Notifikation (Art. 64 und 66 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

1.

Raczkowski Henryk, geb. 4. Juni 1950, polnischer Staatsangehöriger, Servicetechniker, wohnhaft gewesen in Zelgackerstrasse 2b, 8632 Tann, z. Zt. unbekannten Aufenthaltes:

2.

Die Eidgenössische Spielbankenkommission, Bern, entlässt die am 21. Oktober 2001 beschlagnahmten drei Spielgeräte des Typs Super Cherry 600 mit Starpotfunktion und das Gerät des Typs Lucky Fun aus der Beschlagnahme. Die illegalen Programmteile aus den Geräten des Typs Super Cherry 600 mit Starpotfunktion werden eingezogen. In Anwendung der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren belaufen sich die Verfahrenskosten auf 300 Franken und werden Raczkowski Henryk auferlegt.

3.

Dieser selbständige Einziehungsbescheid wird Raczkowski Henryk hiermit eröffnet. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der erfolgten Publikation bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

4.

Nach unbenützem Ablauf der Einsprachefrist wird der selbständige Einziehungsbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

5.

Raczkowski Henryk wird hiermit aufgefordert, die geschuldeten Kosten von 300 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft an die Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern, Postkonto 30-305147-9, zu zahlen.

6.

Nach Eintritt der Rechtskraft können die aus der Beschlagnahme entlassenen Geräte bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern durch Raczkowski Henryk oder eine durch ihn bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

19. August 2003

Eidgenössische Spielbankenkommission: Die Untersuchungsbeamtin

2003-1716

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