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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Departement des Innern Bundesgesetz zur Reduktion der CO2-Emissionen Der Bundesrat will im Bundesgesetz zur Reduktion der CO2-Emissionen ein verbindliches C02-Reduktionsziel festlegen: 10% weniger C02 bis zum Jahr 2010 gegenüber 1990.

Vernehmlassungsfrist: 20. Dezember 1996 Die Vernehmlassungsunterlagenkönnen bezogen werden bei: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Hallwylstrasse 4,3003 Bern, Tel. 031 324 95 80, Fax 031 322 79 58

Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Bundesgesetz über die Koordination und die Vereinfachung der Entscheidverfahren Der Bundesrat will die vielfach langwierigen Verfahren für die Bewilligung von Infrastrukturbauten vereinfachen. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen betreffen das Entscheidverfahren für Projekte in den Bereichen Eisenbahn, Grenzkraftwerke, elektrische Anlagen, Trolleybusuntemehmungen, Rohrleitungen, Binnenschiffahrt, Militär und Luftfahrt.

Vernehmlassungsfrist: 14. Februar 1997 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ), 3000 Bern (schriftlich oder per Fax 031/992 00 23)

5. November 1996

1330

Bundeskanzlei

Zusicherung von Bundesbeitragen an forstliche Projekte

Verfügung der Eidgenossischen Forstdirektion

- Gemeinde Stalden, Töbel VS, Schutzbauten und -anlagen Stalden, Projekt-Nr. 431.1-VS-3073/0001

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement desInnern, 3003 Bern,Beschwerdee erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die EIngabeistt im Doppel einzureichen und hat die Begehren, derenBegründungg mil Angabe derBeweismittell und die Unterschrift desBeschwerdeführerss oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der EidgenOssischen Forstdirektion, Worblentalstrass 32,3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfugung und die Projektunterlagen nehmen.

5. November 1996

Eidgenössische Forstdirektion

1331

Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung hat im Zirkularverfahren vom 13. September 1996 gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0); Artikel l, 3 Absatz l, 9 Absatz 5, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235.154); in Sachen Psychiatrische Universitätsklinik Zürich betreffend Gesuch vom 3. April 1996 für eine generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecten im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens verfiigt: 1. Bewiüigungsnehrner Der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) wird unter den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine generelle Bewilligung gemäss Artikel 321bis StGB in Verbindung mit Artikel 3 Absatz l und 2 und Artikel 11 VOBG erteilt.

Der für die PUK Verantwortliche ist der ärztliche Direktor, Prof. Dr. med. D. Hell.

Durch die Bewilligung wird dem mit betriebsinterner Forschung betrauten Personal der PUK sowie den Doktoranden und Doktorandinnen gestattet, zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens unter den nachstehenden Bedingungen nicht anonymisierte Daten einzusehen.

Durch die Bewilligung wird die Einsichtnahme in nicht anonymisierte Daten ermöglicht, ohne dass der Datenanleger dadurch sein Berufsgeheimnis verletzt.

Dies gilt jedoch nur innerhalb der als Bewilligungsnehmerin bezeichneten PUK.

Sollten Forschungsprojekte auf nicht anonymisierte Daten anderer Kliniken oder Institute angewiesen sein, oder soll externen Forschergruppen Einblick in nicht anonymisierte Daten der PUK gewährt werden, ist der Kommission ein Sonderbewilligungsgesuch einzureichen.

2. Zweck und Umfang der Dateneinsicht Die Bewilligung umfasst das Recht, in den klinikinternen Datenbanken und Papierdateien die für betriebsinteme Forschungsprojekte relevanten Daten einzusehen.

3. Bedingungen Daten von Patienten und Patientinnen, deren Einwilligung ohne unverhältnisma'ssig grosse Schwierigkeiten und ohne, dass ihnen ein erheblicher Schaden zugefügt wird, eingeholt werden kann, dürfen nicht gestützt
auf dieses Gesuch zu Forschungszwecken verwendet werden.

Es dürfen nur dann nicht anonymisierte Daten verwendet werden, wenn das Forschungsprojekt nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt werden kann.

Die Patienten und Patientinnen sind darüber aufzuklären, dass sie die Datenweitergabe untersagen können. Daten, deren Weitergabe untersagt wurde, dürfen nicht zu Forschungszwecken verwendet werden.

1332

Der verantwortliche Klinikchef hat den Schutz der Daten und die Befolgung allfällig erhobener Verwendungsverbote sicherzustellen.

4. Datensammlungen und Kreis der Zugriffsberechtigten a. Die Psychiatrische Universitatsklinik Zurich ist befugt, folgende Datensammlungen zu führen: Informatisiert Datenbanken: «Patientendatenbanken» mil Daten psychiatrischer Patienten und Patientinnen aus der Krankheitsphase und aus der Zeit der Remission, getrennt in zwei Datenbanken, zum einen mit personenbezogenen, nicht anonymisierten Daten, zum anderen mit anonymisierten Forschungsdaten; Zugriffsberechtigt zu den personenbezogenen, nicht anonymisierten Daten sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich im Rahmen ihrer Tätigkeit für Forschungsprojekte.

Papierdossiers: - Krankengeschichten - Patientenkarteien - Abteilungsmeldehefte fur besondere Vorkommnisse.

Zugriffsberechtigt sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Psychiatrischen Universitatsklinik Zürich wenn sie in einen therapeutischen Umgang mit den Patienten und Patientinnen treten oder im Rahmen ihrer Tätigkeit fur Forschungsprojekte.

Zudem führt die PUK «Normative Datenbanken» mit Referenzdaten von gesunden Versuchspersonen der Normalbevölkerung bezüglich einer bestimmten Fragestellung, getrennt in zwei Datenbanken, zum einen mit personenbezogenen, nicht anonymisierten Daten, zum anderen mit anonymisierten Forschungsdaten sowie eine Datenbank mit anonymisierten Basisdaten der Patienten und Patientinnen aller psychiatrischen Kliniken und ambulanten psychiatrischen Einrichtungen des Kantons Zurich. Diese Datenbanken unterstehen nicht der Bewilligungspflicht, da entweder die Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt wird (bezuglich der «Normativen Datenbanken») oder lediglich bereits anonymisierte Daten weitergegeben werden.

b, Zu Forschungszwecken haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der PUK sowie die Doktoranden und Doktorandinnen mit Einwilligung des Chefarztes Zugang zu den unter Buchstabe a) erwähnten nicht anonymisierten Datenbanken und Papierdossiers.

Bei Ergänzungs- oder Aktualisierungsbedarf wahrend der Forschungstätigkeit dürften die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Doktorandinnen und Doktoranden nur mit Einwilligung des Chefarztes oder eines Leitenden Arztes auf neues Datenmaterial
Zugriff nehmen. Auf bereits bearbeitete Daten darf je nach Bedürfnis erneut zurückgagriffen werden.

Nach Abschluss des Forschungsprojektes ist fiir einen erneuten Datenzugriff die Einwilligung des Chefarztes einzuholen.

5, Dauer der Datenaufbewahrung Eine Befristung der Aufbewahrung richtet sich nach kantonalem Recht. Die Vernichtun der Daten des Forschungsprojektes hat gemäss den Vorschriften des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu erfolgen.

1333

6. Massnahmen für die Anonymisierung Die den Dateien der Klinik entnommenen Daten sind zu Beginn der Forschungstätigkeit zu anonymisieren.

7. Erkennttngsmerkmale Es ist sicherzustellen, dass in den auf den gesammelten Daten basierenden Publikationen eine Identifizierung der registrierten Personen nicht möglich ist.

8. Auflagen a. Für jedes Forschungsprojekt hat die Gesuchstellerin eine «non obstat»-Erklärung der zuständigen Ethikkommission einzuholen. Wird diese Erklärung verweigert, darf das Forschungsprojekt nicht gestützt auf die Klinikbewilligung durchgeführt werden; das Einholen einer Sonderbewilligung bleibt diesfalls aber vorbehalten.

b. Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Die Bewilligungsnehmerin richtet sich dabei an den vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten herausgegebenen Leitfaden zu den technischen und organisatorischen Massnahmen des Datenschutzes. Es ist insbesondere folgendes zu beachten: - Die nicht anonymisierten Personendaten, d. h. die EDV-Datensammlungen, die Krankengeschichten, Patientenkarteien und Abteilungsmeldehefte für besondere Vorkommnisse sind unter Verschluss zu halten; - der Zugriff auf die EDV-Datenbanken ist mit einem persönlichen Passwort zu sichern; - jede zugriffsberechtigte Person muss über ein Passwort verfügen, welches diese geheimzuhalten hat und - jeder Zugriff auf die personenbezogenen nicht anonymisierten Datenbanken auf den vemetzten EDV-Rechnern ist automatisch zu registrieren, es sei denn, es könnte auf andere Weise nachträglich festgestellt werden, ob Daten für denjenigen Zweck bearbeitet wurden, für den sie bekanntgegeben wurden.

c. Die Krankengeschichten und die EDV-Datensammlungen müssen einen Vermerk über die allföllig erfolgte Weigerung der Datenverwendung zu Forschungszwecken enthalten.

d. Die Klinik hat die einzelnen betriebsintemen Forschungsprojekte zu registrieren und dem Sekretariat der Expertenkommission jährlich zuhanden des Präsidenten zu melden. Diese Meldung hat folgendes zu beinhalten: - den Titel des Forschungsvorhabens; - die (vermutete) Grosse des Kollektivs; - die Einschlusskriterien und den Forschungszweck; - den verantwortlichen Projektleiter; - die Namen der Personen, welche Einblick in nicht anonymisierte Daten nehmen dürfen; - für jedes einzelne Forschungsprojekt den Nachweis einer «non obstat»-Erklärung der zuständigen Ethikkommission.

e. Die Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich hat ein Zugriffsregelement zu erstellen und dieses dem Sekretariat zuhanden des Kommissionspräsidenten zuzustellen. Aus dem Zugriffsreglement muss hervorgehen, in welcher Funk1334

tion die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu Forschungszwecken Zugriff auf die EDV-Datensammlungen mit nicht anonymisîerten, personenbezogenen Daten sowie auf die Krankengeschichten, Patientenkarteien und Abteilungsmeldehefte für besondere Vorkommnisse haben. Personen, die Forschung betreiben, aber über keine Zugriffsberechtigung verfügen, ist der Zugriff auf die flicht anonymisierten Daten zu verweigern. Insbesondere dürfen anderen Kliniken, Instituten oder externen Forschergruppen nur anonymisierte Daten zur Verfügung gestellt werden.

Diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche zugriffsberechtigt sind, haben die beiliegende Erklärung betreffend die ihnen gemäss Artikel 321bls StGB auferlegte Schweigepflicht zu unterzeichnen und zuhanden der Expertenkommission in der Klinik aufzubewahren.

9. Bewilligungsdauer und -beständigkeit Die vorliegende Bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erteilt.

In folgenden Fällen muss vor Ablauf der Bewilligungsdauer ein neues, ergänzendes Gesuch gestellt werden: - Wechsel des verantwortlichen Klinikleiters - Änderung der Verwaltungs- oder Organisationsstruktur der Klinik - Änderung der Datenverwaltung - Änderung des Zugriffsreglements - Einführung neuer Datenbanken i 10. Frist ßr Auflagenerßllung Der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wird zur Erfüllung der Auflagen gemäss Ziffer 8 Buchstaben b-e eine Frist von sechs Monaten seit Rechtskraft der Bewilligung gesetzt. Innert derselben hat sie der Expertenkommission mitzuteilen, welche Ethikkommission zur Beurteilung der ab Rechtskraft der Bewilligung bearbeiteten Forschungsprojekte zuständig ist.

11. Strajbarkeit Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens erfahren hat, wird nach Artikel 321 StGB bestraft.

12. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz l Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021} innert 30 Tagen seit deren Eröffnung resp. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach 5951, 3001 Bern, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

13. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt.

1335

Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031/3229494) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

5. November 1996

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis

in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. Mark Pieth

1336

Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenenund Invalidenrenten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 1997

vom 4. November 1996

Nach Artikel l Absatz 2 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 16. September 1987 über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung (SR 831,426.3) gibt das Bundesamt für Sozialversicherung den Anpassungssatz für die erstmalige und für die nachfolgenden Anpasssungen bekannt. Erstmalig wird der allgemeine Konsumentenpreisindex mit Basis Mai 1993 = 100 verwendet.

Erstmalige Anpassung Das erste Mal anzupassen sind auf den I.Januar 1997 alle Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Verlaufe des Jahres 1993 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz beträgt 3,2 Prozent.

Nachfolgende Anpassungen Die Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Auf den I.Januar 1997 sind die Hinterlassenen- und Invalidenrenten wie folgt anzupassen: Jahr des Rentenbeginns

Letzte Anpassung

Nachfolgende Anpassung am I.Januar 1997

1985-1991 1992

I.Januar 1995 I.Januar 1996

2 ,6 Prozent 0,6 Prozent

4. November 1996

49 Bundesblalt 148. Jahrgang. Bd. IV

Bundesamt für Sozialversicherung

1337

Prüfstelle für Messmiitel (Art. 4 Abs. 7 der Prüfstellenverordnung vom 25. Juni 1980; SR 941.293) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat folgendem Unternehmen die Ermächtigung zum Betrieb einer Eichstelle für nachfolgend aufgeführte Messmittel erteilt: GANSA Gaz Neuchâtelois SA, 2035 Corcelles NE Gasmengenumwerter 5. November 1996

1338

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 807/95 Widersprechende(r) S. A. F.lli Galli, Camis & Stock, 9, via Francesco Soave, 6830 Chiasso 3, CH-Marke Nr.391709 (IGE BREAKER), Vertreter E.BIum&Co, Zürich gegen Widerspruchsgegner(ln) Fantinel S, p. A., 80, via Cussignacco, 1-33040 Pradamano, IR Marke Nr. 634320 (ICEBERK) Das Institut für Geistiges Eigentum hat am 22. Juli 1996 folgendes verfügt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2. Der Widerspruch wird teilweise gutgeheissen und der angefochtenen internationalen Marke Nr. 634320 (ICEBERK) für die nachfolgend aufgeführten Waren der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert: 32 Eaux minérales et gazeuses et autres boissons non alcooliques; boissons de fruits et jus de fruits; sirops et autres préparations pour faire, des boissons.

33 Boissons alcooliques (à l'exception des bières); vins, spiritueux et liqueurs; distillées, vodka, brandy, whisky, cognac, champagne.

3. Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut.

4. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widerprechenden eine Parteikostenentschädigung im Betrage von 1600 Franken (inkl. Widerspruchsgebühr) zu entrichten.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden. Auf Ersuchen der Rekurskommission ist die Beschwerdeschrift in 3 Exemplaren einzureichen.

5. November 1996

Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

1339

Gesuche um Erteilung von

Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Sandoz Pharma AG, 4002 Basel verschiedene Betriebsheile Werk Muttenz BL bis 22 M oder F 1. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

- Flury Werkzeuge AG, 3296 Arch Produktion 4 M 7. Oktober 1996 bis 7. Juni 1997 - Ghielmetti Bedienungssysteme AG, 4562 Biberist GIT-Hontage

8F 30. September 1996 bis 4. Oktober 1997 -

Luwa AG, Filter + Schutztechnik, 8610 Uster Luftfiilter-Montage 30 M, 4 F

21. Oktober 1996 bis auf weiteres (Aenderung) - ABB Hochspannungstechnik AG, 5430 Wettingen 1 Abteilung AS-F bis 20 M oder bis 20 P · 14. Oktober 1996 bis 9. Januar 1999 (Erneuerung) -

Sulzer Hydro AG, 6010 Kriens Serviceinseln Hydraulik und Walzen bis 10 M 5. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

-

PPC Electronic AG, 6330 Cham Innenlagenprüfung /AOI 4 M 29. Dezember 1996 bis 3. Januar 1998

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Perlen Papier AG, 6035 Perlen Holzaufbereitung für TMP-Anlage bis 10 H 9. Dezember 1996 bis 11. Dezember 1999 (Erneuerung)

-

Synfotec AG, 5610 Wohlen AG Produktion bis 16 M oder F 7. Oktober 1996 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Schönbächler AG, 8910 Affoltern a.A.

Druckerei und Ausrüsterei bis 16 M, 4 F, 2 J 13. Januar 1997 bis 15. Januar 2000 (Erneuerung)

1340

-

Früh Verpackungstechnik AG, 8603 Schwerzenbach Produktion bis 6 M, bis 10 F 6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Der Bund Verlag AG, 3001 Bern Rotation bis 10 M 7. Oktober 1996 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Sandoz Pharma AG, 4002 Basel verschiedene Betriebsfceile Werk Muttenz BL 16 M 1. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Perlen Papier AG, 6036 Perlen Holzaufbereitung für TMP-Anlage 9 M 9. Dezember 1996 bis 11. Dezember 1999 (Erneuerung)

-

Synfotec AG, 5610 Wohlen AG Galvanik / CNC-Bearbeitung bis 4 M 7. Oktober 1996 bis 11. Juli 1998 (Aenderung)

- .Säntis Milch AG, 9202 Gossau SG verschiedene Betriebsteile bis 9 M B. Dezember 1996 bis 11. Dezember 1999 (Erneuerung) -

PPC Electronic AG, 6330 Cham InnenlagenprÜfung / AOI

2M 29. Dezember 1996 bis 3. Januar 1998 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Früh Verpackungstechnik AG, 8603 Schwerzenbach Beutelfaçonnage 4 M

6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000

(Erneuerung)

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Sandoz Pharma AG, 4002 Basel verschiedene Betriebsteile Werk Muttenz BL bis 5 M 1. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Sulzer Hydro AG, 6010 Kriens Serviceinseln Hydraulik und Walzen bis 10 M' 5. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

-

PPC Electronic AG, 6330 Cham InnenlagenprÜfung / AOI 4 M 29. Dezember 1996 bis 3. Januar 1998

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Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) -

F. Hoffmann - La Röche AG, 4002 Basel Energieabteilung, Technik- und Forschungsanlagen 7 M 3. November 1996 bis 6. November 1999 (Erneuerung)

-

ABB Hochspannungstechnik AG/ 5430 Wettingen 1 Abteilung AR-S bis 16 H 1. Dezember 1996 bis 4. Dezember 1999 (Erneuerung)

- Aerni - Leuch AG, 3097 Liebefeld Beschichtung und Ausrüsterei bis 20 M 6. Januar 1997 bis 10. Januar 1998 - Età SA, 2540 Grenchen Hetallschalenprodukt ion 12 H 5. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

(H = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeibbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Leumann & Uhlmann AG, 4132 Muttenz Prüfstand 2 M 7. Oktober 1996 bis 9. Oktober 1999 (Erneuerung)

-

Bell AG, 4002 Basel .

Hackerei, Wurstbinderei 3 M 27. Oktober 1996 bis 1. November 1997

1342

- J. & M. Sauerer AG, 3098 Köniz Buchbinderei bis 20 M, bis 20 F 12. Oktober 1996 bis 4. September 1999 (Erneuerung) Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge/ Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG)

wirtschaftliche

- Aluminium-Laufen AG Liesberg, 4253 Liesberg diverse Betriebsteile 24 M 2. September 1996 bis auf weiteres (Aenderung) -

Seetal Schaller AG, 5200 Brugg Offsetdruckerei in Seon bis 24 M, bis 20 F, bis 10 J 5. August 1996 bis 7. August 1999 (Aenderung)

-

J. R H. Sauerer AG, 3098 Köniz Buchbinderei bis 80 M oder F 2. September 1996 bis 6. September 1997

-

Hetex Färberei AG, 5702 Niederlenz Produktion bis 24 M oder F 2. September 1996 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Sticher Printing AG, 6002 Luzern Druckvorstufe, Montage, Kopie bis 14 M 1. Oktober 1996 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Maschinenfabrik WIFAG, 3001 Bern Fabrikation und Montage bis 60 M

14. Oktober 1996 bis auf weiteres (Aenderung) - Tela AG, 4710 Balsthal verschiedene Betriebsteile 80 M, 140 F, 8 J

5. August 1996 bis auf weiteres (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Peka-Metall AG, 6295 Mosen Produktion 12 M 9. September 1996 bis 11. September 1999 (Erneuerung)

- Axair AG, 8808 Pfäffikon F ilterproduktion 2 M

16. September 1996 bis 20. September 1997 -

Aluminium-Laufen AG Liesberg, 4253 Liesberg diverse Betriebsteile

24 M 2. September 1996 bis auf weiteres (Aenderung}

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-

Seetal Schaller AG, 5200 Brugg Offsetdruckerei in Seon bis 24 H, bis 20 F, bis 10 J 5. August 1996 bis 7. August 1999 (Aenderung)

- Polycontact AG, 7000 Chur Fertigung Gurtschloss-Schalter 32 M oder F 7. Oktober 1996 bis 9, Oktober 1999 (Erneuerung) - Leica AG, 9435 Heerbrugg Elektronik (Printbestückung) 4 F 11. November 1996 bis 13. November 1999 (Erneuerung) -

IG Pulvertechnik Aktiengesellschaft, 9500 Wil Fabrikation von Pulverlacken 60 M 7. Oktober 1996 bis 11. Oktober 1997 (Aenderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) - Maschinenfabrik WIFAG, 3001 Bern verschiedene Betriebsteile bis 36 M 14. Oktober 1996 bis 18. Oktober 1997 - Tela AG, 4710 Balsthal verschiedene Betriebsteile bis 76 M 5. August 1996 bis 10. April 1999 (Aenderung) - Tela AG, 4710 Baisthal verschiedne Bebriebsteile bis 150 H 5. August 1996 bis 10. April 1999 (Aenderung) -

Stoppani AG, 3172 Niederwangen b. Bern CNC-Fertigung 8 M 3. November 1996 bis 6. November 1999 (Erneuerung)

- Glas Trösch AG Bützberg, 4922 Bützberg Einscheibensicherheitsglas bis 4 M 6. Oktober 1996 bis 9. Oktober 1999 (Erneuerung) - Rotho Kunststoff AG, 5432 Neuenhof Kunststoff-Spritzwerk bis 10 M 6. Oktober 1996 bis 9. Oktober 1999 (Erneuerung) - Habegger AG, Druck und Verlag, 4552 Derendingen Rollenoffsetanlage bis 8 M 15. September 1996 bis auf weiteres (Erneuerung)

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-

Leumann & Uhlmann AG, 4132 Muttenz Prüfstand 2 M 6. Oktober 1996 bis 9. Oktober 1999 (Erneuerung)

-

Aluminium Laufen AG Liesberg, 4253 Liesberg Umschmelzerei und Stranggiessanlage bis 4 M 1. September 1996 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Estrella AG, 4107 Ettingen verschiedene Betriebsteile bis 8 M 15. September 1996 bis auf weiteres (Erneuerung}

- Colophot Rolf Waelchli AG, 3000 Bern 22 verschiedene Betriebsteile bis 8 M 24. November 1996 bis 27. November 1999 (Erneuerung) Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs, 2 ArG)

- Glas Trösch AG Bützberg, 4922 Bützberg Einscheibensicherheitsglas 2M 6. Oktober 1996 bis 9. Oktober 1999 (Erneuerung) -

Chr. Gerber Söhne AG Fleischprodukte, 3506 Grosshöchstetten verschiedene Betriebsteile bis 6 M 13. Oktober 1996 bis 16. Oktober 1999 (Erneuerung)

-

Chr. Gerber Söhne AG Fleischprodukte, 3506 Grosshöchstetten verschiedene Betriebsteile bis 38 M, bis 13 F 13. Oktober 1996 bis 16. Oktober 1999 (Erneuerung)

- Bell AG, 4002 Basel Hackerei, Wurstbinderei 3 M 27. Oktober 1996 bis 1. November 1997

- Gerberei Gerber & Co., 3550 Langnau i.E.

Wasserwerkstatt bis 2 M 10. November 1996 bis 13. November 1999 (Erneuerung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

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Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Hassgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff vwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschütz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

5. November 1996

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

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Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Schweizerische Verein für Instandhaltung hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf der Änderung der Artikel 8 Absatz l und 15 des Réglementes über die Berufsprüfung für Instandhaltungsfachleute mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

5. November 1996

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

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Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen Gemeinde Oberdorf BL, Stallsanierung Dilleten, Projekt-Nr. BL880 Gemeinde Roggenburg BL, Düngeranlage Sägemühle, Projekt-Nr. BL899 Gemeinde Triengen LU, Gesamtmelioration Triengen, 23. Etappe, Projekt-Nr. LU1512 Gemeinde Dagmersellen LU, Gesamtmelioration Dagmersellen, 18. Etappe, Projekt-Nr. LU1649 Gemeinde Ufhusen LU, Hofzufahrten Steineren, Projekt-Nr. LU3753 Gemeinde Escholzmatt LU, Hofzufahrten Feldgaden und Weinfelden, Projekt-Nr. LU3848 Gemeinde Adligenswil LU, Gebäuderationalisierung Stöcken, Projekt-Nr. LU3871 Gemeinde Werthenstein LU, Gebäuderationalisierung Stöckeren, Projekt-Nr. LU3874 Gemeinde Marbach LU, Gebäuderationalisierung Buschachenegg, Projekt-Nr. LU3879 Gemeinde Menznau LU, Hofzufahrten Ober Rängg - Schattenmösli, Projekt-Nr. LU3895 Gemeinde Wolfenschiessen NW, Gebäuderationalisierung Schiltli, Projekt-Nr. NW911 Gemeinde Beckenried NW, Sanierung Ischen-Staldistrasse, Projekt-Nr. NW914 Gemeinde Kerns OW, Alpgebäude Reismatt, Projekt-Nr. OW1204

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Rechtsmittelbelehrung · Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattcnhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

5. November 1996

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

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Jahr

1996

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44

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---

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05.11.1996

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1330-1349

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