Übersetzung1 Anhang 5

Beschluss 3/01

EFTA-Slowenien

des Gemischten Ausschusses EFTA-Slowenien (Angenommen anlässlich des Treffens vom 24. April 2001)

Änderung von Artikel 18 über staatliche Beihilfen

Der Gemischte Ausschuss, in Anbetracht der weltweiten Entwicklungen im Bereich der Subventionen seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und insbesondere seit dem Inkrafttreten des WTOÜbereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen, unter Berücksichtigung von Artikel 36 des Abkommens, beschliesst:

1. Artikel 18 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Subventionen 1.

Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTOÜbereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

2.

Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz der Subventionsmassnahmen durch den Austausch ihrer jährlichen Notifikationen an die WTO gemäss Artikel XVI:1 des GATT 1994 und Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

3.

Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Slowenien eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Slowenien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware untersucht werden soll, schriftlich benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, damit eine beiderseits annehmbare Lösung gefunden werden kann. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation finden die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt.»

2. Die Anhänge VIII und IX des Abkommens werden gestrichen.

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Übersetzung des englischen Originaltextes.

2003-0226

Beschluss 3/01 des Gemischten Ausschusses EFTA-Slowenien

3. In Artikel 25, Absatz 3(a), erster Satz werden die Worte «und 18 (staatliche Beihilfen)» gestrichen.

4. Artikel 2 des Anhangs II des Abkommens wird gestrichen.

5. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, sobald die Annahmeurkunden sämtlicher Vertragsparteien beim Depositar hinterlegt worden sind, der daraufhin alle anderen Vertragsparteien benachrichtigt.

6. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Depositar.

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