Bundesbeschluss über die Finanzierung der Exportförderung für die Jahre 20042007 vom 25. September 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 7 des Exportförderungsgesetzes vom 6. Oktober 20002, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20033, beschliesst:
Art. 1 Die Finanzierung der Exportförderung und der Ausbildung der Aussenstellen sowie von Leistungsaufträgen zwischen dem Exportförderer und den Exportstützpunkten wird für die Jahre 2004 und 2005 mit einem Zahlungsrahmen von 34 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2 Der Bundesrat wird beauftragt bis Ende März 2005, für die Weiterführung der Exportförderung ab 2006 folgende Entscheidungsgrundlagen vorzulegen: a.
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Einen Evaluationsbericht, der folgende Fragen beantwortet: 1. die Wirksamkeit der Exportförderung, insbesondere für KMU, Kantone und Wirtschaftszweige; 2. die Transparenz der Exportförderung für die Bezüger der entsprechenden Leistungen; 3. die Vereinfachung des Zugangs zu den Instrumenten der Exportförderung («one stop shop Prinzip») mit dem Ziel bessere Synergieeffekte und bessere Kosten-Nutzen Verhältnisse zu erreichen; 4. die Fortschritte in der Koordination zwischen der OSEC und den verschiedenen Institutionen im In- und Ausland, die sich an der Exportförderung mitbeteiligen; 5. die Fortschritte in den strukturellen Verbesserungen der OSEC; 6. die Definition, Darstellung und transparente Abgrenzung der gemeinund privatwirtschaftlichen Tätigkeiten der OSEC.
7. die Aufgabenteilung unter dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement.
SR 101 SR 946.14 BBl 2003 2937
2003-0124
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Finanzierung der Exportförderung für die Jahre 20042007. BB
b.
Einen Bericht über mindestens folgende drei Modelle für die Entwicklung der Exportförderung mit der Darstellung der Vor- und Nachteile und einer Empfehlung des Bundesrates: 1. Weiterführung des Status Quo der Exportförderung; 2. Verstärkte Integration der Exportförderung in die Bundesverwaltung; 3. Beschränkung der OSEC auf Kerntätigkeiten, welche private Institutionen und Unternehmen nicht konkurrenzieren.
c.
Vorschläge für allenfalls notwendige Gesetzesänderungen.
Art. 3 1
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
2
Er tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
Nationalrat, 4. Juni 2003
Ständerat, 25. September 2003
Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann
Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz
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