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30. Bundesbeschluss über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft1) # S T #

Art. 17

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen 1

Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, so werden die Straf bestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen angewendet, welche die Tat verübt haben.

2

Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Straf bestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.

3

Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.

4

Streichen Art. 21 Abs. 2

2

Artikel 17 dieses Beschlusses sowie das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht2) sind anwendbar.

*> SR 916.350.1 2 > SR 313.0

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Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 22. März 1974 Der Präsident: Bächtold Der Protokollführer : Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 22. März 1974 Der Präsident : Muheim Der Protokollführer: Hufschmid

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 22. März 1974 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : Huber

Datum der Veröffentlichung: I.April 1974 Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juni 1974 1760

Bundesblatt 126 Jahrg Bd I

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30. Bundesbeschluss über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft1)

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1974

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13

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01.04.1974

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806-807

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