Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Kiraz Veli, geb. 1. Mai 1959, deutscher Staatsangehöriger, Rotations-Hilfsfacharbeiter, wohnhaft in D-65929 Frankfurt am Main, Grauer Stein 28: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 30. Mai 2003 aufgrund des am 09. April 2003 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 82 Ziffer 2 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 85 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer Busse von 2800 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 280 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 3080 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

24. Juni 2003

2003-1180

Zollkreisdirektion Schaffhausen

4337