Militärstrafprozess

Entwurf

(MStP) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Januar 20031, beschliesst: I Der Militärstrafprozess vom 23. März 19792 wird wie folgt geändert: Art. 15 Abs. 3 3 Der Präsident ernennt aus dem Kreise der ordentlichen Richter einen Offizier als seinen Stellvertreter; dieser entscheidet an Stelle des Präsidenten insbesondere über:

a.

Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

b.

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs;

c.

Massnahmen zum Schutz der Verfahrensbeteiligten.

Art. 75 Bst. a und c Das Zeugnis können verweigern: a.

Verwandte und Verschwägerte des Beschuldigten oder Verdächtigen in gerader Linie, seine Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen, sein Ehegatte und seine von ihm geschiedenen Ehegatten, die mit dem Beschuldigten oder Verdächtigen eheähnlich zusammenlebende Person, die Pflege- und Stiefkinder, Pflege- und Stiefeltern, Stiefgeschwister sowie die Verlobte des Beschuldigten oder Verdächtigen; die durch Adoption begründeten Verwandtschaftsverhältnisse sind der natürlichen Verwandtschaft gleichgestellt;

c.

Personen, die nach glaubwürdiger Angabe sich selbst oder einen Angehörigen nach Buchstabe a der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines schweren Nachteils, insbesondere für Ehre und Vermögen, aussetzen würden; Personen, welchen nach den Artikeln 98b­98d die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert worden ist, können ihre Aussage nicht unter Hinweis auf die Gefahr, identifiziert zu werden, verweigern.

1 2

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BBl 2003 767 SR 322.1 2001-1385

Militärstrafprozess

Art. 84a

Opfer

Für den Schutz und die Rechte des Opfers gelten die Bestimmungen der Artikel 5­7, 8 Absatz 2, 10 und 10a­10d des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 19913.

Gliederungstitel vor Art. 98a

Vierzehnter Abschnittbis: Schutz von Verfahrensbeteiligten (neu) Art. 98a

Grundsatz

Besteht Grund zur Annahme, dass ein Zeuge, eine Auskunftsperson, ein Beschuldigter, ein Sachverständiger oder ein Dolmetscher oder Übersetzer (Verfahrensbeteiligter) durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder seine Angehörigen nach Artikel 75 Buchstabe a gefährden könnte, so trifft der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident die geeigneten Schutzmassnahmen.

Art. 98b

Zusicherung der Anonymitätswahrung 1. Voraussetzungen

Einem Zeugen oder einer Auskunftsperson kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen gegenüber Personen, die dem Zeugen oder der Auskunftsperson Schaden zufügen könnten, die Anonymitätswahrung zugesichert werden, wenn: a.

Gegenstand des Verfahrens Straftaten sind, die mit mehr als fünf Jahren Zuchthaus bedroht sind; und

b.

glaubhaft erscheint, dass der Zeuge oder die Auskunftsperson durch die Aussage sich selbst oder Angehörige nach Artikel 75 Buchstabe a der ernsthaften Gefahr aussetzen würde, in den strafrechtlich geschützten Rechtsgütern schwer beeinträchtigt zu werden.

Art. 98c

2. Verfahren

1

Die Zusicherung der Anonymitätswahrung wird durch den Untersuchungsrichter oder den zuständigen Gerichtspräsidenten erteilt. Sie bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts.

2 Dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts ist innert 30 Tagen seit der Zusicherung ein Gesuch mit sämtlichen zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten einzureichen. Der Präsident kann zusätzliche Auskünfte und Beweisstücke verlangen.

3

Wird die Genehmigung nicht innert 30 Tagen verlangt oder wird sie verweigert, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymitätswahrung bereits erlangten Aussagen im Verfahren nicht verwendet werden; die entsprechenden Protokolle werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens separat unter Verschluss gehalten und danach vernichtet. Eine Einvernahme durch das

3

SR 312.5

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Militärstrafprozess

Gericht unter Zusicherung der Anonymitätswahrung ist vor der Erteilung der Genehmigung nicht zulässig.

4

Ist die Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts erteilt, so bindet die Zusicherung der Anonymitätswahrung unwiderruflich sämtliche mit dem Fall betrauten Behörden. Die geschützte Person kann jedoch auf die Anonymitätswahrung verzichten.

Art. 98d

3. Massnahmen

1

Um der Zusicherung der Anonymitätswahrung nachzukommen, kann der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident folgende Massnahmen treffen: a.

Einvernahmen in Abwesenheit der Parteien durchführen;

b.

die Personalien der einzuvernehmenden Person in Abwesenheit der Parteien feststellen;

c.

die Person ohne Namensnennung einvernehmen;

d.

Aussehen oder Stimme der einzuvernehmenden Person verändern oder diese abschirmen;

e.

anlässlich der Hauptverhandlung auf die Befragung verzichten und stattdessen die Aussagen verlesen, welche die einzuvernehmende Person vor dem Untersuchungsrichter gemacht hat;

f.

die Akteneinsicht einschränken;

g.

in der Hauptverhandlung statt einer mündlichen Befragung eine schriftliche durchführen.

2

Der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident bestimmt, welche dieser Massnahmen angemessen und geeignet erscheinen, für welche Personen sie gelten und für welche Dauer sie getroffen werden; dabei dürfen die Rechte der Verteidigung nur so weit beschränkt werden, als dies zum Schutz der einzuvernehmenden Person notwendig erscheint.

3

Der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident, der eine Person einvernimmt, welcher die Zusicherung der Anonymitätswahrung erteilt worden ist, trifft vorgängig die geeigneten Massnahmen, um eine Verwechslung oder eine Vertauschung von Personen zu verhindern.

4

Andere Unterstützungs- oder Schutzmassnahmen zu Gunsten der einzuvernehmenden Person können angeordnet werden, soweit sie keine Beschränkung der Parteirechte nach sich ziehen.

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Militärstrafprozess

II Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19274 wird wie folgt geändert: Art. 9 Abs. 1bis (neu)5 Personen nach Artikel 26 Ziffer 9, die nicht Schweizer sind und im Ausland eine Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 108­114 MStG) begehen, werden nach diesem Gesetz beurteilt, wenn sie sich in der Schweiz befinden und nicht an das Ausland ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht überstellt werden können.

1bis

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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6

SR 321.0 Bei Inkrafttreten der Revision des allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes (BBl 1999 1979 ff.; 98.038; Vorlage B) wird Art. 9 Abs. 1bis der vorliegenden Revision unverändert als neuer Art. 10 Abs. 1bis ins MStG übernommen.

Bei Inkrafttreten der Revision des allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes (BBl 1999 1979 ff.; 98.038; Vorlage B) wird Art. 2 der vorliegenden Revision zum neuen Art. 3.

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