03.053 Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 1. Halbjahr 2003 und Botschaft über die Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik vom 3. September 2003

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit den Bericht über die im 1. Halbjahr 2003 getroffenen zolltarifarischen Massnahmen mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die im beiliegenden Bundesbeschluss aufgeführte Massnahme zu genehmigen.

Gleichzeitig unterbreiten wir Ihnen eine Botschaft über die Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik, mit dem Antrag, den mit dem Notenaustausch vereinbarten Massnahmen zuzustimmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

3. September 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2003-1192

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Übersicht 1. Bericht über die zolltarifarischen Massnahmen im 1. Halbjahr 2003 Auf Grund des Zolltarifgesetzes unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 27. Halbjahresbericht über zolltarifarische Massnahmen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Halbjahr hat der Bundesrat gestützt auf das Zolltarifgesetz die nachstehende Massnahme in Kraft gesetzt: Die Reduktion der Pflichtlagerbeiträge auf Zucker auf den 1. Oktober 2002 bedingte eine entsprechende Erhöhung der Zollansätze. Irrtümlich wurde dabei die Grenzbelastung gewisser Zuckerarten, die nicht der Pflichtlagerhaltung unterliegen, bei der Einfuhr erhöht. Mit der Änderung der Agrareinfuhrverordnung ist die Zollbelastung für diese Produkte auf das vor dem 1. Oktober 2002 gültige Niveau zurückgeführt worden. Bei dieser Gelegenheit wurde die Struktur des Generaltarifs im Anhang zum Zolltarifgesetz an die neuen Anforderungen angepasst.

2. Botschaft über die Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik Seit dem Inkrafttreten des schweizerisch-liechtensteinischen Zollvertrags (SR 0.631.112.514) am 1. Januar 1924 und dem damit verbundenen Einbezug Liechtensteins in das schweizerische Zollgebiet findet in Liechtenstein grundsätzlich die schweizerische Landwirtschaftsgesetzgebung Anwendung. Im Zuge der Neuausrichtung der schweizerischen Landwirtschaftspolitik, durch Lockerung staatlicher Markteingriffe vermehrt eine Trennung von Preisen und Einkommen anzustreben, erwies es sich als sinnvoll, mit einem Notenaustausch Massnahmen im Preissektor abzugleichen, welche die Wettbewerbsbedingungen ­ insbesondere im Milchsektor ­ zwischen den beiden Ländern verzerren können. Zudem werden mit dem Notenaustausch Bestimmungen technischer Art harmonisiert. Direktzahlungen und Strukturverbesserungsmassnahmen sind nicht Gegenstand des Notenaustauschs.

In einer separaten Botschaft wird der Bundesbeschluss betreffend die Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik zur Genehmigung vorgelegt.

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Bericht Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) hat der Bundesrat der Bundesversammlung halbjährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die er in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen hat.

Im vorliegenden Bericht wird der Bundesversammlung die gestützt auf das Zolltarifgesetz im 1. Halbjahr 2003 in Kraft getretene Massnahme zur Genehmigung unterbreitet. Es erfolgten keine Massnahmen gestützt auf die beiden anderen Erlasse.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahme in Kraft bleibt oder ob sie ergänzt oder geändert werden soll.

Auf das Zolltarifgesetz (ZTG) vom 9. Oktober 1986 gestützte Massnahmen (SR 632.10)

Verordnung über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum Zolltarifgesetz und weiterer Erlasse im Zusammenhang mit Zucker (AS 2003 529) Am 1. Oktober 2002 erfolgte eine durch die Reduktion der Pflichtlagerbeiträge auf Zucker bedingte Erhöhung der Zollansätze1. Dabei wurde die Grenzbelastung bei einigen Produkten, die nicht der Lagerhaltungspflicht unterstellt sind, irrtümlich erhöht. Mit der Änderung der Agrareinfuhrverordnung konnte die Zollbelastung für diese Produkte mit Wirkung ab 1. April 2003 auf das vor dem 1. Oktober 2002 gültige Niveau zurückgeführt werden.

Gleichzeitig wurden im Anhang zum Zolltarifgesetz die bisherigen Tarif-Nrn.

1702.9029 und 1702.9039 in neue Warengruppen unterteilt, um die verschiedenen Zuckerarten genauer zu bezeichnen. Für die Produkte karamellisierter Rüben- und Rohrzucker, Malto-Dextrin, chemisch reine Maltose und andere Zucker wurden die Tarif-Nrn. 1702.9022, 9023, 9024 und 9028 sowie für Rüben- und Rohrzuckersirup, andere karamellisierte Zuckersirupe wie Farbkaramell (Zuckercouleur) und andere Sirupe die Tarif-Nrn. 1702.9033, 9034 und 9038 geschaffen. Zudem wurde der Geltungsbereich der Tarif-Nr. 1702.9032 auf nicht karamellisierte Rüben-, Rohrund Invertzuckersirupe beschränkt. Diese Änderungen wurden in den Ausführungserlassen zum Zolltarifgesetz entsprechend berücksichtigt (Beilage zum Bundesbeschluss).

1

AS 2002 2506; Änderung vom 26. Juni 2002 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dez. 1998 (SR 916.01)

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Botschaft über die Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik

1

Allgemeiner Teil

1.1

Übersicht

Auf Grund des Zollvertrages von 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein sind zahlreiche schweizerische Rechtsvorschriften im Bereich der Landwirtschaft in Liechtenstein anwendbar, wenn auch Liechtenstein in einzelnen Bereichen zusätzlich eigenes Recht erlassen hat. Seither werden Agrarproduktion und Agrarhandel in der Zollunion Schweiz ­ Liechtenstein mit offenen Grenzen abgewickelt. Allerdings gab es in beiden Ländern stets teilweise unterschiedliche Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft. Mit dem Inkrafttreten des neuen schweizerischen Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) am 1. Januar 1999 mussten einzelne Massnahmen Liechtensteins besonders im Milchbereich überprüft werden, weil in der Schweiz sämtliche Preisgarantien abgeschafft wurden und die Marktstützung erheblich reduziert wurde. Mit dem nun vorliegenden Notenaustausch werden diejenigen Massnahmen abgeglichen, welche die Wettbewerbsbedingungen zwischen den beiden Ländern verzerren könnten. Ausserdem geht es darum, auch in Liechtenstein die schweizerischen Bestimmungen in Bereichen wie Pflanzenschutz, Deklarationsvorschriften und Produktionsstandards anzuwenden. Die Vereinbarung hat zum Ziel, die Beteiligung Liechtensteins an den Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Agrarpolitik zu regeln.

1.2

Ausgangslage

Seit Inkrafttreten des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag; SR 0.631.112.514) am 1. Januar 1924 findet in Liechtenstein grundsätzlich die schweizerische Landwirtschaftsgesetzgebung Anwendung.

Einer Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen stand bislang allerdings Artikel 4 Absatz 2 des Zollvertrags entgegen. Demnach sind alle diejenigen Vorschriften der Bundesgesetzgebung von der Anwendung in Liechtenstein ausgeschlossen, welche eine Beitragspflicht des Bundes begründen. Dies hatte zur Folge, dass in der Vergangenheit einige Unsicherheiten hinsichtlich der detaillierten Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Landwirtschaftsgesetzgebung einerseits und andererseits ebenso zur liechtensteinischen Autonomie bezüglich Massnahmen im Rahmen der eigenen Agrarpolitik bestanden.

Die Neuorientierung der schweizerischen Agrarpolitik wurde 1992 in die Wege geleitet. Neben der Verwirklichung ökologischer Anliegen und einer allgemeinen Lockerung staatlicher Markteingriffe wurde eine vermehrte Trennung von Preis- und Einkommenspolitik angestrebt. Der Notenaustausch beschäftigt sich nur mit der

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Preispolitik. Die Einkommenspolitik bzw. Direktzahlungen sind damit nicht Gegenstand des Notenaustauschs.

Das neue LwG und die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen haben klarer definierte, zielgerichtetere Verhältnisse in die einzelnen agrarpolitischen Massnahmen gebracht und die Weiterentwicklung des gemeinsamen Wirtschaftsraumes mit Liechtenstein ermöglicht. Durch die Reform der Agrarmarktordnung in der Schweiz kam zum Ausdruck, wo durch unterschiedliche marktrelevante Massnahmen in den beiden Ländern ein bedingtes Verzerrungspotenzial besteht. Die Landwirtschaft wurde auf verschiedene Weise gestützt. Diese Differenzen führten beispielsweise zu unterschiedlichen Milchpreisen. Aus der Perspektive des gemeinsamen Wirtschaftsraumes und der damit einhergehenden Notwendigkeit der Schaffung und Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen ist jedoch eine möglichst einheitliche Anwendung der in den Markt eingreifenden Massnahmen erforderlich, einschliesslich der Gleichbehandlung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die über die gemeinsame Zollgrenze eingeführt oder ausgeführt werden.

2

Besonderer Teil

2.1

Verhandlungsverlauf

Neben der Behebung von Wettbewerbsverzerrungen war das Ziel dieser Verhandlungen die Regelung der finanziellen Beteiligung Liechtensteins an Massnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik und die gleichzeitige Abschaffung vergleichbarer Massnahmen Liechtensteins auf dem Gebiet der Marktstützung sowie die Sicherstellung der Übernahme von sanitarischen und phytosanitarischen Reglementierungen.

Der Notenaustausch bildet die rechtliche Grundlage für die Beteiligung Liechtensteins an den Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Agrarpolitik. Er wurde am 26. November 2002 finalisiert und erhielt am 9. Dezember 2002 die bundesrätliche Genehmigung.

Der Notenaustausch wird seit dem 1. Februar 2003 vorläufig angewendet. Er tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.

2.2

Inhalt des Notenaustauschs

Die Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs hält unter Ziffer 1 fest, dass sich Liechtenstein an den Massnahmen der schweizerischen Agrarpolitik in den Bereichen Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Tierzucht sowie an den Ausgaben des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) im Bereich Grundlagenverbesserung beteiligt. Liechtenstein wird dafür an den mit der Marktregulierung zusammenhängenden Einnahmen des BLW beteiligt.

Ziffer 2 verweist auf die Anlage und den Anhang zum Notenaustausch. Die Anlage zählt die schweizerischen Erlasse im Landwirtschaftsbereich auf, welche für die Beteiligung Liechtensteins relevant sind und deshalb in Liechtenstein anwendbar sein sollen. Der Anhang enthält die Massnahmen und die dazugehörigen Budgetrub6285

riken, an denen sich Liechtenstein ganz oder teilweise beteiligt. Auch die verwaltungstechnische Abwicklung der Massnahmen sowie die Bemessungsgrundlage werden unter Ziffer 2 geregelt. Liechtenstein ist berechtigt, auch weiterhin gewisse eigene Marktstützungsmassnahmen zu ergreifen, namentlich mittels eines klar definierten und zeitlich beschränkten Förderprogramms im Bereich der Milchwirtschaft. Darüber hinausgehende Massnahmen wie direkte oder indirekte Preisgarantien müssen hingegen aufgehoben werden.

Ziffer 3 regelt die Beteiligung Liechtensteins an den Ausgaben des BLW. In Bezug auf Zugang und Inanspruchnahme von Leistungen schweizerischer Stellen werden liechtensteinische und schweizerische Personen gleichgestellt. Die jährlich bewilligten Zahlungskredite des Bundes (gemäss Anhang) bilden die Bemessungsgrundlage.

Der Verwaltungsaufwand des BLW wird durch einen Pauschalbetrag abgegolten.

Ziffer 4 regelt die Beteiligung Liechtensteins an bestimmten Einnahmen des BLW.

Führen die von Liechtenstein mitfinanzierten Massnahmen zu Einnahmen, so wird Liechtenstein gemäss Anhang daran beteiligt.

Ziffer 5 bestimmt das Anteilsbetreffnis, das heisst den Schlüssel gemäss Zollvertrag, mit dem sich Liechtenstein an den schweizerischen Massnahmen beteiligt sowie die Zahlweise Liechtensteins.

Ziffer 6 regelt die Änderung der Anlage und des Anhangs. Änderungen der schweizerischen Agrargesetzgebung werden dem liechtensteinischen Landwirtschaftsamt schriftlich mitgeteilt. Nachdem über deren Aufnahme in die Anlage bzw. den Anhang Einvernehmen erzielt worden ist, erfolgt die entsprechende Veröffentlichung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt.

Ziffer 7 befasst sich mit der Entwicklung der Landwirtschaftspolitik. Liechtenstein beteiligt sich grundsätzlich auch an den zukünftigen Massnahmen der schweizerischen Agrarpolitik, wobei die Beteiligung periodisch geprüft wird. Ein regelmässiger Informationsaustausch ist vorgesehen.

Ziffer 8 hält fest, dass der Notenaustausch von beiden Parteien jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden kann.

Ziffer 9 regelt als Übergangsbestimmung die rückwirkende Beteiligung im Bereich der Milchwirtschaft ab 1. Januar 2000, also ein Jahr nach Inkrafttreten des LwG.

Dabei werden die in diesem Zeitraum ergriffenen entsprechenden Massnahmen Liechtensteins angerechnet. Für das Jahr
2000 beträgt die Beteiligung Liechtensteins 298 595 Franken und für 2001 328 441 Franken. Für 2002 beläuft sich die Beteiligung auf rund 177 000 Franken.

Ab dem Jahr 2003 dürften jährlich etwa 2 Millionen Franken an die Schweiz zur Rückvergütung für Massnahmen bezahlt werden, die sich auch zugunsten der liechtensteinischen Produzenten auswirken. Gleichzeitig wird das Fürstentum Liechtenstein seine eigenen Massnahmen in diesen Bereichen aufheben; gewisse Massnahmen im Milchsektor sind noch für eine befristete Zeit zulässig.

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3

Auswirkungen auf den Bund

3.1

Finanzielle Auswirkungen

Der finanzielle Bereich beinhaltet zwei Teilaspekte: einerseits die rückwirkenden Zahlungen für die Jahre 2000 bis und mit 2002, andererseits die zukünftige, wiederkehrende Beteiligung Liechtensteins an den Massnahmen gemäss Anhang zum Notenaustausch ab 2003. Die notwendigen finanziellen Mittel sind im Budget 2003 vorgesehen.

Die Beteiligung Liechtensteins an den Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Agrarpolitik wird vergleichbare Massnahmen Liechtensteins ablösen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Für den Bund bedeutet dies eine Beteiligung Liechtensteins an den Ausgaben, welche aus den für die Landwirtschaft bestimmten Krediten der liechtensteinischen Landwirtschaft zugute kommen.

Das auf Liechtenstein entfallende Anteilsbetreffnis an den anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen entspricht dem Verhältnis der Einwohnerzahl Liechtensteins zur Gesamtzahl der Einwohner beider Länder und beziffert sich ab 2003 auf jährlich rund 2 Millionen Franken. Für die Verbuchung dieser Beteiligung ist in der Staatsrechnung eine separate Einnahmenrubrik zu eröffnen (Bruttoprinzip). Mit der Genehmigung des Notenaustauschs erfolgt ferner für den Bereich Milchwirtschaft eine rückwirkende Beteiligung Liechtensteins ab dem 1. Januar 2000 (NettoZahlung Liechtensteins für die Jahre 2000 bis 2002: rund 800 000 Franken [vgl.

Ziffer 9]). Diese Rückerstattung erfolgt im Jahr 2003.

An die Massnahmen des Bundes, welche der liechtensteinischen Landwirtschaft direkt oder indirekt zugute kommen, entrichtet das Fürstentum somit einen jährlichen Beitrag. Dieser fliesst in die Bundeskasse. Es handelt sich damit um eine budgetneutrale Ein- und Ausgabensituation. Da es sich im Verhältnis der gesamten Stützungsmittel um relativ geringe Beträge handelt, wird vorderhand von der Eröffnung einer entsprechenden Rubrik abgesehen. Sollten jedoch die direkt zuteilbaren Stützungsmassnahmen zugunsten der liechtensteinischen Landwirtschaft in Zukunft stark zunehmen, so müsste dem im Rahmen des jährlichen Budgetverfahrens Rechnung getragen werden.

3.2

Personelle Auswirkungen

Die Vereinbarung hat keine personellen Auswirkungen für den Bund. Der Vollzug obliegt dem BLW in Zusammenarbeit mit dem EDA.

3.3

Auswirkungen im Informatik-Bereich

Für die Abrechnungen der Zulagen und Beihilfen zur Milchpreisstützung wurde die Treuhandstelle Milch GmbH (TSM) mit einem Leistungsauftrag betraut (gemäss Art. 17 f. Milchpreisstützungsverordnung vom 7. Dezember 1998; SR 916.350.2).

Die Abrechnungen zugunsten der liechtensteinischen Verwerter werden ebenfalls von der TSM erstellt. Allfällige Mehrausgaben der TSM sind durch die finanzielle Abgeltung Liechtensteins gedeckt.

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4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1999­2003 (BBl 2000 2276) nicht ausdrücklich aufgeführt. Die Erarbeitung des Notenaustauschs war eine notwendige Nachfolgearbeit im Zuge der Reform der schweizerischen Agrarpolitik, um das Verhältnis Liechtensteins zur Agrarreform zu regeln.

5

Vorläufige Anwendung

Gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen vom 25. Juni 1982 (SR 946.201) hat der Bundesrat zur Wahrnehmung wesentlicher schweizerischer Wirtschaftsinteressen beschlossen, dieses dem Referendum nicht unterstehende Abkommen über den Warenverkehr ab 1. Februar 2003 vorläufig anzuwenden. Mit der vorläufigen Anwendung des Notenaustauschs werden die Vereinheitlichung der agrarpolitischen Massnahmen im gemeinsamen Wirtschaftsraum und die Auszahlung der rückwirkend ab dem Jahr 2000 vorgesehenen Beteiligung Liechtensteins sofort ermöglicht.

6

Bezug zu anderen Instrumenten der Handelspolitik und Verhältnis zum europäischen Recht und zur WTO

Der vorliegende Notenaustausch steht im Einklang mit dem internationalen Recht und ist mit den WTO-Regeln wie auch mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft vereinbar. Somit sind weder das europäische Recht noch das WTOAbkommen betroffen.

Mit dem Notenaustausch wird die Äquivalenz der agrarpolitischen Massnahmen überall dort sichergestellt, wo Marktverzerrungen resultieren könnten. Gleichzeitig bleibt beiden Parteien die Weiterführung eigener Massnahmen erlaubt, sofern sie keine Auswirkungen auf den Markt mit sich bringen, wie beispielsweise Direktzahlungen und Strukturverbesserungsmassnahmen. Die finanziellen Auswirkungen des Notenaustauschs sind zudem budgetneutral.

7

Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsmässige Grundlage für den Abschluss der Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs bildet Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), nach welchem dem Bund das Recht zum Abschluss von Staatsverträgen mit dem Ausland zusteht. Der Notenaustausch ist gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV von der Bundesversammlung zu genehmigen. Es wird vorgeschlagen, das Genehmigungsverfahren im Rahmen der Behandlung des vorliegenden Zolltarifberichts durchzuführen.

Die Direktion für Völkerrecht des EDA wird die Notifikation betreffend den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren vornehmen.

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Der Notenaustausch dient liechtensteinischen Produzenten und Organisationen als unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage, um gleich wie schweizerische Produzenten und Organisationen in den Genuss von Unterstützungsmassnahmen zu kommen, welche nach Massgabe des im Anhang aufgeführten schweizerischen Rechts verfügt werden. Damit enthält der Notenaustausch rechtsetzende Bestimmungen. Die beschränkte Zahl von Betroffenen und die Tatsache, dass der mit dem Fürstentum Liechtenstein vereinbarte Ausgleichsmechanismus die Schweiz finanziell nicht belastet, sondern allenfalls begünstigt, lässt es diese Bestimmungen an der Wichtigkeit fehlen, wie sie Art. 141 Abs. 1 lit. d Ziff. 3 BV verlangt. Der Notenaustausch untersteht daher nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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