B Bundesbeschluss über einen Sondersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 20021, beschliesst: I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 2 Abs. 2 (neu) 2

Das Gesetz kann für Beherbergungsleistungen einen Sondersatz der Mehrwertsteuer festlegen mit Geltung längstens bis zum 31. Dezember 2006. Dieser Satz liegt zwischen dem Normalsatz und dem reduzierten Satz und unterliegt einem Zuschlag nach Artikel 130 Absatz 2 von 0,5 Prozentpunkt sowie dem Zuschlag nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe e.

II 1

Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

2

Er tritt zusammen mit dem Bundesbeschluss vom ...3 über eine neue Finanzordnung in Kraft.

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BBl 2003 1531 SR 101 SR 101; AS ... (BBl 2003 1566)

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2002-2340