Bundesbeschluss

Entwurf

über die Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteilung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 3. September 20032 über zolltarifarische Massnahmen im 1. Halbjahr 2003 enthaltene Botschaft, beschliesst:

Art. 1 1

Die Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs vom 31. Januar 2003 mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Marktund Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Vereinbarung zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

1 2

SR 101 BBl 2003 6284

2003-1349

6299

Notenaustauschs mit dem Fürstentum Liechtenstein. BB

6300