Botschaft

9.2.7

zum Abkommen über die Errichtung der Internationalen Weinorganisation (Organisation Internationale de la Vigne et du Vin) vom 15. Januar 2003

9.2.7.1

Allgemeiner Teil

Die Schweiz ist seit 1935 Mitglied der Vereinbarung vom 29. November 1924 über die Errichtung eines internationalen Weinamtes in Paris (SR 0.916.149; BS 14 160, AS 1974 1190, 1983 326), einer zwischenstaatlichen Organisation, die heute 46 Mitgliedstaaten zählt. Ende 1997 verabschiedete die Generalversammlung dieses internationalen Weinamtes eine Resolution mit dem Ziel, Aufgaben, Mittel und Verfahren den heutigen Bedürfnissen anzupassen. Anlässlich der von der französischen Regierung einberufenen Konferenz der Mitgliedstaaten wurde am 3. April 2001 in Paris das vorliegende «Abkommen zur Schaffung der Internationalen Weinorganisation (Organisation Internationale de la Vigne et du Vin)» verabschiedet. Die Schweiz hat dieses Abkommen am 2. Juli 2001 unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet. Es wird nach Eingang der 31. Beitrittsurkunde am folgenden 1. Januar in Kraft treten.

9.2.7.2 9.2.7.2.1

Besonderer Teil Inhalt des Abkommens

Im Vergleich zur Vereinbarung von 1924 über die Errichtung eines internationalen Weinamtes in Paris enthält das vorliegende Abkommen von 2001 einen auf die heutigen Bedürfnisse ausgerichteten Aufgabenkatalog sowie Präzisierungen in Bezug auf die Strukturen, die Entscheidverfahren und die Finanzierung dieser zwischenstaatlichen internationalen Organisation. Die Änderung des Namens von «Amt» in «Organisation» erfolgte auf Wunsch der englischsprachigen Länder, die den Begriff «Office» aus übersetzungstechnischen Gründen ungeeignet fanden.

9.2.7.2.1.1

Ziele und Strukturen

Die «Internationale Weinorganisation» («Organisation Internationale de la Vigne et du Vin» ­ O.I.V.) ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Institution in den Bereichen Reben, Wein, Getränke auf Weinbasis, Tafeltrauben, getrocknete Weintrauben und weitere Reberzeugnisse. Ihre hauptsächlichen Aufgaben sind: ­

Förderung und Steuerung der wissenschaftlichen und technischen Forschungs- und Experimentiertätigkeit auf den genannten Gebieten;

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Ausarbeitung von Empfehlungen und Überwachung ihrer Durchführung insbesondere auf den Gebieten Produktionsbedingungen im Weinbau,

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Weinherstellungsverfahren, Definition und/oder Beschreibung der Erzeugnisse, Etikettierung und Vermarktungsbedingungen, Analyse- und Beurteilungsmethoden für Weinbauerzeugnisse; ­

Unterbreitung von Vorschlägen an die Mitglieder über die Garantie der Echtheit der Weinbauerzeugnisse gegenüber den Konsumenten (insbesondere in Bezug auf die Etikettierungsangaben), über den Schutz der geografischen Angaben (im Speziellen der Weinbaugebiete), über die Ursprungsbezeichnungen sowie über die Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Kriterien zur Anerkennung und zum Schutz der Rebpflanzenzüchtungen;

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Förderung der Harmonisierung und Anpassung von Regelungen durch ihre Mitglieder;

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Mitwirkung bei Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Konsumenten und zur Nahrungsmittelsicherheit.

Die Organisationsstruktur bleibt im Vergleich zur früheren Vereinbarung unverändert (Generalversammlung, Vollzugsausschuss, Vorstand). Die Stimmrechte wurden dahin gehend geändert, dass eine objektive Verteilung der gewichteten Stimmen gewährleistet ist. Nach dem bisherigen System erhielt jedes Land pro Beitragseinheit eine Stimme. Die Höchstzahl war allerdings auf fünf Stimmen begrenzt. Die Schweiz verfügte über zwei Stimmen. Das neue Abkommen sieht nun vor, dass jedes Land über zwei Grundstimmen verfügt mit der Möglichkeit zusätzlicher Stimmen, die nach objektiven Kriterien (Produktion, Rebflächen, Verbrauch), die für die Stellung des Landes in der Weltweinwirtschaft massgebend sind, berechnet werden.

Zwei Drittel der Stimmen werden auf die Grundstimmen verteilt und ein Drittel auf die zusätzlichen Stimmen.

Im Weiteren erhalten internationale zwischenstaatliche Organisationen mit dem Abkommen die Möglichkeit, an den Arbeiten der O.I.V. mitzuwirken, wobei der Grundsatz der Reziprozität des Beobachterstatus gewährleistet sein muss.

9.2.7.2.1.2

Beschlussverfahren und Finanzierung

Die Beschlüsse der Generalversammlung (GV) zu Regelungen bezüglich der Organisation und Funktionsweise der O.I.V., zur Genehmigung von wissenschaftlichen, technischen, wirtschaftlichen, juristischen Entschliessungsanträgen sowie über die Schaffung oder Auflösung von Kommissionen und Unterkommissionen erfolgen üblicherweise nach dem Konsensprinzip. Dasselbe gilt für den Vollzugsausschuss (COMEX) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf diesem Gebiet.

Falls die GV oder der COMEX bei der ersten Vorstellung eines Resolutions- oder Beschlussentwurfes zu keinem Konsens gelangt, trifft der Präsident der O.I.V. Vorkehren zur Anhörung der Mitglieder, um eine Annäherung der Standpunkte vor der nächsten GV bzw. dem nächsten COMEX zu erreichen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens gescheitert, kann der Präsident eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit vornehmen, d.h. mit zwei Dritteln plus einem der anwesenden oder vertretenen Mitglieder auf der Grundlage einer Stimme je Mitglied. Sieht jedoch ein Mitglied seine grundlegenden nationalen Interessen gefährdet, wird die Abstimmung um ein Jahr verschoben. Wird diese Position nachträglich vom Aussenminister oder

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einer anderen zuständigen politischen Behörde des Mitgliedstaates schriftlich bestätigt, kommt es zu keiner Abstimmung.

Bei Verwaltungsentscheiden der O.I.V. (Wahl, Budget, Beiträge der Mitglieder) erfolgt die Abstimmung mit qualifizierter Zweidrittelmehrheit der gewichteten Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Für die Wahl des Präsidenten und des Generaldirektors wird zusätzlich verlangt, dass mindestens die Hälfte plus eines der anwesenden oder vertretenen Mitglieder seine Stimme dem Kandidaten geben muss.

Gemäss Abkommen hat jedes Mitglied der O.I.V. einen finanziellen Beitrag zu leisten, der alljährlich von der GV festgesetzt wird. Die Höhe des Beitrages bestimmt sich nach Anhang 1 und 2 des Abkommens. Der Gesamtbetrag der obligatorischen Beiträge der Mitgliedländer wird aufgrund des von der GV verabschiedeten Budgets berechnet. Ein Drittel des Gesamtbetrages wird gleichmässig auf die Grundstimmen und zwei Drittel werden anteilsmässig auf die zusätzlichen Stimmen verteilt. Bei der Finanzierung kommt somit im Vergleich zu den Stimmrechten der umgekehrte Verteilschlüssel zur Anwendung. Die Geschäftsordnung wird noch einzelne Punkte der Finanzierung genauer festlegen.

9.2.7.2.2

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Kosten, welche die Schweiz als Mitglied der O.I.V. zu tragen hat, sind moderat und werden sich im Vergleich zur heutigen Situation sogar verringern. Ausgehend von einem ordentlichen Haushalt von 2,5 Millionen Euro ­ gegenwärtig diskutierter Vorschlag ­ hat die Schweiz mit einem Beitrag von 14 000 Euro zu rechnen. Mit dem jetzigen System bezahlt die Schweiz zwei Beitragseinheiten, d.h. für das Jahr 2003 einen Beitrag von 24 140 Euro. Zusätzliches Personal ist nicht erforderlich.

9.2.7.2.3

Legislaturplanung

Die Vorlage wird in der Legislaturplanung 1999­2003 nicht ausdrücklich aufgeführt. Sie entspricht aber dem Inhalt von Ziel 2: Ausbau der aussen- und sicherheitspolitischen Präsenz in den Bereichen Friedensförderung, Schutz der Menschenrechte, Entwicklungszusammenarbeit ­ Verbesserte Stellung und Wahrnehmung der Schweiz im internationalen Umfeld (BBl 2000 2276).

9.2.7.2.4

Beziehung zu anderen Instrumenten der Handelspolitik und Verhältnis zum europäischen Recht

Die Vereinbarung ist sowohl mit den WTO-Regeln als auch dem europäischen Recht und unserer europäischen Integrationspolitik vereinbar.

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9.2.7.2.5

Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV.

Die Schweiz hat das am 3. April in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen am 2. Juli 2001 unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet. Gegenwärtig liegt das Abkommen den einzelnen Unterzeichnerstaaten je nach ihren internen Verfahren zur Annahme, Genehmigung oder Ratifizierung vor; es steht auch weitern Staaten zum Beitritt offen. Es wird am ersten Tag des auf die Hinterlegung der 31. Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgenden Jahres in Kraft treten.

Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zuhanden des Generaldirektors der O.I.V. und der Regierung der Französischen Republik, welche die Vereinbarung verwahrt, gekündigt werden.

Das vorliegende Abkommen ändert weder die ursprünglichen Ziele noch die Aufgaben der O.I.V. in einer Weise, dass von einem «Neubeitritt» gesprochen werden müsste. Zu genehmigen ist daher nur das neu ausgehandelte Abkommen, nicht aber der Beitritt zu einer internationalen Organisation. Der Genehmigungsbeschluss unterliegt somit nicht dem Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV.

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