Bundesbeschluss Entwurf betreffend einen Zahlungsrahmen für eine Finanzhilfe an das Verkehrshaus der Schweiz in den Jahren 20042007 vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom ...2 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 20033, beschliesst:
Art. 1 1 Für die Ausrichtung einer Finanzhilfe an das Verkehrshaus der Schweiz in den Jahren 20042007 wird ein Zahlungsrahmen von 6 400 000 Franken bewilligt.
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Die jährlichen Finanzhilfen betragen maximal 1 600 000 Franken.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 SR ...; AS ... (BBl 2003 6239) BBl 2003 6228
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2003-1841