Originaltext

Zusatzprotokoll Nr. 7 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte Abgeschlossen in Strassburg am 27. November 2002 Unterzeichnet von der Schweiz am 27. November 2002

Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft, in der Erwägung, ­

dass zur Förderung der europaweiten Harmonisierung der technischen Vorschriften und zur Vereinfachung der Verpflichtungen der Binnenschifffahrtstreibenden auf dem Gebiet der Schiffsatteste und Schifferpatente die Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Urkunden und besonders der Gemeinschaftsurkunden mit den auf der Grundlage der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erteilten Urkunden ermöglicht werden sollte;

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dass die Bedingungen für diese Anerkennung die Aufrechterhaltung des auf dem Rhein erreichten Sicherheitsstandards gewährleisten müssen und dessen ständige Anpassung weder behindern noch verzögern dürfen; haben Folgendes vereinbart:

Art. I In Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in der Fassung vom 20. November 1963 wird in Absatz 2 «Uferstaaten» durch «Vertragsstaaten» und in Absatz 5 «Jede Uferregierung kann, wenn sie es für angemessen befindet, eine Untersuchung auf ihre Kosten vornehmen lassen» durch «Jeder Vertragsstaat kann, wenn er es für angemessen befindet, eine Untersuchung auf seine Kosten vornehmen lassen» ersetzt.

Art. II In Artikel 23 der genannten Akte in der durch das Zusatzprotokoll Nr. 3 vom 17. Oktober 1979 geänderten Fassung wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut aufgenommen: «Ungeachtet des Artikels 22 Absatz 2 und des Artikels 1 der Vereinbarung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten vom 14. Dezember 1922 kann die Zentralkommission andere Schiffsatteste und andere Schifferpatente anerkennen, wenn diese auf der Grundlage von Vorschriften, die gleichwertig mit denjenigen sind, die

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sie in Anwendung dieser Akte festlegt, sowie von Verfahren, die deren tatsächliche Einhaltung gewährleisten, erteilt werden. Diese Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Zentralkommission feststellt, dass die festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Die Einzelheiten werden in den entsprechenden Ausführungsverordnungen geregelt.» Art. III Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde in gehöriger Form beim Generalsekretär der Zentralkommission. Dieser veranlasst die Aufnahme eines Protokolls über die Hinterlegung; er übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift der Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde sowie des Hinterlegungsprotokolls.

Art. IV Dieses Zusatzprotokoll tritt am ersten Tag des Monats nach der Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Sekretariat der Zentralkommission in Kraft. Der Generalsekretär unterrichtet hiervon die Vertragsstaaten.

Art. V Dieses Zusatzprotokoll wird in einer Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv der Zentralkommission hinterlegt.

Jedem Vertragsstaat wird eine vom Generalsekretär beglaubigte Abschrift übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg, am 27. November 2002 Es folgen die Unterschriften

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