Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003

Tierseuchengesetz (TSG) Änderung vom 20. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20021, beschliesst: I Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19662 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 31bis, 64bis und 69 der Bundesverfassung3, ...

Art. 20 Viehhandel

1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.

2

Als Viehhandel gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Pferden, Maultieren, Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.

3

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel.

1 2 3

BBl 2002 4721 SR 916.40 Den genannten Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 118 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

4534

2002-0715

Tierseuchengesetz

Art. 30 Hundekontrolle

1

Hunde müssen gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert sein.

2

Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung; die Kantone sorgen für die Registrierung.

Art. 38

Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen

1

Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Beitragsberechtigte dieses Gesetz, die Ausführungsbestimungen oder eine gestützt darauf erlassene Verfügung verletzt.

2

Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder wurden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.

3 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

Art. 56 Abs. 3 3

Die Kantone erheben Gebühren für die Kontrollen zur Überwachung des schweizerischen Viehbestandes (Art. 57 Abs. 3 Bst. c), die zu Beanstandungen geführt haben.

Art. 56a

Handelsabgabe

1 Wer Handel im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 treibt, hat für jedes gehandelte Tier eine Abgabe zu entrichten, welche zur Deckung der Kosten der Tierseuchenprävention und der Tierseuchenbekämpfung bestimmt ist.

2

Der Bundesrat legt die nach Tierkategorien abgestuften Abgaben fest.

3

Der Bundesrat regelt weiter die Erhebung der Abgaben sowie die Verwendung der Erträge.

Art. 57 Abs. 2 und 3 Bst. c 2

Es kann in dringlichen Fällen: a.

zeitlich beschränkte Vorschriften erlassen, wenn überraschend eine bisher nicht geregelte Tierseuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht;

b.

vorübergehende Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 6 landesweit oder für bestimmte Gebiete anordnen, wenn eine hoch ansteckende Seuche auf die Schweiz überzugreifen droht.

4535

Tierseuchengesetz

3

Das Bundesamt für Veterinärwesen: c.

bestimmt jährlich im Einvernehmen mit den Kantonen die Betriebe, die von den Kantonen im Rahmen der Überwachung des schweizerischen Viehbestandes kontrolliert werden müssen; es legt die Kriterien der Kontrolle fest und schreibt vor, was ihm zu melden ist.

Art. 62 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2003

1 Im Zusammenhang mit den zur Ausrottung von BSE angeordneten Entsorgungsmassnahmen kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Kosten der Entsorgung von Fleischabfällen leisten.

2 Die Beiträge werden den Haltern von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie den Schlachtbetrieben ausgerichtet.

3

Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge pro Tier fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Wiederverwertungsmöglichkeiten der Fleischabfälle und passt die Beiträge an.

4

Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur dann ausgerichtet, wenn die Fleischabfälle in zugelassenen Entsorgungsbetrieben entsorgt worden sind. Der Schlachtbetrieb muss dies anhand von Verträgen und der Rechnungen der Entsorgungsbetriebe belegen.

5

Die Summe der Beiträge darf die Einnahmen aus der Versteigerung der Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch nach Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 nicht übersteigen.

6

Die Bundesämter für Landwirtschaft, Veterinärwesen und Gesundheit legen einen Massnahmenplan vor, der die Wiederverwertung tierischer Abfälle erlaubt.

4

SR 910.1

4536

Tierseuchengesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. Juni 2003

Nationalrat, 20. Juni 2003

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 20035 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003

5

BBl 2003 4534

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