Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Genehmigung in der Privatversicherung betreffend Verwendung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen von Halbprivat- und Privatpatienten für das Jahr 2001 (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978; SR 961.01 und Art. 36 Bst. c und d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; SR 172.021)

Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Genehmigung ausgesprochen: Verfügung vom 12. September 2003 der Krankenkasse Zermatt, 3920 Zermatt in der Krankenzusatzversicherung.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Genehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Friedheimweg 14, 3003 Bern, eingesehen werden.

30. September 2003

6382

Bundesamt für Privatversicherungen

2003-1985