Stadtrates ging nun eindeutig hervor, dass bei der Stadt offenbar grosse Schwierigkeiten bestehen, das dringend notwendige Ausbauprogramm des Landesmuseums innert nützlicher Frist in Angriff zu nehmen, so dass sich eine Aufnahme von Verhandlungen im Interesse des Landesmuseums rechtfertigte. Als nicht schlüssig wurde hingegen der Hinweis Zürichs auf die Städte Bern und Lausanne als Sitz der
Bundesverwaltung und des Bundesgerichts betrachtet. In diesen beiden Fällen erschien es schon deshalb als begründet, den Ablösungswünschen zu entsprechen, weil der Bund selbst durch den ständigen Ausbau seiner Verwaltung und durch die vermehrten Kompetenzen des Bundesgerichts die Lasten der Bundessitze beträchtlich vermehrt hatte.

3. Die Verhandlungen mit der Stadt Zürich Die Delegation des Bundes für die Verhandlungen mit der Stadt Zürich bestand aus dem Generalsekretär des Departements des Innern, seinem Stellvertreter und gleichzeitigen Chef des Rechtsdienstes des Departements sowie dem stellvertretenden Direktor der Finanzverwaltung, diejenige

1609 der Stadt Zürich aus dem Stadtpräsidenten, den Vorständen des Finanzamtes und des Bauamtes II sowie dem Rechtskonsulenten der Stadt. Als Vertreter des Regierungsrates nahm der Vorsteher der Erziehungsdirektion an den Beratungen teil. In spätem Phasen wurden zu den Verhandlungen auch der Direktor der Kreisdirektion III der SBB, der Direktor des Landesmuseums, Vertreter des Eidgenössischen Amtes für Strassen- und Flussbau, der Eidgenössischen Bauinspektion Zürich, der Stadtbaumeister und Stadtplaner von Zürich und weitere technische Beamte beigezogen.

Die Besprechungen zwischen den beiden Delegationen konnten am 17, Dezember 1968 aufgenommen und im November 1971 durch gegenseitige Zustimmung zu der dieser Botschaft beiliegenden Vereinbarung abgeschlossen werden.

a. Frage des Standortes Die erste Abklärung galt weisungsgemäss der Frage, welchen Einfluss die geplante Neugestaltung des Hauptbahnhofes auf den Betrieb und den Bestand des Landesmuseums voraussichtlich haben werde. Die Stellungnahme des Vertreters der Kreisdirektion III der SBB war in dieser Richtung völlig eindeutig: Weder in der Planung der SBB noch in den zur Diskussion stehenden Projekten des Wettbewerbes sei der Einbezug des Landesmuseumsareals in die Neugestaltung des Bahnhofes vorgesehen. Nicht ausgeschlossen werden könne lediglich die Möglichkeit, dass unter dem westlich des Museumsgebäudes gelegenen Grundstück eine unterirdische Zufahrt zum Bahnhof gebaut werde; dadurch würde aber der Betrieb des Landesmuseums nicht beeinträchtigt; auch der vorgesehene Ausbau des Museums Hesse sich im geplanten Volumen durchführen.

Den Ausführungen der für allgemeine Planungsfragen der Stadt Zürich und insbesondere der für die Führung der Expressstrassen zuständigen städtischen Experten war ebenso eindeutig zu entnehmen, dass eine Beeinträchtigung des Landesmuseumsareals auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erwarten ist.

Bei dieser Sachlage einigten sich die beiden Delegationen darauf, die weiteren Verhandlungen unter der Voraussetzung zu führen, dass das Landesmuseum auf dem bisherigen Standort, dessen Lage im Zentrum der Stadt seinen Interessen bestens dient, erhalten und ausgebaut werden könne. Es erscheint dort für einen voraussehbaren Zeitraum nicht gefährdet.

b. Die Verpflichtungen der Stadt Zürich Unter den Delegationen bestand
Einvernehmen darüber, dass die Stadt Zürich gemäss der Vereinbarung mit dem Bund anlässlich der Bestimmung des Museumssitzes die in Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 über die Errichtung des Landesmuseums erwähnten Verpflichtungen übernommen hat. Die beiden Delegationen stimmten auch darin überein, dass die Verpflich-

1610 tungen der Stadt nicht auch die Erstellung von Laboratorien, Gebäulichkeiten für die technischen Betriebe und die Studiensammlungen, die der Restaurierung und Konservierung der Altertümer dienen, umfasst. Diese Aufgaben gehören zu einem Tätigkeitszweig des Landesmuseums, nämlich demjenigen der Erhaltung der Altertümer, der sich erst lange nach der Sitzübernahme durch Zürich entwickelte und deshalb die Stadt zu keinen Leistungen verpflichtet.

c. Die Forderungen des Bundes Einig waren sich die beiden Delegationen ferner darüber, dass der Bund im Falle einer Ablösung der Verpflichtungen der Stadt Zürich die folgenden Gegenleistungen beanspruchen rauss: - die dauernde Sicherung des bestehenden Gebäudes mit genügendem Umschwung für die Bedürfnisse des Museums; - die Bereitstellung eines genügenden Areals für die Erstellung eines notwendigen Erweiterungsbaus mit einem Bauvolumen von rund 42 000 m3 ; - eine angemessene Abgeltung der Kosten des Erweiterungsbaus; - eine angemessene Abgeltung der Unterhaltspflicht der Stadt Zürich.

Es galt nun, über all diese Punkte eine befriedigende Lösung zu erreichen.

Sie wurde in Form der nachstehend erwähnten Regelung gefunden.

d. Die Sicherung der Gebäulichkeiten und des Areals Da das Landesmuseum an seinem bisherigen Standort erhalten werden soll und einzig auf diesem Areal auch die Erstellung des notwendigen Erweiterungsbaus in Frage kommen dürfte, erschien es notwendig, von der Stadt die erforderlichen Garantien zu erhalten, um das Museum unbesorgt und dauernd am gleichen Ort wie bisher weiterführen und ausbauen zu können. Die beste Form dieser Sicherheit erschien den Delegationen übereinstimmend eine Eigentumsübertragung des Gebäudes mit Umschwung und Platz für den Ergänzungsbau auf den Bund. Die Delegation der Stadt Zürich schlug deshalb vor, das Areal, auf dem das Landesmuseum steht, samt den darauf befindlichen Gebäulichkeiten sowie das für den Erweiterungsbau notwendige Land in das Eigentum der Eidgenossenschaft überzuführen. Es handelt sich um eine Fläche von 17850 m2, wovon 14250 m2 in der Kernzone (Bauzone mit der grössten Nutzungsmöglichkeit) und 3600 m2 in der Freihaltezone gemäss der Bauordnung der Stadt Zürich liegen (vgl. die dieser Botschaft im Anschluss an den Text der Vereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft und der Stadt Zürich beigegebene
Planskizze). Die 3600 m2 in der Freihaltezone dürfen nicht überbaut werden; einer Unterkellerung stünde hingegen nichts im Wege. Die Eigentumsübertragung würde unmittelbar nach Inkrafttreten der Vereinbarung im Grundbuch eingetragen. Die Delegationen kamen ferner überein, es

1611 sei vertraglich festzuhalten, dass die Eidgenossenschaft das Areal von 17 850 ma wieder in das Eigentum der Stadt Zürich überführen müsse, sofern sie eine Verlegung des Standortes des Museums beschliessen sollte. Boden und Gebäude hätten dann in dem Zustande, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden, an die Stadt zurückzufallen. Sofern die Verlegung des Standortes auf einen freien Entschluss der Eidgenossenschaft zurückgeht, würde die Rückübertragung des Eigentums ohne jede Entschädigung erfolgen, wenn jedoch die Aufgabe des Landesmuseums am bisherigen Standort aus von der Stadt geltend gemachten städtebaulichen Gründen erfolgt, hätte die Stadt anderes für das Landesmuseum geeignetes Land zur Verfügung zu stellen oder eine entsprechende Entschädigung zu leisten. Können sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, so wäre ein Schiedsgericht zu bestellen, in das beide Parteien einen Vertreter delegieren und dessen Obmann durch das Bundesgericht bezeichnet würde. Die Höhe dieser Entschädigung sollte aber den Betrag von 30 Millionen Franken nicht übersteigen; diese Summe entspricht ungefähr dem Wert des Landes; zu dessen Überlassung sich die Stadt ursprünglich verpflichtet hatte (8882 m2), und des Areals für den Erweiterungsbau (etwa 4000 m2).

Dieser Betrag sollte sich lediglich um den Prozentsatz erhöhen können, um den der zürcherische Baukostenindex seit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit der Stadt Zürich gestiegen ist.

Unbestritten blieb sodann der Anspruch der Eidgenossenschaft auf die Enteignungsentschädigung, falls das Areal des Landesmuseums ganz oder teilweise durch Dritte enteignet würde: beide Parteien waren sich darüber einig, dass als Dritte auch die Schweizerischen Bundesbahnen zu verstehen sind.

Keine unterschiedlichen Auffassungen bestanden ferner darüber, dass mit der Eigentumsübertragung eines Areals auf den Bund in dem von der Stadt vorgeschlagenen Ausmass von 17 850 m3 die räumlichen Bedürfnisse für die Weiterführung des Museums am bisherigen Standort und für seine bauliche Erweiterung im Hinblick auf die gestiegenen Ausstellungsbedürfnisse voll befriedigt werden können, desgleichen, dass die Errichtung der notwendigen Gebäulichkeiten zur Unterbringung der Laboratorien, technischen Betriebe und Studiensammlungen, die im Dienste einer
modernen Konservierung der Altertümer stehen, ausserhalb des Museumsareals erfolgen soll. Diese Aufgabe wird die Eidgenossenschaft zu gegebener Zeit zu lösen haben; der Stadtrat von Zürich erklärt sich jedoch bereit, die von der Stadt bereits im Jahre 1962 für die Bedürfnisse des Landesmuseums erworbenen Grundstücke im Räume Volketswil-Hegnau auf den Bund zu übertragen, sobald sie für die Zwecke des Museums benötigt werden, und zwar gegen Entrichtung des Preises, den die Stadt hiefür seinerzeit bezahlen musste, zuzüglich eines üblichen Zinses und der Abgeltung einer Leistung der Stadt als Grundeigentümerin an den Bau einer Strasse in der Grössenordnung von 40 000-50 000 Franken. Die Räumlichkeiten für diese technischen Betriebe sind heute im wesentlichen ausserhalb des Landesmuseums an verschiedenen Orten in der Stadt behelfsmässig untergebracht, was den Museumsbetrieb nicht unwesentlich erschwert.

1612 Einigkeit bestand unter den Delegationen darüber, dass die Stadt für das Areal im Umfange von 8882 m3, das sie ursprünglich zur Erstellung des Landesmuseums offeriert hatte, keine Entschädigung beanspruchen kann. Tatsächlich ist dieses Land dauernd für das Landesmuseum reserviert. Zürich hatte sich zur Zurverfügungstellung des Areals deswegen entschlossen, weil es ein grosses Interesse daran hatte, eine so bedeutende nationale Institution, wie sie das Landesmuseum darstellt, auf seinem Stadtgebiet beherbergen zu können.

Das Landesmuseum hat denn auch seinen festen Platz im Stadtbild. Zudem konnte Zürich damit auch darauf verzichten, ein eigenes historisches Museum zu errichten, eine Aufgabe, der sich eine Stadt von dieser Grössenordnung sonst kaum hätte entziehen können. Übereinstimmend waren die Delegationen jedoch der Auffassung, dass für das zusätzlich offerierte Land im Ausmasse von 8968 m2 (wovon 5368 m2 in der Kernzone und 3600 m2 in der Freihaltezone) eine Entschädigungspflicht des Bundes angenommen werden muss. Die Bewertung dieses Landes war nicht einfach. Es befindet sich im Zentrum Zürichs, wo die Bodenpreise ausserordentlich hoch sind; anderseits ist zu bedenken, dass das Land praktisch der kommerziellen Auswertung entzogen ist.

Es erschien deshalb für das Land in der Kernzone ein Quadratmeterpreis von 2500 Franken und für dasjenige in der Freihaltezone ein solcher von 500 Franken angemessen. Beide Delegationen konnten sich mit dieser Bewertung einverstanden erklären. So berechnet ergäbe sich ein Gesamtpreis von 15 220 000 Franken für das abzutretende zusätzliche Land.

e. Der Erweiterungsbau

Der Entschädigungspflicht des Bundes für das erwähnte Land steht nun aber auch eine solche der Stadt Zürich zur Ablösung ihrer unbestrittenen Verpflichtung, einen Erweiterungsbau zu erstellen, gegenüber. Auch hierüber gab es im Schosse der beiden Delegationen keine Meinungsverschiedenheiten, Für die Berechnung der Entschädigungspflicht der Stadt war von einem Bauvolumen von etwa 42 000 m3 auszugehen. Planungen und Berechnungen der Direktion des Landesmuseums haben ergeben, dass mit einem Bau in dieser Grössenordnung die Ausstellungsbedürfnisse des Landesmuseums auf lange Sicht befriedigt werden können. Die Bauinspektion IV der Direktion der eidgenössischen Bauten und das städtische Bauamt kamen übereinstimmend zum Schluss, dass ein Kubikmeterpreis von 300 Franken als angemessen zu betrachten sei. Damit würde sich die Bauentschädigungspflicht der Stadt auf ] 2 600 000 Franken belaufen.

f. Wettschlagung der gegenseitigen Entschädigungsforderungen

Aus den Ausführungen unter d und e geht hervor, dass die Eidgenossenschaft der Stadt Zürich für die Eigentumsübertragung einen Betrag von 15 220 000 Franken zu entrichten hätte. Demgegenüber wäre die Stadt gehalten, dem Bund einen Betrag von 12 600 000 Franken zu bezahlen als Ablösung

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ihrer Verpflichtung, einen Erweiterungsbau zu erstellen. Die beiden Delegationen kamen überein, angesichts des approximativen Charakters der Bewertungen, eine Wettschlagung dieser beiden Forderungen vorzusehen: demnach hätte der Bund keine Entschädigung für die Eigentumsübertragung, die Stadt keine Entschädigung für die Ablösung ihrer Baupflicht zu bezahlen.

g. Die Unterhaltspflicht der Stadt Zürich Unter den Delegationen war schliesslich unbestritten, dass die Stadt Zürich für die Abgeltung der von ihr zu tragenden Kosten für die Einrichtung und den Unterhalt des Museums dem Bund eine Entschädigung schuldet. Die entsprechenden Aufwendungen der Stadt beliefen sich in letzter Zeit auf etwa 250 000 Franken im Jahr. Kapitalisiert entspricht dies ungefähr einem Betrag von 6 Millionen Franken. Es erschien den Delegationen daher als angemessen, für die Abgeltung der Einrichtungs- und Unterhaltspflichten eine Entschädigungspflicht der Stadt in dieser Höhe in Aussicht zu nehmen.

4. Die Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Stadt Zürich Da in den Verhandlungen mit der Stadt Zürich volle Einigung über die für die Ablösung der Verpflichtungen der Stadt relevanten Fragen erzielt werden konnte, war es den beiden Delegationen möglich, den Text zu einer Vereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft und der Stadt Zürich auszuarbeiten, in der die Ergebnisse der Verhandlungen formuliert wurden. Die Vereinbarung hält fest, dass nach Massgabe der in ihr enthaltenen Bestimmungen die Stadt Zürich von ihren Verpflichtungen, wie sie anlässlich der Übernahme des Sitzes des Landesmuseums zwischen Bund und Stadt Zürich fixiert worden waren und im Bundesbeschluss vom 27. Juni 1890 erwähnt sind, dauernd befreit wird. Die Bestimmungen entsprechen dem Ergebnis der Verhandlungen, wie sie in der vorstehenden Ziffer 3 dieser Botschaft im einzelnen dargelegt worden sind. Es erübrigt sich deshalb, hier auf die getroffene Regelung nochmals einzutreten.

Wir haben die Vereinbarung am 23. Februar 1972 genehmigt; der Stadtrat von Zürich stimmte ihr mit Beschluss vom 23. März 1972 zu. In der Folge wurde die Vereinbarung von beiden Behörden unterzeichnet. Sie bedarf zu ihrer Rechtsverbindlichkeit jedoch der Genehmigung Ihrer Räte und der Zustimmung des Gemeinderates der Stadt Zürich. In diesem Sinne beantragen
wir Ihnen - wie schon einleitend erwähnt - den Erlass eines einfachen Bundesbeschlusses über die Ablösung der Verpflichtungen der Stadt Zürich als Sitz des Schweizerischen Landesmuseums, der die Genehmigung der Vereinbarung enthält.

In einem Schreiben vom 23. März 1972 hat der Stadtrat von Zürich im weiteren ausdrücklich bestätigt, dass unter den Begriff «Dritte» im Sinne von

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Artikel 4 Absatz 4 der Vereinbarung auch, die Schweizerischen Bundesbahnen fallen würden. Ferner bestätigte der Stadtrat, dass er dem Gemeinderat den Antrag stellen werde, die seinerzeit im Raum Volketswil-Hegnau für die Bedürfnisse des Landesmuseums erworbenen Grundstücke auf den Bund zu übertragen, sobald sie für die Zwecke des Museums benötigt werden, und zwar - worauf in der vorliegenden Botschaft bereits hingewiesen wurde - zum Preis (samt Zins), den seinerzeit die Stadt Zürich für den Landkauf zu erlegen hatte, zuzüglich der Summe, welche die Stadt in der Zwischenzeit für einen Strassenbau bezahlen musste.

5. Die Änderung des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 betreffend die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums Die Genehmigung der vorerwähnten Vereinbarung hat zur Folge, dass Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 betreffend die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums, der, wie eingangs bemerkt, die Bedingungen festlegt, die das Gemeinwesen, das als Sitz des Museums bestimmt wird, erfüllen muss, gegenstandslos wird. Wir beantragen Ihnen daher dessen Aufhebung. Es bedarf hiefür eines allgemeinverbindlichen Erlasses, da der Bundesbeschluss vom 27. Juni 1890 ebenfalls in diese Rechtsform gekleidet worden ist.

Wir verzichten darauf, Ihnen weitere Änderungen des Bundesbeschlusses zu beantragen, da sie keiner Notwendigkeit entsprechen. Eine allfällige Revision des ganzen Erlasses behalten wir einer späteren Prüfung vor. Für den Augenblick erweist sich lediglich die Aufhebung von Artikel 5 als dringlich. Wir mochten - im Interesse der weiteren Entwicklung des Landesmuseums - alles vermeiden, was zu einer Verzögerung der Ablösung der Verpflichtungen der Stadt Zürich führen könnte.

6. Verfassungsmässigkeit Die vorgeschlagene Auf hebung von Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 geht über den Rahmen dieses Beschlusses nicht hinaus. Sie stützt sich daher auf dieselbe Verfassungsgrundlage wie der Bundesbeschluss selbst, nämlich auf die ungeschriebene Zuständigkeit des Bundes zu kultureller Betätigung.

7. Finanzielle und personelle Auswirkungen Für den Bund hat die vorgesehene Ablösung der Verpflichtungen der Stadt Zürich die Folge, dass er den in Aussicht genommenen Erweiterungsausbau des Landesmuseums aus eigenen Mitteln erstellen und auch für den künftigen Unterhalt sowie die Einrichtungen des Museums selbst aufkommen muss. Dafür erhält er das ganze Museumsareal im Ausmasse von 17 850 m2 mit den Gebäulichkeiten

1615 zu Eigentum sowie eine Summe von 6 000 000 Franken als Abgeltung der Unterhaltspflicht der Stadt Zürich. Die Kosten des Erweiterungsbaues sind, wie schon erwähnt, auf 12 600 000 Franken veranschlagt worden.

Personell ergeben sich aus der vorgesehenen Neuregelung keine Konsequenzen ; der Betrieb des Museums wird von der Ablösung nicht berührt, S. Schlussbemerkungen Wir sind der Auffassung, dass die in Aussicht genommene Regelung für die Ablösung der Verpflichtungen der Stadt Zürich als Sitz des Landesmuseums zweckmässig ist, ja sich als notwendig erweist, um eine gedeihliche Weiterentwicklung des Landesmuseums sicherzustellen. Leistungen und Gegenleistungen erachten wir als ausgewogen und gut begründet. Auch die Eidgenössische Kommission für das Schweizerische Landesmuseum begrüsst mit Nachdruck die vorgesehene Lösung und die dadurch geschaffene Möglichkeit eines sinnvollen Ausbaus des Museums. Ein Vergleich mit den anlässlich der Ablösung der Verpflichtungen der Städte Bern und Lausanne als Sitz der Bundesverwaltung und des Bundesgerichts getroffenen Regelungen zeigt, dass damals die Abgeltung der Verpflichtungen im wesentlichen lediglich durch die Eigentumsübertragung der Gebäulichkeiten und Grundstücke an die Eidgenossenschaft erfolgte.

Gestützt auf die obigen Ausführungen empfehlen wir Ihnen, den nachstehenden Beschlussentwürfen zuzustimmen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. Mai 1972 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Celio Der Bundeskanzler: Huber

1616 (Entwurf)

Bundesbeschluss über die Ablösung der Verpflichtungen der Stadt Zürich als Sitz des Schweizerischen Landesmuseums

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 27. Juni 18901 > betreffend die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 19722>, beschließt: An. l Die Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Stadt Zürich vom 23. März 1972 über die Ablösung der Verpflichtungen der Stadt Zürich als Sitz des Schweizerischen Landesmuseums wird genehmigt.

Art. 2 1 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und wird mit dem Inkrafttreten des Bundesbescblusses betreffend die Errichtung eines Schweizeri3 schen Landesmuseums, Änderung vom >, rechts wirksam.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

2392

1 ) BS 4 226 ;SR 432.31 "> BB11972 I 1605 '> BB1 1972 I 1621

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Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Stadt Zürich über die Ablösung der Verpflichtungen der Stadt Zürich als Sitz des Schweizerischen Landesmuseums

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Bundesrat, und die Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich, schliessen, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen eidgenössischen und stadtzürcherischen Instanzen, die folgende Vereinbarung

Art. l 1

Die Stadt Zürich wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen von den Verpflichtungen, wie sie anlässlich der Übernahme des Sitzes des Landesmuseums zwischen den Parteien vereinbart und im Bundesbeschluss vom 27. Juni 18901) betreffend die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums festgehalten sind, dauernd befreit.

2 Diese Verpflichtungen bestanden vor allem darin, ein zwcckmässig gelegenes und würdiges Gebäude unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sowie die Bau-, Einrichtungs- und Unterhaltspflichten zu übernehmen. Die von der Stadt angebotene Fläche betrug 8882 m2.

Art. 2 1

Die Stadt Zürich überträgt der Eidgenossenschaft zu Eigentum das Areal, auf dem das Landesmuseum steht, samt den darauf befindlichen Gebäulichkeiten sowie das zur Erstellung eines Erweiterungsbaus notwendige Land.

»' BS 4 226

1618 2

Das gesamte Areal hat eine Fläche von 17850 m2; es ist im beigelegten Plan, der Bestandteil des vorliegenden Vertrages bildet, rot umrandet. Von dem zu übertragenden Areal liegen 14250 m2 in der Kernzone und 3600 m2 in der Freihaltezone nach Massgabe der Bauordnung der Stadt Zürich, 3

Die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch erfolgt unmittelbar nach Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung.

Art. 3 Mit der Übertragung des Eigentums gemäss Artikel 2 wird die Stadt Zürich von der Baupflicht und insbesondere von der Verpflichtung, einen Erweiterungsbau zu erstellen, entbunden. Die Forderung der Stadt Zürich für die Landabtretung, berechnet aufgrund der Mehrfläche des abgetretenen Landes gegenüber dem ursprünglich angebotenen Areal, die 8968 m2 beträgt, zu einem Quadratmeterpreis von 2500 Franken in der Kernzone und von 500 Franken in der Freihaltezone, und die Forderung der Eidgenossenschaft auf Vergütung der Kosten des Erweiterungsbaus, berechnet auf der Basis von etwa 42000 m3 zu 300 Franken, werden wettgeschlagen.

Art. 4 1 Beschliesst die Eidgenossenschaft eine Verlegung des Standortes des Landesmuseums, bat sie das Areal von 17850 m2 in das Eigentum der Stadt Zürich zurückzuführen. Boden und Gebäude fallen in dem Zustande, in welchem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden, an die Stadt Zürich zurück.

2

Erfolgt die Aufgabe des Landesmuseums am bisherigen Standort aus von der Stadt geltend gemachten städtebaulichen Gründen, hat die Stadt der Eidgenossenschaft anderes für das Landesmuseum geeignetes Land zur Verfügung zu stellen oder ihr eine entsprechende Entschädigung zu leisten. Können sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, so ist sie von einem Schiedsgericht zu bestimmen. In dieses ordnen beide Parteien je einen Vertreter ab, der Obmann wird vom Bundesgericht bezeichnet.

3 Die Entschädigung darf aber den Betrag von 30 Millionen Franken, erhöht um den Prozentsatz, um den der zürcherische Baukostenindex seit dem Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung gestiegen ist, nicht übersteigen.

* Sollte das Areal des Landesmuseums ganz oder teilweise durch Dritte enteignet werden, steht der Eidgenossenschaft der Anspruch auf die Enteignungsentschädigung zu.

Art. 5 Für die Ablösung ihrer Einrichtungs- und Unterhaltspflichten entrichtet die Stadt Zürich der Eidgenossenschaft den Betrag von 6 Millionen Franken.

1619 Art. 6 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz.

Art. 7 Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie durch die zuständigen eidgenössischen und stadtzürcherischen Instanzen genehmigt worden ist.

Bern, den 23. Februar 1972 Für den Schweizerischen Bundesrat Der Bundespräsident : Cello Der Bundeskanzler: i. V. Sauvant

Zürich, den 23. März 1972 Für den Stadtrat von Zürich Der Stadtpräsident: Widmer Der Stadtschreiber : Brühwiler

1620

1621

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums Anderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 19721', beschliesst: I

Der Bundesbeschluss vom 27, Juni 18902> betreffend die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums wird wie folgt geandert: Art. 5

Aufgehoben II 1

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten und wird mit dem Vollzug beauftragt.

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1) BB11972 1605 2 > BS 4 226; SR 432.31 Bundesblau, 124,Jahrg. Bd.I

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ablösung der Verpflichtungen der Stadt Zürich als Sitz des Schweizerischen Landesmuseums (Vom 17.

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Cahier Numero Geschäftsnummer

11318

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.06.1972

Date Data Seite

1605-1621

Page Pagina Ref. No

10 045 439

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