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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung des Bundesbeschlusses vom 10. Oktober 1969 über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal in den Jahren 1969 bis 1972 (Vom 7. August 1974)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren

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Übersicht

Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf einer teilweisen Änderung des Bundesbeschlusses vom 10. Oktober 1969 über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal. Wir beabsichtigen damit, das System der Teuerungszulagen den heutigen Verhältnissen anzupassen. Wir erbitten uns Ihr Verständnis, dass wir Ihnen diesen Vorschlag kurzfristig unterbreiten. Er stellt eine Lösung dar, die in eingehenden Verhandlungen mit den Personalverbanden erst kürzlich erarbeitet werden konnte und unseres Erachtens eine sich aufdrängende massvolle Neuregelung ermöglicht.

In diesem Zusammenhang darf doch vermerkt werden, dass dem Bundespersonal für 1974 keine reale Verbesserung der Besoldungen zugestanden wurde. Die Verbände haben uns zugesichert, auch für 1975 keine realen Erhöhungen der Ansätze nach Artikel 36 Absatz l Beamtengesetz anzubegehren.

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Rechtliche Grundlagen

Der Anspruch des Bundespersonals beruht nicht etwa - was an sich systemrichtig wäre - auf einer Bestimmung des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten. Seit 1951 hat der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festsetzung regelmässig auszurichtender Teuerungszulagen unter Verzicht auf das Referendum der Bundesversammlung delegiert. Zur Zeit bildet der

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Bundesbeschluss vom 28. Juni 1972 über die Zuständigkeit zur Regelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jahre 1973 bis 1976, der dem fakultativen Referendum unterstand, die Grundlage. In Artikel 2 dieses Beschlusses wird bis zum Erlass eines Bundesbeschlusses über die Ausrichtung von Teuerungszulagen der entsprechende Bundesbeschluss vom 10. Oktober 1969 für anwendbar erklärt. Bis heute hat indessen die Bundesversammlung die Ausrichtung der Zulagen nicht neu geregelt. Das Zulagensystem richtet sich demzufolge nach wie vor nach den Bestimmungen des Beschlusses vom 10. Oktober 1969.

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Das Teuerungszulagensystem

31 Die geltende Regelung Zurzeit erhält das Bundespersonal eine wiederkehrende und eine einmalige Zulage. Erstere wird monatlich, letztere am Jahresende ausbezahlt.

Die wiederkehrende Zulage entspricht der gesamten Teuerungszulage des vorausgehenden Jahres. Die einmalige Zulage gleicht den durch die wiederkehrende Zulage nicht erfassten mittleren Teuerungsanstieg des betreffenden Jahres aus. Dieses System war solange zweckmässig, als sich die jährliche Teuerungsrate in bescheidenem Rahmen hielt. Es wurde indessen fragwürdig, als die Teuerung stärker zu steigen begann. Die wiederkehrende Zulage, welche auf den mittleren (jahresdurchschnittlichen) Index des Vorjahres abstellte, wies laufend höhere Abweichungen vom effektiven Indexstand zu Beginn des Jahres auf. Als Beispiel sei die heutige Situation aufgezeigt. Mit der wiederkehrenden Zulage von 15,5 Prozent auf den Grundlöhnen (Index 120) wird ein Indexstand von 138,6 Punkten ausgeglichen. Ende 1973 belief sich der Index aber auf 148,3, im Januar 1974 sogar auf 149,5 Punkte. Der Rückstand betrug mithin rund 8 Prozent und wird zusätzlich zum durchschnittlichen Teuerungsanstieg im laufenden Jahr - mittels der einmaligen Zulage auszugleichen sein. Die nachteilige Folge ist, dass recht hohe einmalige Zulagen ausgerichtet werden müssen. Bei Unkenntnis des Ausgleichssystems erweckt dies den Eindruck, der Bund überkompensiere auf Jahresende die Teuerung.

Besonders in den unteren Klassen ist ein derart nachhinkender Ausgleich nurmehr mit Bedenken vertretbar.

Diese Tatsache veranlasste uns übrigens, die Auszahlung des 13. Monatslohnes für 1974 vorzuverlegen. Es handelte sich dabei indessen nur um eine vorübergehende Massnahme, da auf diese Weise die Teuerung nicht ausgeglichen werden sollte.

32 Die Neuregelung Aus den vorstehenden Darlegungen erhellt, dass das heutige System besonders am Rückstand krankt, den die wiederkehrende Zulage auf den effektiven

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Indexstand am Ende des Vorjahres bzw. am Jahresanfang aufweist. Die Zulage sollte deshalb mdexnaher gestaltet werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich ausgehend vom Index 120 der Grundbesoldung - nach dem Indexstand am Vorjahresende bemisst. In der Botschaft vom 24. Juni 1974 über die Änderung der Statuten der Personalversicherungskassen (S. 8 Ziff. 32) haben wir Ihnen eine derartige Änderung für die den Rentnern auszurichtenden wiederkehrenden Teuerungszulagen vorgeschlagen. Die Personalverbände haben u.E. mit Recht geltend gemacht, dass sich eine Neuregelung auch für die Beamten aufdränge.

Unterschiedliche Systeme für Rentner einerseits und Beamte anderseits erscheinen denn auch kaum angebracht.

Artikel 3 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 10. Oktober 1969 sollte - in Abweichung zur Fassung, die wir Ihnen mit der Botschaft vom 24. Juni 1974 vorgeschlagen haben - in diesem Sinne revidiert werden.

Eine am Jahresanfang möglichst indexgerechte wiederkehrende Zulage halten der Delegierte für Konjunkturfragen und Arbeitsbeschaffung wie auch der Beauftragte für die Überwachung der Preise, Löhne und Gewinne als angezeigt.

Ebenso hat die von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren eingesetzte Kommission für Koordination im Bereich der Teuerungszulagen u. a. indexnahe Anpassung der Löhne empfohlen.

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Indexierung des Ortszuschlages

Nach Artikel 4 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 10. Oktober 1969 werden Teuerungszulagen nur auf den Besoldungen und Kinderzulagen ausgerichtet.

Den Beamten werden nun aber gestützt auf Artikel 37 des Beamtengesetzes auch Ortszulagen gewährt, die den örtlichen Verhältnissen in gewissem Masse Rechnung tragen sollen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Ortszuschlag ein Besoldungselement darstellt, das - vornehmlich in den unteren Klassen - beachtlich ins Gewicht fällt. Soll es aber seinem Zweck, nämlich dem ortsdifferenzierten Ausgleich unterschiedlicher Lebenshaltungskosten gerecht werden, so lässt sich nachdem ja das Prinzip des vollen Teuerungsausgleiches unbestritten ist - ein Verzicht auf die Anpassung an die Teuerung nicht länger vertreten. Im Interesse einer sachgerechten Besoldungspolitik drängt sich der Einbezug des Ortszuschlages in die indexierten Lohnbestandteile auf. Die Auswirkungen sind vor allem sozial gezielt, werden doch prozentual die Beamten der untern Klassen in den grossen Agglomerationen besonders begünstigt. Dies dürfte auch die Rekrutierung in den Betrieben des Bundes günstig beeinflussen.

Die vorgesehene Massnahme lässt sich nach den Erhebungen des Eidgenössischen Personalamtes über die Lohnverhältnisse in anderen öffentlichen Verwaltungen sowie in der Privatwirtschaft rechtfertigen. Sie bedingt eine Erweiterung der sogenannten massgebenden Bezüge, d. h. eine entsprechende Änderung von Artikel 4 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 10. Oktober 1969.

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Finanzielle Auswirkungen

Die Anpassung der wiederkehrenden Teuerungszulagen an den Index Ende Vorjahr verursacht dem Bund an sich keine Mehrkosten. Höchstens könnte gesagt werden, dass die erhöhte wiederkehrende Zulage einen gewissen Zinsverlust zur Folge hat, weil sie nunmehr einen Teil der Teuerung erfasst, der bis jetzt erst mittels der einmaligen Zulage auf Ende Jahr ausgeglichen wurde.

Die Kosten der Indexierung des Ortszuschlages beziffern wir ab l. Januar 1975 für das gesamte Personal auf rund 50 Millionen Franken. Die Besoldungen und Kinderzulagen nach Beamtengesetz (Art. 36 und Art. 43 Abs. 3) basieren auf dem Indexstand 120. Es ist deshalb für den Ortszuschlag nach Artikel 37 des Beamtengesetzes ebenfalls von diesem Stand auszugehen. Dies erlaubt auf allen massgebenden Bezügen dieselben Teuerungszulagen auszurichten.

Am Rande sei immerhin vermerkt, dass - wie bereits in der Botschaft vom 24. Juni 1974 über die Änderung der Statuten der Personalversicherungskassen vermerkt (S. 9 Ziff. 4) - die Aufwendungen bei den Teuerungszulagen für die Rentner sich um rund 52 Millionen Franken vermindern.

6 Verfahren In der Botschaft vom 24. Juni 1974 über die Änderung der Statuten der Personalversicherungskassen wird gleichzeitig die Revision der Artikel 3 Absatz 2 und 4 Absatz l und 3 des Bundesbeschlusses vom 10. Oktober 1969 beantragt.

Die vorstehenden Massnahmen erfordern eine erweiterte Neuformulierung derselben Artikel. Wir schlagen Ihnen deshalb vor, die Ziffer II des Entwurfes für einen Bundesbeschluss über Statutennachträge der Personalversicherungskassen des Bundes zu streichen. Was die Teuerungszulagen an die Rentner betrifft, werden sie durch den vorliegenden Entwurf miterfasst. Der Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und unterliegt nicht dem Referendum. Der teilweise Sachzusammenhang der vorliegenden Botschaft mit jener vom 24. Juni 1974 lässt uns wünschenswert erscheinen, wenn die Räte beide Geschäfte in der Herbstsession abschliessend behandelten.

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Antrag

Wir beantragen Ihnen.

1. Ziffer II des Entwurfes zu einem Bundesbeschluss über Statutennachträge der Personalversicherungskassen des Bundes nach der Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 1974 zu streichen.

2. Den nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss zu genehmigen.

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Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 7. August 1974 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Brugger

Der Bundeskanzler : Huber

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313 (Entwurf)

Bundesbeschluss über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal in den Jahren 1969-1972 Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 28. Juni 1972 U über die Zuständigkeit zur Regelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jahre 19731976, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. August 19742>.

beschliesst:

I Der Bundesbeschluss vom 10. Oktober 1969 3 > über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal in den Jahren 1969-1972 wird wie folgt geändert :

Art. 3 Abs. 2 2

Die wiederkehrenden Zulagen werden auf Grund des Indexstandes am Ende des jeweils vorausgehenden Jahres festgesetzt und monatlich ausbezahlt.

Entscheidend für den Anspruch sind die massgebenden Bezüge im betreffenden Monat.

Art. 4 1

Die Teuerungszulagen werden in ganzen oder halben Prozenten der massgebenden Bezüge festgesetzt. Für Rentner, deren Anspruch nach dem 31. Dezember 1974 entsteht, und ihre Hinterbliebenen vermindert sich der Prozentsatz um die versicherbäre Teuerungszulage.

» SR 172.221.153.0 « BB11974II308 3) SR 172.221.153.1

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Als massgebende Bezüge der Beamten gelten die Besoldung, der Ortszu- ' schlag und die Kinderzulagen. Ist die Besoldung geringer als der Höchstbetrag der 21. Besoldungsklasse, so wird die Teuerungszulage zur Besoldung auf Grund dieses Betrages berechnet.

3 Als massgebender Bezug der Rentner gilt die prozentuale Rente. Für Rentner, deren Anspruch nach dem 31. Dezember 1974 entsteht, und ihre Hinterbliebenen wird der massgebende Bezug im Verhältnis der Besoldung zur Summe aus Besoldung und versicherbarer Teuerungszulage gekürzt. Für die übrigen Rentner darf die Summe aus Rente und Teuerungszulage den Gesamtanspruch eines entsprechenden Neurentners für anfangs 1975 nicht übersteigen.

II 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

2 Er tritt am l. Januar 1975 in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung des Bundesbeschlusses vom 10. Oktober 1969 über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal in den Jahren 1969 bis 1972 (Vom 7. August 1974)

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1974

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12067

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12.08.1974

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