B Bundesbeschluss über die internationale Währungshilfe

Entwurf

(Währungshilfebeschluss, WHB) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 8 Absatz 1 des Währungshilfegesetzes (WHG) vom ...2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20033, beschliesst:

Art. 1 1

Für die Zusicherung von Darlehen, die Übernahme von Garantieverpflichtungen und die Leistung von À-fonds-perdu-Beiträgen nach Artikel 8 Absatz 1 WHG wird ein Rahmenkredit von 2500 Millionen Franken bewilligt.

2

Zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Garantien dürfen wieder angerechnet werden.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2 3

SR 101 SR ...; AS ... (BBl 2003 4798) BBl 2003 4775

2003-0626

4801