Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 5523/2002 Widersprechende/r Saarpor Klaus Eckhardt GmbH Neunkirchen Kunststoffe KG, Industriegebiet Krummeg, D-66539 Neunkirchen, IR-Marke Nr. 703 570 «DECOSA» gegen Widerspruchsgegner/in «DECORA» Sp. z o.o., ul. Pradzynskiego 24a, PL-63-000 Sroda Wlkp., IR-Marke Nr. 756 464 «Decora» (fig.).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 24. Januar 2003 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 5523 wird teilweise geheissen, nämlich für 1 Colles; 19 Éléments de plafond non métalliques et lambris;

3.

Der IR-Marke Nr. 756 464 «Decora» (fig.) wird für folgende Waren, nämlich 1 Colles; 19 Éléments de plafond non métalliques et lambris;

Im Übrigen wird der Widerspruch abgewiesen.

der Markenschutz definitiv verweigert.

Für die Waren «Papiers peints non en matières textiles» (Kl. 27) wird sie zum Markenschutz zugelassen.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden 400 Franken an die Verfahrenskosten zu bezahlen.

6.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

7.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin mittels Veröffentlichung im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

24. Januar 2003

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2003-0197

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