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Botschaft betreffend ein neues Regierungs- und VerwaltungsOrganisationsgesetz (RVOG)

vom 16. Oktober 1996

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen Botschaft und Entwurf zu einem neuen Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) mit dem Antrag auf Zustimmung, Gleichzeitig beantragen wir, folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 1996 M

95.3175 Öffentliche Verwaltung «CH 2000» (N 5.10.95, Epiney; S 4.10.96)

Die vorliegende Botschaft stützt sich in ihren Ausführungen, sowohl im Allgemeinen Teil wie im Besonderen Teil, auf die Botschaft zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 20. Oktober 1993 (BEI 1993 m 997).

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

16. Oktober 1996

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Couchepin

1996-622

l Bundcsblait 148. Jahrgang. Bd. V

Übersicht

i Der Staat hat sick in den letzten Jahrzehnten grundlegend verändert. Er stellt nicht mehr nur Regeln des Zusammenlebens a u f undsorgt fürräusseree Sicherheit. E r h a t sich z u Problems, die elösensoll,il, werden immer komplizierter. Die staatlichFührungsstruktu-tur e n haben mit diesen Entwicklungen nicht Schritt gehalten. D e r Bundesrat hat, als verabschiedeten: das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG).

Das Volk hat das neue Gesetz in einer Referendumsabstimmung am 9. Juni 1996 abgelehnt.

Hauptstreitpunkt im Abstimmungskampf w a r dieEinführungg einer neuen A n v o n zur Unterstutzung der Mitglieder des Bundesrateshättennwahrnehmenn sotten. Eine Anzahl weiterer Neuerungen, die das Gesetz vorgesehen hatte - im besonderen diÜbertragungng von Teilen der Organisationskompetenz von der Bundesversammlung auf den Bundesrat sowie diEinführungnneuerer Methoden deVerwaltungsführungng (wirkungsorientierte zung der Gegner des Gesetzes gefunden. Die vorliegende Botschaft bringeinene Neuauflage dieseunbestrittenenen Teile. Sie verzichtet auf die abgelehnte neuStaatssekretären-nInstitution. A n ihrer Stelle wird d i e bekannte Regelung fiber diTitularstaatssekretärere Das VwOG wird durch die neue Vorlage abgelost.

Gemäss dem Konzept für die erste Vorlage geht es beim Erlass des neuen Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes um die erste von zwei Phasen der Regierungsreform.

Phase 1, nach dem Zeitpunkt der Verabschiedung der ersten Botschaft als «Reform 1993» bezeichnet, bewegt sich im Rahmen des geltenden Verfassungsrechts undlässtt sich schneller realisieren. Die anschliessende Reformphase 2solll sich mit tiefergreifenden Reformen des Regierungsorgans befassen, die nicht ohneVerfassungsänderungennmöglichh sind und die sich auf die gesamte Staatsleitung auswirken.

Die vorliegende Botschaft versteht sich als Fortsetzung der Botschaft von 1993. Sie stützt sich auf diese ab und verzichtet auf Wiederholungen. Es wird angenommen, dass die wesentlichen Belange der parlamentarischen Beratungen zur ersten Gesetzesvorlage bekannt sind, weswegen sich die vorliegende Botschaft darauf konzentriert, die wichtigsten Ergebnissewiederzugeben.. Imübrigenn beschrankt sich die Botschaft auf Aktualisierungen sowie auf Neuerungen und Korrekturen im Vergleich zur Referendumsvorlage. Der Bundesrat geht davon aus, dass d i e Beratung derNeuauflagee d e s Gesetzes a u f d i e Anderungen

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Botschaft 1

Allgemeiner Teil

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Anlass

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Ablehnung einer ersten Gesetzesvorlage in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996

Am 6. Oktober 1995 hatte die Bundesversammlung das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) verabschiedet (BB11995IV 451). Dagegen ergriff das «Komitee gegen eine aufgeblähte Bundesverwaltung mit überflüssigen Staatssekretären» das Referen-dum, welches am 15. Januar 1996 mitüberr70'000Ogültigenn Unterschriften zustande kam (BB119961522).

Folgende Hauptgründe wurden gegen das neue Gesetz aufgeführt: Zehn Staatssekretare und -sekretarinnen kosteten in zehn Jahren inklusive Infrastruktur über 100 Millionen Franken - dies könne sich der Bund angesichts der leeren Kassen und der anhaltenden Rezession nicht leisten.

· Neue Staatssekretare und -sekretarinnen widersprachen allen Bestrebungen, die Bundesverwaltung zu straffen - der teilweisen Überlastung des Bundesrates könne mit wirksameren Mitteln begegnet werden.

· Die ganze Reformvorlage sei zuwenig durchdacht und die Funktion und Kompetenz der Staatssekretare und -sekretarinnen unklar definiert(«Schattenbundesräte»)..

Ferner wurden Befürchtungen geäussert, mit der Zwischenschaltung von zehn Staatssekretaren und -sekretarinnen würden der nOtige Direktkontakt von Kantonen und Parteien zur Landesregierung erschwert und die Nähe des Bundesrates zur Bevölkerung beeinträchtigt.

Das Kollegialitätsprinzip werde strapaziert; die Zusammenarbeit von Bundesrat und Parlament würde erschwert. Eine derart bedeutende Änderung des Systems müsse zwingend dem Volk vorgelegt werden.

In der Abstimmungskampagne unterstrich der Bundesrat die Bedeutung der Vorlage für seine gesamte Regierungstätigkeit. Er betonte, die Abstimmungsvorlage bilde eine inhaltliche Einheit. Die Teile des neuen Gesetzes zur Erleichterung der Organisation und fur verbesserte Verfahren der Verwaltungsführung sowie das Element der Staatssekretare und -sekretarinnen erzielten kombiniert die stärkste Wirkung. Es sei nicht gerechtfertigt, einzelne Teile der Reform zu bekämpfen, wenn der Reformbedarf insgesamt ausgewiesen sei.

Die Vorlage wurde unterstützt durch das «Eidgenössische Komitee für mehr Effizienz im Bund», welches ebenfalls hervorstrich, die Regierungsreform führe zu einer schlanken Verwaltung und starke den Bundesrat. In einem «Unternehmen» mit iiber 40 Milliarden Umsatz wie der Bundesverwaltung konnten Fehlentscheide oder Verzogerungen viel teurer zu stehen kommen als eine Stärkung des Managements in Form von Staatssekretären und

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-sekretärinnen. Durch die beträchtlichen Einsparungen von 240 Millionen Franken pro Jahr, die der Bundesrat im Rahmen der Verwaltungsreform erzielen wolle, wOrden die Kosten für die Staatssekretäre und -sekretarinnen überdies weit mehr als kompensiert.

D a s Referendumskomitee gegen d i e Gesetzesvorlage erhielt fernerUnterstützungg durch gegen die neueStaatssekretären-Institution.. Die gegnerische Abstimmungspropaganda in Inseraten und auf Plakaten schliesslich konzentrierte sich ebenfalls auf diesen Punkt des neuen Gesetzes.

Die Volksabstimmung am 9. Juni 1996 führte zu einer klaren Ablehnung der Vorlage (BBl 1996 III 917), wobei bereits in den ersten Kommentaren sowohl vonbehördlicherr Seite wie auch von denAbstimmungssiegernm und in den Medien hervorgehoben wurde, dass allein die neuStaatssekretären-Institutionon deAusschlagafürir dieses Resultat gegeben habe.

Noch am Abstimmungssonntag machte der Bundesrat in einer Erklärung deutlich, dass damit die Regierungsreform und die Bemühungen um eine Verbesserung der Führungsstrukturen nicht vom Tisch seien. Der Reformbedarf bleibe bestehen. Die Notwendigkeit, neue Führungsinstrumentezu schaffen und die bestehenden Führungs- und Verwaltungsstrukturen zu verbessern, sei denn auch von keiner Seite bestritten worden; weder die Obertragung der Kompetenz zur Organisation der Verwaltung an die Regierung noch die Einführung modernerer Methoden der Verwaltungsführung seien Gegenstand der Kritik gewesen.

Seitens des Referendumskomitees wurde die Einschatzung des Bundesrates geteilt. Dies kam auch in der Sommersession 1996 der eidgenossischen Rate zum Ausdruck, in welcher sechs Motionen mit der Forderung nach unverzüglicher Neuauflage eines RVOG ohne neue Staatssekretären-Institution eingereicht wurden. Zwei weitere Motionen allerdings verlangen weitergehende Reformschritte und wollen direkt auf ein neues Regierungsmodell, zum Beispiel mit einemvergrössertenn Bundesratskollegium,zusteuern.. In ahnlicher Weise hatt e n sich iübrigenen bereits wahrend d e r Abstimmungskampagne einzelne politische Die später erstellten Abstimmungsanalysen schliesslich bestätigten die unmittelbar nach der Abstimmung vorgenommenen Einschatzungen.

Demnach gent der Bundesrat davon aus, dass die Anliegen des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, mit Ausnahme der Staatssekretären-Institution, unbestritten sind.

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Ausgewiesener Reformbedarf

Der Reformbedarf ist allgemein anerkannt. Es kann auf die Ausführungen in der Botschaft 1993 verwiesen werden (vgl. BBl1993 III 1010, Ziff. 12). Wenn es einePräzisierungng oder Aktualisierung der damaligeAusführungenen bedarf, so in dem Sinne, dass seither keine Entspannung eingetreten ist, sondern dass die Probleme, denen sich der Staat heute zu stellen hat, sowie die Anforderungen, denen die Regierung gewachsen sein muss, weiter zugenommen haben.

Reformen sind dringend notwendig. Die sich immer schneller wandelnden Verhältnisse in Staat und Gesellschaft sowie die beschleunigten Entwicklungen aufinternationalerr Ebene verlangen v o n d e n staatlichen Institutioneverstärktenen Einsatz u n d zugleicgrösserere · Dauernder Aufgabenzuwachs generell für den Bund, mit Auswirkungen auf Parlament, Regierung und Verwaltung.

· Zunehmende Komplexität vieler Sachverhalte mit verstärktem Koordinationsbedarf auf allen Ebenen.

· Zunahme internationaler Kontakte und Verhandlungen.

· Internationalisierung vieler Probleme.

· Verstärkung der Zusammenarbeit mit den Kantonen und Erarbeitung gemeinsamer Strategien beim Erlass von Bundesrecht (u.a. auch Modernisierung des Vollzugsföderalismus).

· Zunehmende Zersplitterung der politischen Kratte und härtere politische Auseinandersetzungen.

· Notwendigkeit erhöhter Transparenz der bundesratlichen Entscheidfindung zur Veranschaulichung und zur Förderung der Akzeptanz seiner Entscheide.

· Zeitlich und sachlich aufwendigere Konsenssuche im vorparlamentarischen Verfahren wie auch im parlamentarischen Verfahren.

· Vermehrte Beanspruchung der Leitungsorgane durch Öffentlichkeit und Medien.

Ober die Jahre hinweg ist eine qualitative und.quantitative Zunahme an Belastungen und Verpflichtungen für die Behörden, für Bundesrat und Bundesverwaltung festzustellen, ohne dass sich an den Führungsstrukturen, an der Organisation oder an personellerUnterstützungg Wesentlichesgeändertthätte.. Bin solcher Schritt wird immer dringlicher.

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Möglichkeiten des weiteren Vorgehens

Bevor sich der Bundesrat für das in vorliegender Botschaft beantragte Vorgehen entschieden hat, prüfte er verschiedene Varianten: Eine erste, offensichtlich nicht zweckmässige Losung hatte darin bestanden, im Moment auf jegliche Gesetzesrevision zu verzichten und mit den Instrumenten fortzufahren, die das geltende Recht vorsieht. Zu prüfen war im wei-teren, ob sich eine Totalrevision des geltenden Verwaltungsorganisationsgesetzes(VwOG;;

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SR 172.010) - denn dies geschieht mit dem Erlass des RVOG - nach der Ablehnung der neuen Staatssekretären-Institution noch aufdrängte oder ob die übrigen nicht bestrittenen Reformanliegen mit einer Teilrevision des VwOG umgesetzt werden. sollten. Schliesslich war auch eine Beschleunigung der Regierungsreform Phase 2 zuprüfen..

Der Bundesrat kam zum Schluss, die schnellsten und wirksamsten Verbesserungen seien mit einer modifizierten Neuauflage des RVOG zu erreichen. Er liess sich dabei von folgenden Oberlegungen leiten: Das RVOG, wie es am 9. Juni 1996 zur Abstimmung gelangte, enthielt drei zentrale Neuerungen: neben der abgelehnten Staatssekretären-Institution die Neuregelung der Organisationskompetenz sowie die Einführung neuer Methoden der Verwaltungsführung (NPM).

Das RVOG verfügt aber - über die genannten drei Hauptpunkte hinaus - über weitere Vorzüge. Es handelt sich generell um ein moderneres Gesetz, das in Aufbau und Systematik, aber auch in etlichen Einzelpunkten zeitgemässer konzipiert ist als das VwOG und den heutigen Gegebenheiten und künftigen Anforderungen angepasste Bestimmungen enthalt.

Verwiesen sei etwa auf den einfacheren Aufbau des gesamten Gesetzes und auf die ausgewogenere Gewichtung der einzelnen Kapitel, ira konkreten auch etwa auf die neuen Formulierungen zu den Führungsgrundsätzen(Art. 8 und 36 des neuen Gesetzesentwurfs) oder auf das gesamte Kapitel «Planung, Koordination und Beratung» (Art. 51 ff.). Der Bundesrat geht - wie an anderer Stelle ausgeführt - davon aus, dass iiber diese Punkte im einzelnen nicht mehr beraten werden muss und dass man sich, zur effizienten Abwicklung dieser Gesetzesrevision, auf die Diskussion der Punkte beschrankt, welche gegenüber der Referendumsvorlage geändert haben.

Bei einer blossen Teilrevision des VwOG würden viele der im RVOG enthaltenen Verbesserungen verlorengehen. Denn eine schnell zu realisierende Teilrevision hätte sich auf die beiden verbliebenen Hauptpunkte der Reform beschranken müssen. Andernfalls hätte es einer zeitaufwendigen Erarbeitung einer neuen Gesetzesvorlage bedurft, mit entsprechend umfangreicher Präsentation und Begründung in der Botschaft und mit entsprechend grösserem anschliessendem Beratungsaufwand in Kommissionen und Räten. (Für die parlamentarische Beratung der ersten RVOG-Vorlage waren rund zwei Jahre
erforderlich.)

Dieses Vorgehenskonzept deckt sich mit den Forderungen von sechs der acht Motionen, welche nach der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996 eingereicht worden sind: In den Motionen Deiss (96.3248), Seiler Hanspeter (96.3249), Steiner (96.3250), Comby (96.3251), Saudan (96.3254) und Reimann (96.3255) wird ausdrücklich die Präsentation einer überarbeiteten Fassung des RVOG verlangt, welche die Bestimmungen über die Staatssekretare und -sekretarinnen nicht mehr enthalt. Was die zwei weiteren Motionen (Kühne, 96.3252, und Grendelmeier, 96.3269) anbelangt, so fordern diese grössere Reformschritte, welche nicht ohne Verfassungsrevision durchführbar sind und die der Bundesrat fur die Reformphase 2 vorsieht. Nach der vergangenen Volksabstimmung direkt auf diese Losungen zuzusteuern scheint dem Bundesrat indes aussichtslos zu sein. In seinen Antworten vom

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4. September 1996 erklärte sich der Bundesrat bereit, die ersten sechs Motionen entgegenzunehmen; bei den zwei übrigen beantragte er die Umwandlung in Postulate. Der Nationalrat hat die Vorstösse am 19. September 1996 im Sinne des Bundesrates behandelt und verabschiedet, wobei er die Notwendigkeit weiterer Reformen in einer zweiten Phase hervorhob. Der Ständerat überwies am 4. Oktober 1996 seine zwei Motionen und betonte dabei die Dringlichkeit des Geschäfts.

Beim gewählten Vorgehen mit der Neuauflage des- RVOG darf indessen nicht fibersehen werden, dass ein wesentlicher Teil nicht in der Weise verwirklicht werden kann, wie es sich Bundesrat und Parlament mit dem ursprünglich verabschiedeten Gesetz vorgestellt hatten, Gleichwohl erachtet es der Bundesrat aus den genannten Gründen als richtig, die Vorlage in der reduzierten Form zu verabschieden.

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Bisherige Reformbestrebungen

Die Botschaft von 1993 geht ausführlich auf die Reformen und Reformvorschlage ein, die seit der Gründung des Bundesstaates immer wieder durchgeführt und diskutiert worden sind (vgl. BB1 1993 III 1003 ff.). Die vorliegend präsentierten Arbeiten für ein neues Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz gehen auf Entwicklungen zurück - in Innern des Landes wie auch im Verhältnis zum Ausland -, welche es Anfang der neunziger Jahre erforderlich machten, eine grundlegende Neuüberprüfung und -orientierung unserer staatlichen Institutionen einzuleiten.

Dabei hatte der Bundesrat darauf Rücksicht zu nehmen, dass das damalige politische Umfeld in mancher Hinsicht offen war, so im besonderen auch die Frage einer engeren Beteiligung der Schweiz am europaischen Integrationsprozess. Die Entwicklungen zeichneten sich noch nicht klar ab, und die Schweiz musste sich auch bei künftigen institutionellen Reformen Handlungsspielraum bewahren. Dennoch schien dem Bundesrat schon damals die Zeit gekommen, verschiedene Entwicklungsvarianten mit den je dazugehörigen institutionellen Reformpaketen vorerst für das Regierungsorgan und die Verwaltung untersuchen zu lassen.

In diesem Sinne setzte er am 7. November 1990 eine Beratergruppe, die Arbeitsgruppe Führungsstrukturen des Bundes (AGFB), ein. Diese Arbeitsgruppe lieferte in ihrem Zwischenbericht vom 23. November 1991 (vgl. BB1 7992 II 1018 ff.) Grundlagen fur die weiteren Reformarbeiten: Siepräsentiertee darinfünff Grundmodellefürr einkünftigess neues Regierungsmodell: · Modell A: Departementsleitung durch Departementsdirektoren und -direktorinnen; Modell B: Erhöhung der Mitgliederzahl des Bundesrates unter Stärkung des Präsidiums; · Modell C: Zweistufige Regierung: Bundesratskabinett mit Aufgabenbereichsministerien; · Modell D: Parlamentarisches Regierungssystem; · Modell E: Präsidentielles Regierungssystem.

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Im Juni 1992 nahm der Bundesrat eine Weichenstellung zur Methode des Reformverfahrens vor. Er beschloss, dass em erster Reformschritt im Bereich von Regierung und Verwaltung unverzüglich zu realisieren sei. Um in diesem Bereich eine innert nützlicherFrist greifende Reform zu bewerkstelligen, entschied er sich, eine erste Phase der Regierungsreform - bezeichnet als Reform 1993 - im Rahmen der geltenden Bundesverfassung zu realisieren und dabei den Raum, den die Verfassung gewährt, voll auszuschöpfen. Der Bundesrat wählte für diese erste Phase ein Modell, das auf einer Kombination der Regierungsmodelle A und C beruhte: Die Reform 1993 - und damit erneut auch diese Gesetzesvorlage - sucht eine Entlastung der Mitglieder des Bundesrates, damit sie sich verstärkt und in erster Linie dem Kollegiuni zuwenden können. Vorrangig ist die Konzentration des Bundesrates als Kollegium auf seine Regierungsfunktionen. Die Mitglieder des Bundesrates sollen sich von Aufgaben in der Leitung des Departements, im Verkehr mil dem Ausland, der Öffentlichkeit Oder parlamentarischen Gremien entlasten können. Zu diesem Zweck sollen flexiblere Führungs- und Verwaltungsstrukturen geschaffen werden. Der Schlüssel zu dieser erhöhten Beweglichkeit Hegt in einer erweiterten Organisationskompetenz des Bundesrates. Damit können Führungsorganisation und Verwaltungsstruktur durch den Bundesrat periodisch den Bedürfnissen angepasst und innovativ weiterentwickelt werden. Ein anderes Element erwei terter Organisationskompetenz des Bundesrates bildet die Gestaltung der departementalen Führung. Die Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sollen, im Einverständnis mit dem Bundesrat, die Führungsstrukturen ihrer Departemente vermehrt nach den eigenen Bedürfnissen ordnen können. Nach der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996 ist die Institution der Staatssekretare und Staatssekretärinnen nun nicht mehr Bestandteil der Reformphase 1.

Mit der Einführung dieser neuen Institution hätten die Mitglieder des Bundesrates zusätzliche Unterstutzung und Entlastung auf hochster Ebene erhalten sollen.

Fur die Reformphase 2, die im Anschluss an die reform 1993 und gestützt auf die daraus gewonnenen Erfahrungen in Angriff genommen werden soll, wählte der Bundesrat ein Konzept, das die gesamte Staatsleitung in die Reformarbeiten einbezieht. Nach seiner Auffassung
wäre es falsch, in dieser zweiten Phase allein tiefgreifende Anderungen am Regierungsorgan vorzunehmen. Denn wenn die Schweiz in die Lage versetzt werden soll, die vorhandenen und die auf sie zukommenden Probleme mit angemessenen Institutionen zu meistern, steht die Gestaltung der Staatsleitung insgesamt zur Diskussion. Es ist noch zu wenig erreicht, wenn allein die Struktur und die Funktionen des Regierungsorgans revidiert werden. Das Regierungsorgan hängt zu stark mit den anderen Staatsorganen und deren Funktionen zusammen und muss im Gleichklang mit ihnen auf den bestmöglichen Stand gebracht werden. Die dicht vernetzten Zusammenhänge des Regierungsorgans mit den anderen Staatsorganen verlangen ohnedies, dass die Auswirkungen von Anderungen an einem Organ auf die übrigen geprüft werden.

In der Botschaft 1993 umschrieb der Bundesrat fünf Bearbeitungsbereiche der Phase 2. Es sind dies:

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1) Verhältnis zwischen Parlament und Regierung: Es geht um Überprüfungen und Korrekturen in der Aufgabenverteilung und -wahrnehmung zwischen Parlament und Regierung, welche in erster Linie staatsleitende Organe sind. Im Zentrum steht insbesondere eine kohärente und ausgewogene Zuständigkeits- Verantwortlichkeits- und Kontrollordnung.

2) Rechtsetzungsprozess: Die Rechtsetzungsverfahren und -formen, von der Verfassung bis zu den Verordnungen, sollen überprüft und zeitgemäss geregelt werden. Die Rolle aller am Rechtsetzungsprozess Beteiligten ist kritisch zu durchleuchten, und die Verfahren sind zu verwesentlichen. Dazu gehort auch die Überprüfung der Volksrechte.

3) Justizreformen: Es geht um die Überprüfung und die zeitgemässe Regelung der Stellung und der staatsleitenden Reichweite der Bundesrechtspflege, namentlich in den Bereichen der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Themenbereich hat sich auch mit den permanenten Überlastungen des Bundesgerichts zu befassen.

4) Erneuerung der föderativen Staatsführung: Die zunehmende Internationalität, in die die Schweiz eingebunden ist, sowie wirtschaftliche und gesellschaftliche Wandlungen drohen die Bedeutung der Kantone zu schmalem. Zu prüfen sind neue Verfahren und Institutionen, um die Rolle der Kantone und ihren föderativen Zusammenhalt zu festigen sowie ihren angemessenen Anteil an der Staatsgestaltung und -führung des Bundes zu sichern.

5) Die Regierungsform in der Phase 2: Es geht um die «endgültige» Gestaltung des Regierungsmodells, das auf die Neuerungen in den übrigen vier Bearbeitungsbereichen abge-.

stimmt werden muss. Für den Bundesrat kommen dabei im vornherein die Modelle D (parlamentarisches Regierungssystem) und E (präsidentielles Regierungssystem) nicht in Frage.

In der Botschaft 1993 wies der Bundesrat auch auf das Verhältnis zwischen Staatsleitungsreform und Verfassungsreform hin. Er sah damals davon ab, beide Vorhaben zusammenzulegen, wollte dies aber für einen spateren Zeitpunkt und in geeigneten Bereichen ausdrücklich nicht ausschliessen.

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Aktueller Stand und weitere Reformarbeiten

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Verhältnis zur Verfassungsreform und zu anderen Projekten

In einer Übersicht über die gegenwartig laufenden bedeutenderen Reformvorhaben im Bund, die sich unmittelbar auch auf die staatlichen Institutionen auswirken, sind folgende Projekte zu nennen: · die Regierungsreform 1993 (RVOG) und die mit ihr verbundene Projektorganisation (Projekt RR 93); · die Staatsleitungsreform; · die Reform der Bundesverfassung mit den Bereichen der Nachführung sowie den Reformpaketen der Volksrechte und der Justizreform;

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· die Parlamentsreform mit der von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates bereits zuhanden des Plenums verabschiedeten parlamentarischen Initiative betr. Revision der Verfassungsbestimmungen über die Bundesversammlung (vom 21. Okt. 1994, BB1199511133) sowie mit den Arbeiten beider Staatspolitischen Kommissionen im Bereich der «Kompetenzverteilung zwischen Bundesversammlung und Bundesrat» (gestützt auf den Bericht der eigens dafür eingesetzten parlamentarischen Expertenkommission; BEI 1996 Ü. 428); · weitere grössere Reformprojekte wie die Sanierung der Bundesfinanzen oder das Projekt zur Neuordnung des Finanzausgleichs Bund-Kantone.

Diese Reformvorhaben sind in ihrer Gesamtheit sehr ambitiös und erfordern eine angemessene inhaltliche Gliederung und zeitliche Staffelung. Die daran Beteiligten (Regierung, Parlament, Parteien, Interessenorganisationen, Medien, vor allem aber auch die Stimmbürger und -bürgerinnen) dürfen nicht mit Reformvorhaben überhäuft werden. Ansonsten wird schon das Gelingen einzelner Projekte fraglich; und überdies wächst die Gefahr, dass der gesamte Prozess «führungslos» und unkoordiniert abläuft sowie widersprüchliche Resultate hervorbringt, welche die Bedeutung der einzelnen Staatsorgane und ihre jetzigen Rollen im bundesstaatlichen Gewaltengefüge ungewollt und unkontrolliert verändern.

Das Konzept der Staatsleitungsreform kann in dieser Situation als Orientierungsnetz zur Gestaltung und Einordnung weiterer Reformschritte herangezogen werden. Als eigentliches Bearbeitungskonzept mit eigenständigen Bearbeitungsbereichen muss es - mit dem Fortschreiten der bundesrätlichen Arbeiten an der Verfassungsreform sowie den von parlamentarischer Seite vorangetriebenen Neuerungen betreffend Organisation und Verfahren der Bundesversammlung und ihrem Verhältnis zur Regierung (Auswertung der Arbeiten der Expertenkommission «Kompetenzverteilung zwischen Bundesversammlung und Bundesrat») - nur noch in Teilen dienen. Mit Ausnahme des fünften Bearbeitungsbereichs («Regierungsorgan») sind die Elemente der Staatsleitungsreform durch die anderen Reformprojekte aufgenommen worden: Mit dem «Verhältnis Parlament-Regierung» befassen sich teilweise die Staatspolitischen Kommissionen. Der «Rechtsetzungsprozess» wird von diesen Arbeiten wie auch von der Verfassungsreform abgedeckt. In den
Rahmen der Verfassungsarbeiten gehören auch die «Justizreformen» und die «Erneuerung des Föderalismus», in letzterem Bereich unter direkter Mitwirkung der Kantone. Hingewiesen sei dabei auch auf das im Entstehen begriffene Mitwirkungsgesetz. Als Orientierungsnetz indes leistet das Konzept der Staatsleitungsreform im obenstehend geschilderten Sinne wertvolle Dienste.

Von diesen Überlegungen lässt sich der Bundesrat denn auch bei der Planung der weiteren Arbeiten am neuen Regierungsmodell der Phase 2 leiten. Es geht dabei zunächst um die Festlegung, zu welchem Zeitpunkt die Wahl des Modells zu treffen und in den politischen Willensbildungsprozess einzubringen ist. Nicht nur die Wahl des Modells, sondern auch ihr Zeitpunkt bedürfen umsichtiger Vorbereitung und Planung. Von der Sache her würde es sich durchaus rechtfertigen, die Reform der Regierung als zentrales Staatsorgan in einer Verfassungsreform mit einzuschliessen. Doch würde dadurch die Verfassungsreform, wie

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sie derzeit bemessen ist, politisch und abstimmungstaktisch stark befrachtet. Wird die Regierungsreform in das jetzt anstehende Verfassungsreformvorhaben aufgenommen, verlängert sich zudem der Beratungs- und Entscheidprozess, zumal es wohl unausweichlich ware, auch noch für das Paket der Regierungsreform (mit einer vielleicht nicht unumstrittenen Modellwahl) ein Vernehmlassungsverfahren und zusätzliche ausgiebige Beratungen im Parlament durchzuführen.

Dieser Schluss steht im Einklang mit dem von Bundesrat und Parlament gewählten schrittweisen Vorgehen im Verhältnis zur Reform 1993: Gerade auch gestützt auf die Erfahrungen aus der Reformphase 1 wird sich zu gegebener Zeit die Frage nach der Wahl des neuen Regierungsmodells deutlicher stellen und in der Detailgestaltung klarer beantworten lassen.

Dies bedeutet umgekehrt, dass die Realisierung der Reformphase 1 keinen Aufschub mehr erleiden darf und dass nun unverzüglich und unabhängig vom Vorhaben der Verfassungsreform die vorgeschlagenen Gesetzesgrundlagen zu schaffen sind.

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Ausblick auf die Reformphase 2

Im Rahmen der zweiten Phase der Regierungsreform werden vor allem drei Modelle zu erörtern sein. Bereits 1993 ausgeschlossen worden sind die Modelle D (parlamentarisches Regierungssystem) und E(präsidentielless Regierungssystem). Mit dem RVOG verliertfernerr das«Minimalmodell»» A(Departementsleitungdurch Departementsdirektorenen und -direktorinnen) seinEigenständigkeit,t, well es in dieser Reform aufgeht. Von deursprünglichcfünfnf Grundmodellen der ArbeitsgruppFührungsstrukturenen des Bundes (AGFB) bleiben noch deren zweübrig:g: die Modelle (Erhöhungng der Mitgliederzahl des Bundesrates unter Starkung dePräsidiums)s) und C (zweistufige Regierung). Neu hinzugekommen ist seither die Idee eines Mischmodells. Mit einer solchen Losung soli versucht werden, sowohl den Bedenken gegen einVergrösserungng des Bundesrates Rechnung zu tragen wie auch zu vermeiden, dass die Regierungs- und Staatsleitungsaufgaben auf zwei Ebenen verteilt werden.

Dieses sogenannte Modell F sieht eine konzentrierte Kollegialregierung mit einem vollamtlicheBundespräsidiumum vor; die Bundesratszahsollil mit diesem Amt auf acherhöhtht werden.

Zu den drei genannten Modellen der Regierung hat die AGFB im Jahr 1995 detailliertere Studien erarbeitet. Dabei hat die Arbeitsgruppe insbesondere auch darauf geachtet, dass sich die Modelle auf der Reformphase 1 mit dem neuen Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz aufbauen lassen. Die Studien haben folgenden Inhalt: Studie Modell B: Wird die Zahl der Bundesratsmitglieder erhöht - die Studie geht von 11-13 Regierungsangehörigen aus -, so ergeben sich für das Präsidium zwingend zusa'tzliche Leitungsfunktionen, die über diejenigen in einem Siebnergremium hinausgehen. Für die Wahrnehmung dieser Funktionen muss ein besonderes Präsidialdepartement geschaffen werden, das vermehrt auf die Planung der Regierungspolitik und auf den Vollzug der Re-

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gierungsaufgaben, mit Einschluss der Verteilung der Ressourcen, Einfluss nimmt. Kernproblem dieses Modells ist die Frage, ob sich bei einer derartigen Stärkung der Präsidialftmktion - die auch eine Verlängerung der Amtsdauer erforderlich macht - ein echtes Kollegialsystem noch aufrechterhalten lässt. Die Studie enthält einen Lösungsansatz: Demnach wird unterschieden zwischen der Präsidialfunktion im Rahmen des Bundesratskollegiums, wo weiterhin der Grundsatz «primus inter pares» gelten soll, und dem Bundespräsidium im Verhältnis zu den Departementsvorstehern und -Vorsteherinnen, wo der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin zusätzliche Kompetenzen erhält.

Studie Modell C: Eine als Kollegium ausgestaltete Regierungsspitze (Bundesratskollegium bestehend aus sieben Mitgliedern, als Variante reduziert auf fünf) konzentriert sich auf die Regierungspolitik, indem sie überdachende Ziele und Strategien festlegt (strategische Führungsebene). Daraus leitet sie klare Zielvorgaben für die einzelnen Aufgabenbereiche (Ressorts) ab. Die Umsetzung der Politik der Regierungsspitze wird auf verselbständigte Ressorts übertragen, die nach Massgabe der verschiedenen Aufgabenfelder des Bundes gebildet werden. Sie werden durch Ressortverantwortliche (Minister und Ministerinnen) geleitet und verwirklichen die Zielsetzungen der Regierungsspitze im Rahmen der Vorgaben - allenfalls unter der Oberleitung eines Bundesratsmitglieds - grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich (operative Führungsebene). Für die Bestellung der Ressortverantwortlichen ist das Bundesratskollegium zuständig, mit anschliessender Genehmigung dieser Wahl durch die Bundesversammlung.

Studie Modell F: Dieses Modell strebt eine wirkungsvollere Wahrnehmung der Präsidialfunktion an. Dies soll durch eine Verlängerung der Amtsdauer und durch einen wirksameren präsidialen «Unterbau» geschehen. Der Bundesrat wird um ein Mitglied erweitert, welches sich vollumfänglich den Präsidialaufgaben widmet und kein Fachdepartement leitet.

Es erhält die zu einem Präsidialdepartemeht aufgewertete Bundeskanzlei. Das Modell geht demnach von weiterhin sieben Fachdepartementen aus, womit eine Komplizierung des Konsens- und Entscheidfmdungsprozesses und der Koordination innerhalb der Verwaltung vermieden werden kann. Das Präsidialdepartement soll Stabs- und
Dienstleistungsfunktionen wahrnehmen (Dienstleistung nicht im Sinne von Unterstützung im Bereich Logistik/Infrastruktur o.a., sondern v.a. im Sinne von Denkunterstützung, Planung usw.). Es soll sich nicht zu einem (Gegen-)Machtzentrum gegenüber den Fachdepartementen entwickeln.

Der Präsident oder die Präsidentin soll auch nicht ein mit konfliktträchtigen Stoffen belastetes Departement führen müssen, sondern die zur Verfügung stehende Zeit vor allem zugunsten des Kollegiums einsetzen können (Vermittlerrolle des Präsidenten oder der Präsidentin). Die präsidialen Verantwortungsbereiche werden im Vergleich zu heute grundsätzlich nicht ausgedehnt. Indessen ergibt sich taktisch eine hervorgehobene Position des Bundespräsidiums.

In den bisherigen Diskussionen - und daran ändert auch die Abstimmung vom 9. Juni 1996 nichts - wurde die Auffassung des Bundesrates immer wieder bestätigt, wonach es verfrüht wäre, jetzt unverzüglich die Reformphase 2 einzuleiten. Auch das Abstimmungsergebnis ist

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keine Ermunterung zu einer Beschleunigung. Vielmehr gilt es, keine übermässig ausgedehnten Vorhaben, sondern übersichtliche und erfolgversprechende Reformschritte einzuleiten und die längere Zeitspanne, die ein solches Vorgehen in Anspruch nimmt, in Kauf zu nehmen. Gegenwärtig zeichnet sich auch kein politischer Konsens für eines der Modelle ab.

Sowohl der Bundesrat wie auch die Bundesversammlung müssen sich einen genügend breiten Gestaltungs- und Handlungsspielraum offen halten, um in der zweiten Reformphase die Lösung zu wählen, die dannzumal die geeignetste ist. Dementsprechend kann die «endgültige Gestaltung» der Regierung und ihrer Beziehungen und Zuständigkeiten auch noch nicht Thema der Verfassungsreform sein, die sich auf die Nachführung und auf entscheidungsreife Reformprojekte konzentriert. Diese Haltung hat sich auch der Nationalrat zu eigen gemacht, indem er die Motionen Kühne und Grendelmeier (vgl, Ziff. 113) am 19. September 1996 in Postulate umgewandelt hat.

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Reorganisation der Bundesverwaltung

Noch vor Verabschiedung des ersten Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes durch die Bundesversammlung am 6. Oktober 1995 hatte der Bundesrat die Arbeiten zur Verwaltungsreform in Angriff genommen. Die zu diesem Zweck geschaffene Projektorganisation unterbreitete dem Bundesrat wiederholt Diskussionsunterlagen, welche es ihm schliesslich im November 1995 ermöglichten, die Richtung der Reformen zu bestimmen und den Weg bis zur Verabschiedung einer neuen Verwaltungsorganisation festzulegen.

Ziel der Neuordnung ist eine effiziente, bürgernahe, transparente und wirkungsorientierte Verwaltung. Die Departemente sollen so zusammengesetzt sein, dass sie die Kriterien der Führbarkeit, des Zusammenhangs der Aufgaben und der politischen und aufwandmässigen Ausgewogenheit erfüllen. Auf diese Weise kann auch die Belastung der Departementsvorsteher und -Vorsteherinnen zugunsten eines grösseren und gleichmäßigeren Freiraums für Kollegiumsangelegenheiten geändert werden.- Mit der Umsetzung der Verwaltungsreform soll 1997 begonnen werden.

Für die Verwaltungsreorganisation hat der Bundesrat einen sehr offenen Ansatz gewählt.

Zunächst ist es um die Festlegung der Bereiche gegangen, die keiner Überprüfung bedürfen, sowie um die Identifizierung jener Aufgabenbereiche, welche aufgrund einer ersten Beurteilung für eine Neugruppierung oder Neuzuteilung bzw. für eine Zusammenlegung oder Aufteilung in Frage kommen. Es handelt sich dabei um folgende neun Bereiche: · Interne Infrastrukturaufgaben des Bundes (Informatik, ziviles und militärisches Bauwesen, Material); · Bildung, Forschung und Wissenschaft; · Umwelt, Raumplanung, Vermessung, Grundbuch, Siedlungswesen und Landestopographie; · Migrationsfragen; · Kommunikationsbereich; · Grenzwachtkorps;

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· Katastrophenbewältigung und Störfallvorsorge im Inland; · Energiebereich; · Entwicklungszusammenarbeit und Osthilfe.

Mit der Überprüfung dieser Tätigkeitsbereiche sind neun interdépartemental zusammengesetzte Analysegruppen beauftragt worden. Im April 1996 haben diese Gruppen ihre Arbeit aufgenommen, und seit Mitte 1996 werden sie von einer Unternehmensberatungsfiima begleitet und in ihren Prozessanalysen fachlich unterstützt. Die Unternehmensberatungsfirma wird auch die Berichterstattung über Ergebnisse und Lösungsvorschläge zuhanden des Bundesrates besorgen.

Neben den genannten neun Aufgabengebieten hat der Bundesrat fünf weitere Bereiche bezeichnet, für die es keiner zusätzlichen Abklärungen bedarf, um allfällige Neuunterstellungen zu diskutieren und zu beschliessen. Es geht dabei um die Bereiche des Zivilschutzes, des Sports, des Strassenverkehrs, verschiedener besonderer Dienste (Abteilung Presse und Funkspruch, Abteilung für Beschwerden an den Bundesrat, eidg. Datenschutzbeauftragter, unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen) sowie um die Zentralstelle für Gesamtverteidigung. Ferner hat der Bundesrat weitere Tätigkeitsgebiete bezeichnet, die in fachlicher Hinsicht relativ autonom sind, die mithin nicht eng an eine besondere departementale Aufgabenstruktur gebunden sind. Bei deren späterer Zuordnung besteht ein gewisser Spielraum, der mit Blick auf ausgewogene Departementszusammensetzungen und die Berücksichtigung individueller Kriterien genutzt werden kann. Dazu gehören zusätzlich die Bereiche des Privatversicherungswesens, des Bundesarchivs, des Bundesamtes für Statistik oder des Bundesamtes für Kultur.

Weit fortgeschritten sind schliesslich auch die Projektarbeiten, die sich künftig auf die neuen RVOG-BestJmmungen über Leistungsaufträge und Globalbudgets (New Public Management) stützen werden. Bereits auf Anfang 1997 sollen zwei Verwaltungseinheiten in Pilotversuchen ihre Tätigkeit nach dem neuen Modell ausrichten: die Schweizerische Meteorologische Anstalt (SMA) sowie das Bundesamt für Landestopographie (L+T). Sie erhalten damit grössere Autonomie und grössere Eigenverantwortlichkeit. Es werden marktund wettbewerbsähnliche Elemente für die Aufgabenerfüllung eingeführt, mit dem Ziel, wirtschaftliches und effizientes staatliches Verhalten zu fördern sowie bürger- und
kundengerechte Leistungen zu erbringen. Ausführlich beschrieben hat der Bundesrat die neuen Instrumente in seinem Zusatzbericht vom 10. Mai 1995 (AB N 1995 1426, AB S 1995 876, abgedruckt auch in: VH 93.075 der Parlamentsdienste): Demnach geht es weder um die flächendeckende Einführung des neuen Instruments noch um umfassende Ausgliederungen.

Vielmehr sollen schrittweise in ersten Versuchen Erfahrungen gesammelt und einzelne Fragen, so zur Gestaltung von Leistungsaufträgen oder Globalbudgets und ihrer Kontrolle, untersucht werden. Der Bundesrat hat kürzlich eine entsprechende Projektorganisation ins Leben gerufen. Im Rahmen der Budgetberatungen werden auch die Finanzkommissionen der Räte mit dem Projekt befasst sein.

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Überdies sind - ausgelöst durch die der parlamentarischen Expertenkommission «Kompetenzverteilung zwischen Bundesversammlung und Bundesrat» erteilten Aufträge der Staatspolitischen Kommissionen - Arbeiten zur Untersuchung und Bestimmung der Rolle der Bundesversammlung als Oberaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem neuen Instrument im Gange. Der Abgrenzung der Kompetenzen von Parlament und Regierung wird dabei besondere Beachtung zu schenken sein. Nicht zuletzt auch für Fragen dieser Art ist die vom Bundesrat in seinem Zusatzbericht in Aussicht gestellte Evaluation nach spätestens vier Jahren ein geeigneter Ort.

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Besonderer Teil

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Ein Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz ohne neue Staatssekretären-Institution

Die Idee zum Erlass eines Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, das auf die Einführung neuartiger Staatssekretäre und -Sekretärinnen verzichtet, ist bereits im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zur Vorlage 1993 vorgebracht und konkret ausgestaltet worden. Am 26. Januar 1995 beschloss der Nationalrat eine Zweiteilung (AB N 1995 131): Das RVOG wurde als Vorlage A ohne alle neuen Staatssekretärenbestimmungen präsentiert und lediglich mit der Regelung ausgestattet, wie sie bereits heute das VwOG für Titularstaatssekretäre und -Sekretärinnen kennt. Eine Vorlage B sollte die aus der Vorlage A eliminierten Staatssekretärenbestimmungen wiederum in das RVOG einfügen. Auf diese Weise wollte man bereits geäusserten Referendumsdrohungen begegnen und den raschen Erfolg zumindest der Vorlage A garantieren. Aus Gründen der Kohärenz, aber auch aus staatspolitischen Überlegungen wehrte sich der Bundesrat gegen dieses Vorgehen. Nach Beendigung der Detailberatung lehnte der Nationalrat am 31. Januar 1995 in der Gesamtabstimmung aber sogar diese Vorlage B ab. Aus dem Vorgang resultierte somit ein Nullentscheid - korrigiert durch den Siänderat in der Frühjahrssession 1995 -, der aber im Ergebnis dennoch die gesetzestechnische Realisierbarkeit einer gekürzten Vorlage aufzeigte. Diese reduzierte Vorlage dient nun auch als Vorbild für die vorliegende Neufassung.

Der Bundesrat hatte sich damals gegen ein solches Unterfangen gewehrt, weil sich nach seiner Auffassung die Reform 1993 ohne die neuen hochrangigen engsten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht mehr vollständig realisieren Hess. An dieser Beurteilung hält der Bundesrat auch heute fest. Der Bundesrat begnügt sich deshalb nicht mit dem vorliegenden neuen Gesetz. Er sieht folgende flankierenden Massnahmen und weiteren Schritte vor: Die im Geschäftsverkehrsgesetz (GVG; SR 171.11) vorgesehenen Möglichkeiten der Vertretung der Departementsvorsteher und -Vorsteherinnen in den parlamentarischen Kommissionen durch Generalsekretäre und -Sekretärinnen sowie Amtsdirektoren und -direktorinnen sollen konsequent ausgeschöpft werden. Auf eine ausdrückliche gesetzliche Erweiterung dieser Vertretungsmöglichkeiten will der Bundesrat indes verzichten. Der vom GVG ge-

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währte Spielraum bewegt sich im Rahmen dessen, was der Bundesrat benötigt: Die Vertretungen in Kommissionen sollen, wie dies Artikel 65bw Absatz l GVG vorsieht, einvernehmlich, in Absprache mit dem jeweiligen Kommissionspräsidium, geschehen, wobei dieses Einvernehmen in geeigneten Fällen auch generell hergestellt und gleichsam «automatisiert» werden kann. Gutes Einvernehmen ist Voraussetzung für eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen Bundesrat und Bundesversammlung. Dies bedingt, dass die gegenseitigen Kontakte auch weiterhin sehr eng bleiben und dauernd intensiv gepflegt werden.

Diese Aussagen gelten auch in bezug auf die in Artikel 65Ier GVG vorgesehenen Vertretungs- und Begleitungsmöglichkeiten in den Verhandlungen der beiden Räte. Eine vollwertige Vertretung eines Bundesratsmitglieds lässt sich, nachdem dafür keine von der Bundesversammlung bestätigten Staatssekretäre oder -Sekretärinnen zur Verfügung stehen, praktisch nur durch ein anderes Bundesratsmitglied realisieren. Möglicherweise kann aber künftig in gewissen Fällen - und im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ratspräsidium von der bisher geübten Praxis abgewichen werden, wonach die Mitglieder des Bundesrates jedes Geschäft in voller Lange im Ratssaal verfolgen. Mit den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationstechniken, aber auch etwa mit der Anwesenheit von Beobachtern (Angehörigen der Verwaltung) lässt sich auf andere Weise ebenso sicherstellen, dass die Departementsvorsteher oder -Vorsteherinnen ein Ratsgeschäft, beispielsweise eine sich lange hinziehende Eintretensdebatte, verfolgen können und zum richtigen Zeitpunkt wieder erscheinen. Regelmässig Gebrauch zu machen ist ferner von der Möglichkeit für die Mitglieder des Bundesrates, sich von Fachleuten begleiten und diese zu Wort kommen zu lassen, wenn besondere fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Diese Neuerungen in der Anwendung der geltenden GVG-Bestimmungen erörterte eine bundesrätliche Abordnung im -Verlauf der Sommer- und der Herbstsession 1996 in verschiedenen Gesprächen mit den Rats- sowie den Kommissionspräsidien. Die Vorschläge wurden allgemein gutgeheissen.

Zielstrebig weiterzuführen sind ferner die Arbeiten an der Verwaltungsreform. Gerade auch die Tatsache, dass die Organisationskompetenz im Abstimmungskampf unbestritten geblieben ist, hat den Bundesrat
darin bestärkt, am eingeschlagenen Weg festzuhalten: Ebenfalls noch im vergangenen Juni hat er das Beratungsunternehmen bestimmt, das zusammen mit verwaltungsintemen Analysegruppen Vorschläge für eine mögliche neue Zuordnung von neun Tätigkeitsbereichen des Bundes erarbeiten soll. Ziel ist, die Departemente so zusammenzusetzen, dass sie die Kriterien der Führbarkeit, des Zusammenhangs der Aufgaben und der politischen sowie aufwandmässigen Ausgewogenheit erfüllen.

Im Anschluss an diese Reorganisation der Bundesverwaltung wird ferner zu prüfen sein, ob es im Verkehr mit dem Ausland weiterer Titularstaatssekretäre oder -Sekretärinnen bedarf, und zwar gemäss der bisherigen und nun weiterhin geltenden Regelung aus dem alten Verwaltungsorganisationsgesetz (Art. 46 des neuen Gesetzesentwurfs). Solche Lösungen könnten sich dann anbieten, wenn etwa die Verwaltungsreform zu neuen Gruppen mit in-

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tensivcn Aussenkontakten geführt hat und deren Vorsteher oder Vorsteherinnen auf diese Weise in die Lage versetzt würden, ihre Unterstützungswirkung zugunsten der Departementsleitungen weiter zu steigern.

Ebenfalls ins Auge zu fassen ist - als weitere Möglichkeit der Unterstützung der Departementsvorsteher und -Vorsteherinnen in ihrer departementalen Führung - allenfalls eine zusätzliche Verstärkung der Linienfunktion der Generalsekretäre und -Sekretärinnen. Die entsprechende Gesetzesbestimmung (Art. 41 im neuen Gesetzesentwurf) sieht dies vor. Allerdings darf dabei nicht die Hauptaufgabe dieser Funktionengruppe vergessen werden: die Stabschef-Funktion.

Mit diesen flankierenden Massnahmen sollen die Lücken im Konzept der Reform 1993, die die Abstimmung verursacht hat, möglichst klein gehalten werden. Sie lassen sich aber nicht schliessen. Ein wichtiges Element zur Unterstützung der Mitglieder des Bundesrates - die neue Staatssekretären-Institution - fehlt. Es muss deutlich festgehalten werden, dass sich die ursprünglich vorgesehenen Inhalte der Reform 1993 nicht vollständig realisieren lassen.

Deswegen darf, auch wenn nach der Verzögerung des ersten Reformschrittes Überlegungen dieser Art anzustellen sind, die Phase 2 der Regierungsreform keinesfalls fallengelassen werden. Nach Abschluss der Verwaltungsreform und gestützt auf die Erfahrungen mit dem neuen RVOG werden die Arbeiten für ein neues Regierungsmodell fortzuführen und zum Entscheid zu bringen sein.

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Überblick über das Gesetz

Im ersten Titel werden die organisatorischen Grundlagen für die Regierung und für die Bundesverwaltung umrissen sowie die Grund- und Leitsätze zusammengefasst, die vor allem die verfassungsrechtliche Stellung der Regierung im Gewaltengefüge kennzeichnen und ihre Hauptziele nennen.

Der zweite Titel trifft die Normierungen für die Regierung und für deren Funktionen (Tätigkeiten, Handlungen; Regierung im formellen Sinne). Im einzelnen sind die Regierungsobliegenheiten sowie die weiteren Regierungsfunktionen der Rechtsetzung, der Verwaltungsführung, der Vollziehung und Rechtspflege sowie der Information beschrieben. Es folgen Verfahrensvorschriften, im besonderen über die Vorbereitung und Durchführung der Bundesratssitzungen. Im einzelnen umschrieben werden hier auch die Funktionen des Bundespräsidiums sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin.

Der dritte Titel befasst sich im Detail mit der Verwaltung und deren Führung. Er enthält Bestimmungen Über die Organisation der Bundesverwaltung (insbesondere die Organisationskompetenz des Bundesrates) und führt das Instrument der Leistungsaufträge für Verwaltungseinheiten ein, die etwa nach den Methoden des New Public Management geführt werden sollen. Die Regelung zu den Titularstaatssekretären und -Sekretärinnen befindet sich am Schluss dieses Titels.

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Der vierte Titel regelt Zuständigkeiten, Planung und Koordination. Er schafft die Voraussetzungen für eine stufengerechte Zuordnung von Entscheidbefugnissen und ermöglicht es dem Bundesrat, unwichtigere Geschäfte an die Departemente oder an Gruppen und Ämter zu delegieren. Zudem werden hier die Planungs- und Koordinationsgrundlagen für eine kohärente Regierungstätigkeit geschaffen.

Imßinßen Titel schliesslich sind Einzel- und Schlussbestimmungen aufgenommen. Unter anderem enthält er eine neue Übergangsregelung betreffend abweichender Organisationsbestimmungen in anderen Bundesgesetzen" oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen.

Der Anhang enthält insbesondere die Änderungen in weiteren Gesetzen zur Einführung von New Public Management (Finanzhaushaltgesetz und StellenplafonJerungsgesetz).

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Die gesetzliche Neuregelung im einzelnen

Zur Erleichterung der Übersicht über die vorgenommenen Änderungen enthält die vorliegende Botschaft - in synoptischer Darstellung - neben dem neuen Gesetzesentwurf den vollständigen Text der von den eidgenössischen Räten am 6. Oktober 1995 verabschiedeten Vorlage.

Der neue Gesetzesentwurf hält sich - mit wenigen Ausnahmen - an die um die Staatssekretären-Bestimmungen gekürzte Referendumsvorlage. Dies führt zu Änderungen in 18 Fällen, unter anderem zur vollständigen Streichung von acht Artikeln sowie zwei Ziffern aus dem Anhang zum Gesetz.

Bei den gestrichenen Bestimmungen handelt es sich nebst einem Einführungsartikel zu Beginn des Gesetzes und Präzisierungen in den Schlussbestimmungen (inkl. einschlägige Ergänzungen im Geschäftsverkehrsgesetz) insbesondere um das spezielle Kapitel zur Regelung der Stellung, Funktion und Ernennung der in der Referendumsvorlage vorgesehenen Staatssekretäre und -Sekretärinnen. Daneben mussten etliche Artikel in Einzelpunkten angepasst werden: so die Bestimmungen über die Teilnahme an Bundesratssitzungen, die Stellvertretung von Bundesratsmitgliedem, die Unterschriftsberechtigung, die Koordinationstätigkeit auf Regierungsebene, die Projektorganisationen oder die beruflichen und familiären Unvereinbarkeiten. Es handelt sich um Anpassungen in folgenden Bestimmungen: Artikel-Numerierung gemäss erster Vorlage vom 6, Oktober 1995

Artikel-Numerierung gemäss dem neuen Entwurf

Artikel 2

Artikel gestrichen

Artikel 19

gestrichen aus Artikel 18

Artikel 23

gestrichen aus Artikel 22

18

Artikel 36

Artikel gestrichen

Artikel 37

Artikel gestrichen

Artikel 38

Artikel gestrichen

Artikel 39

Artikel gestrichen

Artikel 40

Artikel gestrichen

Artikel 41

Artikel gestrichen

--

Artikel 46

Artikel 55 Absatz l

gestrichen aus Artikel 49 Absatz l

Artikel 58

gestrichen aus Artikel 52

Artikel 62

gestrichen aus Artikel 56

Artikel 66 Absatz l

gestrichen aus Artikel 60 Absatz l

Artikel 67 Absatz 2

gestrichen aus Artikel 61 Absatz 2

Artikel 71

Artikel gestrichen

Anhang Ziffer l

Ziffer gestrichen

Anhang Ziffer 2

Ziffer gestrichen

Abgesehen von der Anpassung einiger Artikel-Verweise (die vorliegend nicht besonders angezeigt werden), betreffen die weiteren vorgenommenen Änderungen die Artikel 46, 47, 49 und 64 des neuen Gesetzesentwurfs sowie eine zusätzliche Streichung. Im einzelnen:

Artikel 46

Verleihung des Titels «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin»

Diese Bestimmung ist neu aufgenommen worden. Sie übernimmt im Wortlaut den Artikel 64 Absatz 2 des Venvaltungsorganisationsgesetzes (VwOG), lediglich in der deutschen Fassung den neuen Gepflogenheiten geschlechtsneutraler Sprache angepasst.

Weil das neue Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz das VwOG vollständig ablöst, muss diese Bestimmung aus dem alten Gesetz ins neue Recht übernommen werden.

Sie bildet die Rechtsgrundlage für die amtierenden Staatssekretäre im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (Vorsteher der Politischen Direktion), im Eidgenössischen Departement des Innern (Vorsteher der Gruppe für Wissenschaft und Forschung) und im Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Vorsteher des Bundesamtes für Aussenwirtschaft).

Die Verleihung des Titels ist möglich, wenn es der Verkehr mit dem Ausland erfordert. Sie kann unbefristet oder vorübergehend, bis zur Erfüllung einer bestimmten Mission, erfolgen.

Die Verleihung ist mit keinerlei Kosten verbunden, sichert aber den besseren Zugang zu den sachlich ebenbürtigen ausländischen Gesprächs- und Verhandlungspartnern. Mit der

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Intensivierung der Auslandskontakte in der heutigen Zeit kommt dem immer grössere Bedeutung zu.

Mit dem Abschluss der Verwaltungsreform wird sich auch die Frage nach der Verleihung des Titels an weitere Personen stellen, beispielsweise an Vorsteher oder Vorsteherinnen neu geschaffener Gruppen, die auf diese Weise ihre Departementsleitungen auch im Verkehr mit dem Ausland wirksam unterstützen und entlasten können. Um den Titel nicht abzuwerten, wird er mit Zurückhaltung einzusetzen sein. Dabei sind insbesondere die Möglichkeiten der vorübergehenden Verleihung auszuschöpfen.

Artikel 47

Entscheide

Absatz 5 dieser Bestimmung spricht in der deutschen Fassung von der «Gesetzgebung Über die Bundesrechtspflege». Die französische Fassung lautet: «loi d'organisation judiciaire».

Die Formulierung soll der weiter gefassten, sachlich richtigen deutschen Version angepasst werden: «législation en matière d'organisation judiciaire».

Artikel 49

Unterschriftsberechtigung

In Absatz l dieses Artikels wird ein neuer Buchstabe c eingefügt, welcher die Unterschriftsdelegation in bestimmten Fällen, nämlich im Rahmen der Zuständigkeit eines Departements als Rechtsmittelinstanz, erweitert. Die Kompetenz ist umfassend und beispielsweise nicht beschränkt auf Entscheide im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion oder auf Formal- oder Routineentscheide. Diese Bestimmung soll aufgrund der gemachten Erfahrungen im EJPD eingefügt werden: Das Departement hat gegenwärtig jährlich weit über 2000 Beschwerden zu behandeln. Dies führt zu Belastungen der unterschriftsberechtigten Personen im Generalsekretariat, die eine gewissenhafte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Beschwerdefall verunmöglichen. Das Problem lässt sich leicht durch eine bessere Verteilung der Unterschriftsberechtigung beheben. In welchen Fällen der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin einen weiteren Kreis im Generalsekretariat (insb. Mitglieder des Beschwerdedienstes) zur Unterschrift ermächtigen will, bedarf sorgfältiger Prüfung. Die so gefällten Entscheide werden nach wie vor dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin zugerechnet. Sie verbleiben somit in seiner oder ihrer Verantwortung.

Gestrichener Artikel

Aktenabliefenmg

Diese Bestimmung (Art. 68 der Referendumsvorlage) wurde aus dem VwOG übernommen.

Das neue Archivierungsgesetz, das Anfang 1997 den eidgenössischen Räten zugeleitet wird, macht sie hinfällig.

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Artikel 64

Abweichung von besonderen Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze oder von allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen

Im Zusammenhang mit der Übertragung der Organisationskompetenz von der Bundesversammlung auf den Bundesrat drängt sich eine wichtige Präzisierung auf, die im neuen Artikel 64 aufgenommen ist. Im Rahmen der laufenden Arbeiten zur Réorganisation der Bundesverwaltung sind Abgrenzungsfragen über den Umfang der zu übertragenden Qrganisationskompetcnz zutage getreten. Das neue Gesetz ermächtigt den Bundesrat zwar, die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter festzulegen und sie den Departementen zuzuteilen.

Gleichzeitig wird es aber weiterhin zahlreiche Erlasse auf Gesetzesstufe geben, in denen Bundesämter direkt aufgeführt sind oder wo Departemente als vorgesetzte Behörden namentlich genannt werden. Es stellt sich die Frage, ob derartige Erwähnungen mit der Inkraftsetzung des neuen RVOG bedeutungslos werden oder wie weit die Organisationskompetenz des Bundesrates dadurch allenfalls eingeschränkt wird, in vielen Fällen werden zwar Verwaltungsstellen in derartigen Erlassen lediglich genannt, um eine «zuständige» Amtsstelle zu bezeichnen; es hätte auch genügt, eine allgemeinere Formulierung zu wählen, beispielsweise «das zuständige Amt». Bestimmungen dieser Art können durch direkte Bereinigung des betreffenden Gesetzestextes den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Enthalten Erlasse auf Gesetzesstufe dagegen weitergehende Organisationsbestimmungen, befassen sie sich etwa besonders spezifiziert oder ausgedehnt mit Organisationsfragen, so wird die Sachlage unklar. Diese Unklarheit beseitigt der vorliegende Artikel 64. Er ermächtigt den Bundesrat, zeitlich befristet von «widersprechendem» Gesetzesrecht abzuweichen, und verpflichtet ihn, innert vier Jahren nach Inkrafttreten der Regelung die parlamentarische Genehmigung - mittels Botschaft zur Änderung der betreffenden Bestimmungen - nachträglich einzuholen. Dabei sind neuerliche ausdrückliche Nennungen von Verwaltungseinheiten möglichst zu vermeiden.

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Die wesentlichen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Vorlage des Bundesrates von 1993

Das von der Bundesversammlung am 6. Oktober 1995 verabschiedete Gesetz, das in der Referendumsabstimmung vom 9. Juni 1996 abgelehnt worden ist, hat im Verlauf der parlamentarischen Beratungen etliche Änderungen im Vergleich zur Vorlage des Bundesrates gemäss Botschaft vom 20. Oktober 1993 erfahren. Diese Änderungen, die zum Teil auch gegen den Willen des Bundesrates vorgenommen wurden, werden vorliegend nicht mehr in Frage gestellt, und zwar aus der - durch die neu eingereichten Motionen bestätigten - Überlegung heraus, dass alle Regelungen, die in der Referendumsabstimmung nicht bestritten waren, jetzt nicht erneut in allen Einzelheiten diskutiert und die in den damaligen parlamentarischen Beratungen und in aufwendigen Differenzbereinigungsverfahren gefundenen Einigungen nicht wieder in Frage gestellt werden sollen, weder von parlamentarischer noch von bundesrätlicher Seite.

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Gleichwohl seien die wesentlichen und jetzt wieder aufgenommenen Abweichungen der Referendumsvorlage gegenüber dem Botschaftsentwurf von 1993 - abgesehen von der abgelehnten neuen Staatssekretären-Institution - nachfolgend zusammengestellt: · Umschreibung der Regierungsobliegenheiten (Art. 6 des neuen Gesetzesentwurfs): Die bundesrätüche Vorlage sah eine ausführlichere Umschreibung vor, welche durch den Ständerat noch angereichert wurde. Der Nationalrat kürzte die Bestimmung drastisch.

Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis aus einer Einigungskonferenz der beiden vorbcratenden Kommissionen.

· Vollziehung (in Art. 9 des neuen Gesetzesentwurfs ergänzt): Die Exekutivfunktion der Regierung hat durch die Bundesversammlung an dieser Stelle eine Verdeutlichung erfahren. Die bundesrätliche Vorlage beschränkte sich auf die aus der Verfassung übernommene Grundsatzformulierung in Artikel l sowie auf die in Artikel 8 des neuen Gesetzesentwurfs aufgeführte Verwaltungsführung.

· Kollegialprinzip und Verhandlungen (Art. 12 und 13 des neuen Gesetzesentwurfs): Das Kollegialprinzip wurde in der ersten bundesrätlichen Vorlage nicht erwähnt. Die Bestimmung über die Verhandlungen des Bundesrates macht eine einfachere Unterscheidung zwischen den Geschäften, die tatsächlich in einer Sitzung beraten und entschieden werden müssen, und denjenigen, die sich durch ein vereinfachtes Verfahren erledigen lassen.

· Keine Regierungssprecherfunktion (Art. 33 des Botschaftsentwurfs 1993): Die erste bundesrätliche Vorlage sah die Einsetzung eines Regierungssprechers oder einer Regierungssprecherin vor. Die Räte haben dies abgelehnt.

· Wirkungsorientierte Verwaltungsführung (Anhang Ziff. 2 und 3 des neuen Gesetzesentwurfs): Auf Anregung des Nationalrates, anschliessend durch den Ständerat unterstützt, hat der Bundesrat ergänzende Bestimmungen zum Finanzhaushaltgesetz und zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes beantragt, um die Rechtsgrundlagen für eine breitere Einfühlung von NPM in der Bundesverwaltung zu schaffen (Zusatzbericht des Bundesrates, zit. vorne in Ziff. 14).

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Vorlage führt zu keinen finanziellen oder personellen Mehraufwendungen. Im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform erwartet der Bundesrat im Gegenteil mittelfristig fünf Prozent Personaleinsparungen, was den Bundeshaushalt jährlich um rund 240 Millionen Franken entlasten wird.

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Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1995-1999 (BEI 1996 II 293) naturgemäss nicht angekündigt. Das Geschäft ist eine Reaktion auf die Volksabstimmung vom 9. Juni 1996 sowie auf die anschliessend eingereichten parlamentarischen Vorstösse, Als Richtlinìenge-

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schäft R3 befindet sich indes die Umsetzung der Regierungs- und Verwaltungsreform in der Legislaturplanung, allerdings als Aufgabe für den Bundesrat und nicht zusätzlich als Parlamentsgeschäft, wie es jetzt den Räten überwiesen wird.

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Verhältnis zum europäischen Recht

Die Vorlage hat keinen direkten Bezug zum EU-Recht, zu Übereinkommen oder Empfehlungen des Europarates oder anderer europäischer Organisationen und Institutionen.

Eines der Ziele der vorgeschlagenen Reform besteht im übrigen gerade darin, sicherzustellen, dass die Schweiz über Führungsstrukturen verfügt, die den gegenwärtigen und absehbaren künftigen Anforderungen auf europäischer Ebene und weltweit gewachsen sind.

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Rechtliche Grundlagen

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Verfassungsmässigkeit

Das neue Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz stützt sich, wie schon das geltende Verwaltungsorganisationsgesetz, welches mit dieser Vorlage abgelöst werden soll, auf Artikel 85 Ziffer l der Bundesverfassung.

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Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Das Gesetz überträgt dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass diverser Verordnungen organisationsrechtlicher Natur, so in den Artikeln 24, 43, 47, 48 und 57. Deren Inhalte sind durch das Gesetz hinreichend konkretisiert. Im weiteren ermächtigt Artikel 64 den Bundesrat, vorübergehend von Organisationsbestimmungen der bestehenden Gesetzgebung abzuweichen. Dies wird auf dem Verordnungsweg geschehen.

8601

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Regierungs- und Venvaltungsorganisationsgesetz vom 6. Oktober 1995

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 6. Oktober 1995

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer l der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 1993 '>, beschliessf:

Erster Titel: Grundlagen Art. l Die Regierung 1 Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Eidgenossenschaft.

2 Er besteht aus sieben Mitgliedern.

3 Er wird unterstützt durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.

Art. 2 Staatssekretäre und Staatssekretärinnen Die Mitglieder des Bundesrates werden unterstützt durch Staatssekretäre und Staatssekretärinnen.

Art. 3 Die Bundesverwaltung 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.

2 Die einzelnen Departemente gliedern sich in Gruppen und Ämter. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.

3 Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.

4 Durch die Bundesgeselzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.

'» BB1 1993 III 997

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Regienings- und Verwaltungsorganisationsgesetz. Neuer Entwurf

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer l der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 1996 ", beschliesst:

Erster Titel: Grundlagen Art. l Die Regierung 1 Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Eidgenossenschaft.

2 Er besteht aus sieben Mitgliedern.

3 Er wird unterstützt durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.

(Artikel gestrichen)

Art. 2 Die Bundesverwaltung 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.

2 Die einzelnen Departemente gliedern sich in Gruppen und Ämter. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.

3 Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Venvaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.

4 Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des Öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.

» BB1 1996 V I 25

Regienmgs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 6. Oktober 1995

Art. 4 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit 1 Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.

2 Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.

3 Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.

Art. 5 Politische Verantwortlichkeit Für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen ist der Bundesrat als Kollegium verantwortlich.

Art. 6 Überprüfung der Bundesaufgaben Der Bundesrat überprüft die Aufgaben des Bundes und ihre Erfüllung sowie die Organisation der Bundesverwaltung regelmässig auf ihre Notwendigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Zielen, die sich aus Verfassung und Gesetz ergeben. Er entwickelt zukunftsgerichtete Lösungen für das staatliche Handeln.

Zweiter Titel: Die Regierung Erstes Kapitel: Der Bundesrat 1. Abschnitt: Funktionen Art. 7 Regierungsobliegenheiten 1 Der Bundesrat bestimmt Ziele und Mittel seiner Regierungspolitik.

2 Er räumt der Wahrnehmung der Regierungsobliegenheiten Vorrang ein.

3 Er trifft alle Massnahmen, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen.

4 Er wirkt auf die staatliche Einheit und den Zusammenhalt des Landes hin und wahrt dabei die föderalistische Vielfalt. Er leistet seinen Beitrag, damit die anderen Staatsorgane ihre Aufgaben nach Verfassung und Gesetz zweckmässig und zeitgerecht erfüllen können.

Art. 8 Rechtsetzung Unter Vorbehalt des parlamentarischen Initiativrechts leitet der Bundesrat das Vorverfahren der Gesetzgebung. Er legt der Bundesversammlung Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen vor und erlässt die Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermächtigt ist.

Art. 9 Führung der Bundesverwaltung 1 Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an.

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Regierungs- und Venvaltungsorganisationsgesetz. Neuer Entwurf

Art. 3 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit 1 Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.

2 Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.

3 Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.

Art 4 Politische Verantwortlichkeit Für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen ist der Bundesrat als Kollegium verantwortlich.

Art. 5 Überprüfung der Bundesaufgaben Der Bundesrat überprüft die Aufgaben des Bundes und ihre Erfüllung sowie die Organisation der Bundesverwaltung regelmässig auf ihre Notwendigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Zielen, die sich aus Verfassung und Gesetz ergeben. Er entwickelt zukunftsgerichtete Lösungen für das staatliche Handeln.

Zweiter Titel: Die Regierung Erstes Kapitel: Der Bundesrat 1. Abschnitt: Funktionen Art. 6 Regierungsobliegenheiten 1 Der Bundesrat bestimmt Ziele und Mittel seiner Regierungspolitik.

2 Er räumt der Wahrnehmung der Regierungsobliegenheiten Vorrang ein.

3 Er trifft alle Massnahmen, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen.

4 Er wirkt auf die staatliche Einheit und den Zusammenhalt des Landes hin und wahrt dabei die föderalistische Vielfalt. Er leistet seinen Beitrag, damit die anderen Staatsorgane ihre Aufgaben nach Verfassung und Gesetz zweckmässig und zeitgerecht erfüllen können, Art. 7 Rechtsetzung Unter Vorbehalt des parlamentarischen Initiativrechts leitet der Bundesrat das Vorverfahren der Gesetzgebung. Er legt der Bundesversammlung Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen vor und erlässt die Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermächtigt ist.

Art. 8 Führung der Bundesverwaltung 1 Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 6. Oktober 1995 2

Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der Bundesverwaltung.

Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus.

4 Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.

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Art. 10 Vollziehung und Rechtspflege 1 Der Bundesrat sorgt für den Vollzug der Erlasse und der weiteren Beschlüsse der Bundesversammlung.

2 Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die Gesetzgebung übertragen ist.

Art. 11 Information 1 Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit.

2 Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen.

Art. 12 Kommunikation mit der Öffentlichkeit Der Bundesrat pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit und informiert sich über die in der öffentlichen Diskussion vorgebrachten Meinungen und Anliegen.

2. Abschnitt: Verfahren und Organisation Art. 13 Kollegialprinzip 1 Der Bundesrat trifft seine Entscheide als Kollegium.

2 Die Mitglieder des Bundesrates vertreten die Entscheide des Kollegiums.

Art. 14 Verhandlungen 1 Der Bundesrat trifft Entscheide von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite nach gemeinsamer und gleichzeitiger Beratung.

2 Er kann die übrigen Geschäfte in einem vereinfachten Verfahren erledigen, Art. 15 Vorgaben Zur Vorbereitung der Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite gibt der Bundesrat, soweit erforderlich, die inhaltlichen Ziele vor und legt den Rahmen fest.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz. Neuer Entwurf 2

Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der Bundesverwaltung.

Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus.

4 Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören.

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AH. 9 Vollziehung und Rechtspflege 1 Der Bundesrat sorgt für den Vollzug der Erlasse und der weiteren Beschlüsse der Bundesversammlung.

2 Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die Gesetzgebung übertragen ist.

Art. 10 Information 1 Der Bundesrat gewährleistet 'die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit.

2 Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen.

Art. 11 Kommunikation mit der Öffentlichkeit Der Bundesrat pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit und informiert sich über die in der Öffentlichen Diskussion vorgebrachten Meinungen und Anliegen.

2, Abschnitt: Verfahren und Organisation Art. 12 Kollegialprinzip 1 Der Bundesrat trifft seine Entscheide als Kollegium.

2 Die Mitglieder des Bundesrates vertreten die Entscheide des Kollegiums.

Art. 13 Verhandlungen 1 Der Bundesrat trifft Entscheide von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite nach gemeinsamer und gleichzeitiger Beratung.

2 Er kann die übrigen Geschäfte in einem vereinfachten Verfahren erledigen.

Art. 14 Vorgaben Zur Vorbereitung der Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite gibt der Bundesrat, soweit erforderlich, die inhaltlichen Ziele vor und legt den Rahmen fest.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 6. Oktober 1995

Art. 16 Mitberichtsverfahren 1 Geschäfte, über die der Bundesrat zu beschliessen hat, werden den Mitgliedern des Bundesrates zum Mitbericht vorgelegt.

2 Die Bundeskanzlei regelt das Mitberichtsverfahren.

Art 17 Einberufung 1 Der Bundesrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern.

2 Der Bundesrat wird im Auftrag des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin einberufen.

3 Jedes Mitglied des Bundesrates kann jederzeit die Durchführung einer Verhandlung verlangen.

4 In dringenden Fällen kann der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin vom ordentlichen Verfahren für die Einberufung und Durchführung von Verhandlungen abweichen.

Art. 18 Aussprachen und Klausurtagungen Der Bundesrat führt zu Fragen von weitreichender Bedeutung besondere Aussprachen und Klausurtagungen durch, Art. 19 Vorsitz und Teilnahme 1 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet die Verhandlungen des Bundesrates.

2 Neben den Mitgliedern des Bundesrates nimmt der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin an den Verhandlungen des Bundesrates mit beratender Stimme teil. Er oder sie hat für die Geschäfte der Bundeskanzlei das Antragsrecht.

3 Vizekanzler und Vizekanzlerinnen wohnen den Verhandlungen bei, soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt.

4 Auf Vorschlag des Vorstehers oder der Vorsteherin des zuständigen Departements lädt der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, soweit deren Aufgabenbereich betroffen ist, zu den Verhandlungen des Bundesrates ein. Diese haben beratende Stimme.

5 Wenn es dem Bundesrat zu seiner Information und Meinungsbildung angezeigt erscheint, zieht er zu seinen Verhandlungen weitere Führungskräfte sowie innerund ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Sachkundige bei.

Art. 20 Beschlussfähigkeit 1 Der Bundesrat kann gültig verhandeln, wenn wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sind, 2 Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig; ein Beschluss ist gültig, wenn er wenigstens die Stimmen von drei Mitgliedern auf sich vereinigt.

3 Das Vorsitzende Mitglied des Bundesrates stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt; ausgenommen sind Wahlen.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisalionsgesetz. Neuer Entwurf

Art. 15 Mitberichtsverfahren 1 Geschäfte, über die der Bundesrat zu beschliessen hat, werden den Mitgliedern des Bundesrates zum Mitbericht vorgelegt, 2 Die Bundeskanzlei regelt das Mitberichtsverfahren.

Art. 16 Einberufung 1

Der Bundesrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern, Der Bundesrat wird im Auftrag des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin einberufen.

3 Jedes Mitglied des Bundesrates kann jederzeit" die Durchführung einer Verhandlung verlangen.

4 In dringenden Fällen kann der Bundespräsident oder Bie Bundespräsidentin vom ordentlichen Verfahren für die Einberufung und Durchführung von Verhandlungen abweichen.

2

Art. 17 Aussprachen und Klausurtagungen Der Bundesrat führt zu Fragen von weitreichender Bedeutung besondere Aussprachen und Klausurtagungen durch.

Art. 18 Vorsitz und Teilnahme 1 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet die Verhandlungen des Bundesrates.

2 Neben den Mitgliedern des Bundesrates nimmt der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin an den Verhandlungen des Bundesrates mit beratender Stimme teil. Er oder sie hat für die Geschäfte der Bundeskanzlei das Antragsrecht.

3 Vizekanzler und Vizekanzlerinnen wohnen den Verhandlungen bei, soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt.

(Absatz gestrichen)

4

Wenn es dem Bundesrat zu seiner Information und Meinungsbildung angezeigt erscheint, zieht er zu seinen Verhandlungen Führungskräfte sowie inner- und ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Sachkundige bei.

Art. 19 Beschlussfähigkeit 1

Der Bundesrat kann gültig verhandeln, wenn.wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sind.

2 Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig; ein Beschluss ist gültig, wenn er wenigstens die Stimmen von drei Mitgliedern auf sich vereinigt.

3 Das Vorsitzende Mitglied des Bundesrates stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt; ausgenommen sind Wahlen.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 6. Oktober 1995

Art. 21 Ausstandspflicht 1 Mitglieder des Bundesrates und die in Artikel 19 genannten Personen treten in den Ausstand, wenn sie an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben.

2 Sind Verfügungen zu treffen oder Beschwerden zu entscheiden, so gelten die Ausstandsbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ».

Art. 22 Ausschluss der Öffentlichkeit Die Verhandlungen des Bundesrates und das Mitberichtsverfahren gemäss Artikel 16 sind nicht öffentlich. Die Information richtet sich nach Artikel 11.

Art. 23 Stellvertretung Der Bundesrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, Vorbehalten bleibt Artikel 37.

Art. 24 Ausschüsse des Bundesrates 1 Der Bundesrat kann für bestimmte Geschäfte aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern.

2 Die Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Bundesrates vor oder führen für das Kollegium Verhandlungen mit anderen in- oder ausländischen Behörden oder mit Privaten.

Art. 25 Organisationsverordnung Der Bundesrat regelt in einer Verordnung, wie er seine Funktionen im einzelnen wahrnimmt.

Zweites Kapitel: Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin Art. 26 Funktionen im Bundesratskollegium 1 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet den Bundesrat.

2 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin: a. sorgt dafür, dass der Bundesrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst; b. bereitet die Verhandlungen des Bundesratcs vor und schlichtet in strittigen Fragen; c. wacht darüber, dass die Aufsicht des Bundesrates über die Bundesverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird; d. kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und schlägt gegebenenfalls dem Bundesrat geeignete Massnahmen vor.

'» SR 172.021 32

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz. Neuer Entwurf

Art. 20 Ausstandspflicht 1 Mitglieder des Bundesrates und die in Artikel 18 genannten Personen treten in den Ausstand, wenn sie an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben, 2 Sind Verfügungen zu treffen oder Beschwerden zu entscheiden, so gelten die Ausstandsbestimmungen des Venvaltungsverfahrensgesetzes 1J.

Art. 21 Ausschluss der Öffentlichkeit Die Verhandlungen des Bundesrates und das Mitberichtsverfahren gemäss Artikel 15 sind nicht öffentlich. Die Information richtet sich nach Artikel 10.

Art. 22 Stellvertretung Der Bundesrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen. Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Art. 23 Ausschüsse des Bundesrates 1 Der Bundesrat kann für bestimmte Geschäfte aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern.

2 Die Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Bundesrates vor oder führen für das Kollegium Verhandlungen mit anderen in- oder ausländischen Behörden oder mit Privaten.

Art. 24 Organisationsverordnung Der Bundesrat regelt in einer Verordnung, wie er seine Funktionen im einzelnen wahrnimmt.

Zweites Kapitel: Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin Art. 25 Funktionen im Bundesratskollegium 1 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet den Bundesrat.

2 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin: a. sorgt dafür, dass der Bundesrat seine Aufgaben- rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst; b. bereitet die Verhandlungen des Bundesrates vor und schlichtet in strittigen Fragen; c. wacht darüber, dass die Aufsicht des Bundesrates über die Bundesverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird; d. kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und schlägt gegebenenfalls dem Bundesrat geeignete Massnahmen vor.

l

> SR 172.021

2 Bundesbialt 148. Jahrgang. Bd. V

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 6. Oktober 1995

Art 27 Präsidialentscheide 1 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ordnet in dringlichen Fällen vorsorgliche Massnahmen an.

2 Ist die Durchführung einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Verhandlung des Bundesrates nicht möglich, so entscheidet an dessen Stelle der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin, 3 Diese Entscheide müssen dem Bundesrat nachträglich zur Genehmigung unterbreitet werden.

4 Der Bundesrat kann ferner den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin ermächtigen, Angelegenheiten von vorwiegend förmlicher Art selbst zu entscheiden.

Art. 28 Stellvertretung 1 Ist der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin an der Amtsführung verhindert, so nimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Stellvertretung wahr und übernimmt alle präsidialen Obliegenheiten. " 2 Der Bundesrat kann bestimmte präsidiale Befugnisse dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin übertragen.

Art. 29 Repräsentation Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin repräsentiert den Bundesrat im Inland und im Ausland.

Art. 30 Verbindung mit den Kantonen Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin betreut die Beziehungen des Bundes mit den Kantonen in gemeinsamen Angelegenheiten allgemeiner Art.

Drittes Kapitel: Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin Art. 31 Funktionen 1 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin ist Stabschef des Bundesrates.

2 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: · a. unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben; fa. erfüllt gegenüber der Bundesversammlung die Aufgaben, die ihm oder ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen sind.

Art. 32 Organisation 1 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin steht der Bundeskanzlei vor und hat ihr gegenüber die gleiche Stellung wie der Vorsteher oder die Vorsteherin eines Departements.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz. Neuer Entwurf

Art. 26 Präsidialentscheide 1 Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ordnet in dringlichen Fällen vorsorgliche Massnahmen an.

2 Ist die Durchführung einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Verhandlung des Bundesrates nicht möglich, so entscheidet an dessen Stelle der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.

3 Diese Entscheide müssen dem Bundesrat nachträglich zur Genehmigung unterbreitet werden.

4 Der Bundesrat kann ferner den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin ermächtigen, Angelegenheiten von vorwiegend förmlicher Art selbst zu entscheiden.

Art. 27 Stellvertretung 1 Ist der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin an der Amtsführung verhindert, so nimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Stellvertretung wahr und übernimmt alle präsidialen Obliegenheiten.

2 Der Bundesrat kann bestimmte präsidiale Befugnisse dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin übertragen.

Art. 28 Repräsentation Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin repräsentiert den Bundesrat im Inland und im Ausland.

Art. 29 Verbindung, mit den Kantonen Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin betreut die Beziehungen des Bundes mit den Kantonen in gemeinsame^ Angelegenheiten allgemeiner Art.

Drittes Kapitel: Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin Art. 30 Funktionen 1 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin ist Stabschef des Bundesrates, 2 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: a. unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben; b. erfüllt gegenüber der Bundesversammlung die Aufgaben, die ihm oder ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen sind.

Art. 31 Organisation 1 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin steht der Bundeskanzlei vor und hat ihr gegenüber die gleiche Stellung wie der Vorsteher oder die Vorsteherin eines Departements.

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Regierungs- und Verwaltimgsorganisationsgesetz vom 6. Oktober 1995

2

Die Vizekanzler oder die Vizekanzlerinnen vertreten den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.

3 Organisation und Führung der Bundeskanzlei richten sich, unter Vorbehalt besonderer Anordnungen des Bundesrates, nach den Bestimmungen für die gesamte Bundesverwaltung, ausgenommen den Abschnitt über die Generalsekretariate.

Art. 33 Beratung und Unterstützung Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: a. berät und unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der Planung und Koordination auf Regierungsebene; b. entwirft für den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin die Arbeitsund Geschäftspläne und überwacht deren Umsetzung; c. wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Bundesrates mit; d. bereitet in enger Zusammenarbeit mit den Departementen die Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Richtlinien der Regierungspolitik und über die Geschäftsführung des Bundesrates vor; e. berät den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der gesamtheitlichen Führung der Bundesverwaltung und übernimmt Aufsichtsfunktionen; f. unterstützt den Bundesrat .im Verkehr mit der Bundesversammlung.

Art. 34 Koordination Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin sorgt für die departementsübergreifende Koordination.

Art, 35 Information 1 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin trifft im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates die geeigneten Vorkehren zur Information der Öffentlichkeit.

2 Er oder sie sorgt für die interne Information zwischen dem Bundesrat und den Departementen.

Viertes Kapitel: Staatssekretäre und Staatssekretärinnen Art. 36 Stellung 1 Der Bundesrat kann zur Unterstützung'und Entlastung der Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen bis zu zehn Staatssekretäre und Staatssekretärinnen einsetzen.

2 Diese sind dem Vorsteher oder der Vorsteherin des zuständigen Departements unterstellt.

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2

Die Vizekanzler oder die Vizekanzlerinnen vertreten den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.

3 Organisation und Führung der Bundeskanzlei richten sich, unter Vorbehalt besonderer Anordnungen des Bundesrates, nach den Bestimmungen für die gesamte Bundesverwaltung, ausgenommen den Abschnitt über die Generalsekretariate..

Art. 32 Beratung und Unterstützung Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: a. berät und unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und · den Bundesrat bei der Planung und Koordination auf Regierungsebene; b". entwirft für den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin die Arbeitsund Geschäftspläne und überwacht deren Umsetzung; c. wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Bundesrates mit; d. bereitet in engerv2usammenarbeit mit den Departementen die Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Richtlinien der Regierungspolitik und über die Geschäftsführung des Bundesrates vor; e. berät den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der gesamtheitlichen Führung der Bundesverwaltung und übernimmt Aufsichtsfunktionen; f. unterstützt'den Bundesrat im Verkehr mit der Bundesversammlung.

Art. 33 Koordination Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin sorgt für die departementsübergreifende Koordination.

Art. 34 Information 1 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin trifft im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates die geeigneten Vorkehren zur Information der Öffentlichkeit.

2 Er oder sie sorgt für die interne Information zwischen dem Bundesrat .und den Departementen.

(Kapitel gestrichen) (Artikel gestrichen)

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Regierangs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 6. Oktober 1995

Art. 37 Funktionen 1 Die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen betrauen die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen mit Führungsfunktionen in wichtigen Aufgabenbereichen des Departements oder, sofern der Bundesrat zustimmt, mit departementsübergreifenden Aufgaben von besonderer Tragweite.

2 Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen können ihren Departementsvorsteher oder ihre Departementsvorsteherin nach Weisung vertreten.

Art. 38 Verantwortlichkeit Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen sind für die ihnen übertragenen Aufgaben ihrem Departementsvorsteher oder ihrer Departementsvorsteherin verantwortlich.

Art. 39 Wahl 1 Auf Vorschlag des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin wählt der Bundesrat die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen und legt ihre Funktion nach Artikel 37 Absatz l fest.

2 Nach jeder Gesamterneuerung des Bundesrates wählt dieser auch die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen neu.

, 3 Der Bundesrat kann nach Artikel 65iuln4uics des Geschäftsverkehrsgesetzes '> ihre Bestätigung durch die Vereinigte Bundesversammlung verlangen.

Art. 40 Beendigung der Funktion 1 Der Bundesrat kann die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen jederzeit auf Antrag des Vorstehers oder der Vorsteherin des zuständigen Departements aus ihrer Funktion entlassen.

2 Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen können jederzeit ihre Funktion aufgeben.

Art. 41 Dienstverhältnis Der Bundesrat regelt das Dienstverhältnis der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen.

Dritter Titel: Die Bundesverwaltung Erstes Kapitel: Führung und Führungsgrundsätze Art. 42 Führung 1 Der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen führen die Bundesverwaltung.

" SR 171.11

38'

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Neuer Entwurf

(Artikel gestrichen)

(Artikel gestrichen)

(Artikel gestrichen)

(Artikel gestrichen)

(Artikel gestrichen)

Dritter Titel: Die Bundesverwaltung Erstes Kapitel: Führung und Führungsgrundsatze Art. 35 Führung 1 Der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen führen die Bundesverwaltung.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 6. Oktober 1995

2

Jedes Mitglied des Bundesrates führt ein Departement.

Der Bundesrat verteilt die Departemente auf seine Mitglieder. Diese sind, verpflichtet, das ihnen übertragene Departement zu übernehmen.

4 Der Bundesrat kann die Departemente jederzeit neu verteilen.

3

Art. 43 Führungsgrundsätze 1 Der Bundesrat und die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen geben der Bundesverwaltung die Ziele vor und setzen Prioritäten.

2 Übertragen sie die unmittelbare Erfüllung von Aufgaben auf Projektorganisationen oder auf Einheiten der Bundesverwaltung, so statten sie diese mit den erforderlichen Zuständigkeiten und Mitteln aus.

3 Sie beurteilen die Leistungen der Bundesverwaltung und überprüfen periodisch die ihr von ihnen gesetzten Ziele.

4 Sie achten auf sorgfältige Auswahl und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Zweites Kapitel: Die Departemente 1. Abschnitt: Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen Art. 44 Führung und Verantwortlichkeit 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung, 2 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin: a. bestimmt die FührungsleitHnien; b. überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; c. legt im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation des Departements fest.

Art. 45 Führungsmittel Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.

Art. 46 Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen bestellen und deren Aufgaben umschreiben.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz. Neuer Entwurf 2

Jedes Mitglied des Bundesrates führt ein Departement.

Der Bundesrat verteilt die Departemente auf seine Mitglieder. Diese sind verpflichtet, das ihnen übertragene Departement zu übernehmen.

4 Der Bundesrat kann die Departemente jederzeit neu verteilen.

3

Art. 36 Führungsgrundsätze 1 Der Bundesrat und die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen geben der Bundesverwaltung die Ziele vor und setzen Prioritäten.

2 Übertragen sie die unmittelbare Erfüllung von Aufgaben auf Projektorganisationen oder auf Einheiten der Bündesverwaltung, so statten sie diese mit den erforderlichen Zuständigkeiten und Mitteln aus.

3 Sie beurteilen die Leistungen der Bundesverwaltung und überprüfen periodisch die ihr von ihnen gesetzten Ziele.

4 Sie achten auf sorgfältige Auswahl und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Zweites Kapitel: Die Departemente 1. Abschnitt: Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen Art. 37 Führung und Verantwortlichkeit 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.

2 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin: a. bestimmt die Führungsleitlinien; b. überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; c. legt im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation des Departements fest.

Art. 38 Führungsmitlei Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.

Art. 39 Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen bestellen und deren Aufgaben umschreiben.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 6. Oktober 1995

Art. 47 Information Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin trifft in Absprache mit der Bundeskanzlei die geeigneten Vorkehren für die Information über die Tätigkeit des Departements und bestimmt, wer für die Information verantwortlich ist.

2. Abschnitt: Generalsekretariate Art. 48 Stellung 1 Jedes Departement verfügt über ein Generalsekretariat als alïgemeine départementale Stabsstelle. Diesem können auch andere als Stabsaufgaben übertragen werden.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin Ist Stabschef des Departements.

Art. 49 Funktionen 1 Das Generalsekretariat unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bei der Planung, Organisation und Koordination der Tätigkeit des Departements sowie bei den dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin zustehenden Entscheidungen.

2 Es nimmt Aufsichtsfunktionen nach den Anordnungen des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin wahr.

3 Es sorgt dafür, dass die Planungen und die Tätigkeiten des Departements mit denjenigen der anderen Departemente und des Bundesrates koordiniert werden.

4 Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bei der Vorbereitung der Verhandlungen des Bundesrates.

3. Abschnitt: Gruppen und Ämter Art. 50 Stellung und Funktionen ' Die Ämter sind die tragenden Verwaltungseinheiten; sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte.

2 Der Bundesrat legt durch Verordnung die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter fest. Er weist den Ämtern möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest.

3 Der Bundesrat teilt die Ämter den Departementen nach den Kriterien der Führbarkeit, des Zusammenhangs der Aufgaben sowie der sachlichen und politischen Ausgewogenheit zu. Er kann die Ämter jederzeit neu zuteilen.

4 Die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen bestimmen die organisatorischen Grundzüge der ihren Departementen zugeordneten Ämter. Sie können mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter zu Gruppen zusammenfassen, *Die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen legen die Detailorganisation ihrer Ämter fest.

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Regierungs- und Venvaltimgsorganisationsgesetz. Neuer Entwurf

Art. 40 Information Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin trifft in Absprache mit der Bundeskanzlei die geeigneten Vorkehren für die Information über die Tätigkeit des Departements und bestimmt, wer für die Information verantwortlich ist.

2. Abschnitt: Generalsekretariate Art. 41 Stellung 1 Jedes Departement verfügt über ein.Generalsekretariat als allgemeine départementale Stabsstelie. Diesem können auch andere als Stabsaufgaben übertragen werden.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist Stabschef des Departements.

Art. 42 Funktionen 1 Das Generalsekretariat unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bei der Planung, Organisation und Koordination der Tätigkeit des Departements sowie bei den dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin zustehenden Entscheidungen.

2 Es nimmt Aufsichtsfunktionen nach den Anordnungen des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin wahr.

3 Es sorgt dafür, dass die Planungen und die Tätigkeiten des Departements mit denjenigen der anderen Departemente und des Bundesrates koordiniert werden.

4 Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bei der Vorbereitung der Verhandlungen des Bundesrates.

3. Abschnitt: Gruppen und Ämter Art. 43 Stellung und Funktionen 1 Die Ämter sind die tragenden Verwaltungseinheiten; sie" besorgen die Verwal-tungsgeschäfte.

2 Der Bundesrat-legt durch Verordnung die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter fest. Er weist den Ämtern möglichst zusammenhängende Sabhbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest.

3 Der Bundesrat teilt die Ämter den Departementen nach den Kriterien der Führbarkeit, des Zusammenhangs der Aufgaben sowie der sachlichen und politischen Ausgewogenheit zu. Er kann die Ämter jederzeit neu zuteilen.

4 Die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen bestimmen die organisatorischen Grundzüge der ihren Departementen zugeordneten Ämter. Sie können mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter zu Gruppen zusammenfassen.

5 Die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen legen die Detailorganisation ihrer Ämter fest.

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Regicrungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 6. Oktober 1995

Art. 51 Leistungsaufträge Der Bundesrat kann für bestimmte Gruppen und Ämter Leistungsaufträge erteilen und den dafür erforderlichen Grad der Eigenständigkeit bestimmen.

Art. 52 Führung und Verantwortlichkeit Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sind gegenüber ihren Vorgesetzten für die Führung der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten sowie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich.

(Artikel ergänzt)

Vierter Titel: Zuständigkeiten, Planung und Koordination Erstes Kapitel: Zuständigkeiten Art. 53 Entscheide !

Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.

2 Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist.

3 Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.

4 Die übergeordneten Verwaïtungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte z.um Entscheid an sich ziehen.

5 Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist.

6 Geschäfte gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die nach dem Bundesrechtspflegegesetz" der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 98 Buchstabe a jenes Gesetzes bleibt vorbehalten.

" SR 173.110 44

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgeselz. Neuer Entwurf

Art. 44 Leistungsaufträge Der Bundesrat kann für bestimmte Gruppen'und Ämter Leistungsaufträge erteilen und den dafür erforderlichen Grad der Eigenständigkeit bestimmen.

Art, 45 Führung und Verantwortlichkeit Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sind gegenüber ihren Vorgesetzten für die Führung der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten sowie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich.

Art. 46 Verleihung des Titels «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin» Erfordert es der Verkehr mit dem Ausland, so'bezeichnet der Bundesrat die Gruppen und Ämter, deren Vorsteher und Vorsteherinnen den Titel «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin» tragen. Er kann diesen Titel weiteren Direktoren und Direktorinnen sowie Generalsekretären und Generalsekretärinnen vorübergehend zuerkennen, wenn sie in seinem Auftrag die Schweiz an internationalen Verhandlungen auf höchster Ebene vertreten.

Vierter Titel: Zuständigkeiten, Planung und Koordination Erstes Kapitel: Zuständigkeiten Art. 47 Entscheide 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.

2 Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist.

3 Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.

4 Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.

5 Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist.

6 Geschäfte gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die nach dem Bundesrechtspflegegesetz" der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 98 Buchstabe a jenes Gesetzes bleibt vorbehalten.

" SR 173,110 45

Regiemngs- und Venvaltungsorganjsation'sgesetz vom 6. Oktober 1995

Art. 54 Rechtsetzung 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze, 2 Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.

Art 55 Unterschriftsberechtigung 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen: a. Staatssekretäre und Staatssekretärinnen; b. Generalsekretär oder Generalsekretärin oder die Personen, die sie vertreten; c. Direktionsmitglieder von Gruppen und Ämtern.

2

Die Ermächtigung kann auch die Unterzeichnung von Verfügungen einschliessen, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen.

3 Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung.

Art 56 Amtsverkehr 1 Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Pflege der internationalen Beziehungen der Bundesverwaltung fest.

2 Der Verkehr mit den kantonalen Regierungen ist Sache des Bundesrates und der Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen.

3 Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter verkehren im Rahmen ihrer Zuständigkeit unmittelbar mit anderen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie mit Privaten.

Zweites Kapitel: Planung, Koordination und Beratung Art 57 Planung Die Departemente, Gruppen und Ämter planen ihre Tätigkeiten im Rahmen der Gesamtplanungen des Bundesrates. Die Departemente bringen die Planungen dem Bundesrat zur Kenntnis.

Art. 58 Koordinationstätigkeit auf Regierungsebene Der Bundesrat und seine Ausschüsse sowie die Bundeskanzlei erledigen die ihnen durch Verfassung und Gesetz übertragenen Koordinationsaufgaben. Sie können damit die in der Sache befassten Staatssekretäre und Staatssekretärinnen beauftragen.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz. Neuer Entwurf

Art. 48 Rechtsetzung 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze. " 2 Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.

Art. 49 Unterschriftsberechtigung 1

Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen: a. Generalsekretär oder Generalsekretärin oder die Personen, die sie vertreten; b. Direktionsmitglied,er von Gruppen und Ämtern; c. weitere Personen des Generalsekretariates im Rahmen der Zuständigkeiten des Departementes als Rechtsmittelinstanz, 2 Die Ermächtigung kann auch die Unterzeichnung von Verfügungen einschliessen, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen.

3 Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung.

Art. 50 Amtsverkehr 1 Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Pflege der internationalen Beziehungen der Bundesverwaltung fest.

2 Der Verkehr mit den kantonalen Regierungen ist Sache des Bundesrates und der Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen.

3

,Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter verkehren im Rahmen ihrer Zuständigkeit unmittelbar mit anderen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie mit Privaten.

Zweites Kapitel: Planung, Koordination und Beratung Art. 51 Planung Die Departemente, Gruppen und Ämter planen ihre Tätigkeiten .im Rahmen der Gesamtplanungen des Bundesrates. Die Departemente bringen die Planungen dem Bundesrat zur Kenntnis.

Art. 52 Koordinationstätigkeit auf Regierungsebene Der Bundesrat und seine Ausschüsse sowie die Bundeskanzlei erledigen die ihnen durch Verfassung und Gesetz übertragenen Koordinationsaufgaben.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 6. Oktober 1995

Art. 59 Generalsekretärenkonferenz 1 Die Generalsekretärenkonferenz steuert unter der Leitung des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin die Koordinationstätigkeit in der Bundes Verwaltung.

2 Soweit für bestimmte Aufgaben oder Geschäfte keine besonderen Koordinationsorgane bestehen, nimmt die Konferenz selber Koordinationsaufgaben wahr, namentlich zur Vorbereitung von Bundesratsgeschäften.

3 Sie kann auf Beschluss des Bundesrates departementsübergreifende Angelegenheiten aufnehmen und zuhanden des Bundesrates vorbereiten, Art. 60 Informationskonferenz 1 Die Informationskonferenz besteht aus den für die Information verantwortlichen Personen der Bundeskanzlei und der Departemente.

2 Sie befasst sich mit anstehenden Informationsproblemen'der Departemente und des Bundesrates; sie koordiniert und plant die Information.

3 Die für die Information verantwortliche Person der Bundeskanzlei führt den Vorsitz.

Art. 61 Weitere ständige Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgane Bundesrat und Departemente können weitere Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgane als institutionalisierte Konferenzen oder als eigenständige Verwaltungseinheiten einsetzen.

Art. 62 Überdepartementale Projektorganisationen Der Bundesrat kann Projektorganisationen bilden zur Bearbeitung wichtiger, departementsübergreifender Aufgaben, die zeitlich befristet sind. Für die Projektleitung kann er einen Staatssekretär oder eine Staatssekretärin einsetzen.

Art. 63 Externe Beratung 1 Bundesrat und Departemente können Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, zur Beratung beiziehen.

2 Für die ausserparlamentarischen Kommissionen erlässt-der Bundesrat Bestimmungen über Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Verfahren.

Fünfter Titel: Einzel- und Schlussbestimmungen Erstes Kapitel: Rechtsstellung Art. 64 Amtssitz Amtssitz des Bundesrates, der Departemente und der Bundeskanzlei ist die Stadt Bern.

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Regienmgs- und Verwaltungsorganisationsgesetz. Neuer Entwurf

Art. 53 Generalsekretärenkonferenz 1 Die Generalsekretärenkonferenz steuert unter der Leitung des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin die Koordinationstätigkeit in der Bundesverwaltung.

2 Soweit für bestimmte Aufgaben oder Geschäfte keine besonderen Koordinationsorgane bestehen, nimmt die Konferenz selber Koordinationsaufgaben wahr, namentlich zur Vorbereitung von Bundesratsgeschäften.

3 Sie kann auf Beschluss des Bundesrates departementsübergreifende Angelegenheiten aufnehmen und zuhanden des Bundesrates vorbereiten.

Art. 54 Informationskonferenz 1 Die Informationskonferenz besteht aus den für die Information verantwortlichen Personen der Bundeskanzlei und der Departemente.

2 Sie befasst sich mit anstehenden Informationsproblemen der Departemente und des Bundesrates; sie koordiniert und plant die Information.

3 Die für die Information verantwortliche Person der Bundeskanzlei führt den Vorsitz.

Art. 55 Weitere ständige Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgane ' Bundesrat und Departemente können weitere Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgane als institutionalisierte Konferenzen oder als eigenständige Verwaltungseinheiten einsetzen.

Art. 56 Überdepartementale Projektorganisationen Der Bundesrat kann Projektorganisationen bilden zur Bearbeitung wichtiger, departementsübergreifender Aufgaben, die zeitlich befristet sind.

Art. 57 Externe Beratung 1 Bundesrat und Departemente können Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, zur Beratung beiziehen.

2 Für die ausserparlamentarischen Kommissionen erlässt der Bundesrat Bestimmungen über Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Verfahren.

Fünfter Titel: Einzel- und Schlussbestimmungen Erstes Kapitel: Rechtsstellung Art. 58 Amtssitz Amtssitz des Bundesrates, der Departemente und der Bundeskanzlei ist die Stadt Bern.

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Regienjngs- und Verwaltungsorganìsationsgesetz vom 6. Oktober 1995

Art. 65 Wohnort der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin Den Mitgliedern des Bundesrates und dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin ist die Wahl des Wohnorts freigestellt, doch müssen sie in kurzer Zeit den Amtssitz erreichen können.

Art. 66 Berufliche Unvereinbarkeiten 1 Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin sowie die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen dürfen weder ein anderes Amt des Bundes noch ein Amt in einem Kanton bekleiden, noch einen anderen Beruf oder ein Gewerbe ausüben.

2 Sie dürfen-auch nicht bei Organisationen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, die Stellung von Direktoren und Direktorinnen oder Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen oder von Mitgliedern der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Kontrollstelle einnehmen.

Art. 67 Familiäre Unvereinbarkeit 1 Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie -und bis und mit dem vierten Grade in der Seitenlinie, sowie Ehegatten, Ehemänner von Schwestern und Ehefrauen von Brüdern können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates sein.

2 Diese Regelung gilt auch unter Staatssekretären oder Staatssekretärinnen sowie zwischen ihnen, dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin und den Mitgliedern des Bundesrates.

Art. 68 Aktenablieferung Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen über den Einzug von Dienstakten bei Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, in einem Dienst- oder Auftragsverhältnis öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Art zum Bund stehen oder daraus ausgeschieden sind.

Zweites Kapitel: Genehmigung von kantonalem und interkantonalem Recht Art. 69 1 Gesetze und Verordnungen der Kantone sind dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten, soweit ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss es vorsieht. Die Genehmigung ist Voraussetzung der Gültigkeit.

2 Die Departemente erteilen die Genehmigung. In streitigen Fällen entscheidet der Bundesrat; er kann die Genehmigung auch mit Vorbehalt erteilen.

3 Zuständig zur Verweigerung der Genehmigung ist bei Gesetzen und Verordnungen der Bundesrat, bei Verträgen des interkantonalen Rechts die Bundesversammlung.

50

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz. Neuer Entwurf

Art. 59 Wohnort der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin Den Mitgliedern des Bundesrates und dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin ist die Wahl des Wohnorts freigestellt, doch müssen sie in kurzer Zeit den Amtssitz erreichen können.

Art. 60 Berufliche Unvereinbarkeiten 1 Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin dürfen weder ein anderes Amt des Bundes noch ein Amt in einem Kanton bekleiden, noch einen anderen Beruf oder ein Gewerbe ausüben.

2

"Sie dürfen auch nicht bei Organisationen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, die Stellung von Direktoren und Direktorinnen oder Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen oder von Mitgliedern der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Kontrollstelle einnehmen.

Art. 6l Familiäre Unvereinbarkeit 1 Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grade in der-Seitenlinie, sowie Ehegatten, Ehemänner von Schwestern und Ehefrauen von Brüdern können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates sein.

2 Diese Regelung gilt auch zwischen dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin und den Mitgliedern des Bundesrates.

(Artikel gestrichen)

Zweites Kapitel: Genehmigung von kantonalem und interkantonalem Recht Art. 62 1 Gesetze und Verordnungen der Kantone sind dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten, soweit ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss es vorsieht. Die Genehmigung ist Voraussetzung der Gültigkeit.

2 Die Departemente erteilen die Genehmigung. In streitigen Fällen entscheidet der Bundesrat; er kann die Genehmigung auch mit Vorbehalt erteilen.

3 Zuständig zur Verweigerung der Genehmigung ist bei Gesetzen und Verordnungen der Bundesrat, bei Verträgen des interkantonalen Rechts die Bundesversammlung.

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 6. Oktober 1995

Drittes Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 70 Aufhebung des Verwaltungsorganisationsgesetzes Das Bundesgesetz vom 19. September 19781) über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und derBundesverwaltungg (Verwaltungsorganisationsgesetz [VwOG]) wird aufgehoben.

(Artikel ergänzt)

Ari. 71 Einsetzung von Staatssekretären und Staatssekretärinnen Die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen sind in der Stellenplafonierung (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Okt. 19742' über Massnahmen zur Verbesserung des B undeshaushaltes) eingeschlossen.

Art. 72 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6357

1) AS 1979 114 679, 1983 170 6!4 931, 1985 699, 1987 226 808, 1989 2116, 1990 3 1530 1587, 1991 362, 1992 2 288 510 581 ) SR 611.010

2

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz. Neuer Entwurf

Drittes Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 63 Aufhebung des Verwaltungsorganisationsgesetzes Das Bundesgesetz vom 19. September 1978 1) über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung (Verwaltungsorgani-sationsgesetz [VwOG]) wird aufgehoben.

Art. 64

Abweichung von besonderen Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze oder von allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen 1 Im Rahmen seiner Organisationskompetenz nach Artikel 43 dieses Gesetzes ist der Bundesrat ermächtigt, von den besonderen Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze oder von allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen zeitlich beschränkt abzuweichen.

2 Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anpassung derjenigen Gesetze oder allgemeinverbindli-chen Bundesbeschlüsse, von denen er abgewichen ist.

(Artikel gestrichen)

Art. 65 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8601

19 AS 1979 114679, 1983 170614931,1985699,1987 226 808,1989 2116,199033 1530 1587, 1991 362, 1992 2 288 510 581, 1993 1770, 1995 978 4093 4362 5050, 1996 546 1486 1498

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 6. Oktober 1995

Anhang

Änderung von anderen Bundesgesetzen 1. Das Verantwortlichkeitsgesetz1' wird wie folgt geändert; Art. l Abs. I Bst. bbis 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich: bbis die Staatssekretäre; 2. Das Geschäftsverkehrsgesetz wird wie folgt geändert:

An. 65bis Abs. l 1

Die Mitglieder des Bundesrates können sich in parlamentarischen Kommissionen durch Staatssekretäre und im Einvernehmen mit dem Kommissionspräsidenten durch ihre Generalsekretäre oder Vorsteher von Gruppen und Amtern vertreten lassen.

Art. 65quinquies 1 Die Mitglieder des Bundesrates können sich in den Verhandlungen der beiden Räte durch Staatssekretäre vertreten lassen, sofern diese von der Vereinigten Bundesversammlung bestätigt sind. Artikel 65ter Absatz 2 gilt sinngemäss.

2 Die Bestätigung erfolgt für die vom Bundesrat auf einer Liste aufgeführten Staatssekretäre.

3 Auf Verlangen der Mehrheit eines Rates hat der zuständige Departementsvorsteher ein Geschäft persönlich in diesem Rat zu vertreten.

3. Das Verwaltungsverfahrensgesetz3) wird wie folgt geändert:

Art. 47a c.bis Beschwer- Erste Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesämter den gegen Ver-ist t jas Departement. Ausgenommen sind die Fälle: Tagungen von , · , , .

Bundesämtern a. der direkten Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 98 Bst. c am Ende OG); b. der Beschwerde an eine besondere Instanz (Art. 47 Abs. l Bst. b); c. der Beschwerde unter Überspringung des Departements (Art. 47 Abs. 2-4); d. der endgültigen Verfügung (Art. 46 Bst. c und d sowie Art. 74 Bst. d und e).

» SR 170.32 SR 171.11 ) SR 172.021

2 ) 3

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz. Neuer Entwurf

Anhang Änderung von anderen Bundesgesetzen (Ziffer

gestrichen)

(Ziffer

gestrichen)

1. Das Verwaltungsverfahrensgesetz 1) wird wie folgt geändert:

An, 47a C.bis Beschwer- Erste Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesämter den gegen Ver- ist das Departement. Ausgenommen sind die Fälle: fügungen von Bundesämtern a. der direkten Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesge-

b.

c.

d.

richt (Art. 98 Bst. c am Ende OG); der Beschwerde an eine besondere Instanz (Art. 47 Abs. l Bst. b); der Beschwerde unter Überspringung des Departements (Art. 47 Abs. 2-4); der endgültigen Verfügung (Art. 46 Bst. c und d sowie Art. 74 Bst. d und e).

1) SR 172.021

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RegienmgS' und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 6. Oktober 1995

4. Das Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 1989" wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art, 37

7. Kapitel: Rechnungslegung in besonderen Fällen Art. 37 Sachüberschrift Unselbständige Betriebe und Anstalten Art. 38a Verwaltungsbereiche mit Leistungsaufträgen 1 In Verwaltungsbereichen, für die ein Leistungsauftrag nach Artikel 51 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes2' sowie ein ausgebautes betriebliches Rechnungswesen besteht, kann der Bundesrat die Rechnungslegung nach diesem Gesetz im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit besonders regeln.

In diesem Falle können die Sondervorschriften Abweichungen von einzelnen Grundsätzen der Rechnungsführung nach Artikel 3 sowie von der Pflicht zur Stellung von Nachtragskreditbegehren nach Artikel 17 vorsehen.

2 Die Rechnungslegung nach den Sondervorschriften bildet Teil der Staatsrechnung und des eidgenössischen Voranschlages.

5. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19743) über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes wird wie folgt geändert:

Art. 2a Sachüberschrift und Abs. 2 Ausnahmen 2 Der Bundesrat kann Bereiche, für die ein Leistungsauftrag nach Artikel 51 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes2' sowie Sondervorschriften für die Rechnungslegung nach Artikel 38a des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989IJ bestehen, aus der Stellenplafonierung entlassen.

6357

» SR611.0

2

3

> SR ...; AS ... (BB1 1995 IV 451) » SR 611.010

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Regierungs- und Venvaltimgsorganisationsgesetz. Neuer Entwurf

2. Das Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 1989 '> wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 37

7. Kapitel: Rechnungslegung in besonderen Fällen Art. 37 Sachüberschrift Unselbständige Betriebe und Anstalten Art. 38a Verwaltungsbereiche mit Leistungsaufträgen ' 1 In Verwaltungsbereichen, für die ein Leistungsauftrag nach Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes21 sowie ein ausgebautes betriebliches Rechnungswesen besteht, kann der Bundesrat die Rechnungslegung nach diesem Gesetz im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit besonders regeln.

In diesem Falle können die Sondervorschriften Abweichungen von einzelnen Grundsätzen der Rechnungsführung nach Artikel 3 sowie von der Pflicht zur Stellung von Nachtragskreditbegehren nach Artikel 17 vorsehen.

2 Die Rechnungslegung nach den Sondervorschriften bildet Teil der Staatsrechnung und des eidgenössischen Voranschlages.

3, Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19743) über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes wird wie folgt geändert: Art. 2a Sachüberschrift und Abs. 2 Ausnahmen 2 Der Bundesrat kann Bereiche, für die ein Leistungsauftrag nach Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes2* sowie Sondervorschriften für die Rechnungslegung nach Artikel 38a des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989 '* bestehen, aus der Stellenplafonierung. entlassen.

8601

"SR 611.0 > SR ...; AS ... (BB1 1996 V 25) > SR 611.010

2

3

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend ein neues Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 16. Oktober 1996

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Jahr

1996

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

96.076

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.11.1996

Date Data Seite

1-57

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10 054 067

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