Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2004

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren) Änderung vom 3. Oktober 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 20011, beschliesst: I Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19522 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2 1

Schweizer Bürgerin oder Bürger3 ist von Geburt an: a.

das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;

2

Das unmündige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater.

Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 2 1

Die Wiedereinbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber: c.

die schweizerische Rechtsordnung beachtet; und

2

Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, gilt die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe c sinngemäss.

1 2 3

BBl 2002 1911 SR 141.0 Die durch das BG vom 3. Oktober 2003 geänderten Bestimmungen sind geschlechtergerecht formuliert. Ältere Bestimmungen verwenden bei Personenbezeichnungen in der Regel nur die maskuline Form; es sind dabei aber jeweils Personen beider Geschlechter gemeint, wenn nicht auf Grund des Kontextes nur das eine oder andere Geschlecht gemeint sein kann.

2001-2381

6743

Bürgerrechtsgesetz

Art. 21 Abs. 2 2

Ist die Bewerberin oder der Bewerber mit der Schweiz eng verbunden, so kann sie oder er das Gesuch um Wiedereinbürgerung auch nach Ablauf der Frist stellen.

Art. 23 Randtitel und Abs. 2

Entlassene Schweizer Bürgerinnen und Bürger

2

Voraussetzungen

1

Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurde, um eine andere Staatsangehörigkeit erwerben oder behalten zu können, kann das Wiedereinbürgerungsgesuch auch bei Wohnsitz im Ausland stellen, wenn er oder sie mit der Schweiz eng verbunden ist.

Art. 26 Die erleichterte Einbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a.

in der Schweiz integriert ist;

b.

die schweizerische Rechtsordnung beachtet;

c.

die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

2

Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 sinngemäss.

Art. 30

Staatenloses Kind

1

Ein staatenloses unmündiges Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

2

Das Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons.

Art. 31 Aufgehoben Art. 31a Kind eines eingebürgerten Elternteils

1

Ein ausländisches Kind, das nicht in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen wurde, kann vor Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

2

6744

Das Kind erwirbt das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils.

Bürgerrechtsgesetz

Art. 31b Kind eines Elternteils, der das Schweizer Bürgerrecht verloren hat

1

Ein ausländisches Kind, welches das Schweizer Bürgerrecht nicht erwerben konnte, weil ein Elternteil vor der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann erleichtert eingebürgert werden, wenn es eng mit der Schweiz verbunden ist.

2

Das Kind erwirbt das Bürgerrecht, das der Elternteil, der das Bürgerrecht verloren hat, zuletzt besass.

Art. 37

Erhebungen

Die Bundesbehörden können die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind.

Gebühr

1

Art. 38 Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden können für ihre Entscheide höchstens Gebühren erheben, welche die Verfahrenskosten decken.

2

Der Bund erlässt mittellosen Bewerberinnen und Bewerbern die Gebühr.

Art. 40 Aufgehoben Art. 51 Randtitel (Betrifft nur den französischen Text) Art. 57a Aufgehoben Art. 58

Wiedereinbürgerung ehemaliger Schweizerinnen

1

Die Frau, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 20034 dieses Gesetzes durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.

2

4

Die Artikel 18, 24, 25 und 33­41 gelten sinngemäss.

SR ...; AS ... (BBl 2003 6743)

6745

Bürgerrechtsgesetz

Art. 58a 1 Das ausländische Kind, das vor dem 1. Juli 1985 geboren wurde und Erleichterte Einbürgerung für dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer das Kind einer schweizerischen Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung Mutter

stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.

2

Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht.

3

Hat das Kind eigene Kinder, so können diese ebenfalls ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie eng mit der Schweiz verbunden sind.

4

Die Artikel 26 und 32­41 gelten sinngemäss.

Art. 58b Aufgehoben Art. 58c Erleichterte Einbürgerung für das Kind eines schweizerischen Vaters

1

Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 20035 dieses Gesetzes geboren wurde.

2

Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.

3

Die Artikel 26 und 32­41 gelten sinngemäss.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 3. Oktober 2003

Ständerat, 3. Oktober 2003

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 14. Oktober 20036 Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2004 5 6

SR ...; AS ... (BBl 2003 6743) BBl 2003 6743

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