Ablauf der Referendumsfrist: 31. März 2004

Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2003 vom 19. Dezember 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 20031, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Art. 13b Abs. 1 Bst. c und d Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs:

1

c.

in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Artikel 13f dieses Gesetzes und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983 nicht nachkommt;

d.

in Haft nehmen, wenn das zuständige Bundesamt einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben a­c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 oder Artikel 33 des Asylgesetzes getroffen hat.

Art. 13f An Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Ausländer und Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:

1 2 3

a.

zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;

b.

die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;

BBl 2003 5615 SR 142.20 SR 142.31

2003-1253

8099

Entlastungsprogramm 2003. BG

c.

Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.

Art. 14f Der Bund erstattet den Kantonen die Ausreisekosten für Personen nach Artikel 44a des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984. Artikel 92 des Asylgesetzes gilt sinngemäss.

1

Der Bund richtet den Kantonen für Personen nach Absatz 1 eine pauschale Entschädigung aus für:

2

a.

die Nothilfe nach Artikel 12 der Bundesverfassung;

b.

den Vollzug der Wegweisung; die Auszahlung dieser Entschädigung kann zeitlich befristet werden.

Der Bundesrat passt die Höhe der pauschalen Entschädigung nach Absatz 2 Buchstabe a auf Grund der Ergebnisse einer zeitlich befristeten Kostenüberprüfung und nach Konsultation der Kantone an.

3

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Dezember 2003 Der Bund kann den Kantonen für Personen, deren Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32­34 und Wegweisungsentscheid nach Artikel 44 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig wurden, Pauschalbeiträge nach Artikel 14f Absatz 2 ausrichten. Diese Pauschalbeiträge können längstens bis neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichtet werden, ausser für Personen, für deren Wegweisungsvollzug das Bundesamt für Flüchtlinge die Kantone vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterstützt.

2. Asylgesetz vom 26. Juni 19986 Art. 27 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 Das Bundesamt weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).

...

3

Den Kantonen nicht zugewiesen werden Personen, auf deren Asylgesuch in der Empfangsstelle nicht eingetreten worden ist (Art. 32­34). Davon ausgenommen sind namentlich Personen:

4

4 5 6

a.

die Beschwerde erhoben haben, über die jedoch nicht innert angemessener Frist ab Einreichung des Asylgesuches ein Entscheid vorliegt;

b.

die wegen eines in der Schweiz begangenen Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt werden oder bereits verurteilt worden sind; oder

c.

deren Vollzug der Wegweisung absehbar ist.

SR 142.31 SR 142.31 SR 142.31

8100

Entlastungsprogramm 2003. BG

Art. 32 Abs. 2 Bst. f 2

Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende: f.

in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

Art. 36 Abs. 1 In den Fällen nach den Artikeln 32 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und f, 33 und 34 findet eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 statt. Dasselbe gilt in den Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist.

1

Art. 37

Nichteintretensentscheide

Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchsstellung zu treffen und summarisch zu begründen.

Art. 44a

Rechtsstellung von Personen mit Nichteintretensentscheid

Für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32­34 und einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid gelten die Bestimmungen des ANAG7. Vorbehalten bleibt Artikel 14.

Art. 45 Abs. 2 Aufgehoben Art. 46 Abs. 1 und 1bis 1

Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.

Bei Personen, die nach Artikel 27 Absatz 4 keinem Kanton zugewiesen wurden, ist für den Vollzug der Wegweisung derjenige Kanton zuständig, der in der Wegweisungsverfügung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe f bezeichnet wurde. Bei der Bezeichnung des Kantons, der für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist, gilt der Schlüssel für die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone sinngemäss.

1bis

Art. 88 Abs. 1bis 1bis In Bezug auf Personen nach Artikel 44a gilt für das subventionsrechtliche Verhältnis zwischen Bund und Kantonen Artikel 14f ANAG8.

7 8

SR 142.20; AS ... (BBl 2003 8099) SR 142.20; AS ... (BBl 2003 8099)

8101

Entlastungsprogramm 2003. BG

Art. 108a

Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden

Für die Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32­34 beträgt die Frist fünf Arbeitstage.

Art. 109

Behandlungsfrist bei Nichteintretensentscheiden

Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 32­35 und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen.

1

Wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet und sind keine weiteren Prozesshandlungen erforderlich, so entscheidet die Rekurskommission über Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 32­34 innerhalb von fünf Arbeitstagen.

2

Art. 110 Abs. 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 32­34 drei Tage.

1

Art. 112 Abs. 1 Wurde der sofortige Vollzug der Wegweisung nach den Artikeln 23 Absatz 2 oder 42 Absatz 3 angeordnet, so kann die ausländische Person innerhalb von 24 Stunden bei der Rekurskommission ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einreichen. Die ausländische Person ist auf ihre Rechte hinzuweisen.

1

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2003 Für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 37.

1

Für erstinstanzliche Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32­34, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erlassen werden, gilt für die Beschwerdefrist Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren.

2

Für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32­34, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 109.

3

4 Die Artikel 44a und 88 Absatz 1bis gelten auch für Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32­34, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig wurden. Die Kantone erhalten jedoch bis längstens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Unterstützung nach Artikel 88 Absatz 1, wenn das Bundesamt für Flüchtlinge bis zum Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die Kantone beim Vollzug der Wegweisung unterstützt hat.

9

SR 172.021

8102

Entlastungsprogramm 2003. BG

3. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199710 (RVOG) Gliederungstitel vor Art. 46a

Drittes Kapitel: Gebühren Art. 46a Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung.

1

2

Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: a.

das Verfahren zur Erhebung von Gebühren;

b.

die Höhe der Gebühren;

c.

die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;

d.

die Verjährung von Gebührenforderungen.

Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

3

Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.

4

4. Bundesgesetz vom 15. Juni 193411 über die Bundesstrafrechtspflege Art. 38 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht, im Falle der Einstellung des Verfahrens durch den Bundesanwalt festgesetzt.

1

Ist der Beschuldigte bedürftig (Art. 36 Abs. 2), so trägt die Bundeskasse die Kosten der Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

2

Art. 121 Aufgehoben Art. 172 Abs. 1 erster Satz Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. ...

1

10 11

SR 172.010 SR 312.0

8103

Entlastungsprogramm 2003. BG

Art. 219 Abs. 3 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 245

Fünfter Abschnitt: Verfahrenskosten Art. 245 Für Kosten und Entschädigung im gerichtlichen Verfahren gelten die Artikel 146­ 161 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194312, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Art. 246 Für das Ermittlungsverfahren, das Beschwerdeverfahren nach Artikel 105bis Absatz 1, die Voruntersuchung, die Ausübung der Parteirechte des Bundesanwalts in der Voruntersuchung sowie die Anklageerhebung und -vertretung werden Verfahrenskosten erhoben. Diese bestehen aus Gebühren und Auslagen, die im Verfahren oder im Zusammenhang mit der Anklageerhebung und -vertretung entstehen.

1

2

Der Bundesrat regelt die Gebühren und Auslagen.

Art. 246bis Bei Nichtanhandnahme des Ermittlungsverfahrens sowie bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung trägt in der Regel die Bundeskasse die Verfahrenskosten.

1

2

Die Kosten nach Absatz 1 können ganz oder teilweise auferlegt werden: a.

dem Beschuldigten, der das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft veranlasst oder erschwert hat;

b.

dem Anzeiger oder dem Geschädigten, sofern sie das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit veranlasst oder erschwert haben.

Heisst der Bundesanwalt eine Beschwerde nach Artikel 105bis Absatz 1 gut, so trägt die Bundeskasse die Verfahrenskosten. Weist er die Beschwerde ganz oder teilweise ab, so kann er die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Beschwerdeführer auferlegen, wenn dieser die Beschwerde mutwillig ergriffen oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat.

3

Art. 246ter Wird gemäss Artikel 18 oder 18bis eine Bundesstrafsache einer kantonalen Behörde übertragen, so werden die Kosten des bisherigen bundesrechtlichen Verfahrens in den Akten gesondert ausgewiesen und belegt.

1

12

SR 173.110

8104

Entlastungsprogramm 2003. BG

Das Gericht entscheidet nach dem von ihm anzuwendenden Verfahrensrecht über die Auflage dieser Kosten an Verfahrensparteien und Dritte zu Gunsten der Bundeskasse.

2

5. Bundesgesetz vom 5. Oktober 198413 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 5 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz und Abs. 2 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die:

1

b.

2

sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: ...

Aufgehoben

Art. 19a

Anerkennungsmoratorium nach dem Entlastungsprogramm 2003

Für die Dauer vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 können keine neuen Gesuche zur Gewährung von Betriebsbeiträgen nach Artikel 5 eingereicht werden; ausgenommen sind Gesuche für neue Heimtypen, die nach dem Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 200314 zu erstellen sind.

6. Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 198915 Art. 24d

Ausgleichskonto

Nach Genehmigung der Staatsrechnung wird für die Gesamtausgaben des Vorjahres der nach Artikel 24a oder 24c festgelegte Höchstbetrag auf Grund der tatsächlich erzielten Einnahmen berichtigt.

1

Sind die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben höher oder tiefer als der berichtigte Höchstbetrag, so wird die Abweichung einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Ausgleichskonto belastet oder gutgeschrieben.

2

13 14 15

SR 341 SR ...; AS ... (BBl 2003 4445) SR 611.0

8105

Entlastungsprogramm 2003. BG

7. Bundesgesetz vom 4. Oktober 197416 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes Art. 4 Aufgehoben Art. 4a

Sparauftrag

Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan vom 30. September 2002 die folgenden Einsparungen vor:

1

2004

2005

2006

13,0

28,0

62,0 1,4

4,0 2,7 135,0 6,2

4,0 4,0 180,0 12,5

60,0 5,0

90,0 10,6

240,0 13,0

33,0

134,0

211,0

7,0

15,5

17,5

4,0 2,0 6,8

7,3 5,2 10,1 41,0

11,5 15,2 12,5 81,0

2,5

5,0

80,0 25,0 12,0

120,0 20,0 18,0

20,0

20,0

in Millionen Franken

1. bei den Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit bei der Strafverfolgung 2. beim Straf- und Massnahmenvollzug 3. bei der amtlichen Vermessung 4. in der Entwicklungs- und Osthilfe 5. in den übrigen Bereichen der Beziehungen zum Ausland 6. bei der Armee 7. in den übrigen Bereichen der Landesverteidigung 8. im Bereich Bildung, Forschung und Technologie 9. bei der Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen 10. bei der Kultur 11. beim Sport 12. im Gesundheitsbereich 13. bei den kollektiven Leistungen der Invalidenversicherung 14. bei der Wohnbauförderung 15. bei den Integrationsmassnahmen für Ausländerinnen und Ausländer 16. beim Nationalstrassenbau 17. beim Unterhalt der Nationalstrassen 18. bei den Hauptstrassen 19. bei den übrigen werkgebundenen Beiträgen im Bereich Strasse 20. bei den allgemeinen Strassenbeiträgen

16

SR 611.010

8106

0,5

15,0

20,0 5,0 7,5 20,0

Entlastungsprogramm 2003. BG

2004

2005

2006

15,0

25,0

50,0

125,0

150,0

15,0

91,0

130,0

in Millionen Franken

21. bei der Verkehrstrennung, den technischen Verbesserungen und Umstellungen des Betriebs 22. bei den Einlagen in den Fonds für Eisenbahngrossprojekte 23. bei der Leistungsvereinbarung Bund ­ SBB AG 24. im Bereich der Schwerverkehrsverlagerung Strasse-Schiene 25. im Bereich des öffentlichen Verkehrs gemäss Behindertengleichstellungsgesetz 26. bei den Abfall- und Abwasseranlagen 27. bei verschiedenen Massnahmen im Umweltbereich 28. in der Landwirtschaft 29. in der Forstwirtschaft 30. beim Programm EnergieSchweiz 31. bei den Darlehen an die Gesellschaft für Hotelkredit 32. im Bereich Standort- und Exportförderung 33. beim Personal 34. bei den zivilen Bauten 35. im Bereich Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit 36. in weiteren Bereichen der allgemeinen Verwaltung 37. bei den Funktionsausgaben des BUWAL 38. bei der fliegerischen Ausbildung Dritter (Integration im VBS)

20,0 6,5

10,0

6,0

26,0 14,6

39,0 19,0

10,0 10,0 5,0 10,0

60,0 12,0 10,0 14,0

103,0 17,0 10,0 16,0

3,0

5,0

132,5 50,0 6,0

186,5 80,0 9,0

382,1 80,0 20,0

32,7

41,8

50,5

1,0 4,0

4,0 3,0

6,0 3,0

Der Bundesrat kann im Rahmen der Budgetierung zwischen den einzelnen Entlastungsmassnahmen Verschiebungen beantragen, sofern dadurch die gesamthaft erzielten Einsparungen nicht unterschritten werden.

2

Der Bundesrat kann zwischen den in Absatz 1 Ziffer 6 vorgesehenen Kürzungen Verschiebungen vornehmen, sofern dadurch der Ausgabenplafond von 15,938 Milliarden Franken für die Jahre 2004­2007 nicht überschritten wird.

3

Die Beiträge nach Absatz 1 Ziffer 22 werden im Rahmen der Budgetierung dem Finöv-Fonds bis 2009 wieder gutgeschrieben.

4

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Zahlungskredite im Voranschlag und seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.

5

8107

Entlastungsprogramm 2003. BG

8. Bundesgesetz vom 22. März 198517 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer Art. 3 Bst. c Ziff.1 Der Bund verwendet die Mineralölsteuer, die für den Strassenverkehr bestimmt ist, nach Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Bundesgesetzes wie folgt: c.

für die übrigen werkgebundenen Beiträge, nämlich: 1. Beiträge an Massnahmen zur Trennung von öffentlichem und privatem Verkehr sowie an private Anschlussgeleise;

Gliederungstitel vor Art. 18

5. Kapitel: Übrige werkgebundene Beiträge 1. Abschnitt: Beiträge an Massnahmen zur Trennung von öffentlichem und privatem Verkehr sowie an private Anschlussgeleise Art. 18 Abs. 1 und 2 Der Bund unterstützt Massnahmen zur Trennung von öffentlichem und privatem Verkehr.

1

2

Aufgehoben

Art. 19 Abs. 3 erster Satz Werden die Beteiligten durch die Kosten der Massnahmen zur Trennung des Verkehrs im Verhältnis zu ihrer Finanzkraft unzumutbar belastet, so kann der Bundesrat den Beitrag über den Höchstansatz hinaus erhöhen. ...

3

Art. 20

Verhältnis zu andern Anteilen und Beiträgen (Nationalstrassen und Hauptstrassen)

Werden an bauliche Massnahmen zur Trennung des Verkehrs bereits aufgrund des Nationalstrassen- oder des Hauptstrassenrechts Anteile und Beiträge ausgerichtet, so sind die Artikel 18 und 19 sinngemäss anwendbar.

Art. 28

Grundsatz

Der Bund leistet Beiträge an die Kosten von durch den motorisierten Strassenverkehr bedingten Massnahmen zur Erhaltung, Schonung oder Wiederherstellung von schützenswerten Landschaften mit Einschluss der Denkmäler.

17

SR 725.116.2

8108

Entlastungsprogramm 2003. BG

Art. 31 Abs. 2 und 3 Er leistet Beiträge an Tunnels und Galerien nur, soweit sie dem Schutz von National- und Hauptstrassen dienen.

2

An Schutzmassnahmen, welche die übrigen Strassen selber betreffen (Galerien, Tunnels, Strassenverschiebungen, Entwässerungen usw.), werden keine Beiträge geleistet.

3

9. Bundesgesetz vom 21. Juni 199118 über Radio und Fernsehen Art. 20 Abs. 3 Aufgehoben Art. 33 Für das publizistische Angebot für das Ausland erhält die SRG eine besondere Konzession.

1

Das Angebot soll eine engere Verbindung zwischen den Auslandschweizern und der Heimat ermöglichen, zur Völkerverständigung beitragen und im Ausland die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen fördern.

2

10. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198319 Art. 50

Beiträge für Umweltschutzmassnahmen bei Strassen

Im Rahmen der Verwendung des Reinertrages der Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe beteiligt sich der Bund an den Kosten:

1

2

a.

für Umweltschutzmassnahmen bei Nationalstrassen und mit Bundeshilfe auszubauenden Hauptstrassen nach den für diese Strassen geltenden Ansätzen;

b.

für Lärm- und Schallschutzmassnahmen bei Sanierungen im Bereich des übrigen Strassennetzes mit 20­35 Prozent; massgeblich für die Beitragsbemessung sind die Finanzkraft des Kantons sowie die Kosten der Sanierung.

Die Bundesbeiträge werden den Kantonen ausbezahlt.

11. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199120 Art. 81 Abs. 2 2

Sie sorgt dafür, dass die Sanierungen bis spätestens Ende 2012 abgeschlossen sind.

18 19 20

SR 784.40 SR 814.01 SR 814.20

8109

Entlastungsprogramm 2003. BG

12. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194621 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 103 Abs. 3 Aufgehoben Schlussbestimmung zur Änderung vom 19. Dezember 2003 Der vom Bund für das Jahr 2003 nach bisherigem Artikel 103 Absatz 322 geleistete Sonderbeitrag von 170 Millionen wird durch Reduktion der Beiträge des Bundes an die AHV nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a in den Jahren 2005 und 2006 von jeweils 85 Millionen kompensiert.

Absatz 2 der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19. März 1999 Aufgehoben

13. Bundesgesetz vom 19. Juni 199223 über die Militärversicherung Art. 2

Beruflich Versicherte

Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b (beruflich Versicherte) haben zur Abgeltung folgender Leistungen angemessene Prämien zu bezahlen:

1

a.

Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 25­31 des Bundesgesetzes vom 18. März 199424 über die Krankenversicherung erbringt; und

b.

Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Unfallversicherung für Nichtberufsunfälle nach den Artikeln 10­33 des Bundesgesetzes vom 20. März 198125 über die Unfallversicherung erbringt.

Beruflich Versicherte können bei der Militärversicherung ab ihrer Pensionierung eine Grundversicherung gegen krankheits- und unfallbedingte Gesundheitsschädigungen abschliessen (freiwillige Grundversicherung Pensionierter).

2

Versicherte nach Absatz 2 haben Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 16 und 19­21. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die freiwillige Grundversicherung Pensionierter.

3

Der Bundesrat legt durch Verordnung die Prämien der Versicherten nach den Absätzen 1 und 2 fest. Sie richten sich nach der Höhe der Prämien, die den Versicherern der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung für vergleichbare Leistungen entrichtet werden.

4

21 22 23 24 25

SR 831.10 AS 1999 2374 SR 833.1 SR 832.10 SR 832.20

8110

Entlastungsprogramm 2003. BG

14. Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 200326 Art. 12 und 24 Die Artikel 12 und 24 werden bis zum 31. Dezember 2008 sistiert.

15. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199827 Art. 187b Abs. 8 8

Die Aufhebung von Artikel 70 Absatz 5 Buchstabe d tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

16. Waldgesetz vom 4. Oktober 199128 Art. 37 Einleitungssatz und Bst. b Der Bund leistet Abgeltung bis zu 50 Prozent der Kosten von Massnahmen, die zur Verhütung und Behebung von Waldschäden in Wäldern mit Schutzfunktion angeordnet werden, namentlich an die Kosten für: ...

b.

die Behebung von Waldschäden nach dem Buchstaben a und von Schäden, die durch Naturereignisse entstanden sind, sowie die sich daraus ergebenden Zwangsnutzungen.

Art. 38 Abs. 2 Bst. a, b, d und dbis 2

Er leistet Finanzhilfen bis zu 50 Prozent der Kosten von Massnahmen wie: a.

die Erarbeitung überbetrieblicher forstlicher Planungsgrundlagen;

b.

befristete waldbauliche Massnahmen wie Jungwaldpflege sowie Pflege, Holznutzung und -bringung, wenn diese Massnahmen aus Gründen des Schutzes der biologischen Vielfalt besonders aufwändig sind;

d.

die Erstellung von Erschliessungsanlagen, soweit sie für die Bewirtschaftung von Wäldern mit besonderer Schutzfunktion zwingend erforderlich sind und auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen;

dbis. die Beschaffung von mobilen Erschliessungsanlagen, die Anpassung von Erschliessungsanlagen an zeitgemässe Holzernteverfahren und die Wiederinstandstellung dieser Anlagen, soweit sie für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind und auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen;

26 27 28

SR 842; AS ... (BBl 2003 2869) SR 910.1 SR 921.0

8111

Entlastungsprogramm 2003. BG

17. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199729 Art. 22

Gebühren und Aufsichtsabgabe

Die Kontrollstelle erhebt Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Selbstregulierungsorganisationen und von den der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediären jährlich eine Aufsichtsabgabe.

1

Die Aufsichtsabgabe deckt die Aufsichtskosten, soweit sie nicht aus dem Ertrag der Gebühren gedeckt sind. Sie wird auf der Grundlage der Kosten erhoben, die der Kontrollstelle im Vorjahr entstanden sind.

2

Die Aufsichtsabgabe wird im Fall der Selbstregulierungsorganisationen nach dem Bruttoertrag und der Anzahl Mitglieder und im Fall der der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediäre nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse bemessen.

3

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Gebührenansätze, die anrechenbaren Aufsichtskosten und die Aufteilung der Aufsichtsabgabe unter die Selbstregulierungsorganisationen und die der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediäre.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Ziffer I 13 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Erlasse.

Ständerat, 19. Dezember 2003

Nationalrat, 19. Dezember 2003

Der Präsident: Fritz Schiesser Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Max Binder Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 22. Dezember 200330 Ablauf der Referendumsfrist: 31. März 2004

29 30

SR 955.0 BBl 2003 8099

8112