139 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 1974

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung # S T #

Änderung vom 28. Juni 1974

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

nach Einsicht m eine Botschaft des Bundesrates vom 21. November 1973!>, beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert :

Art. 42*Abs. l 1

Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen : für Bezüger von Fr - einfachen Altersrenten und Witwenrenten 7 800 - Ehepaar-Altersrenten 11 700 - einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten 3 900

i'BBl 1974 133 > SR 831.10

2

1974-457

140

Art. 101 (neu) Baubemage

i Die Versicherung kann Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Heimen und ändern Einrichtungen für Betagte gewähren.

2 Der Bundesrat bestimmt, für welche Heime und Einrichtungen gemäss Absatz l sowie unter welchen Voraussetzungen Beiträge gewährt werden. Er setzt die Höhe der Beiträge fest.

3 Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge im Sinne von Absatz l gewährt werden, entfällt ein Anspruch auf Beiträge der Versicherung.

II Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Das Bundesgesetz vom 19. März 19651) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert :

Art. 2 Abs. l 1 In der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgern, denen eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zusteht, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen einen im nachstehenden Rahmen festzusetzenden Grenzbetrag nicht erreicht: - für Alleinstehende und minderjährige Bezüger einer Invalidenrente mindestens 6600 und höchstens 7800 Franken, - für Ehepaare mindestens 9900 und höchstens 11 700 Franken, - für Waisen mindestens 3300 und höchstens 3900 Franken.

Art. 4 Abs. l Bst. b b. vom Einkommen einen Abzug von höchstens 1800 Franken bei Alleinstehenden und 3000 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern für den bei Alleinstehenden 780 Franken und bei den anderen Bezügerkategorien 1200 Franken übersteigenden jährlichen Mietzins zulassen.

D SR 831.30

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An. 10 Abs. l Bst. a a. ein Beitrag bis zu 11,5 Millionen Franken an die Schweizerische Stiftung Pro Senectute; Art. 10 Abs. 2

2 Die Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute werden aus Mitteln der Alters- und Hinterlassenenversicherung, jene an die Vereinigung Pro Infirmis aus Mitteln der Invalidenversicherung geleistet.

Art. U Abs. l Bst. b

b. für die Gewährung von einmaligen oder periodischen Leistungen an bedürftige, in der Schweiz wohnhafte Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose, die sich seit mindestens fünf Jahren daselbst aufhalten und bei denen der Versicherungsfall im Sinne der Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die Invalidenversicherung eingetreten ist ; III

Teuerungsausgleich für das Jahr 1974 1. Einmalige Zulage 1

Die Renten und Hilflosenentschädigungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden durch eine einmalige Zulage im Jahre 1974 erhöht.

2 Die Zulage besteht in einer Verdoppelung aller Renten und Hilflosenentschädigungen, auf die in einem vom Bundesrat zu bestimmenden Monat gemäss den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung ein Anspruch besteht.

3 Einmalige Abfindungen sind von der Verdoppelung ausgenommen.

2. Nichtanrechnung bei den ausserordentlichen Renten und den Ergänzungsleistungen Die Zulage wird nicht als Einkommen im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und von Artikel 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angerechnet.

3. Finanzierung An die Ausgaben für Leistungen gemäss Ziffer l hat die öffentliche Hand keine Beiträge gemäss den Artikeln 103-105 des Bundesgesetzes über die Alters-

142 und Hinterlassenenversicherung und Artikel 78 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung zu leisten.

4. Zusätzliche Ergänzungsleistung 1

Kantone, die für den vom Bundesrat gemäss Ziffer l Absatz 2 bestimmten Monat eine zusätzliche Ergänzungsleistung ausrichten, erhalten für ihre Mehraufwendungen, höchstens aber für die Verdoppelung der monatlichen Ergänzungsleistung, Beiträge gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2 Kann ein Kanton seine Gesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht rechtzeitig anpassen, so ist die Kantonsregierung befugt, die Ausrichtung einer zusätzlichen Ergänzungsleistung im Sinne von Absatz l zu beschliessen und deren Ausmass festzusetzen.

IV Erhöhung der laufenden Renten auf 1. Januar 1975 1 Die am I.Januar 1975 laufenden ordentlichen Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden in Voll- und Teilrenten nach neuem Recht umgewandelt. Dabei wird das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bei Renten, auf die der Anspruch vor dem l. Januar 1974 entstanden ist, mit dem Faktor 1.25 und bei Renten, auf die der Anspruch erstmals im Jahre 1974 entstanden ist, mit dem Faktor 1,2 durch Umrechnung erhöht.

2 Die umgerechneten Renten dürfen in keinem Falle niedriger sein als die bisherigen. Vorbehalten bleiben Kürzungen wegen Überversicherung.

V

Übergangsbestimmungen 1. Baubeiträge in der Übergangszeit Beiträge im Sinne von Artikel 101 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherungkönnen auch für Bauten und Einrichtungen ausgerichtet werden, mit deren Erstellung nach dem I.Januar 1973 begonnen wurde. Bauten, die am I.Januar 1973 bereits begonnen waren, können für die nach diesem Zeitpunkt erstellten Bauteile und Einrichtungen ebenfalls diese Beiträge erhalten.

2. Aufhebung bisherigen Rechts Abschnitt VIII/ 1/c des Bundesgesetzes vom 30. Juni 19721' betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben.

i> AS 1972 2483

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VI

Schlussbestimmungen 1

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

2 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

3 Die Abschnitte I, II, IV und V treten am l. Januar 1975 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Abschnittes III.

Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 28. Juni 1974 Der Präsident: Muheim Der Protokollführer : Hufschmid Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 28. Juni 1974 Der Präsident: Bächtold Der Protokollführer : Sauvant

Datum der Veröffentlichung: 8. Juli 1974 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 1974

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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Änderung vom 28. Juni 1974

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Jahr

1974

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Volume Volume Heft

27

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.07.1974

Date Data Seite

139-143

Page Pagina Ref. No

10 046 087

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