Verfügungen des BAG über die Klassierung von Stoffen Giftliste 1 (Verzeichnis der giftigen Stoffe) vom 4. Februar 2003

Das Bundesamt für Gesundheit gestützt auf die Artikel 4 und 25 des Giftgesetzes vom 21. März 19691 sowie die Artikel 4, 14 Absatz 1 und 16 Absatz 1 der Giftverordnung vom 19. September 19832, verfügt:

Neueinteilungen von Stoffen und Änderungen der Bemerkungen Die im Anhang aufgeführten Stoffe werden auf Grund einer Neubeurteilung neu eingeteilt und mit den angeführten Auflagen (Bemerkungen) versehen. Die Änderungen erfolgen im Hinblick auf den Nachtrag zur Ausgabe 2002 der Giftliste 13.

Inkrafttreten Die verfügten Änderungen werden mit dem Nachtrag zur Ausgabe 2002 der Giftliste 1 in Kraft gesetzt, soweit sie rechtskräftig geworden sind. Die Herausgabe dieses Nachtrags wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Bundesblatt angezeigt.

Rechtsmittel Mit dieser Veröffentlichung ist keine Erweiterung der gesetzlichen Beschwerdelegitimation verbunden. Diese richtet sich nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren4 (vgl. auch Art. 31 des Giftgesetzes). Wer danach zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen die einzelnen Verfügungen innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, erheben. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw.

die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.

1 2 3 4

SR 813.0 SR 813.01 Der Nachtrag der Giftliste 1 ist im BAG, Abteilung Chemikalien, 3003 Bern, erhältlich SR 172.021

2003-0167

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Allfälligen Beschwerden gegen die Aufnahme neuer Stoffe in die Giftliste 1 wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren entzogen.

4. Februar 2003

Bundesamt für Gesundheit Der Direktor: Thomas Zeltner

Anhang

Giftliste 1 Neueinteilungen CAS-Nr.

EDV-Nr.

55965-84-9

26172-55-4

38659

Name

Giftklasse

Gemisch aus: 3 5-Chloro-2-methyl-4isothiazolin-3-on und 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (3:1) 5-Chloro-2-methyl-43 isothiazolin-3-on

64359-81-5

117257

4,5-Dichlor-2-octyl-4isothiazolin-3-on

3

4299-07-4

223970

2-n-Butyl-1,2benzisothiazolin-3-on

3

*

496

Bemerkungen

Sensibilisierend; Produkte mit Ã

$ÃÈÃhyÃTrÃhyyr

Isothiazolinone) werden bestenfalls in Giftklasse 5S eingeteilt*.

Sensibilisierend; Produkte mit Ã

$ÃÈÃhyÃTrÃhyyr

Isothiazolinone) werden bestenfalls in Giftklasse 5S eingeteilt*.

Sensibilisierend; Produkte mit Ã$ÃÈÃhyÃTrÃhyyr Isothiazolinone) werden bestenfalls in Giftklasse 5S eingeteilt*.

Sensibilisierend; Produkte mit Ã$ÃÈÃhyÃTrÃhyyr Isothiazolinone) werden bestenfalls in Giftklasse 5S eingeteilt*.

Als sensibilisierend eingestufte Produkte müssen mit der Bezeichnung der sensibilisierenden Stoffe sowie der Aufschrift «Kann zu Hautallergien führen» (oder «Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich» für gewerbliche Produkte) gekennzeichnet werden.

Anhang

Giftliste 1 Neue Auflagen (Rubrik «Bemerkungen»)

CAS-Nr.

EDV-Nr.

Name

26530-20-1

42608

2-n-Octyl-4-isothiazolin-3-on 3

2634-33-5

6729

1,2-Benzisothiazolin-3-on

3

58249-25-5

6730

1,2-Benzisothiazolin-3-on, Na-Salz

3

82633-79-2

166256

2-Methyl-4,5-trimethylen-4- 3 isothiazolin-3-on

*

Giftklasse

Bemerkungen

Sensibilisierend; Produkte mit Ã$ÃÈÃhyÃTrÃhyyr Isothiazolinone) werden bestenfalls in Giftklasse 5S eingeteilt*.

Sensibilisierend; Produkte mit Ã$ÃÈÃhyÃTrÃhyyr Isothiazolinone) werden bestenfalls in Giftklasse 5S eingeteilt*.

Sensibilisierend; Produkte mit Ã$ÃÈÃhyÃTrÃhyyr Isothiazolinone) werden bestenfalls in Giftklasse 5S eingeteilt*.

Sensibilisierend; Produkte mit Ã$ÃÈÃhyÃTrÃhyyr Isothiazolinone) werden bestenfalls in Giftklasse 5S eingeteilt*.

Als sensibilisierend eingestufte Produkte müssen mit der Bezeichnung der sensibilisierenden Stoffe sowie der Aufschrift «Kann zu Hautallergien führen» (oder «Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich» für gewerbliche Produkte) gekennzeichnet werden.

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