Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Entwurf

(BewG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 20031, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 19832 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 1 Bst. e 1

Als Erwerb eines Grundstückes gilt: e.

der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, sofern die Anteile dieser juristischen Person nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind;

Art. 6 Abs. 2 Bst. a 2

Die Beherrschung einer juristischen Person durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn diese: a.

mehr als einen Drittel des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals besitzen;

Art. 7 Bst. c Keiner Bewilligung bedürfen: c.

der Erwerber, der bereits Mit- oder Gesamteigentum am Grundstück hat;

Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Weist der Erbe enge, schutzwürdige Beziehungen zum Grundstück nach, so kann die Bewilligung ohne diese Auflage erteilt werden.

1 2

BBl 2003 4357 SR 211.412.41

2003-0291

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Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. BG

Art. 9 Abs. 3 3 Die Kantone bestimmen die Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern.

Art. 12 Bst. d Die Bewilligung wird auf jeden Fall verweigert, wenn: d.

dem Erwerber einer Zweitwohnung, Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel, seinem Ehegatten oder seinen Kindern unter 18 Jahren bereits eine solche Wohnung in der Schweiz gehört;

Art. 36 Abs. 3 3

Die Bestimmungen, welche die Kantone und die Gemeinden erlassen, sind dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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