Verfügung im Widerspruchsverfahren 6031 Widersprechende/r Unilever N.V., Weena 455, NL-3013 AL Rotterdam, Internationale Marke Nr. 759 860 (CORNETTO), Vertreter/in Unilever (Schweiz) AG, 6301 Zug, gegen Widerspruchsgegner/in Bonvita GmbH, Lagerhausstrasse 487, A-5071 Wals, Internationale Marke Nr. 781 536 (CORNELLO).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 30. Mai 2003 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 6031 wird infolge Löschung der angefochtenen internationalen Marke (Nr. 781 536 «CORNELLO») als erledigt abgeschrieben.

3.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, somit 400 Franken zurückerstattet. Die andere Hälfte verbleibt dem Institut.

4.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Der Widerspruchsgegnerin wird die Verfügung durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

3. Juni 2003

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2003-1199

4043