Konzession für Cablecom Digital Cinema (Konzession Cablecom Digital Cinema) vom 26. Juni 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 19911 über Radio und Fernsehen (RTVG) und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19972 (RTVV), erteilt der Cablecom GmbH, Neumühlestrasse 42, 8406 Winterthur, die folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1

Konzessionär und Gegenstand

1

Die Cablecom GmbH ist ermächtigt, nach den Vorschriften des RTVG und der RTVV ein digitales TV-Angebot in der Schweiz zu veranstalten.

2 Soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, sind die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben betreffend den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung massgebend und verpflichtend.

Art. 2

Ziele

Die Cablecom GmbH soll im Rahmen ihres Programmauftrages: a.

zur Unterhaltung beitragen;

b.

zur Förderung des schweizerischen Filmschaffens beitragen;

c.

die europäischen Produktionen so weit als möglich berücksichtigen.

2. Abschnitt: Angebot Art. 3

Rahmen der Veranstaltung

1

Die Cablecom GmbH veranstaltet ein Abonnementsfernseh-Angebot, das in digitalisierter und verschlüsselter Form verbreitet wird.

1 2

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SR 784.40 SR 784.401 2002-2190

Konzession Cablecom Digital Cinema

2

Das Angebot beansprucht höchstens 10 Prozent der für TV-Programme reservierten Verbreitungskapazitäten in den eigenen oder von der Konzessionärin kontrollierten Kabelnetzen.

3

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Kapazität nach Absatz 2 erweitern, wenn keine Benachteiligung bestehender oder künftiger Veranstalter zu befürchten ist. Es konsultiert vorgängig die Wettbewerbskommission.

4

Das UVEK kann einschränkende Auflagen in Bezug auf die Trägerschaft oder den Umfang des Angebotes erlassen, falls die Möglichkeiten von schweizerisch beherrschten Gesellschaften im entsprechenden französischen Markt beschränkt werden sollten (Reziprozität).

Art. 4

Inhalt

1

Das Angebot mit der Bezeichnung Cablecom Digital Cinema umfasst überwiegend Spielfilme, aber auch Dokumentarfilme, Berichte über Sport- und andere öffentliche Ereignisse sowie Beiträge mit allgemein unterhaltendem Charakter.

2

Das Programm berücksichtigt in angemessenem Rahmen schweizerische Eigenproduktionen oder in der Schweiz hergestellte Auftragsproduktionen.

3

Der Hauptanteil der Spielfilme soll nach Möglichkeit europäischer Herkunft sein.

4

Die Prüfung der Programmbezeichnung durch andere Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 5

Förderung des Filmschaffens

1

Die Cablecom GmbH wendet mindestens 4 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen aus Veranstaltertätigkeit für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von Filmen oder anderen kulturellen audiovisuellen Werken schweizerischer Herkunft auf.

2

Werden die Fördermittel nach Absatz 1 bis 3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres nicht ausgegeben oder einem Projekt verbindlich zugesprochen, so legt das BAKOM nach Konsultation des Bundesamtes für Kultur (BAK) jenen Betrag fest, den die Cablecom GmbH im Sinne einer Ersatzabgabe zugunsten der schweizerischen Filmförderung zu entrichten hat.

3

Die Ersatzabgabe beträgt höchstens 4 Prozent der Bruttoeinnahmen aus der Veranstaltertätigkeit und wird auf ein vom BAK bezeichnetes Konto einbezahlt. Das BAK entscheidet über deren Verwendung.

Art. 6

Jugendschutz

Die Cablecom GmbH hat durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.

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Konzession Cablecom Digital Cinema

Art. 7

Exklusivverträge

Vereinbarungen sowie Geschäftspraktiken, welche die Verbreitung von Filmen und die Übertragung Sportanlässen durch die SRG SSR idée suisse grundsätzlich ausschliessen, sind untersagt.

3. Abschnitt: Technik Art. 8

Verbreitung

1

Das Abonnementsfernseh-Angebot wird über Kabel verbreitet. Die erforderlichen Vereinbarungen mit andern Kabelnetzbetreibern bleiben vorbehalten.

2 Das Departement genehmigt die Verbreitungsmittel in einem Anhang zur Konzession. Änderungen sind dem Departement vorgängig zu unterbreiten.

Art. 9

Set-top-Box

1

Die Cablecom GmbH gewährt andern Veranstaltern zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen Zugang zu den von ihr angebotenen Umwandlungs- und Entschlüsselungsgeräten (Set-top-Box).

2 Der Vertrag über das Abonnementsfernseh-Angebot darf nicht vom Kauf/Miete einer Set-top-box der Cablecom GmbH abhängig gemacht werden.

3

Die Geräte müssen über offene Schnittstellen verfügen, welche Dritten Zugang gewähren und diesen auch die Möglichkeit der Verwaltung der eigenen Dienstleistungen ermöglichen.

4 Die Schnittstellen müssen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten europäischen Standards entsprechen.

5 Das Departement kann die Kriterien nach Absatz 1 im Anhang zur Konzession näher präzisieren und die Offenlegung der technischen Spezifikationen verlangen.

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 10 1 Die Cablecom GmbH gibt im Rahmen eines separaten Jahresberichtes Auskunft über ihre Veranstalter-Aktivitäten gemäss dieser Konzession. Sie stellt diesen Bericht dem BAKOM jeweils auf den 30. April zu.

2

Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a.

die Veranstaltertätigkeiten der Cablecom GmbH und ihrer Organe;

b.

die Tätigkeit der Ombudsstelle;

c.

die Einnahmen der Cablecom GmbH aus der Veranstaltertätigkeit;

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Konzession Cablecom Digital Cinema

d.

die Aufwendungen für den Ankauf, die Produktion und die Koproduktion von schweizerischen Filmen;

e.

die Zusammenarbeit mit der schweizerischen Filmwirtschaft;

f.

das Angebot verschiedener Sprachversionen;

g.

die Beteiligungen an anderen schweizerischen und ausländischen Unternehmen im Bereich des Fernsehens sowie die Zusammenarbeit mit solchen Unternehmen;

h.

Stand und Entwicklung der Verbreitung des Programmes.

5. Abschnitt: Änderung und Betriebspflicht Art. 11

Änderung

Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben der Cablecom GmbH keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 12

Betriebspflicht

Das Departement kann Auflagen erlassen oder die Konzession einschränken, sistieren, widerrufen oder entziehen, wenn: a.

der Betrieb nicht innert 12 Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wird;

b.

der Sendebetrieb ohne Bewilligung des Departementes unterbrochen wird.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 13 Diese Konzession tritt am 1. August 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2012.

Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.

26. Juni 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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