*#ST#

Weisungen über die Beflaggung der Gebäude des Bundes

vom 21. Januar 1987 (Stand am l, Juli 1996)

Der Schweizerische Bundesrat erlässt folgende Weisungen:-

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. l Geltungsbereich 1 Diese Weisungen gelten für folgende mit Fahnenmast ausgerüstete Gebäude und dazugehörende Areale des Bundes (Gebäude des Bundes): a. bundeseigene oder gemietete Verwaltungsgebäude; b. Betriebsgebäude;

c.

Forschungsanstalten;

d.

e.

Schul- und Institutsgebäude; Annexanstalten des Schweizerischen Schulrates;

f.

Zollgebäude.

2

Sofern diese Weisungen nichts anderes vorsehen, gelten sie auch für Gebäude von PTT, SBB und EAV.

Art. 2 Durchführung der Beflaggung 1 Die Beflaggung der Gebäude des Bundes wird von den für ihren Bereich zuständigen Dienststellen durchgeführt.

2

Für die Verwaltungsgebäude im Raum Bern (exkl. PTT, SBB und EAV) ist das Amt für Bundesbauten verantwortlich.

2. Abschnitt: Generelle Beflaggungsordnung Art. 3

Nationalfeiertag (1. August)

1

Am Nationalfeiertag ist auf allen mit Fahnenmast ausgerüsteten Gebäuden des Bundes in der ganzen Schweiz die Schweizerfahne aufzuziehen. Wo entsprechende Einrichtungen bestehen, sind ebenfalls Hängefahnen (Flaggen) in den Landesfarben zu hissen. Auf dem nordseitigen Balkon des Parlamentsgebäudes sind ausserdem alle Kantonsfahnen zu hissen.

2 Fahnen und Flaggen werden am Nachmittag des letzten Werktages vor dem 1. August gehisst und am Vormittag des ersten Werktages nach dem Nationalfeiertag eingezogen.

iyyr,_478

509

Weisungen über die Beflaggung der Gebäude des Bundes

Art. 4 Sessionen der eidgenössischen Räte Während den Sessionen der eidgenössischen Räte ist das Parlamentsgebäude wie folgt zu beflaggen: a. Schweizerfahne auf den zwei südlichen Kuppeln, jeweils vom ersten bis zum letzten Sessionstag, wobei die Fahnen an den sitzungsfreien Tagen der Wochenende einzuziehen sind;

b.

Schweizerfahne auf dem Nordbalkon über dem Haupteingang während der Dauer der Sitzungen.

Art. 5

Offizielle Besuche und Empfänge IJ

1 Bei offiziellen Besuchen und Empfängen werden Art, Umfang und Dauer der Beflaggung durch das Protokoll des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und durch das Amt für Bundesbauten von Fall zu Fall im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen verbindlich festgelegt.

2 Bei offiziellen Besuchen und Empfängen, zu welchen das Parlament einlädt, sind die Präsidentinnen und Präsidenten der eidgenössischen Räte befugt, Beflaggung des Parlamentsgebäudes anzuordnen.

Art, 6 Europatag 1 Am Europatag (5. Mai) ist die Fahne des Europarates auf dem Bundeshaus-West in Bern zu hissen.

2 Wenn die Kantone und Gemeinden das Hissen der Europafahne auf den öffentlichen Gebäuden anordnen, gilt dies auch für die im betreffenden Gebiet liegenden Gebäude des Bundes, soweit sie mit einem Fahnenmast ausgerüstet sind. Artikel 3 Absatz 2 gilt sinngemäss.

Art. 7 Festanlässe 1 Die Beflaggungsaufrufe der zuständigen Kantons- und Gemeindebehörden für bedeutende öffentliche Festanlässe gelten sinngemäss auch für Gebäude des Bundes (Hissen der Schweizerfahne und allfälliger Flaggen).

2 Für die Anordnung der Beflaggungen bei verwaltungsinternen Anlässen sind die Departemente bzw. die PTT und SBB in ihrem Bereich zuständig.

Art. 8 Trauerbeflaggung1J 1 Trauerbeflaggung (Halbmast) wird in folgenden Fällen angeordnet: a. beim Tod der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten eines eidgenössischen Rates ist die Schweizerfahne auf den Gebäuden des Bundes in Bern vom Todestag bis zum Tag der Beisetzung auf Halbmast zu setzen; b. beim Tod eines amtierenden Mitgliedes des Bundesrates ist die Schweizerfahne auf den Gebäuden des Bundes sowie von PTT und SBB in der ganzen Schweiz vom Todestag bis zum Tag der Beisetzung auf Halbmast zu setzen; 11

Fassung gemäss Beschluss des Bundesrates vom 26. Juni 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996.

510

Weisungen über die Beflaggung der Gebäude des Bundes

c.

beim Tod der amtierenden Bundeskanzlerin oder des amtierenden Bundeskanzlers wird die Schweizerfahne auf dem Bundeshaus-West am Todestag und am Tage der Beisetzung auf Halbmast gesetzt; d. beim Tod des amtierenden Staatsoberhauptes eines Landes, das mit der Schweiz diplomatische Beziehungen unterhält, einer Botschafterin oder eines Botschafters mit schweizerischer Akkreditierung, einer Generalsekretärin oder Exekutivdirektorin bzw. eines Generalsekretärs oder Exekutivdirektors einer zwischenstaatlichen Organisation wird die Schweizerfahne auf dem Bundeshaus-West am Todestag und am Tag der Beisetzung auf Halbmast gesetzt; e. bei Katastrophen.

2 Der Beflaggungsaufruf wird erlassen: a. beim Tod der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten eines eidgenössischen Rates durch die Parlamentsdienste; b. beim Tod eines amtierenden Mitgliedes des Bundesrates, der amtierenden Bundeskanzlerin oder des amtierenden Bundeskanzlers durch die Bundeskanzlei; c. in Fällen nach Absatz l Buchstabe d durch das Protokoll des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

3 Bei Katastrophen ordnet der Bundesrat die Trauerbeflaggung von Fall zu Fall an.

4 Beim Tod von Armeeangehörigen können die zuständigen militärischen Stellen über die Anordnung der Trauerbeflaggung entscheiden.

3. Abschnitt: Zusätzliche Regelungen der Departemente Art. 9 Regelungen der Departemente, die eine zusätzliche Beflaggung vorsehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 10 Diese Weisungen treten am 1. Februar 1987 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Beflaggungsweisungen.

21. Januar 1987

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Aubert Der Bundeskanzler: Buser

8520

511

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Weisungen über die Beflaggung der Gebäude des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1996

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.10.1996

Date Data Seite

509-511

Page Pagina Ref. No

10 054 008

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.