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Ablauf der Referendumsfrist: 12. Januar 1975

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Bundesgesetz über die Raumplanung (Vom 4. Oktober 1974)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt fassung,

auf die Artikel 22ter, 22«uater,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 19721>, beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen Art. l Zweck 1

Dieses Gesetz bezweckt, die Raumplanung durch Kantone und Bund sicherzustellen und deren Bestrebungen auf diesem Gebiete zu fördern und zu koordinieren.

2

Die Raumplanung hat folgende Aufgaben: a. Sie schützt die natürlichen Grundlagen des menschlichen Lebens, wie Boden, Luft, Wasser und Landschaft.

b. Sie schafft die räumlichen Voraussetzungen für die Entfaltung des persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens.

c. Sie fördert die Dezentralisation der Besiedlung mit regionalen und überregionalen Schwerpunkten und hat die Entwicklung der grossen Städte auf dieses Ziel hinzulenken.

d. Sie verwirklicht eine angemessene, auf die künftige Entwicklung des Landes abgestimmte Begrenzung des Siedlungsgebietes und dessen zweckmässige Nutzung.

1) BB11972 I 1453 1974 - 696

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817 e. Sie fördert den Ausgleich zwischen ländlichen und städtischen, wirtschaftlich schwachen und wirtschaftlich starken Gebieten.

/. Sie hat die Eigenart und Schönheit von Landschaften sicherzustellen.

g. Sie trägt einer ausreichenden eigenen Ernährungsbasis des Landes Rechnung.

h. Sie berücksichtigt die räumlichen Bedürfnisse der Gesamtverteidigung.

Art. 2

Planungspflicht 1 Kantone und Bund sorgen für eine ständige und durchgehende Planung im Sinne dieses Gesetzes und stimmen sie aufeinander ab; sie treffen die hiefür nötigen Vorkehren.

2 Kantone und Bund tragen in ihrer gesamten Gesetzgebungs- und Verwaltungstätigkeit den Anforderungen der Raumplanung Rechnung.

Art. 3

Information Kantone und Bund informieren die Öffentlichkeit über die Ziele und Anliegen der Planung.

Art. 4

Interessenschutz 1

Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden aller Stufen wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen und wägen sie gegeneinander ab.

2 Stehen zur Erreichung eines Planungszweckes mehrere Massnahmen zur Verfügung, so ist die für die Betroffenen im gesamten weniger belastende Lösung zu wählen.

2. Teil: Inhalt der Raumplanung 1. Titel: Aufgaben der Kantone 1. Kapitel: Gesamtrichtpläne Art. 5

Grundsätze 1

Die Kantone legen die Grundzüge der künftigen nutzungs- und besiedlungsmässigen Entwicklung ihres Gebietes in Form von Gesamtrichtplänen fest.

818 2 Gesamtrichtpläne können sich auf das ganze Kantonsgebiet oder auf einzelne Regionen beziehen.

3 Die Gesamtrichtpläne tragen den gesamtwirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Regionen Rechnung.

Art. 6 Zweck 1

Die Gesamtrichtpläne sollen eine zweckmässige Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes gewährleisten.

2 Im besonderen sollen das im Hinblick auf die künftige bevölkerungsmässige und wirtschaftliche Entwicklung des Landes benötigte Siedlungsgebiet und das nicht zu besiedelnde Gebiet ausgeschieden werden.

Art. 7 Inhalt 1

Die Gesamtrichtpläne umfassen in der Regel Teilrichtpläne der Besiedlung und der Landschaft, des Verkehrs, der Versorgung sowie der öffentlichen Bauten und Anlagen.

2 Die Gesamtrichtpläne enthalten Angaben über ihre Durchführung in technischer, finanzieller und zeitlicher Hinsicht.

3 Die Gesamtrichtpläne berücksichtigen die Sachpläne des Bundes.

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Planungszeiträume und die formellen Anforderungen an die Gesamt- und Teilrichtpläne.

Art. 8

Rechtsnatur und Verfahren *Die Gesamtrichtpläne sind verbindlich für die Behörden des Bundes, der Kantone, der Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und privaten Organisationen, die mit Aufgaben der Raumplanung betraut sind.

2 Die Entwürfe der Gesamtrichtpläne sind, bevor darüber Beschluss gefasst wird, öffentlich bekanntzumachen. Jedermann erhält Gelegenheit, sich zu den Entwürfen zu äussern. Die Behörden haben zu den Einwendungen Stellung zu beziehen.

8 Die Gesamtrichtpläne stehen jederzeit zur Einsicht offen.

Art. 9

Revision Die Gesamtrichtpläne sind regelmässig, spätestens aber alle zehn Jahre zu überprüfen; sie sind nötigenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen.

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2. Kapitel: Teilrichtpläne 1. Abschnitt: Richtpläne der Besiedlung und der Landschaft

Art. 10 Inhalt *Die Richtpläne der Besiedlung und der Landschaft legen Art und Ausmass der Nutzung des Bodens in den Grundzügen fest.

2

Es sind folgende Nutzungsgebiete vorzusehen : a. Siedlungsgebiet; b. Landwirtschaftsgebiet; c. Forstgebiet; d. Erholungsgebiet; e. Schutzgebiet; /. übriges Gebiet.

3 Erholungs- und Schutzgebiete können sich untereinander und mit ändern Nutzungsgebieten überlagern.

4 Die kantonale Gesetzgebung kann weitere Arten von Nutzungsgebieten vorsehen.

Art. 11 Siedlungsgebiet 1

Als Siedlungsgebiet darf nur Land ausgeschieden werden, das sich zur Besiedlung eignet und a. bereits weitgehend überbaut ist oder b. in absehbarer Zeit, längstens aber innert 20 bis 25 Jahren seit Erlass der Gesamtrichtpläne, für eine geordnete Besiedlung benötigt wird und innert dieser Frist erschlossen werden kann und c. nicht übermässig grosse Ballungsräume zur Folge hat.

2 Die Kantone können Land, das beim Inkrafttreten des Gesetzes in Bauzonen liegt, jedoch innert 20 bis 25 Jahren seit Erlass der Gesamtrichtpläne für die Besiedlung nicht benötigt wird, als Bauentwicklungsgebiet ausscheiden; Artikel 29 Absätze 3 und 4 ist darauf anwendbar.

Art. 12 Landwirtschaftsgebiet 1

Als Landwirtschaftsgebiet ist solches Land auszuscheiden, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet; überdies ist ihm Land zuzuweisen, das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll.

820 a

Bei der Ausscheidung der Landwirtschaftsgebiete sind die Erfordernisse einer rationellen produktionsorientierten Landwirtschaft zu berücksichtigen.

Es sind nach Möglichkeit grössere zusammenhängende Landwirtschaftsgebiete auszuscheiden.

Art. 13 Forstgebiet Das Forstgebiet umfasst das gesamte Waldareal, das durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung umschrieben und geschützt ist, sowie das zur Aufforstung bestimmte Gebiet.

Art. 14 Erholungsgebiet 1

Gebiete, die sich für Erholungszwecke eignen und hiefür benötigt werden, sind als Erholungsgebiete zu bezeichnen. Die Kantone sorgen dafür, dass mit Einschluss von Landwirtschafts-, Forst- und Schutzgebieten grössere zusammenhängende Erholungsräume entstehen.

2 Erholungsgebiete sollen vorab in der näheren und weiteren Umgebimg der Siedlungen vorgesehen werden.

Art. 15 Schutzgebiet Das Schutzgebiet umfasst : a. Bäche, Flüsse, Seen und deren Ufer; b. Landschaften von besonderer Schönheit und Eigenart; c. Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler von nationaler oder regionaler Bedeutung; d. Gebiete, deren Gefährdung durch Naturgewalten bekannt ist.

Art. 16 Übriges Gebiet Land, das sich für keine Nutzung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis e eignet, insbesondere unproduktives Land, ist als übriges Gebiet auszuscheiden.

2. Abschnitt: Übrige Teilrichtpläne

Art. 17 Richtpläne des Verkehrs 1 Die Kantone stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihr Gebiet Pläne über die Strassen und die weiteren Verkehrsanlagen auf.

821 2

Die Richtpläne des Verkehrs haben insbesondere Angaben zu enthalten über Anlagen und Flächen für: a. das übergeordnete Strassennetz; b. das FUSS- und Wanderwegnetz von überörtlicher Bedeutung; c. die Betriebe des öffentlichen Strassenverkehrs ; d. Eisenbahnen, Luftseilbahnen, Skilifte und dergleichen; e. die schiffbaren Wasserwege und die regelmässig bedienten Schiffahrtslinien; /. Rohrleitungen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe; g. die Einrichtungen für den Luftverkehr (Flugplätze samt Flugsicherungseinrichtungen) ; h. andere Transporteinrichtungen von öffentlichem Interesse sowie grössere Parkierungsanlagen.

Art. 18

Richtpläne der Versorgung 1

Die Kantone stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihr Gebiet Pläne der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung auf.

2

Die Richtpläne der Versorgung haben insbesondere Angaben zu enthalten über: a. die nutzbaren Wasservorkommen, insbesondere Grundwasser und Quellen; b. die Schutzgebiete, wo mit Rücksicht auf nutzbare Wasservorkommen und die Grundwasseranreicherung keine Vorkehren getroffen werden dürfen, welche die Gewässer verunreinigen oder sonstwie beeinträchtigen; c. die vorhandenen Anlagen für die Wassergewinnung, -speicherung und -Verteilung; d. die zur Deckung des künftigen Wasserbedarfes erforderlichen Anlagen; e. die Anlagen der Energieerzeugung, -Übermittlung und -Verteilung, wie Hochspannungsleitungen und Fernheizleitungen; /. die Anlagen der Abwasserableitung und -reinigung; g. die Anlagen der Abfallbeseitigung mit Einschluss von Abfalldeponien.

Art. 19 Richtpläne der öffentlichen Bauten und Anlagen In die Richtpläne der öffentlichen Bauten und Anlagen sind die für die Raumplanung wichtigen öffentlichen Bauten und Anlagen aufzunehmen.

822 2. Titel: Aufgaben des Bundes Art. 20

Untersuchungen 1

Der Bund führt zusammen mit den Kantonen in Ausführung von Artikel l Absatz 2 Untersuchungen über die möglichen künftigen besiedlungsund nutzungsmässigen Entwicklungen des Landes durch. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in Leitbildern darzustellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

2

Die Untersuchungen sollen sich auf längere Zeiträume beziehen ; sie sind periodisch zu überarbeiten.

Art. 21

Materielle Grundsätze 1

Auf Grund der Untersuchungen stellt der Bund auf dem Wege der Gesetzgebung weitere materielle Grundsätze für die Raumplanung auf.

2

Die materiellen Grundsätze des Bundes, die Gesamtrichtpläne der Kantone und die Sachpläne des Bundes bilden eine Grundlage für die Raumordnung.

Art. 22

Landschaften und Objekte von nationaler Bedeutung Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen ein Verzeichnis der Landschaften, Ortsbilder, geschichtlichen Stätten, Natur- und Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung im Sinne der Gesetzgebung über Natur- und Heimatschutz auf. Er fördert die Bestrebungen der Kantone zur Erhaltung dieser Landschaften und Objekte und koordiniert die hiefür nötigen Massnahmen.

Art. 23

Sachpläne 1

Der Bund stellt nach Anhören der Kantone im Rahmen seiner Zuständigkeit einen Gesamtverkehrsplan auf.

1

Der Bund koordiniert die kantonalen Versorgungspläne zu einem gesamtschweizerischen Versorgungsplan.

3

Der Bund stellt nach Anhören der Kantone einen Sachplan seiner für die Raumplanung wichtigen öffentlichen Bauten und Anlagen auf.

4

Die Pläne des Bundes enthalten Angaben über die Durchführung.

823 Art. 24

Richtlinien für Bauvorschriften Um die Vereinheitlichung des kantonalen Bau- und Planungsrechtes zu fördern, stellt der Bundesrat Richtlinien für die hauptsächlichen Vorschriften auf.

3. Titel: Durchführung L Kapitel: Nutzungspläne

Art. 25 Inhalt 1 Die Nutzungspläne legen die Nutzungszonen innerhalb der im Gesamtrichtplan bezeichneten Gebiete fest. Sie werden von den nach kantonalem Recht zuständigen Behörden aufgestellt.

2

Die Nutzungspläne tragen dem Bedürfnis nach verschiedenartigen Nutzungen, vorab innerhalb der Bauzone, Rechnung.

Art. 26

Bauzone Innerhalb des Siedlungsgebietes ist die Bauzone auszuscheiden. Sie darf nur Land umfassen, das bereits weitgehend überbaut ist oder längstens innert 10 bis 15 Jahren für die Überbauung benötigt und innert dieser Frist erschlossen wird.

Art. 27

Erschliessung 1

Land ist erschlossen, wenn hinreichende Zu- und Wegfahrten vorhanden sind, die Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen bis zum Grundstück oder in dessen unmittelbare Umgebung herangeführt sind, der Anschluss zulässig und ohne besonderen" Aufwand möglich ist.

2

Das kantonale Recht kann weitergehende Anforderungen aufstellen.

Art. 28

Erschliessungspflicht und Beitragsleistungen 1

Die nach kantonalem Recht zuständigen Gemeinwesen sind verpflichtet, die Erschliessung der Bauzone zeitgerecht durchzuführen. Das kantonale Recht kann vorsehen, dass die Erschliessung im Rahmen der Nutzungspläne durch die Grundeigentümer selbst vorgenommen wird.

824 2 Das kantonale Recht regelt die Beitragsleistungen der Eigentümer. Die Beiträge sind, unter Vorbehalt von Härtefällen, im Zeitpunkt der durchgeführten Erschliessung zu erheben.

8

Der Bundesrat erlässt Richtlinien über die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Beitragsleistungen.

Art. 29

Rechtswirkungen 1

Die Nutzungspläne enthalten die für jedermann verbindlichen Anordnungen über die zulässige Nutzung des Bodens.

2

Ausserhalb der Bauzonen dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Überlagern sich verschiedene Zonen, so sind widersprechende Zwecke gegeneinander abzuwägen.

3

Veränderungen, Erweiterungen und Wiederaufbau von Bauten und Anlagen können ausserhalb der Bauzone bewilligt werden, obwohl sie dem Zweck der Nutzungszone nicht oder nur teilweise entsprechen, sofern der Gesuchsteller ein sachlich begründetes Bedürfnis nachweist und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen können ausnahmsweise auch neue Bauten und Anlagen bewilligt werden.

* Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten sinngemäss auch für das übrige Gebiet; jedoch ist jede Erschliessungsmassnahme für die Besiedlung zu unterlassen.

8

Bewilligungen gemäss den Absätzen 3 und 4 bedürfen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde, wenn es sich um neue Bauten und Anlagen, um Wiederaufbauten, um Veränderungen der Nutzung oder um wesentliche Erweiterungen handelt.

Art. 30

Genehmigungspflicht und Abänderung 1

Die Nutzungspläne bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde. Im Genehmigungsverfahren sind sie auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie auf ihre Übereinstimmung mit den kantonalen Gesamtrichtplänen zu überprüfen.

2

Die Nutzungspläne sind regelmässig den kantonalen Gesamtrichtplänen anzupassen. Sie können im Rahmen des Gesamtrichtplanes selbständig abgeändert werden.

3

Aus dieser Anpassung oder Abänderung der Nutzungspläne können keine Entschädigungsansprüche abgeleitet werden. Artikel 48 und 49 bleiben vorbehalten.

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2. Kapitel: Besondere Massnahmen I.Abschnitt: Kantonales Recht

Art. 31 Grundsatz Das kantonale Recht regelt den Erlass und die Durchführung der Gesamtrichtpläne, der Nutzungspläne und der weiteren Massnahmen.

Art. 32 BaubewilligUTigsverfahren 1

Die Kantone haben vorzuschreiben, dass Bauten und Anlagen ohne behördliche Bewilligung nicht erstellt werden dürfen.

2 Sie haben das Baubewilligungsverfahren zu regeln und eine kantonale Einsprache- oder Beschwerdeinstanz vorzusehen, der auch die ermessensweise Überprüfung zusteht.

Art. 33 Erfordernisse 1

Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den Nutzungsplänen entspricht und das Grundstück erschlossen ist oder bei der Überbauung erschlossen wird.

2 Die Kantone können weitere Erfordernisse für die Erteilung von Baubewilligungen aufstellen.

3 Sie können Ausnahmen vorsehen, die jedoch den Zwecken dieses Gesetzes nicht widersprechen dürfen.

2.Abschnitt: Bundesrecht

Art. 34 Landumlegung 1

Wenn für die Durchführung von Nutzungsplänen dingliche Rechte an Grundstücken neu geordnet werden müssen, kann für das betreffende Gebiet die Landumlegung angewendet werden.

2 Die Landumlegung ist entsprechend der Nutzung als land- und forstwirtschaftliche Güterzusammenlegung oder als Baulandumlegung oder in der Verbindung beider Arten als Gesamtumlegung durchzuführen.

3 Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann die Landumlegung von Amtes wegen anordnen und nötigenfalls auch durchführen.

4 Das kantonale Recht regelt die Einzelheiten.

826 Art. 35

Enteignung 1

Wäre die Durchführung der Nutzungspläne in ihrem wesentlichen Inhalt unmöglich oder übermässig erschwert und lassen sich die Nutzungspläne auch durch andere Mittel nicht verwirklichen, so steht den zuständigen Behörden das Recht zu, Grundstücke oder Rechte daran zu enteignen; soweit möglich, ist Realersatz anzubieten.

2

Die Enteignung ist insbesondere auch zulässig, wenn im betreffenden Gebiet das Angebot an erschlossenem Land ungenügend ist und der Eigentümer, ohne dass er wichtige Gründe, vorab späteren Eigenbedarf, nachweisen kann, trotz Ansetzung einer angemessenen Frist das Grundstück nicht der Überbauung zuführt. Die enteigneten Grundstücke sind ohne Verzug der Überbauung zuzuführen; sie sind auf dem Wege einer öffentlichen Ausschreibung in der Regel wieder in Privatbesitz überzuführen.

3

Das kantonale Recht regelt die Einzelheiten.

Art. 36

Planungszonen 1

Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann bis zum Erlass oder während der Revision von Gesamtrichtplänen oder Nutzungsplänen für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen, innerhalb derer keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen werden dürfen, die der im Gange befindlichen Planung widersprechen.

2

Die zuständigen Behörden des Bundes können nach Anhören der Kantone Planungszonen festlegen, um die Erfüllung der Aufgaben des Bundes, die Koordination zwischen den Kantonen und die Berücksichtigung interkantonaler Interessen zu sichern.

3

Die Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre verfügt werden.

Soweit nötig, kann die Frist um drei Jahre verlängert werden.

Art. 37

Mehrwertabschöpfung 1

Werden durch die Nutzungspläne oder sonstige planerische Vorkehren sowie durch deren Durchführung erhebliche Mehrwerte geschaffen, so sind sie durch Abgaben oder Landabtretungen von dem nach kantonalem Recht zuständigen Gemeinwesen auf den Zeitpunkt der Realisierung in angemessener Weise abzuschöpfen.

2

Die Abschöpfung von Mehrwerten, soweit sie für die Beschaffung von Realersatz zur Sicherung der bisherigen Existenzgrundlage verwendet werden,

827

ist bis zur Realisierung der Mehrwerte der Ersatzgrundstücke aufzuschieben, wenn diese zum mittleren Preis der in der Gegend getätigten Handänderungen erworben wurden.

3 Der Ertrag der Abschöpfung ist für Raumplanungszwecke zu verwenden, ein Teil davon für einen gesamtschweizerischen volkswirtschaftlichen Ausgleich im Sinne von Artikel 45. Der Bund erlässt die notwendigen Grundsatzbestimmungen.

4

Das kantonale Recht regelt die Einzelheiten.

5

Der Bundesrat erlässt Richtlinien über die anwendbaren Kriterien und die Höhe der Abschöpfung.

4. Titel: Koordination und Aufsicht

Art. 38 Zusammenarbeit und Koordination 1

Die Kantone arbeiten bei der Aufstellung der Gesamtrichtpläne mit den Bundesbehörden zusammen, soweit Aufgaben des Bundes berührt werden.

2

Im interkantonalen Verhältnis sind die Bundesbehörden koordinierend tätig. Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Gesamtrichtpläne gesamtschweizerisch zusammenhängend gestaltet werden und dass sie Artikel l Absatz 2 sowie den weiteren materiellen Grundsätzen des Bundes für die Raumplanung entsprechen.

3

Die Bundesbehörden und die Grenzkantone sorgen für eine enge Zusammenarbeit mit den Planungsbehörden des benachbarten Auslandes; die Gesamtrichtpläne der Kantone und die Sachpläne des Bundes nehmen auf die planerischen Zusammenhänge im Grenzgebiet angemessen Rücksicht.

Art. 39 Genehmigung 1

Die kantonalen Gesamtrichtpläne bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

2

Die Prüfung erfolgt im Hinblick auf: a. die Übereinstimmung mit dem Bundesrecht; b. die angemessene Berücksichtigung der Bundesaufgaben; c. die Koordination mit den angrenzenden Kantonen und dem benachbarten Ausland.

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3. Teil: Förderung der Raumplanung 1. Titel : Förderung der Landes-, Regional- und Ortsplanung

Art. 40 Forschung, Lehre, Ausbildung 1

Der Bund fördert Forschung, Lehre, Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiete der Landes-, Regional- und Ortsplanung.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausbildung von Raumplanern ; er kann Anforderungen für die Berufsausübung aufstellen.

Art. 41 Technische Richtlinien Der Bundesrat erlässt technische Richtlinien für die Landes-, Regionalund Ortsplanung.

Art. 42 Beiträge 1 Der Bund leistet an die Kosten der Raumplanung Beiträge bis zu 50 Prozent. Die Beiträge werden nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft.

2 Beiträge können gewährt werden an die Kosten : a. der Gesamtrichtpläne; b. der Nutzungspläne; c. der regionalen Planungsgruppen; d. der regionalen Entwicklungskonzepte.

3

Für Aufgaben von gesamtschweizerischer oder überkantonaler Bedeutung kann der Beitrag ausnahmsweise erhöht werden.

2. Titel: Förderung der Infrastruktur; Ausgleich und Abgeltung

Art. 43 Förderung im Siedlungsgebiet 1

Der Bund fördert im Rahmen der Gesamtrichtpläne die Erschliessung und Ausstattung von Siedlungsgebiet im Sinne dieses Gesetzes. Er kann Kantonen, Gemeinden, anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie gemeinnützigen Institutionen Darlehen gewähren, vermitteln oder verbürgen, um die zeitgerechte Erschliessung und Ausstattung im Sinne dieses Gesetzes zu fördern.

829 2

Die Darlehen können zu günstigeren als den marktüblichen Zinssätzen oder unverzinslich gewährt werden; sie sind zurückzuzahlen, sobald die Erschliessung oder Ausstattung für den Darlehensempfânger direkte oder indirekte wirtschaftliche Vorteile zeitigt. Soweit der Bund Darlehen vermittelt oder verbürgt, kann er Zinszuschüsse gewahren. Der Bundesrat setzt die Bedingungen und Auflagen fest.

3 Darlehen, Büigschaften und Zinszuschusse können gewährt werden für: a. Wasser- und Energieversorgungsleitungen sowie Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen ; b. Strassen und Wege, die unmittelbar der Erschliessung von Bauzonen dienen; c. Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die unmittelbar den Verkehr in das zu erschliessende Siedlungsgebiet übernehmen; d. den vorsorglichen Erwerb oder die Sicherung von Land für Zwecke der Raumplanung.

Art. 44

Andere Bundesbeiträge Der Bund kann die Ausrichtung von anderen Beiträgen an Massnahmen, die räumlich erhebliche Auswirkungen zeitigen, davon abhängig machen, dass diese Massnahmen den Gesamtrichtplänen entsprechen.

Art. 45

Volkswirtschaftlicher Ausgleich und Abgeltung 1 Der Bund regelt durch Spezialgesetz einen volkswirtschaftlichen Ausgleich zugunsten der Land- und Forstwirtschaft als Abgeltung für die Auflagen und Leistungen im Interesse der Raumplanung.

2 In gleicher Weise ist ein Ausgleich zugunsten von Gebieten vorzunehmen, die durch Massnahmen der Raumplanung in ihrer Entwicklung eingeschränkt werden und nicht bereits einen genugenden wirtschaftlichen Entwicklungsgrad aufweisen.

3 An Gemeinwesen und Bewirtschafter, deren Gebiete oder Grundstücke für Erholungs- und Schutzzwecke in unzumutbarer Weise beansprucht werden, kann der Bund Entschädigungen leisten. Die Entschädigungen können von angemessenen Leistungen der interessierten Kantone oder Gemeinden, allenfalls auch der Bewirtschafter, abhängig gemacht werden.

Art. 46

Entzug von Beiträgen, Darlehen und Bürgschaften Die Bundesbehörden können Bundesbeiträge, Darlehen und Bürgschaften, die aufgrund dieses Gesetzes zugesichert oder ausgerichtet wurden, ent-

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ziehen, rückgängig machen oder kündigen, sofern der Empfänger die Gesamtrichtpläne nicht einhält oder Massnahmen trifft, die den Zwecken der Raumplanung, wie sie in diesem Gesetz oder in der Spezialgesetzgebung des Bundes umschrieben sind, widersprechen.

4.Teil: Enteignung, enteignungsähnliche Eigentunisbeschränkung und Entschädigung Art. 47

Anwendbares Recht 1

Die Enteignung in formellem oder materiellem Sinne zur Durchführung dieses Gesetzes richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung, soweit nicht aufgrund besonderer Bestimmungen das eidgenössische Recht Anwendung findet.

2 Die Bestimmungen dieses Teils finden auch dann Anwendung, wenn die Enteignung nach kantonalem Recht durchgeführt wird.

Art. 48

Begriff der materiellen Enteignung 1

Enteignungsähnlich ist eine Massnahme, die für Grundstücke eine bestehende oder in naher Zukunft sehr wahrscheinliche Nutzung untersagt, verunmöglicht oder in besonders gewichtiger Weise erschwert, wenn die Grundstücke für diese Nutzung geeignet sind und der Eingriff entweder an sich als besonders schwerwiegend erscheint oder einzelne Eigentümer im Vergleich zu ändern Eigentümern in ähnlichen Verhältnissen unverhältnismassig stark benachteiligt werden.

2

Insbesondere gilt als materielle Enteignung die Auferlegung eines dauernden Bauverbots auf Grundstücken, die eingezont, erschlossen und für die bauliche Nutzung geeignet sind.

"Die polizeilichen Schranken des Eigentums sind keine materielle Enteignung.

Art. 49

Anwendungsfälle 1

Die Zuteilung von Grundstücken zur Landwirtschafts- oder Forstzone oder zum übrigen Gebiet im Rahmen der Nutzungspläne ist keine materielle Enteignung.

2

Vorbehalten sind Einzelfälle, bei denen aufgrund besonderer Umstände die Zuweisung eine materielle Enteignung bewirkt.

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Art. 50

Massgebender Zeitpunkt 1

Der Wert der Grundstücke ist bei formeller Enteignung auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Einigungs- oder Schätzungsverhandlung und bei materieller Enteignung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung zu beziehen.

2

Die Eigentümer sind individuell oder durch Publikation auf diesen Zeitpunkt hinzuweisen.

Art. 51

Wertermittlung Die Entschädigungen sind aufgrund des Verkehrswertes der Grundstücke festzulegen. Inkonvenienzentschàdigungen bleiben vorbehalten.

Art. 52

Statistik Um die Übersicht über den Grundstückmarkt zu erleichtern, nehmen Bund und Kantone gemeinsam Erhebungen über die getätigten Handänderungen und die Grundstückpreise vor und veröffentlichen die Ergebnisse periodisch.

Art. 53

Entschädigungsschuldner 1

Die aus formeller und materieller Enteignung zu leistenden Entschädigungen sind von dem Gemeinwesen geschuldet, das die entschädigungspflichtige Massnahme beschlossen hat.

2

Der Bund kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 42 an solche Entschädigungen Beiträge leisten.

Art. 54

Fälligkeit, Verjährung und Verzinsung bei materieller Enteignung ^^Die Entschädigung für materielle Enteignung kann von dem Zeitpunkt an verlangt werden, der für ihre Feststellung massgebend ist.

2

Der Anspruch des Eigentümers verjährt innert zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung.

3 Die Entschädigung wird von dem Zeitpunkt an verzinst, an dem der Berechtigte sie geltend gemacht hat.

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Art. 55 Anmerkung 1

Die Kantone können vorschreiben, dass die Auszahlung von Entschädigungen infolge von Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken ist.

2 Diese Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesrat.

S.Teil: Organisatorische Vorschriften Art. 56 Kantonale Fachstelle

Die Kantone errichten für ihr Gebiet eine Fachstelle für Raumplanung und umschreiben deren Aufgaben und Befugnisse.

Art. 57 Amt für Raumplanung 1

Der Bund errichtet ein Amt für Raumplanung.

* Dem Amt für Raumplanung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er Sache des Bundes ist und soweit nicht nach Spezialgesetz andere Bundesstellen zuständig sind.

3 Das Amt ist für die Koordination aller Planungsaufgaben im Rahmen dieses Gesetzes innerhalb der Bundesverwaltung, mit Einschluss der eidgenössischen Regiebetriebe, zuständig.

Art. 58

Berichterstattung Der Bundesrat erstattet den eidgenössischen Räten alle zwei Jahre Bericht über die Durchführung und den Stand der Verwirklichung der Raumplanung im Bund und in den Kantonen.

6. Teil: Rechtsschutz Art. 59 Kantonales Recht 1 Der Rechtsschutz im Bereiche des Planungsrechtes ist, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet, durch das kantonale Recht zu gewährleisten.

833 2 Das kantonale Recht hat vorzusehen, dass die Nutzungspläne öffentlich aufzulegen sind und dass dagegen Einsprache und Beschwerde an eine kantonale Instanz erhoben werden kann.

Art. 60

Bundesrecht Der Rechtsschutz im Bereich des Bundes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 61

Beschwerdelegitimation 1

Zur Beschwerde an das Bundesgericht, den Bundesrat oder die kantonalen Instanzen ist berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde steht auch den zuständigen Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden zu.

2 Das kantonale Recht kann für seinen Bereich eine weitergehende Legitimation anerkennen.

Art. 62 Umzonungsbegehren Jedermann, der ein Interesse geltend machen kann, ist nach Ablauf von fünf Jahren seit dem rechtskraftigen Erlass des Nutzungsplanes berechtigt, jederzeit das Begehren um Umzommg von Grundstücken zu stellen, wenn er glaubhaft macht, dass sich die Verhältnisse seit dem Erlass des Planes wesentlich geändert haben oder dass sonstige besondere Umstände eine Umzonung rechtfertigen.

7. Teil: Schiiissbestimmungen Art. 63

Laufende Massnahmen Massnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig sind, werden nach den Grundsätzen dieses Gesetzes behandelt und entschieden.

Art. 64

Gesamtrichtpläne 1

Die Kantone beschliessen die Gesamtrichtpläne innert fünf Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes.

Bimdesblatt 126 Jahrg Bd II

834 2

Der Bundesrat kann die Frist auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängern.

Art. 65 Nutzungspläne 1

Die Nutzungspläne sind innert drei Jahren nach Vorliegen der Gesamtrichtpläne zu erstellen.

2

Die kantonale Regierung kann die Frist auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängern.

3

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende und für den Eigentümer rechtsverbindliche Planungen, die den Anforderungen dieses Gesetzes im wesentlichen genügen, können von den zuständigen kantonalen Behörden als Nutzungspläne anerkannt werden.

4 Aus der Anpassung von geltenden rechtsverbindlichen Planungen an die Erfordernisse dieses Gesetzes können keine Entschädigungsansprüche abgeleitet werden. Artikel 48 und 49 bleiben vorbehalten.

Art. 66 Ermächtigung 1

Werden kantonale Erlasse über das Bau- und Planungsrecht, die für die Durchführung der Raumplanung nach diesem Gesetz notwendig sind, von den zuständigen Organen nicht innert drei Jahren erlassen, so trifft die kantonale Regierung die vorläufigen Regelungen, die für die Durchführung unerlässlich sind.

2

Diese Bestimmung gilt sinngemäss für Nutzungspläne, die vom zuständigen Gemeinwesen nicht fristgerecht beschlossen werden.

Art. 67 Planungszonen; Kompetenz des Bundes Solange kein genehmigter Gesamtrichtplan vorliegt, kann der Bundesrat an Stelle der Kantone Planungszonen im Sinne von Artikel 36 erlassen, sofern dies der Verwirklichung der Zwecke dieses Gesetzes dient.

Art. 68 Beiträge Bis zur Genehmigung der Gesamtrichtpläne kann der Bund die Erschliessung von Siedlungsgebieten nach Artikel 43 fördern, sofern Gewähr besteht, dass die Verwirklichung dieses Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

835 Art. 69

Leitlinien des Bundes Bis zum Vorliegen der weiteren materiellen Grundsätze im Sinne von Artikel 21 legt der Bundesrat aufgrund von Artikel l Absatz 2 nach Anhören der Kantone Leitlinien für die Gesamtrichtpläne der Kantone und für die Sachpläne des Bundes fest.

Art. 70

Änderung von Bundesrecht Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 19431> über die Organisation der Bundesrechtspflege wird wie folgt geändert : Art. 99 Bst. c

«c. Verfügungen über Pläne, soweit es sich nicht um Entscheide über Einsprachen gegen Enteignungen und Landumlegungen oder um Nutzungspläne auf dem Gebiete der Raumplanung handelt.» Art. 71

Verlängerung bisheriger Massnahmen 1

Die Kantonsregierungen können die geltenden Pläne der provisorischen Schutzgebiete gemäss Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März 1972 ganz oder teilweise verlängern, bis die Nutzungspläne nach den Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind. Sie können auch ergänzende Bestimmungen erlassen.

2

Die Kantonsregierungen ordnen das Verfahren.

Art. 72

Inkrafttreten und Vollzug 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

V SR 173.HO

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Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 4. Oktober 1974 Der Vizepräsident : Oechslin Der Protokollführer: Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 4. Oktober 1974 Der Vizepräsident : Simon Kohler Der Protokollführer: Koehler

Datum der Veröffentlichung: 14.Oktober 1974 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Januar 1975 2385

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Ablauf der Referendum rfnsi 12.Janum 1975

Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft Änderung \om 4. Oktober 1974

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13 Februar 19741).

beschliesst I

Die Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BG vom 12. April 1907)2' wird wie folgt geändert: Art. 17 Abs. l und2 1Wer sich infolge Verurteilung durch ein bürgerliches Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen der Zugehörigkeit zur Armee unwürdig macht, ist von der persönlichen Dienstleistung auszuschliessen.

2 Bei einwandfreier Lebensführung kann der Ausgeschlossene auf Gesuch hin frühestens fünf Jahre nach Ablauf der Strafverbüssung wieder zur persönlichen Dienstleistung zugelassen werden, bei bedingtem Strafvollzug frühestens nach abgelaufener Probezeit.

Art. 35 4bs. 2 (neu)

2 Wenn ein zwingendes militärisches Bedürfnis besteht, können von der Schutzdienstpflicht befreite ehemalige Wehrmänner mit ihrem Einverständnis über das wehrpflichtige Alter hinaus verwendet werden, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das fünfundsechzigste Altersjahr vollenden. Über Ausnahmen entscheidet der Bundesrat.

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BEI 1974 I 507 2) SR 510.10 1974-693

838

Art. 36 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 41 1

Den Kommandanten der Heereseinheiten, Brigaden und Truppenkörper wird ein Stab beigegeben.

2 Die Zuteilung der Offiziere an die Stäbe erfolgt nach Anhören der betreffenden Kommandanten durch das Eidgenössische Militärdepartement. Vorbehalten sind die Bestimmungen über die Stäbe der Füsilierbataillone.

Art. 45 Abs. l 1

Durch die Bundesversammlung werden festgesetzt : a. die Truppengattungen und Dienstzweige; b. die Zahl und der Bestand der in den verschiedenen Truppengattungen und Dienstzweigen zu bildenden Einheiten ; c. die Zahl und die Zusammensetzung der Truppenkörper, Brigaden und Heereseinheiten und der Bestand ihrer Stäbe ; d. die Zahl der von jedem Kanton zu stellenden Einheiten und Bataillonsstäbe.

Art. 63 Abs. l Est. e e. Stabsoffiziere : Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Divisionär, Korpskommandant, General.

Art. 66 Abs. l 1

Für jede Ernennung und Beförderung bis zum Grade eines Divisionärs ist ein in vorgeschriebener Weise erworbenes Fähigkeitszeugnis notwendig.

VII. Armeetiere und Fahrzeuge Art. 73 1

Die erforderlichen Armeetiere werden für den Instruktionsdienst eingemietet und für den aktiven Dienst gemäss Artikel 200 requiriert, ebenso die zur Vervollständigung der Korpsausrüstung erforderlichen Fahrzeuge und Geräte.

2 Die Militärverwaltung kann Reitpferde für den Instruktionsdienst stellen.

839 4i t 1

Der Bundesrat kann im Rahmen der hierzu bewilligten Kredite die pmate Anschaffung und Abnchtung \on Armeetieren sowie die Haltung von Fahrzeugen erleichtern 2 Der Bundesrat erlasst Vorschriften über die Fahrzeuge der Mihtarbeamten und Instruktoren 4i t "5-86

Aufgehoben 4rt 95 Die Abgabe der Bekleidung und der personlichen Ausrüstung und Bewaffnung an die Offiziere w ird durch den Bundesrat geregelt Ait QJAbs 2 Aufgehoben 4rt 115 1

Die m diesem Gesetz oder in \usfuhrungserlassen festgelegte Dauer der Schulen und Kurse daif für einzelne Wehrpflichtige, die für besondere Vorbereitungs-, Organisations- und Entlassungsarbeiten notwendig sind, um höchstens zwei Tage überschritten w erden Für die Rekognoszierung und Vorbereitung der Kurse können Offizieie und Hilfsdienstpflichtige mit Offiziersfunktionen bis zu sechs Tagen, Unteroffiziere und Hilfsdienstpflichtige mit Unteroffiziersfunktionen bis zu zwei Tagen aufgeboten werden Diese Diensttage sind zusatzlich zu leisten 2 Zur Sicherstellung der Mobilmachung und des \Varndienstes kann der Bundesrat das erforderliche Personal zu Dienstleistungen aufbieten Art 118 Abs 2 2

Die Dauer der Rekrutenschule betragt 118 Tage Der Bundesrat kann die Durchführung von Rekrutenschulen m zwei Teilen anordnen Art 119 Spezialisten, die nach der Rekrutenschule m ihrem Fach w eitei ausgebildet werden müssen, erhalten ihre zusätzliche Ausbildung in besonderen technischen Diensten Der Bundesrat regelt Dauer und Reihenfolge dieser Dienstleistungen sowie ihre allfallige Anrechnung auf die Wiederholungskurspflicht

840 Art. 129 1

Zur Ausbildung zum Einheitsfourier vorgeschlagene Unteroffiziere haben einen Teil einer Rekrutenschule als Korporal und eine Fourierschule zu bestehen sowie als Fourier Dienst in einer ganzen Rekrutenschule oder anderen Dienst von gleicher Dauer zu leisten.

2 Zur Ausbildung zum Einheitsfeldweibel vorgeschlagene Unteroffiziere haben einen Teil einer Rekrutenschule als Korporal und eine Feldweibelschule zu bestehen sowie als Feldweibel einen Teil einer Unteroffiziersschule und eine ganze Rekrutenschule zu leisten. Der Bundesrat kann die Anrechnung eines Teils dieser Dienstleistungen auf die Wiederholungskurspflicht anordnen.

3 Für Unteroffiziere, die zur Ausübung besonderer Funktionen vorgesehen sind, setzt der Bundesrat die erforderlichen Ausbildungsdienste fest.

Art. 132 Abs. 2 2

Der Bundesrat ist befugt, die Dienstleistung in einer Rekrutenschule durch andere Dienstleistungen bis zur Höchstdauer einer Rekrutenschule zu ersetzen.

Art. 137 Aufgehoben

Art. 138 Die Generalstabsoffiziere werden in angemessenem Wechsel zu den Dienstleistungen der Stäbe, zu Übungen und Kursen sowie zu Generalstabsarbeiten einberufen. Zu diesen Arbeiten können auch Truppenoffiziere herangezogen werden.

Art. 147 Abs. 2 2

Der Bundesrat erlässt das Dienstreglement.

Art. 153 1

Die Kantone stellen Einheiten und Bataillonsstäbe der Infanterie sowie teilweise die Einheiten des Landsturms. Die Bundesversammlung kann Formationen anderer Truppengattungen durch die Kantone stellen lassen.

2 Wo die Mannschaftsbestände einzelner Kantone zur Bildung ganzer Bataillone oder Einheiten nicht ausreichen, bestimmt die Bundesversammlung deren Zusammensetzung.

3 Die Kantone stellen die Einheiten der Hilfsdienste. Wo die Mannschaftsbestände hiefür nicht ausreichen und für besondere Hilfsdienstgattungen werden die Einheiten vom Bund gebildet.

841 Art 171 :

An der Spitze der Infanterie, der Mechanisierten una Leichten Truppen, der Aitillene, der Fliegei- und Fliegerabwehrtruppen. der Genietruppen der Ubermittlungstruppen und der Sanitatstruppen und deren Listruktionskoips steht ein Waffenchef, dem die Leitung des betreffenden Amtes obliegt 7 Der Waffenchef a bearbeitet die seine Truppengattung betreffenden Angelegenheiten, b leitet die Ausbildung der Truppengattung, oigamsiert die ihm unterstellten Schulen und Kurse and regelt den Einsatz seines Insti uktionskorps unter Vorbehalt der Weisungen des Ausbildungschefs, c begutachtet die peisonlichen Angelegenheiten der Offiziere der Tiuppengattung (Beförderung Einteilung, Entlassung us\v ), d verwaltet die v om Bund zu bildenden Einheiten und Stabe der Truppengattung, e behandelt Dispensationsbegehren deren Erledigung nicht den Kantonen zufallt 3 Der Waffenchef hat Besuchsrecht in Schulen, Kursen und Übungen, an denen seme Tiuppengattung beteiligt ist 4 Entsprechende Obliegenheiten kommen den Chefs der Gruppen und ubngen Ämter für die Jinen untei stellten Truppengattungen und Dienstzweige zu 5 Die Regelung besonderer Obliegenheiten durch den Bundesrat bleibt voi behalten Alt 181,18 1bis, 182 und 183 Aufgehoben

Art 200 Abs l und Abi 3 (neu) 1

Wenn Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, ist jedermann veipflichtet, den Militärbehörden oder der Truppe für militärische Zwecke bewegliches und unbewegliches Eigentum zur Verfugung zu stellen und im Kriegsfall auch dessen Unbrauchbarmachung zu dulden Diese Pflicht schhesst die Ausführung der schon im Frieden notwendigen Vorbereitungen in sich ''Alle im Zusammenhang mit der Requisition und dei Unbrauchbarmachung von den zustandigen Organen erlassenen Verfugungen und Befehle sind mit Ausnahme der Behandlung von Schadeneisätzanspruchen endgültig und sofort vollstreckbar

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Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 220 (neu) Beschlüsse, die nach den Artikeln l Absatz 4, 11 Absatz 2, 28 Absatz 2, 33 Absatz 2,45, 87,123, 123bls Absatz l, 130, 134,153 Absätze l und 2,158 Absatz4 und 184 in die Zuständigkeit der Bundesversammlung fallen, unterliegen nicht dem Referendum.

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 4. Oktober 1974 Der Vizepräsident : Oechslin Der Protokollführer : Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 4 Oktober 1974 Der Vizepräsident : Simon Kohler Der Protokollführer : Koehler

Datum der Veröffentlichung: 14. Oktober 1974 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Januar 1975

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Raumplanung (Vom 4. Oktober 1974)

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1974

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2

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41

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14.10.1974

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