Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 18. Mai 2003 vom 14. Februar 2003

Sehr geehrte Damen und Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte 1

Wir haben den 18. Mai 2003, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über ­ die Änderung vom 4. Oktober 2002 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG, BBl 2002 6543); ­ das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG, BBl 2002 6524); ­ die Volksinitiative vom 14. März 1997 «Ja zu fairen Mieten» (BBl 2002 2737); ­ die Volksinitiative vom 1. Mai 1998 «für einen autofreien Sonntag pro Jahreszeit ­ ein Versuch für vier Jahre (Sonntags-Initiative)» (BBl 2002 8158); ­ die Volksinitiative vom 9. Juni 1999 «Gesundheit muss bezahlbar bleiben (Gesundheitsinitiative)» (BBl 2002 8149); ­ die Volksinitiative vom 14. Juni 1999 «Gleiche Rechte für Behinderte» (BBl 2002 8152); ­ die Volksinitiative vom 28. September 1999 «Strom ohne Atom ­ Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke (Strom ohne Atom)» (BBl 2002 8156); ­ die Volksinitiative vom 28. September 1999 «MoratoriumPlus ­ Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos (MoratoriumPlus)» (BBl 2002 8154) und ­ die Volksinitiative vom 26. Oktober 1999 «für ein ausreichendes Berufsbildungsangebot (Lehrstellen-Initiative)» (BBl 2002 2740).

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Wir ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind

21 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1, AS 2002 3193; BPR) mit der Verordnung des Bundesrates vom 24. Mai 1978 (SR 161.11, AS 2002 1755, 3200; VPR);

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22 das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) mit der Verordnung des Bundesrates vom 16. Oktober 1991 (SR 161.51, AS 2002 1758) und die Kreisschreiben des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten vom 16. Oktober 1991 (BBl 1991 IV 532) und vom 14. Juni 2002 (BBl 2002 4636); 23 das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 15. Januar 2003 zur Resultatermittlung mit technischen Geräten bei eidgenössischen Volksabstimmungen (BBl 2003 419).

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Insbesondere bitten wir Sie, dafür zu sorgen, dass

31 die Abstimmungsvorlagen frühestens vier, spätestens aber drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind; 32 die Abstimmungsvorlagen für die Stimmberechtigten im Ausland von den Gemeinden möglichst prioritär versandt werden; 33 die Abstimmungsprotokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt oder die Formulare beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb (Verkauf Publikationen) 3003 Bern, bezogen werden; 34 die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzlei gesandt werden; 35 die kantonalen Ergebnisse innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im amtlichen Publikationsorgan Ihres Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist der Kantonsregierung per Lettre signature zuzustellen.» (Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte); 36 das Amtsblatt, in welchem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird; 37 die Stimmzettel bis nach der Erwahrung des Ergebnisses aufbewahrt werden.

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Wir lassen Ihnen die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällig abweichende Wünsche wollen Sie bitte sofort bei der Bundeskanzlei vorbringen.

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Wir ersuchen Sie, die in Ihrem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telefonisch oder über Telefax an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle sollte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons der Bundeskanzlei umgehend, spätestens aber bis 18 Uhr weitermelden, und zwar vorzugsweise über Telefax (Nr. 031 322 38 29 oder 322 37 06), nötigenfalls über das Telefon (031 322 37 49 für die Ergebnisse

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und 031 322 37 63 für die Auskünfte am Sonntag ab 14 Uhr). Die Meldung über Telefax hat den Vorteil, dass sie Übermittlungsfehler ausschliesst.

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Die neun Abstimmungsfragen erscheinen auf dem Stimmzettel in nachstehender Reihenfolge und lauten: 1. Wollen Sie die Änderung vom 4. Oktober 2002 des Militärgesetzes (Armee XXI) annehmen?

2. Wollen Sie das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) annehmen?

3. Wollen Sie die Volksinitiative «Ja zu fairen Mieten» annehmen?

4. Wollen Sie die Volksinitiative «für einen autofreien Sonntag pro Jahreszeit ­ ein Versuch für vier Jahre (Sonntags-Initiative)» annehmen?

5. Wollen Sie die Volksinitiative «Gesundheit muss bezahlbar bleiben (Gesundheitsinitiative)» annehmen?

6. Wollen Sie die Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» annehmen?

7. Wollen Sie die Volksinitiative «Strom ohne Atom ­ Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke (Strom ohne Atom)» annehmen?

8. Wollen Sie die Volksinitiative «MoratoriumPlus ­ Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos (MoratoriumPlus)» annehmen?

9. Wollen Sie die Volksinitiative «für ein ausreichendes Berufsbildungsangebot (Lehrstellen-Initiative)» annehmen?

Mit freundlichen Grüssen 14. Februar 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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