Übersetzung1 Anhang 3

Beschluss 3/01

EFTA-Lettland

des Gemischten Ausschusses EFTA-Lettland (Angenommen anlässlich des Treffens vom 29. November 2001)

Änderung von Artikel 17, 24 und Anhang II sowie Streichung der Anhänge VI und VII bezüglich staatlicher Beihilfen

Der Gemischte Ausschuss, in Anbetracht der weltweiten Entwicklungen im Bereich der Subventionen seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und insbesondere seit dem Inkrafttreten des WTOÜbereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen, unter Berücksichtigung von Artikel 35 des Abkommens, beschliesst:

1. Artikel 17 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Subventionen 1.

Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTOÜbereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

2.

Das Ausmass der Verpflichtung der Parteien zur Gewährleistung der Transparenz der Subventionsmassnahmen wird durch die in Artikel XVI:1 des GATT 1994 und in Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festgelegten Kriterien bestimmt.

3.

Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Lettland eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Lettland oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware untersucht werden soll, schriftlich benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, damit eine beiderseits annehmbare Lösung gefunden werden kann. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation finden die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt.»

2. Die Anhänge VI und VII des Abkommens werden gestrichen.

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Übersetzung des englischen Originaltextes.

2003-0224

Beschluss 3/01 des Gemischten Ausschusses EFTA-Lettland

3. In Artikel 24, Absatz 3(a), zweite Zeile werden die Worte «und 17 (staatliche Beihilfen)» gestrichen.

4. In Artikel 24, Absatz 6, vierte Zeile werden die Worte «und sofern die staatlichen Beihilfen unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsstaaten zeitigen» gestrichen.

5. Artikel 2 des Anhangs II des Abkommens wird gestrichen.

6. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, sobald die Annahmeurkunden sämtlicher Vertragsparteien beim Depositar hinterlegt worden sind, der daraufhin alle anderen Vertragsparteien benachrichtigt.

7. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Depositar.

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