B Bundesbeschluss über die internationale Währungshilfe
Entwurf
(Währungshilfebeschluss, WHB) vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 8 Absatz 1 des Währungshilfegesetzes (WHG) vom ...2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20033, beschliesst:
Art. 1 1
Für die Zusicherung von Darlehen, die Übernahme von Garantieverpflichtungen und die Leistung von À-fonds-perdu-Beiträgen nach Artikel 8 Absatz 1 WHG wird ein Rahmenkredit von 2500 Millionen Franken bewilligt.
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Zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Garantien dürfen wieder angerechnet werden.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 SR ...; AS ... (BBl 2003 4798) BBl 2003 4775
2003-0626
4801