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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Volksinitiative zur Förderung der FUSS- und Wanderwege Zustandekommen Gestützt auf den Bericht des Eidgenössischen Statistischen Amtes über das Ergebnis der Prüfung der am 21. Februar 1974 eingereichten Volksinitiative zur Förderung der FUSS- und Wanderwege wird verfügt: 1. Die in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellte «Volksinitiative zur Förderung der Schweizerischen FUSS- und Wanderwege» ist formell zustandegekommen, indem sie die nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangten 50 000 gültigen Unterschriften aufweist.

2. Von insgesamt 125 596 eingereichten Unterschriften sind 123 749 gültig.

3. Mitteilung an die Arbeitsgruppe zur Förderung der Schweizerischen Fussund Wanderwege, Scheuchzerstrasse 7, 8006 Zürich, und Veröffentlichung im Bundesblatt.

Bern, den 13. März 1974 Schweizerische Bundeskanzlei 3540

Der Bundeskanzler : Huber

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Unterschriften nach Kantonen Kantone

Unterschriften gültige

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Walhs Neuenburg Genf Schweiz

-

ungültige

39 686 18861 4933 465 1 119 208 579 1 048 1 779 455 8 882 6239 4898 1817 1 054 144 8 395 2 339 7 902 1 772 1 968 2 276 2139 1 336 3 455

627 144 52 4 6 _ -- 33 6 2 55 133 152 40 20 279 15 70 28 33 29 13 12 94

123 749

1847

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Volksinitiative zur Forderung der FUSS- und Wanderwege Wortlaut Die Bundesverfassung soll durch einen neuen Artikel mit folgendem Wortlaut ergänzt werden Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Planung die Errichtung und den Unterhalt eines nationalen Wanderwegnetzes sowie die Koordination, die Errichtung und den Unterhalt regionaler FUSS- und Wanderwegnetze m der ganzen Schweiz sicherstellen Er fordert die Anlage und den Ausbau lokaler Fusswegnetze FUSS- und Wanderw ege sind abseits befahrbarer Strassen zu fuhren Der deutsche Text ist massgebend

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Reglement über die Verwendung des zu Gunsten der meteorologischen Centralanstalt ausgesetzten Legates Änderung vom 13. Februar 1974

Der Schweizerische Bundesrat verordnet :

l Das Reglement vom 6. März 18891' über die Verwendung des zu Gunsten der meteorologischen Centralanstalt ausgesetzten Legates wird wie folgt geändert:

Art. 3 Ausgaben zu Lasten des Legates Brunner bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Departementes des Innern.

II Diese Änderung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Bern, den 13. Februar 1974 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Brugger

Der Bundeskanzler : Huber

i> BB11889 1549 1974-135

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Generalbevollmächtigter

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 20. März 1974 der Ernennung des Herrn Hermann Odermatt, von Zürich und Buochs, in Zürich,, Mythenquai 60, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz der Société française d'Assurances pour favoriser le Crédit, in Zürich, seine Zustimmung erteilt (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von; privaten Versicherungsunternehmungen). Herr H. Odermatt ist der Nachfolger des verstorbenen Herrn V. Tisi.

Bern, den 22. März 1974 Eidgenössisches Versicherungsamt

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Notifikation Am 6. Februar 1974 haben Organe des Grenzpostens Stabio TI 150 m von der Grenze entfernt einen Lastwagen, Marke VW, mit dem Kennzeichen TI 42290/74, enthaltend eine Ladung von 730 kg Trockenfleisch, gestellt. Dem Wagenführer gelang es, über die Grenze zu fliehen. Der Wagen und das Fleisch sind beschlagnahmt worden. Bis heute hat sich kein Ansprecher für Wagen und Ware gemeldet.

Der Sendung lagen keine Papiere bei, aus denen sowohl die Herkunft des Fleisches als auch dessen seuchenpolizeiliche Unbedenklichkeit hervorgingen.

Aus dem Umstand, dass es sich um Schmuggelware handelt, muss vielmehr geschlossen werden, dass das Fleisch aus einem Land stammt, aus dem die Einfuhr in die Schweiz aus seuchenpolizeilichen Gründen verboten ist. Die Sendung ist daher, sofern ihre Herkunft und Unbedenklichkeit nicht festgestellt werden " kann, gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung vom 17. Juni 1964 über die sanitäts- und lebensmittelpolizeiliche Regelung der Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren zu vernichten. Vor Erlass der Vernichtungsverfügung ist der Betroffene, sofern er ermittelt werden kann oder sich meldet, anzuhören (Art. 29 und 30 Abs. l VwG).

Demgemäss wird verfügt: 1. Der unbekannte Eigentümer der am 6. Februar 1974 beim Grenzposten Stabio beschlagnahmten Sendung von 730 kg Trockenfleisch unbekannter Herkunft wird angefordert, sich innert 10 Tagen beim Grenztierarzt des Zollamtes Chiasso - Strada zu melden und die Zeugnisse, aus denen sich die Herkunft des Fleisches sowie dessen seuchenpolizeiliche Unbedenklichkeit ergibt, vorzulegen.

2. Nach Ablauf dieser Frist wird das Fleisch nach Weisung des Grenztierarztes von Chiasso vernichtet.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen von der Veröffentlichung im Bundesblatt an gerechnet beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

Diese ist im Doppel einzureichen ; sie hat einen Antrag zu enthalten und ist zu begründen.

4. Gemäss Artikel 55 Absatz 2 VwG wird einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt.

Bern, den I.April 1974 Eidgenössisches Veterinäramt

Rechtsdienst

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Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft

Die Compagnie des Chemins de fer électriques veveysans, mit Sitz in Vevey, stellt das Gesuch, es mochte ihr bewilligt werden, ihre Linie von Blonay bis Les Pléiades in einer Eigentumslänge von 4787 Metern samt Zubehör und Betriebsmaterial im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes \om 25. September 1917 über Verpfandung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im 1. Rang zu verpfänden.

Zweck : Sicherstellung eines Darlehens von l 880 000 Franken für die Finanzierung der technischen Erneuerung der Linie von Blonay bis Les Pléiades.

Allfâllige Einsprachen gegen dieses Verpfandungsbegehren sind dem Eidgenössischen Amt für Verkehr in Bern bis 19. April 1974 schriftlich einzureichen.

Bern, den 22. März 1974 Eidgenössisches Amt für Verkehr

Rechtsdienst

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Die Arbeitsgruppe für die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundesverfassung («Arbeitsgruppe Wahlen») veröffentlicht ihren Schlussbericht sowie ein systematisches Register zu den Antworten der Kantone, Parteien, Universitäten und Varia auf die Fragen der Arbeitsgruppe.

Band V: Antworten auf die Fragen der Arbeitsgruppe, systematisches Register 200 Seiten

Fr. 9.50 Band VI:

Schlussbericht der Arbeitsgruppe 780 Seiten

Fr. 21 --

Die Publikationen können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung veröffentlicht: Steuerentlastungen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und private Pensionen und Renten Die neue Auflage dieser Broschüre ist auf den Stand vom September 1973 nachgeführt und enthält auf rund 180 Seiten I. eine Liste der Abkommen und Ausführungsvorschriften und eine Übersicht über die staatsvertraglichen Begrenzungen der Steuern ; II. eine Sammlung der Merkblätter und Formulare für die einzelnen Länder mit Übersichten über die Steuerentlastungen und Übersetzungen fremdsprachiger Unterlagen ; III. Angaben über Entlastungen in der Schweiz; IV. eine Aufstellung über Entlastungen von schweizerischen Steuern auf Dividenden und Zinsen.

Die Broschüre kann gegen Voreinzahlung von 8 Franken auf Postscheckkonto 30-1631, Eidgenössische Steuerverwaltung, 3003 Bern (bitte auf Rückseite des Abschnitts vermerken:... Ex. Steuerentlastung), bezogen werden.

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Das Eidgenössische Amt für Energiewirtschaft veröffentlicht: l. Die in seinem Auftrag von der Kerntechnischen Sektion der Schweizerischen Vereinigung für Atomenergie ausgearbeitete

Studie über die Versorgung der Schweiz mit Kernbrennstoffen Nur in deutscher Sprache erhältlich.

Preis 10 Franken.

2. Den Bericht der Eidgenössischen Kommission für elektrische Anlagen zur Frage

Optimale Standorte für künftige Atomkraftwerke in bezug auf minimale Transportdistanzen für die elektrische Energie In deutscher und französischer Sprache erhältlich.

Preis 6 Franken.

Die Publikationen können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern Textausgabe der geltenden Erlasse, Tabellen und Erläuterungen nach dem Stand vom 1. Januar 1970.

Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern.

Preis Fr. 3.60

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Die Belastung der Umwelt durch den Verkehr

Schlussbericht einer Studie über «Umwelt und Verkehr», die im Juni 1971 vom Eidgenössischen Amt für Verkehr an das Planungs- und Ingenieurbüro Basler & Hofmann in Zürich übertragen worden ist.

In dieser Studie wird eine für das Verkehrswesen ganz neuartige Fragestellung erstmals auf breiter Basis aufgegriffen: Es wird versucht, die pro Passagierkilometer bzw. Tonnenkilometer verursachten Umweltbelastungen der verschiedenen Verkehrsmittel quantitativ zu vergleichen.

Preis Fr. 12.-

Schriftliche Bestellungen sind an die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, zu richten.

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Jahr

1974

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.04.1974

Date Data Seite

817-826

Page Pagina Ref. No

10 046 015

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