Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Avanti ­ für sichere und leistungsfähige Autobahnen» vom 3. Oktober 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 28. November 20001 eingereichten Volksinitiative «Avanti ­ für sichere und leistungsfähige Autobahnen», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 20022, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative «Avanti ­ für sichere und leistungsfähige Autobahnen» vom 28. November 2000 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Die Volksinitiative lautet:

I Die Bundesverfassung3 wird wie folgt geändert: Art. 81 Abs. 2 2

Er setzt sich für die angemessene Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastrukturen ein. Er fördert im Rahmen seiner Zuständigkeiten den Ausbau und den baulichen Unterhalt der Infrastrukturen für den Strassen- und Eisenbahnverkehr und trägt zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe bei.

Art. 84 Abs. 3 zweiter Satz 3

1 2 3

... Von dieser Beschränkung ausgenommen sind: a.

Strassen als Teile internationaler Verbindungen und nationaler Netze, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses;

b.

Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.

BBl 2001 1170 BBl 2002 4501 SR 101

2002-0637

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Volksinitiative «Avanti ­ für sichere und leistungsfähige Autobahnen»

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 2 2. Übergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 (Öffentliche Werke) Spätestens zehn Jahre nach Annahme von Artikel 81 Absatz 2 müssen die Bauarbeiten zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe auf den folgenden Nationalstrassenabschnitten in Angriff genommen sein: a.

zwischen Genf und Lausanne;

b.

zwischen Bern und Zürich;

c.

zwischen Erstfeld und Airolo.

Art. 2 1

Gleichzeitig wird Volk und Ständen ein Gegenentwurf der Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet.

2

Die Bundesversammlung schlägt vor, die Bundesverfassung4 wie folgt zu ändern:

Art. 81 Abs. 2 2

Er setzt sich für die angemessene Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastrukturen ein. Er fördert im Rahmen seiner Zuständigkeiten den Ausbau und den baulichen Unterhalt der Infrastrukturen für den Strassen- und Eisenbahnverkehr und trägt zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe bei.

Art. 82 Abs. 4

4

Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Einzelheiten und bestimmen die Ausnahmen.

Art. 84 Abs. 3, zweiter und dritter Satz

3

... Von dieser Beschränkung ausgenommen sind der Bau zusätzlicher Fahrspuren zwischen Amsteg und Airolo sowie Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten. Das Gesetz regelt die Einhaltung des Verlagerungsziels.

4

SR 101

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Volksinitiative «Avanti ­ für sichere und leistungsfähige Autobahnen»

Art. 197 Ziff. 2 und 3 2. Übergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 (Öffentliche Werke) 1

Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung ein Jahr nach Annahme von Artikel 81 Absatz 2 ein befristetes Programm: a.

zur Fertigstellung des Nationalstrassennetzes gemäss Stand bei Inkrafttreten dieser Bestimmung;

b.

zur Erweiterung der Kapazität des Nationalstrassennetzes;

c.

für Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Agglomerationen. Die Massnahmen betreffen Infrastrukturen von Strasse und Schiene, soweit sie innerhalb dieser Räume liegen, der Verbesserung des Agglomerationsverkehrs dienen und nicht anderweitig durch Bundesmittel mitfinanziert werden können. Die Beiträge berücksichtigen die Bedeutung beider Verkehrsträger und tragen zu einer national ausgewogenen Siedlungsentwicklung bei.

2

Das Programm ist so auszugestalten, dass Projekte erster Dringlichkeit spätestens acht Jahre nach Annahme von Artikel 81 Absatz 2 öffentlich aufgelegt werden.

3

Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung alle vier Jahre über den Stand der Realisierung des Programms. Er beantragt die vorgesehene weitere Realisierung und einen Zahlungsrahmen für die nächste Programmperiode.

3. Übergangsbestimmung zu Art. 86

1

Die Umsetzung des Programms nach Artikel 197 Ziffer 2 (Übergangsbestimmung zu Art. 81) wird durch einen rechtlich unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung finanziert. Die Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in Form einer Verordnung.

2

Der Fonds wird wie folgt gespeist: a.

durch die Übertragung der Hälfte des Standes der Spezialfinanzierung Strassenverkehr bei Inkrafttreten von Artikel 81 Absatz 2 als Ersteinlage;

b.

aus einem von der Bundesversammlung festgelegten Teil der Reinerträge nach Artikel 86.

3

Die Einlagen in den Fonds sind so festzulegen, dass sowohl die über den Fonds finanzierten Aufgaben wie auch die übrigen Aufgaben nach Artikel 86 über genügend Mittel verfügen.

4

Der Fonds darf sich nicht verschulden. Das Fondsvermögen wird nicht verzinst.

5

Bei der Auflösung des Fonds wird der Saldo der Fondsrechnung auf die Spezialfinanzierung übertragen.

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Volksinitiative «Avanti ­ für sichere und leistungsfähige Autobahnen»

Art. 3 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen und den Gegenentwurf anzunehmen.

Nationalrat, 3. Oktober 2003

Ständerat, 3. Oktober 2003

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

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