Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003

Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) Änderung vom 20. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 20011 und die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 14. Juni 20022 beschliesst: I Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19953 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 27 Absatz 1, 964, 97 Absatz 2 und 1225 der Bundesverfassung6, ...

Art. 2 Abs. 1bis 1bis Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.

Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.

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BBl 2002 2022 BBl 2002 5506 SR 251 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 31bis der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1 3) Dieser Bestimmung entspricht Artikel 64 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS 1 3) SR 101

2000-1700

4517

Kartellgesetz

Art. 4 Abs. 2 2 Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.

Art. 5 Abs. 4 4 Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.

Art. 6 Abs. 1 Bst. e 1

In Verordnungen oder allgemeinen Bekanntmachungen können die Voraussetzungen umschrieben werden, unter denen einzelne Arten von Wettbewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz in der Regel als gerechtfertigt gelten. Dabei werden insbesondere die folgenden Abreden in Betracht gezogen: e.

Abreden mit dem Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, sofern sie nur eine beschränkte Marktwirkung aufweisen.

Art 9 Abs. 2 und 3 2

Aufgehoben

3

Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 19347 unterstellt sind.

Art. 18 Abs. 1 und 2bis 1

Der Bundesrat bestellt die Wettbewerbskommission und bezeichnet die Mitglieder des Präsidiums.

2bis

Die Mitglieder der Wettbewerbskommission legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen.

Art. 27 Abs. 1 1

Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom Departement damit beauftragt wird.

7

SR 952.0

4518

Kartellgesetz

Art. 42

Untersuchungsmassnahmen

1

Die Wettbewerbsbehörden können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von einer Untersuchung Betroffenen zur Beweisaussage verpflichten. Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19478 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.

2

Die Wettbewerbsbehörden können Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45­50 des Bundesgesetzes vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht sinngemäss anwendbar. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen werden auf Grund eines Antrages des Sekretariats von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet.

Art. 42a

Untersuchungen in Verfahren nach dem Luftverkehrsabkommen Schweiz­EG

1

Die Wettbewerbskommission ist die schweizerische Behörde, die für die Zusammenarbeit mit den Organen der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 11 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 199910 über den Luftverkehr zuständig ist.

2

Widersetzt sich ein Unternehmen in einem auf Artikel 11 des Abkommens gestützten Verfahren der Nachprüfung, so können auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Untersuchungsmassnahmen nach Artikel 42 vorgenommen werden; Artikel 44 ist anwendbar.

Art. 44

Beschwerde an die Rekurskommission

Gegen Verfügungen der Wettbewerbskommission oder ihres Sekretariates sowie gegen Zwangsmassnahmen nach Artikel 42 Absatz 2 kann bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen Beschwerde erhoben werden.

Art. 47 Abs. 2 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 49a

6. Abschnitt: Verwaltungssanktionen Art. 49a

Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen

1

Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmass-

8 9 10

SR 273 SR 313.0 SR 0.748.127.192.68

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Kartellgesetz

liche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.

2 Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.

3

Die Belastung entfällt, wenn: a.

das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26­30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;

b.

die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;

c.

der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.

Gliederungstitel vor Art. 50 Aufgehoben Art. 50

Verstösse gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen

Verstösst ein Unternehmen zu seinem Vorteil gegen eine einvernehmliche Regelung, eine rechtskräftige Verfügung der Wettbewerbsbehörden oder einen Entscheid der Rechtsmittelinstanzen, so wird es mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Bei der Bemessung des Betrages ist der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen durch das unzulässige Verhalten erzielt hat, angemessen zu berücksichtigen.

Gliederungstitel vor Art. 53a

7. Abschnitt: Gebühren Art. 53a 1

2

Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für: a.

Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26­31;

b.

die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32­ 38;

c.

Gutachten und sonstige Dienstleistungen.

Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.

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Kartellgesetz

3

Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden.

Gliederungstitel vor Art. 59a

6a. Kapitel: Evaluation Art. 59a 1

Der Bundesrat sorgt für die Evaluation der Wirksamkeit der Massnahmen und des Vollzugs dieses Gesetzes.

2

Der Bundesrat erstattet nach Abschluss der Evaluation, spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung, dem Parlament Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

II Änderung bisherigen Rechts Das Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199211 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs 1bis 1bis

Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.

III Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 200312 Wird eine bestehende Wettbewerbsbeschränkung innert eines Jahres nach Inkrafttreten von Artikel 49a gemeldet oder aufgelöst, so entfällt eine Belastung nach dieser Bestimmung.

11 12

SR 231.1 AS ... (BBl 2003 4517)

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Kartellgesetz

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. Juni 2003

Ständerat, 20. Juni 2003

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 200313 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003

13

BBl 2003 4517

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