Anhang 1

Bundesbeschluss

Entwurf

betreffend Rückversicherungsverträge auf dem Gebiet der Exportrisikogarantie zwischen der Schweiz und Spanien sowie zwischen der Schweiz und Italien vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 15. Januar 20032 zur Aussenwirtschaftspolitik 2002 enthaltene Botschaft, beschliesst:

Art. 1 1

Der Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Compañia Española de Seguros de Crédito a la Exportación, Madrid, handelnd für den spanischen Staat und der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich, handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, wird genehmigt (Anhang 2).

2

Der Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen Istituto per i Servizi Assicurativi del Commercio Estero, Rom, und der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich, handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, wird genehmigt (Anhang 3).

3

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Verträge zu ratifizieren und in Kraft zu setzen.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 BBl 2003 960

2003-0165

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