339 # S T #

12065

Dritter Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zur Aussenwirtschaftspolitik (Vom 7. August 1974) Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir beehren uns, Ihnen nachstehend, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 28. Juni 1972 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, Bericht zu erstatten.

l

Der Stand der internationalen Wirtschaftsbeziehungen 11 Weltwirtschaftslage

Die Auswirkungen der im letzten Oktober offen zutage getretenen Energiekrise haben sich in der Berichtsperiode klarer abzuzeichnen begonnen. Zwar hat die ursprüngliche Befürchtung, wonach wegen des Versorgungsengpasses in den westlichen Industriestaaten mit einschneidenden Rückschlägen auf den Wirtschaftsablauf zu rechnen ist, im Zuge der weitgehenden Aufhebung der Lieferbeschränkungen einer etwas optimistischeren Einschätzung Platz gemacht. Alle verfügbaren Konjunkturdaten sprechen dagegen, dass die schon vor dem Einbruch der Ölkrise eingesetzte Wachstumsverlangsamung in eine eigentliche Rezession auswachsen wird. Die Konjunktur der meisten Volkswirtschaften im OECDRaum scheint sich im Gegenteil gut zu behaupten. Glaubte man anfänglich, die wegen dem Kaufkraftentzug durch die massiv erhöhten Ölpreise entstehende «Deflationslücke» international als die Hauptsorge betrachten zu müssen, so stehen heute die Besorgnis über die Inflation und die Verschiebungen im internationalen Zahlungsbilanzgefüge deutlich im Vordergrund.

Die Inflation ist nicht erst durch die Preiserhöhungen bei Rohstoffen und insbesondere auf dem Mineralölsektor entstanden, doch erhielten die Preisauftriebskräfte durch die Verteuerung des Erdöls gegen Ende des letzten Jahres einen kräftigen Schub. In den letzten zwölf Monaten bis Mai 1974 stiegen die Verbraucherpreise im OECD-Raum um 12,6 Prozent gegen 7,7 Prozent im Kalenderjahr 1973 und 4,7 Prozent 1972. Allein von November 1973 bis April 1974 erhöhten sich die Lebenshaltungskosten um rund 7 Prozent, wovon nach Berechnungen des 1974-476

340

OECD-Sekretariats knapp ein Viertel unmittelbar auf die Erdölverteuerung zurückzuführen ist. Die Inflation hat damit ein Ausmass angenommen, das infolge ihres exponentiellen Charakters den marktwirtschaftlich orientierten Industriestaaten sehr bald ernsthafte Schwierigkeiten bereiten könnte. Nicht nur erschweren die inflatorischen Kräfte den güterwirtschaftlich ertragreichsten Einsatz der Produktionsfaktoren, sondern es müsste bei einem längeren Anhalten der gegenwärtigen Inflationssätze mit grundlegenden Veränderungen in den Wirtschaftsund Gesellschaftsstrukturen gerechnet werden. Hinzu kommt, dass die weltweite Inflation den Weg zu einem neuen stabilen internationalen Währungssystem immer schwieriger macht.

Die massiven Erdölpreiserhöhungen ereigneten sich gerade in einem Moment, wo erste Anzeichen eines neuen internationalen Gleichgewichts zu registrieren waren. Die Vervierfachung der Erdölpreise wird weitreichende Folgen in bezug auf die internationale Einkommensverteilung und die Zahlungsbilanzbeziehungen der Welt haben. So dürften die erdölproduzierenden Länder im laufenden Jahr schätzungsweise rund 60 Milliarden Dollar Mehreinnahmen erzielen, wovon etwa 10 Milliarden Dollar zu Lasten der Entwicklungsländer gehen und die verbleibenden 50 Milliarden Dollar von den übrigen Ländern, in erster Linie den OECD-Staaten, aufgebracht werden müssen.

Die Verteuerung der Erdöleinfuhren wird insbesondere diejenigen erdölkonsumierenden Länder vor schwierige Probleme stellen, deren Zahlungsbilanz schon vorher defizitär war und die an den internationalen Märkten nicht ohne weiteres Kredit aufnehmen können. Unter den europäischen OECD-Staaten gehören namentlich Italien und Grossbritannien zu den am stärksten in Mitleidenschaft gezogenen Ländern, wird doch deren Defizit in laufender Rechnung in diesem Jahr auf etwa 8,5-9 Milliarden bzw. rund 10 Milliarden Dollar veranschlagt. Für Frankreich und Japan wird im laufenden Jahr ebenfalls mit erheblichen Fehlbeträgen in der Höhe von 6 1 A bzw. 7 Vi Milliarden Dollar gerechnet, so dass allein auf diese vier Länder rund vier Fünftel des für 1974 erwarteten globalen OECDLeistungsbilanzdefizits von 40 Milliarden Dollar entfallen. Diese ungleichmässige Verteilung der Leistungsbilanzdefizite stellt die industrielle Welt vor komplizierte Finanzierungs- und Anpassungsprobleme. Noch
viel gravierendere Schwierigkeiten dürfte die wachsende Last der Erdölkosten jedoch jenen Entwicklungsländern verursachen, die weder über Rohstoffe noch andere natürliche Hilfsquellen verfügen.

Obwohl die Schätzungen über die Zahlungsbilanzaussichten mit den gebotenen Vorbehalten zur Kenntnis zu nehmen sind, geben sie immerhin nützliche Anhaltspunkte darüber, vor welchen Umwälzung die Zahlungsbilanzstruktur der Welt steht. Klar ist dabei, dass der Ausgleich zwischen den ölimportierenden und ölexportierenden Ländern höchstens teilweise den klassischen Anpassungsmechanismen überlassen werden kann. Die zu erwartenden Leistungsbilanzdefizite der meisten Öleinfuhrländer sind weder durch Wechselkursänderungen, noch durch interne Deflationsmassnahmen oder Importrestriktionen korrigierbar, denn damit würden die Defizite nur auf andere Konsumentenländer überwälzt. Das

341

müsste unweigerlich zu einem Abwertungswettlauf, neuen Handelsbeschränkungen und einer immer weiteren Kontraktion des Warenaustausches zwischen den Ölverbraucherstaaten führen. Auf der anderen Seite werden die den Ölländern zufliessenden Deviseneinnahmen nur zu einem Teil für zusätzliche Importe ausländischer Güter und Dienstleistungen verwendbar sein, da die Aufnahmefähigkeit ihrer Binnenwirtschaften entweder gering ist oder die Entwicklungsprogramme noch nicht weit genug fortgeschritten sind. Kurzfristig besteht für sie nur die Möglichkeit, ihre Überschüsse im Ausland zu investieren oder auszuleihen, bis sie eine grössere Importkapazität aufweisen. Die Frage stellt sich, ob die Devisenüberschüsse der Ölländer so angelegt werden können, dass sie erstens den hilfebedürftigsten Defizitländern zugute kommen und zweitens das Währungsgefüge möglichst wenig stören.

Die konjunkturellen internationalen Verflechtungen, die weltweite Verbreitung der Inflation, die monetäre Unstabilität und die Rohstoffversorgungsschwierigkeiten machen die die weltwirtschaftlichen Beziehungen bestimmenden Interdependenzen deutlicher denn je. Die jüngsten importdrosselnden Massnahmen Italiens und anderer Länder müssen als ein Vorzeichen für die der Weltwirtschaft drohenden Gefahren angesehen v, erden, wenn es nicht durch ein internationales Zusammenwirken gelingt, das durch die Hausse der Mineralöl- und Rohstoffpreise zugespitzte globale Ungleichgewicht in den Griff zu bekommen. In diesem Zusammenhang kann das an der Ministerratstagung der OECD vom 29./30. Mai verabschiedete Stillhalteabkommen, wonach während eines Jahres keine neuen Beschränkungen des Warenverkehrs und anderer laufender Transaktionen vorgenommen werden sollen, als ein ermutigendes Zeichen zwischenstaatlicher Solidarität gewertet werden. Es wird nun darum gehen, die gewonnene Frist zu nutzen, um die angedeuteten gewichtigen Probleme anzupacken, die gelöst werden müssen, damit das liberale Handels- und Zahlungssystem zum Vorteil aller Länder aufrechterhalten werden kann.

12 Die Reform des internationalen Währungssystems Die Ereignisse des vergangenen Oktobers blieben auch nicht ohne Auswirkungen auf die Arbeiten des mit der Reform des internationalen Währungssystems betrauten «Zwanziger-Ausschuss» des Internationalen Währungsfonds.

Die diesem Gremium angehörenden Finanzminister sind im Januar dieses Jahres in Rom übereingekommen, dass der im September 1973 für die Aushandlung der Reform bis Ende Juli 1974 in Aussicht genommene Termin nicht eingehalten werden kann, sondern dass sich wegen der labilen Lage die Konzentration auf ein weniger anspruchsvolles Programm aufdrängt.

Da eine Reihe zentraler Reformthemen wegen der neuesten Entwicklung einstweilen verfrüht erscheinen, soll die Weiterentwicklung des internationalen Währungssystems nicht durch die Einführung umfassender neuer Modelle, sondern schrittweise angestrebt werden. Zu diesem Zweck haben die Stellvertreter des «Zwanziger Komitee» den in Nairobi vorgelegten Grundriss einer langfristigen

342

Währungsreform überarbeitet und vervollständigt sowie mit einem Katalog von Interimsmassnahmen zur Erleichterung der monetären Gegenwartsprobleme ergänzt. An der sechsten und letzten Ministertagung des Zwanziger Ausschusses vom 12./13. Juni in Washington ist der langfristige Reformentwurf wie auch das Interimspaket von den Finanzministern zuhanden der nächsten Jahresversammlung des IWF verabschiedet worden.

Das im Schlussbericht des «Zwanziger Komitee» gezeichnete Bild eines zukünftigen Weltwährungssystems enthält im wesentlichen die gleichen Elemente, wie sie in den grossen Linien schon in Nairobi bekannt waren. Es wird eine Währungsordnung auf der Grundlage von fixen aber anpassungsfähigen Wechselkursen und wirksamen symmetrischen Anpassungsmechanismen zur Behebung von Zahlungsbilanzungleichgewichten angestrebt. Obwohl diesem Teil des Reformprogramms zurzeit keine wesentliche Bedeutung zukommt, zeigt er doch, in welcher Richtung eine stufenweise durchzuführende Währungsreform gehen soll. Diese Sofortmassnahmen im Sinne einer Übergangsphase bis zur endgültigen Einführung eines neuen Währungssystems sind im Schlusscommuniqué der Washingtoner Tagung wie folgt umschrieben : a) Einsetzung eines Interims-Ausschusses des Gouverneursrates des Fonds mit beratender Funktion, bis - nach einer Änderung des IWF-Abkommens - ein Ministerausschuss («Council») mit noch näher festzulegenden Entscheidungsbefugnissen geschaffen wird.

b) Stärkung der Verfahren des Fonds für eine enge internationale Konsultation und die Überwachung des Anpassungsprozesses.

c) Richtlinien für die Handhabung fluktuierender Wechselkurse.

d) Schaffung einer Kreditmöglichkeit, die den Mitgliedstaaten helfen soll, die unmittelbaren Auswirkungen des Anstiegs der Öleinfuhrkosten zu finanzieren.

e) Eine Deklaration, mit der sich die Länder auf freiwilliger Basis verpflichten können, aus Zahlungsbilanzgründen keine Massnahmen zur Beeinflussung des Handels oder anderer laufender Transaktionen einzuführen oder zu verschärfen, ohne dass der Fonds ausdrücklich festgestellt hat, dass die Zahlungsbilanzlage derartige Massnahmen rechtfertigt.

f) Verbesserung der Verfahren des Fonds zur Steuerung der globalen Liquidität.

g) Weitere internationale Untersuchungen über mögliche Vereinbarungen zur Regelung der Goldfrage im Lichte der anerkannten
Reformziele.

h) Bewertung der Sonderziehungsrechte (SZR) während der Interimszeit auf der Grundlage eines Währungskorbes und einer Anfangsverzinsung von 5 Prozent.

i) Bereitstellung einer erweiterten längerfristigen Kreditfazilität für die Entwicklungsländer.

j) Nochmalige Erörterung im Interims-Ausschuss der Möglichkeit der Herstellung einer Verbindung («link») zwischen Entwicklungshilfe und SZR-Zuteilung, und zwar zugleich mit der Vorbereitung eines Entwurfs für Abkommensänderungen durch den Exekutivrat.

k) Einsetzung eines gemeinsamen Ausschusses von Fonds und Weltbank auf MinisterEbene mit der Aufgabe, die Untersuchungen betreffend die Übertragung realer Ressourcen an Entwicklungsländer fortzuführen und Massnahmen zu empfehlen.

343

1) Vorbereitung eines Entwurfs für Abkommensänderungen durch den Exekutivrat zur weiteren Beratung durch den Interims-Ausschuss und zur eventuellen Empfehlung an den Gouverneursrat zu gegebener Zeit.

13

Energiepolitische Zusammenarbeit

Auf Einladung des amerikanischen Präsidenten versammelten sich vom 11.

bis 13. Februar die Aussen-, Finanz- und Energieminister der 9 EG-Länder, der USA, Kanadas, Japans und Norwegens D in Washington, um über die wirtschaftlichen, monetären und versorgungspolitischen Konsequenzen der Energiekrise zu beraten. Mit der Einberufung dieser Konferenz wollten die Vereinigten Staaten insbesondere die Entschlossenheit der wichtigsten Konsumentenstaaten demonstrieren, die mit der Sicherung der zukünftigen Energieversorgung verbundene Herausforderung anzunehmen. Das dabei festgelegte Aktionsprogramm wurde im Schlusscommuniqué wie folgt definiert2' : - gemeinsame Anstrengungen zur Energieeinsparung und zur Beschränkung der Energienachfrage - Beschleunigung des Ausbaus konventioneller Energiequellen - Bereitstellung eines alle Industriestaaten umfassenden Systems zur Verteilung der verfügbaren Erdölreserven in Krisenzeiten - Intensivierung der Energieforschung und -entwicklung durch gemeinsame internationale Anstrengungen - Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Urananreicherung - Überprüfung der Rolle der internationalen Erdölgesellschaften - Verstärkung der Zusammenarbeit innerhalb IMF, Weltbank und OECD zur Überwindung der wirtschaftlichen und monetären Konsequenzen der Energiekrise - Aufrechterhaltung und Ausbau der Hilfe an die Entwicklungsländer - Vorbereitung einer Konferenz zwischen erdölproduzierenden und erdölkonsumierenden Staaten.

Zur Realisierung dieses Aktionsprogramms ist einerseits ein «Koordinationsausschuss» hoher Regierungsbeamter geschaffen worden, def bisher fünfmal, hauptsächlich in Brüssel, zusammentrat. Anderseits hat man gewisse Programmpunkte, für deren Behandlung die OECD gute Voraussetzungen mit sich bringt, an diese übertragen.

Im Mittelpunkt der Beratungen des «Koordinations-Ausschusses» steht gegenwärtig ein von den Vereinigten Staaten ausgearbeiteter Vorschlag zur gemeinsamen Krisenvorsorge und Krisenbewältigung. Darnach soll die Beteiligung eines Landes am vorgesehenen System zur Aufteilung der verfügbaren Erdölreserven in J > Ursprünglich erging die Einladung nur an die Mitglieder der «High Level Group» des Erdölausschusses der OECD und wurde später auf Betreiben der EG auf alle EGStaaten ausgedehnt.

2

> Frankreich distanzierte sich von verschiedenen Punkten dieses Programms. Es beteiligte sich in der Folge auch nicht an den Arbeiten des Koordinationsausschusses, der zur Durchführung dieses Programms eigens geschaffen wurde.

344

Krisenzeiten von dessen Bereitschaft abhängig gemacht werden, durch entsprechende Anstrengungen in anderen Bereichen (Lagerhaltung, Programm zur Konsumbeschränkung im Krisenfall, rationellerer Energieeinsatz) einen Beitrag zur Erhöhung der Versorgungssicherheit der Konsumentenstaaten zu leisten. Da hierzu von seilen des Erdölausschusses der OECD (vgl. Abschn. 3) ein ähnlicher Plan vorliegt, geht es nun darum, zwischen den beiden Vorschlägen einen Kompromiss auszuarbeiten. Der Plan einer Konferenz zwischen den Ölländern und den, Verbraucherstaaten scheint dagegen in nächster Zukunft wenig Aussicht auf Realisierung zu haben.

Die Energieprobleme standen in der Berichtszeit noch an anderer Stelle zur Diskussion. In Anbetracht deren komplexen Natur regte im Januar Frankreich an, die Frage der Energieversorgung an einer eigens dafür einzuberufenden Konferenz im Schosse der Vereinten Nationen zu behandeln. Darauf schlug jedoch Algerien im Namen der blockfreien Entwicklungsländer vor, das gesamte Rohstoffproblem und die damit zusammenhängenden Entwicklungsfragen an einer ausserordentlichen Session der UNO-Generalversammlung zu prüfen (vgl.

Abschn. 5).

Die Ereignisse der vergangenen Monate an der währungs-, energie- und rohstoffpolitischen Front haben gezeigt, dass ein kleines Land immer grössere Anstrengungen unternehmen muss, um seiner Stimme Gehör zu verschaffen.

Mittels vermehrter Kontakte und Interventionen ist es uns immerhin gelungen, die Interessen und Ansichten unseres Landes zu den wichtigsten Fragen bekanntzumachen und über die uns nicht direkt zugänglichen Verhandlungsergebnisse informiert zu werden.

2 21 211

Europäische Zusammenarbeit

Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften Politische Zusammenarbeit und auswärtige Beziehungen

Im ersten Halbjahr 1974 vermochte die Gemeinschaft ihre Vorbereitungen im Hinblick auf die für das Jahr 1980 geplante Union im wirtschaftlichen, monetären und politischen Bereich nicht vorwärtszutreiben. Neuwahlen und Regierungsumbildungen einerseits, hohe Inflationsraten und Rohstoffpreise, Versorgungsschwierigkeiten und Währungsunruhen anderseits veranlassten die Mitgliedstaaten, ihre Kräfte weitgehend auf die Überwindung interner Schwierigkeiten zu konzentrieren.

Zu diesem Umstand gesellte sich das britische Begehren nach einer Revision der Beitrittsbedingungen. Anlässlich der Ratstagungen vom L/2. April und 4. Juni erläuterte die Labour-Regierung, in welchem Sinne sie die britische Mitgliedschaft umzugestalten wünsche, namentlich : - Änderung der gemeinsamen Agrarpolitik ; - gerechtere Verteilung der finanziellen Lasten ;

345

- Erhaltung einer gewissen britischen Parlamentshoheit, insbesondere in den Bereichen der Regional-, Industrie- und Steuerpolitik; - bessere Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Commonwealthund Entwicklungsländer ; - vermehrte Zusammenarbeit mit den USA.

Die britische Regierung wünscht somit dreierlei : die Verringerung ihrer aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Lasten, die Erleichterung des Zugangs zu den Weltmärkten sowie den weitgehenden Verzicht auf echte Souveränitatsübertragungen an die Gemeinschaftsbehörden. Ohne formell auf die britischen Begehren einzutreten, hat der Ministerrat die Kommission beauftragt, eine Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage, wie sie sich seit der Erweiterung abgezeichnet hat, sowie deren Perspektiven bis 1980 an die Hand zu nehmen. Die anderen britischen Begehren sollen in den zuständigen Räten behandelt werden.

Von der Einsetzung eines ad-hoc Gremiums wurde abgesehen.

Die Einführung eines SOprozentigen Einfuhrdepots durch Italien anfangs Mai stellte die Gemeinschaft vor ein weiteres, schwieriges Problem. Der Rat befasste sich erstmals am 7./8. Mai mit dieser Angelegenheit, beschloss indessen lediglich, die italienischen Massnahmen in eine auf Artikel 108 Absatz 3 des EWG-Vertrags beruhende gemeinschaftliche Aktion zu überführen. Auf die hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Aussicht stehenden Erleichterungen des neuen Einfuhrregimes wird in Abschnitt 213 einzugehen sein.

Während in den im GATT nach Artikel XXIV/6 mit den USA geführten Verhandlungen über Kompensationen der EG im Zusammenhang mit der Erweiterung anfangs Juni eine Einigung getroffen werden konnte, verzeichneten die im Vorjahre ins Stocken geratenen Verhandlungen mit den Mittelmeerstaaten sowie den assoziierten und assoziationswilligen Ländern Afrikas und des kanbischen und pazifischen Raumes gewisse Fortschritte.

Die im Rahmen des atlantischen Dialogs unternommenen Anstrengungen, um eine sogenannte «Gemeinsame Erklärung EG/USA» zu erarbeiten, konnten bislang wegen des von Washington gewünschten weitgehenden Konsultationsverfahrens nicht zu Ende geführt werden. Immerhin vermochten sich die Neun anlässlich des Aussenministertreffens vom 11. Juni m Bonn auf eine gemeinsame Formel des pragmatischen und fallweisen Vorgehens zu einigen. Danach hat jeder
Mitgliedstaat das Recht, während der Vorbereitung von Beschlüssen die Vereinigten Staaten zu konsultieren. Zudem finden auf Vorschlag eines Mitgliedstaates gemeinschaftliche Konsultationen durch den Ratspräsidenten statt, falls kein anderer dagegen Einspruch erhebt.

Im Anschluss an die Kopenhagener Gipfelkonferenz im Dezember 1973 haben die Neun die Initiative zu einer euro-arabischen Konferenz über die wirtschaftliche, technische und kulturelle Zusammenarbeit ergriffen. Im Rahmen ihrer politischen Zusammenarbeit haben die EG-Minister am 10. Juni den Ratspräsidenten beauftragt, ein offizielles Verhandlungsbegehren an die 20 Staaten der arabischen Liga zu richten. Die Vereinigten Staaten sollen im Sinne der

346

genannten pragmatischen Konsultationen laufend über den Gang der geplanten Verhandlungen orientiert werden.

Im Rahmen der KSZE bemühten sich die Neun weiterhin, eine gemeinsame Plattform aufzubauen. Der allgemeine Gang dieser Konferenz gestattete diesen Bestrebungen indessen keine deutliche Entfaltung.

212

Wirtschafts- und Währungspolitik

Obzwar der Ministerrat noch im Dezember 1973 übereingekommen war, am I.Januar eine zweite, als Konsolidierungsphase verstandene Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) zu beginnen, musste deren Inkraftsetzung bis auf weiteres aufgeschoben werden, da über die hierfür von Grossbritannien und Italien gesetzte Bedingung, nämlich die finanzielle Ausstattung des Regionalfonds - bis heute - keine Einigung erzielt werden konnte. Immerhin gelang es dem Ministerrat am 18. Februar, den Massnahmenteil der WWU-Beschlüsse zu verabschieden.

Verzögernd auf die Entwicklung zur WWU wirkte sich auch der Beschluss der französischen Regierung vom 19. Januar aus, für vorläufig sechs Monate die gemeinschaftlich vereinbarten Pflichtinterventionen der «Banque de France» auf den Devisenmärkten zu unterbrechen und damit ihre Teilnahme am konzertierten Floaten der EG-Währungen (an dem seither noch die Benelux-Staaten, die Bundesrepublik Deutschland und Dänemark beteiligt sind) einzustellen.

Am 27. März und 13. Mai hat die Kommission an die Mitgliedstaaten gerichtete wirtschaftliche Leitlinien veröffentlicht, die am 6. Juni vom Finanz-Ministerrat genehmigt worden sind. Diese gelten namentlich einer verstärkten Bekämpfung der Inflation, die im laufenden Jahr für die einzelnen Mitgliedstaaten auf 9 bis 15 Prozent veranschlagt wird, sowie einer Verminderung der Ungleichgewichte in den laufenden Zahlungsbilanzen. Während das erste Dokument noch von der aus dem Energieproblem genährten Furcht mitgeprägt war, das Wirtschaftswachstum würde besonders bescheiden ausfallen, rückte das zweite die Eindämmung des privaten Verbrauchs in den Vordergrund : Zur Bewältigung der anstehenden Probleme sei eine Verlangsamung der Expansion der Nominaleinkommen erforderlich ; dies setze einen konstruktiven Dialog zwischen den Sozialpartnern voraus, der um so mehr Aussicht auf Erfolg habe, je besser die geplante Mässigung der Einkommen von sozialpolitischen Massnahmen begleitet sei.

213

Landwirtschaftspolitik

Die weltwirtschaftliche Entwicklung im Bereich der Rohstoffe und Agrarerzeugnisse zwang die Gemeinschaft, alle Anstrengungen auf die Wahrung des Integrationsstandes zu richten. Die erhöhten Energiepreise verursachten Kostenklemmen und damit zwischenstaatliche Wettbewerbsverzerrungen, zu deren Ausgleich, z. B. im Bereich des Gartenbaus und der Fischerei, von den benachteiligten Staaten Beihilfen gewährt wurden.

Das Ausscheren Frankreichs aus der Währungsschlange bedingte die Ein-

347

fuhrung neuer monetärer Ausgleichsbetrage, was die Wiederveremheithchung des Agrarmarktes weiterhin verzögert Die mnergememschaftliche Nachfrage nach Rindfleisch ging infolge hoher Futter- und damit Verkaufspreise so stark zurück, dass sich Uberschussituationen und Verluste für die Produzenten eingestellt haben Dies wirft um so bedeutsamere Probleme auf, als die Rindfleischerzeugung zu den Erwerbszweigen mit dem grossten Wuchspotential gehört Zur Entlastung besonders deprimierter Markte wurden Emlagerungsbeihilfen gewahrt Zudem erhielten unter Anrufung der Schutzklausel einzelne Mitgliedstaaten, etwa Frankreich und Italien die Ermächtigung, die Einfuhr von Rindfleisch zu sperren sowie den Import von Nutz- und Schlachtvieh der Emfuhrbew ilhgung mit Kautionsleistung zu unterstellen Was das italienische Einfuhrdepot betrifft, so hat der Rat am 4 Juni für Agrarmarktordnungswaren Erleichterungen m Aussicht gestellt diese betreffen insbesondere - die Abwertung um 12,5 Prozent der Grünen Lira was eine Erhöhung der durch die Marktordnungen festgelegten italienischen Agrarpreise um denselben Prozentsatz zur Folge haben wird, damit gleichzeitig die Verminderung der Wahrungsausgleichsbetrage um 12,5 Prozent, - die Verminderung des Depots um die Hälfte für Mastrinder sowie für Rindfleisch, - die Aufhebung der Depotpflicht für die übrigen Agrarmarktordnungswaren Das Datum der Inkraftsetzung dieser Massnahmen ist bei Drucklegung dieses Berichtes noch nicht bekannt Am 21 /23 März ist es dem Rat gelungen, die gegensatzlichen Interessen der Mitgliedstaaten m der Festsetzung der gemeinsamen Agrarpreise zu überwinden Er einigte sich auf einen durchschnittlichen Preisabschlag von 8 Prozent wobei den Ackerbauprodukten ein etwas niedrigerer, den Veredelungserzeugnissen ein etwas höherer Aufschlag gewahrt wurde Es musste allerdings Grossbntanmen unter Berücksichtigung seines m einzelnen Produktionszweigen immer noch tieferen Preisniveaus und m Anbetracht seiner angespannten konjunkturellen Lage zugestanden werden, vom Fahrplan für die Angleichung der Rindfleisch- und Zuckerpreise abzuweichen und zudem nationale Beihilfen an die Produktion von Kalbern, Schweinen und Butter auszurichten Dänemark wurde ermächtigt, seine Interventionspreise für Schweine zu erhohen Im Zusammenhang mit der jüngsten Eiweissfutter-Verknappung
wurden Forderungsmassnahmen für Trockenfutter beschlossen Sie bringen im wesentlichen einen Beitrag an die Trocknungskosten von Luzernemehl sowie an den Anbau von Soja- und Puffbohnen 214

Andere gemeinsame Politiken

Im Hinblick auf eine gemeinschaftliche Energiepohtik hat die Kommission eine mittel- und langfristige Strategie entworfen, wonach bis zum Jahre 2000 die Hälfte des EG-Energiebedarfs durch nukleare Mittel, 30 Prozent durch Erdgas

348

und nur 20 Prozent durch Kohle, Erdöl und Wasserkraft gedeckt werden sollen.

Um diesen Vorschlag zu verwirklichen, wären allein für die Jahre 1975 bis 1985 Investitionen von rund 10 Milliarden Rechnungseinheiten erforderlich.

Im Bereich der Industriepolitik hat der Rat seine grundsätzliche Zustimmung zu einem Aktionsprogramm für eine gemeinschaftliche Industriepolitik erteilt, dessen Inhalt folgende Punkte umfasst : - Beseitigung technischer Handelshemmnisse; - weitere Harmonisierung der Auftragsvergabeverfahren; - Aufhebung derfiskalischenund gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen, welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Unternehmen erschweren; - Intensivierung der industriellen Zusammenarbeit m wichtigen Bereichen wie Flugzeug- und Schiffbau, Computer usw.

Auf dem Gebiet der Wissenschafts- und Technologiepolitik sind neue Koordinationsmechanismen geschaffen worden. Diese beinhalten die Pflicht der Mitgliedstaaten, sich über alle wichtigen nationalen Forschungsprojekte gegenseitig zu informieren und im Rahmen der Gemeinschaft zu konsultieren. In diesem Zusammenhang ist ein Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Forschung gegründet worden, der als Leitorgan einer diesbezüglichen Politik der Gemeinschaft dienen soll. Als erstes wird er sich mit der Energieforschung beschäftigen.

In bezug auf die Sozialpolitik hat der Rat am 10. Juni eine erste Etappe eines umfassenden Aktionsprogramms verabschiedet. Diese betrifft im wesentlichen die Ausdehnung der Hilfe des Sozialfonds auf sämtliche Wanderarbeitnehmer, die sich innerhalb der Gemeinschaft aufhalten.

Nachdem der Rat am 19. Juli 1973 ein allgemeines Umweltschutz-Programm verabschiedet hatte, unterbreitete ihm die Kommission verschiedene Durchführungsvorschläge; diese betreffen mitunter die Begrenzung des Bleigehalts im Benzin sowie des Schwefels im Heizöl, Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung sowie und vor allem die Durchführung des Verursacherprinzips («pollueur payeur»).

Ferner hat der Rat am 6./7. Juni eine Entschliessung verabschiedet, mit der die Bildungspolitik mitunter durch die Koordination der Lehrgänge, die gegenseitige Anerkennung der Diplome sowie die Freizügigkeit der Lehrkräfte in den Gemeinschaftsrahmen einbezogen werden soll, ohne indessen die Vielfalt der nationalen
Bildungssysteme auf Grund von nur wirtschaftlichen Erwägungen in Frage zu stellen.

Im Bereich der Transportpolitik hat der Rat am 28. Juni eine Erhöhung der freien Gemeinschaftskontingente im grenzüberschreitenden Strassengüterverkehr um 15 Prozent festgesetzt. Zugleich hat er in einer Entschliessung den Grundsatz der haushaltpolitischen und vermögensrechtlichen Selbständigkeit der Eisenbahnunternehmen, deren Bilanzharmonisierung und wirtschaftliche Betriebsführung sowie das Prinzip der staatlichen Abgeltung der öffentlichen Verkehrsauflagen gebilligt. Ferner hat er die Bedingungen über den Berufszugang des Strassen- und

349 Personentransportunternehmers im innergemeinschaftlichen Verkehr harmonisiert. Die Frage der Masse und Gewichte der Nutzfahrzeuge ist nach wie vor offen.

Die Regierungskonferenz, die vom 6. bis 28. Mai das Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent hätte verabschieden sollen, wurde auf Wunsch der britischen Regierung auf ein späteres Datum verschoben. Dieses Übereinkommen betrifft die Eingliederung der Gemeinschaft in jenes über das europäische PatenterteilungSYerfahren, das im Oktober 1973 von vierzehn europäischen Staaten darunter der Schweiz - in München unterzeichnet worden ist.

Im Rahmen der Euratom hat der Rat am 17. Dezember 1973 beschlossen, das Fünfjahresprogramm «Fusion und Plasmaphysik» von 56 auf 73 Millionen Rechnungseinheiten zu erhöhen. Die zusätzlichen Mittel ermöglichen Voruntersuchungen zum Bau einer Anlage des Typs «Tokamak», die einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur «Energiequelle der Zukunft» darstellt, nämlich der auf der Basis von Deuterium und Tritium vorgenommenen Fusion, die sowohl von der Rohstoff- wie von der Umweltschutzseite her praktisch problemlos sein soll.

Ferner hat der Rat am 4. Juni eine Entschliessung zur Schaffung einer europäischen Urananreicherungskapazität angenommen. Kernpunkt dieser Entschliessung ist, von Gemeinschaftsseite den Bau und Betrieb von Anreicherungsanlagen sowohl nach der Diffusions- wie der Zentrifugalmethode bis 1985 voranzutreiben.

Im Stahlsektor vermochten alle Mitgliedstaaten ausser Grossbritannien, dessen Werke durch einen Streik zeitweise lahmgelegt waren, in den Monaten Januar bis April ihre Produktion um durchschnittlich 13 Prozent zu steigern. Dieser Umstand führte zu einer weiteren Anspannung des Schrottmarktes. Der Rat beschloss deshalb, die Schrottausfuhr zwar nicht völlig zu sperren, das bisherige Quartalskontingent aber auf ein halbes Jahr zu erstrecken und es auf den Export von Sorten niedriger Qualität zu beschränken.

22

Beziehungen Schweiz - EG 221 Freihandelsabkommen

Wenn es der Schweiz vor zwei Jahren gelungen ist, die Probleme ihrer handelspolitischen Beziehungen mit den EG im Rahmen einer gesamteuropäischen Lösung zu regeln, so wird diese Lösung heute vor die Herausforderung einer neuen, weltweiten Problemlage gestellt, die durch eine zunehmende Inflation, den Mangel an Rohstoffen und dadurch deren Verteuerung sowie durch monetäre Erschütterungen gekennzeichnet ist. Damit ist zu befürchten, dass zwei Voraussetzungen für das gute Funktionieren des Freihandelsabkommens beeinträchtigt werden könnten, nämlich die Ausgeglichenheit der Zahlungsbilanzen sowie die ausreichende und regelmässige Versorgung mit Rohstoffen. Es ist deshalb, zwischen den Freihandelspartnern, eine verstärkte Zusammenarbeit von Nöten, um den Zollabbau unter stabilen Versorgungsbedingungen weiterzuführen.

Bundesblatt. 126 Jahrg. Bd. II

350

Um das Erreichte zu wahren und aus dem Abkommen den besten Nutzen zu ziehen, bedarf es einer verstärkten Zusammenarbeit zur Eindämmung der Inflation sowie eingehender Konsultationen für den Fall, dass Massnahmen zur Bekämpfung von Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu treffen sind; letzteres um so mehr, als es gegebenenfalls schwierig ist, währungspolitische Massnahmen von solchen zu unterscheiden, die zum Zwecke sektorieller Protektion verhängt worden sind, dies vor allem dann, wenn sie produkteweise differenziert sind und damit auf die betroffenen Drittstaaten eine unterschiedliche Wirkung ausüben. Was die Sicherstellung der Versorgung betrifft, so ist diese eine implizite Bedingung für das gute Funktionieren des Freihandelsabkommens, würde doch die Liberalisierung des Verkehrs mit Fertigprodukten schwerlich aufrechtzuerhalten sein, wenn die Zufuhr von Rohstoffen beschränkt wäre. Es bedarf deshalb Konsultationen über die Exportpolitik, um zu gewährleisten, dass die traditionellen, mehr und mehr von Hemmnissen befreiten Handelsströme proportional zum vorhandenen Rohstoffgut berücksichtigt werden.

In der eben dargestellten Lage erweist sich der Gemischte Ausschuss Schweiz/EWG nicht bloss als ein taugliches Instrument zur Lösung der sich aus der Anwendung des Freihandelsabkommens ergebenden Fragen, sondern auch als ein willkommener Rahmen zur Information und Konsultation. Anlässlich seiner letzten Sitzung, die am 27. Mai erstmals in Bern abgehalten wurde, kam die genannte Problematik eingehend zur Sprache, wobei sich die Gemeinschaft bereiterklärte, auch die allgemeinwirtschaftlichen Bedingungen des Freihandels, soweit dies zeitlich und materiell möglich ist, im Rahmen vorgängiger Konsultationen einer vermehrten Koordination zu unterwerfen.

Was das italienische Importdepot betrifft, das ebenfalls auf der Traktandenliste des Gemischten Ausschusses figurierte, unterstrich die schweizerische Delegation die Notwendigkeit seiner nicht-diskriminatorischen Anwendung. Die Vertreter der EG stellten kurzfristig eine Überprüfung der Zweckmässigkeit und Auswirkung dieses Depots in Aussicht. - Neben der Behandlung verschiedener praktischer Probleme des dem Abkommen unterstellten Warenaustausches nahm der Gemischte Ausschuss ferner zustimmend Kenntnis von den Anträgen über die ursprungsmässige Behandlung von «Zubehör
und Ersatzteilen» und stellte einen Beschluss zur Vereinfachung der Zollformalitäten in Aussicht.

Zuvor hatte der Ausschuss im schriftlichen Verfahren einige Änderungen des Protokolls Nr. 3 vorgenommen. Deren wichtigste führt für alle Freihandels-Vertragspartner ein einheitliches Formular für die Warenverkehrsbescheinigung ein, die für den Ursprungsnachweis notwendig ist. Ferner wurden die Ursprungskriterien für die Herstellung gewisser Nahrungsmittel der Position 1905 (Puffreis, Corn Flakes usw.) abgeändert, womit als Ausgangsmaterial Hartweizen beliebigen Ursprungs zugelassen wird.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass in der beschriebenen, durch weltweite Faktoren bedingten Wirtschaftslage es kaum möglich ist, die aus dem Zollabbau auf das Preisniveau sich ergebenden Auswirkungen zu isolieren und diesbezüglich stichhaltige Aussagen zu machen. Doch dürfte unbestritten sein,

351

dass der Zollabbau wettbewerbsbelebend wirkt, namentlich bei Erzeugnissen, die bislang überdurchschnittlich belastet waren und deren Angebot als Folge der Zollsenkungen erweitert wird. Es hängt indessen weitgehend auch vom Käuferverhalten ab, ob diese Vorteile auf dem Markt wahrgenommen werden : Eine vergleichende und zurückhaltende Nachfrage veranlasst den Anbieter, die aus · dem Zollabbau sich ergebenden Kostenvorteile weiterzugeben.

222

Landwirtschaft

Die von der Gemeinschaft zur Sicherung ihrer Versorgung und zur Verteidigung ihres Agrarpreisniveaus ergriffenen Massnahmen stellten der traditionellen schweizerischen Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, vornehmlich von Reis, namhafte Probleme. Obzwar die EWG in diesem letztgenannten Sektor von der blossen Anwendung der Ausfuhrabschöpfungen zum etwas biegsameren Ausschreibungsverfahren übergegangen ist, hat sich die Lage erst im April einigermassen normalisiert, nachdem auf schweizerische Vorsprache hin einige Änderungen am System der Ausschreibung vorgenommen worden sind.

Die unter Ziffer 213 geschilderten von der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Rindfleischmarktordnung ergriffenen Massnahmen wirkten sich auf den schweizerischen Nutz- und Zuchtviehexport nach Italien hemmend aus. Ende Juni wurde sogar eine vorübergehende Einfuhrsperre verfügt. Unser Bemühen geht dahin, die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh, das den Rindfleischmarkt der Gemeinschaft ja nicht berührt, aus den Schutzmassnahmen herauszulösen.

Diese Ausfuhren wurden zudem durch das von Italien verfügte Importdepot betroffen. Diese Massnahme wirkte sich zudem besonders schwerwiegend auf Käse, unser wichtigstes Agrarexportprodukt, aus. Die Schweiz hat im Jahre 1973 für 134 Millionen Franken Käse nach Italien ausgeführt, was 37 Prozent ihres gesamten Käseexportes und 20 Prozent ihrer diesbezüglichen Produktion darstellt; sie hat aber auch aus Italien und der übrigen EWG grosse Mengen von Käse eingeführt. Um zu verhindern, dass Drittlandkäse, der für Italien bestimmt ist und der Depotpflicht wegen dort auf Importschwierigkeiten stösst, vermehrt in der Schweiz abgesetzt wird, hat der Bundesrat beschlossen, die Käseimporte einer statistischen Einfuhrüberwachung (der sog. «surveillance souple») zu unterwerfen. Sämtliche mit den italienischen Schutzmassnahmen sich ergebenden Schwierigkeiten waren zudem Gegenstand verschiedener bei den zuständigen Behörden unternommener Schritte.

223 l hrenabkommen

Die Gemischte Uhrenkommission, die gemäss dem Uhrenabkommen Schweiz-EWG von 1967 (Kennedy-Runde des GATT) errichtet worden war und der durch das Ergänzende Uhrenabkommen vom 20. Juli 1972 zusätzliche Aufgaben Überbunden wurden, ist am 1. Juli in Genf zu ihrer vierzehnten ordentlichen Tagung zusammengetreten. Dabei konnten beide Seiten erneut das gute Funktio-

352

nieren der Abkommen und die Nützlichkeit der Kommissionsarbeiten zur Lösung allfalliger Probleme auf dem Uhrensektor zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft feststellen. Bei der Erörterung verschiedener bilateraler Fragen kam man überein, hinsichtlich gewisser nichttarifarischer Handelshemmnisse, die in einigen Fällen unsere Uhrenexporte noch behindern, gemeinsam nach konstruktiven Lösungen zu suchen. Es handelt sich bei diesen Hemmnissen namentlich um Sonderabgaben auf Uhrenerzeugnissen sowie um uneinheitliche, den internationalen Verkehr erschwerende Vorschriften über die Punzierung und die Kontrolle von Edelmetallwaren. Die schweizerische Delegation kam ausserdem auf die temporären Massnahmen zu sprechen, denen die italienischen Importe unterworfen sind; sie unterstrich die Bedeutung, die wir dem Grundsatz des freien Handels und der Nichtdiskriminierung beimessen.

Schliesslich wurde auch ein Gedankenaustausch von allgemeiner Tragweite über Zollfragen und über die kommenden umfassenden multilateralen Handelsverhandlungen vorgenommen.

224

Gemeinschaftliches Versandverfahren

Das Abkommen mit der EWG über die Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren vom 15. März 1973 ist am 1. Januar 1974 in Kraft getreten. Der durch das Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss ist am 4. Dezember 1973 zusammengetreten und hat die durch die Erweiterung der Gemeinschaft notwendig gewordenen Anpassungen vorgenommen. Diese bestehen in Form von vier Beschlüssen, die gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens anwendbar geworden sind. Das Abkommen funktioniert seither in befriedigender Weise.

225

Rheinschiffahrt

Der revidierte Vorentwurf für einen Vertrag und ein Statut eines Fonds für die zeitweilige Stillegung von Rheinschiffen zum Ausgleich der durch die Wasserverhältnisse bedingten jahreszeitlichen Überkapazität hätte im ersten Halbjahr Gegenstand einer dritten Verhandlungsrunde sein sollen. Meinungsverschiedenheiten unter den Verhandlungsparteien, die den Europäischen Gemeinschaften angehören - namentlich über den Einbezug der westdeutschen und der niederländischen Wasserstrassen in die zu schaffende Kapazitätsregelung - stehen aber der Fortführung der Arbeiten noch entgegen.

Das Plenum der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt setzte sich im April daher erneut nachdrücklich für die baldige Einführung einer Kapazitätsregelung ein. Denn die wirtschaftliche Lage der Rheinschiffahrt hat sich im Jahre 1973 wiederum verschlechtert. Das Transportvolumen ist zwar angestiegen. Die Erträge blieben aber ungenügend. Der Schiffsraum, der abgewrackt wurde, ist ein weiteres Mal durch Neubauten mehr als ausgeglichen worden. Die festzustellende Überkapazität nahm daher wiederum zu. Der unter schweizerischer Kontrolle

353

verblieben'e Teil der Rheinschiffahrt mit Schweizer Flagge droht, der ungünstigen wirtschaftlichen Lage zufolge, erneut abzunehmen.

226

Grüne Karte

Seit dem 15. Mai wird im grenzüberschreitenden Motorfahrzeugverkehr innerhalb der EG, zwischen den EG-Staaten und den an sie angrenzenden Ländern (DDR, Finnland, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei und Ungarn) sowie zwischen den letzteren selbst auf die Kontrolle der Grünen Versicherungskarte verzichtet. Vom Kartenverzicht bleiben schweizerischerseits vorläufig die Motorfahrräder ausgeschlossen. Zudem kann die Schweiz hinsichtlich der in Italien und Frankreich immatrikulierten Fahrzeugen vorderhand noch nicht auf die Grenzkontrolle verzichten, weil die versicherungsrechtliche Regelung mit diesen Staaten noch nicht endgültig bereinigt ist.

Voraussetzung für die Beseitigung der Grenzkontrolle war eine am 12. Dezember 1973 von den nationalen Versicherungsbüros der genannten Staaten abgeschlossene Vereinbarung, auch Schadenfälle zu regeln, die in ihrem Gebiet durch den Verkehr von Fahrzeugen verursacht werden, welche in einem dieser ändern Staaten immatrikuliert sind. Diese gegenseitige Garantieverpflichtung ermöglichte aber nicht nur den Fortfall der Kontrolle der Grünen Karte, sondern stellt noch eine weitere Erleichterung für den Versicherten dar: So muss heute der durch ein ausländisches Fahrzeug Geschädigte seinen Anspruch nicht mehr in einem oft langwierigen Verfahren im Ausland geltend machen, sondern kann sich unmittelbar an sein nationales Versicherungsbüro wenden, welches seinerseits den Schaden mit dem nationalen Versicherungsbüro des ausländischen Fahrzeughalters regelt.

227 Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST)

Ein bemerkenswertes Ergebnis der COST ist das aus der Forschungsaktion 70 hervorgegangene Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage, das gemäss dem von 16 europäischen Ländern unterzeichneten Übereinkommen vom 11. Oktober 1973 in Grossbritannien errichtet wird. Der Bundesrat hat am 28. März, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 28. April 1972 über die Mitwirkung der Schweiz an der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beschlossen, dieses Übereinkommen zu ratifizieren.

Die Ratifikationsurkunde selbst ist am 23. April dem Sekretariat des Ministerrats überreicht worden. Der Text des Übereinkommens und des zugehörenden Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten des Zentrums findet sich in der Beilage 1.

Schon heute stehen die von der Schweiz mitunterzeichneten Vereinbarungen über folgende COST-Aktionen in Kraft: Aktion 11 «Europäisches Informatik-

354

netz», 25/2 «Antennen-Probleme», 50 «Werkstoffe für Gasturbinen», 64b «Analyse der MikroVerunreinigungen des Wassers» und 68 «Behandlung von Abwasserschlämmen». Die in diesen Vereinbarungen vorgesehenen Forschungen befinden sich in Durchführung. Dasselbe gilt von den auf Resolutionen der Ministerkonferenz vom 23. November 1971 beruhenden COST-Aktionen 20 «Prospektivstudie über den Bedarf an Fernmeldediensten im Jahre 1985», 25/4 «Absorption Hertzscher Wellen höchster Frequenz durch Niederschläge» und 33 «Prospektivstudie über den künftigen Reiseverkehr zwischen den europäischen Ballungszentren», an denen die-Schweiz ebenfalls aktiv mitarbeitet.

Im Stadium der technischen Vorbereitung und rechtlichen Abklärung unter Mitwirkung der Schweiz befinden sich die Aktionen 30 «Elektronische Verkehrsregelung auf Fernstrassen» und 72 «Entwicklung und Harmonisierung meteorologischer Instrumente». Wahrscheinlich werden auch die Aktionen 65 «Abwasserreinigung» (3. Stufe) und 69 «Lärmbekämpfung», die bisher zurückgestellt worden sind, wieder aufgegriffen, was die Schweiz begrüssen würde.

Einige ursprünglich geplante COST-Aktionen mussten wegen praktischer oder rechtlicher Schwierigkeiten fallen gelassen oder zurückgestellt werden. Dazu gehört auch die Aktion 56 «Werkstoffe für supraleitende elektrische Maschinen», obwohl schweizerischerseits für diese Aktion grosses Interesse bekundet wurde.

Sollten nun diese Forschungen von den EG selber und nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten unternommen werden, so wäre es unter Umständen möglich, auch die Schweiz daran teilnehmen zu lassen. Wir möchten deshalb eine solche Beteiligung, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 28. April 1972, gegebenenfalls in Aussicht nehmen, nachdem dieser Beschluss den Bundesrat ermächtigt, im Rahmen der COST und der hiefür bewilligten Kredite Vereinbarungen ausser mit ändern europäischen Ländern auch mit den Europäischen Gemeinschaften selbst abzuschliessen.

In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass die Aufgabe der COST möglicherweise eine gewisse Wandlung erfahren wird. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die EG durch verschiedene Ratsbeschlüsse und insbesondere durch die Entschliessungen vom 14. Januar instand gesetzt worden sind, auch auf den ausserhalb der Atom- und Reaktorforschung liegenden Gebieten der wissenschaftlichen
und technologischen Forschung tätig zu werden und die Aktivitäten der Mitgliedstaaten und der gemeinschaftlichen Forschungsstellen zu koordinieren. Dabei sollen auch Drittstaaten wie die Schweiz herangezogen werden. Deren Beteiligung wäre nach dem Vorschlag der Kommission im Rahmen der COST auszuhandeln. Es könnte somit die Situation eintreten, dass in der COST anstelle der EG-Mitgliedstaaten die EG selber mit den Drittländern über ihre Mitwirkung an europäischen Forschungsaktionen verhandelt. Diese Möglichkeit könnte namentlich bei den ins Auge gefassten Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes aktuell werden.

Die Finanzlage des Bundes gebietet, dass die Schweiz von solchen Möglichkeiten nur zurückhaltend Gebrauch macht. Eine Mitwirkung könnte sich jedoch dann rechtfertigen, wenn auch die Schweiz im betreffenden Bereich Forschungen

355

unternehmen muss und diese durch die internationale Arbeitsteilung wirksamer gestaltet werden oder billiger zu stehen kommen In diesem Sinne mochten wir eine schweizerische Beteiligung am Forschungsprogramm der Europaischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Umweltschutzes gestutzt auf den Bundesbeschluss vom 28 April 1972 nicht ausschhessen Selbstverständlich mussten sich aber die Zusagen im Rahmen der von der Bundesversammlung eröffneten Kredite halten 23

Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)

Nachdem eineinhalb Jahre seit dem Inkrafttreten der Freihandeisabkommen der EFTA-Staaten mit der EWG verstrichen sind, darf festgestellt werden, dass die Europaische Freihandeisassoziation die damit verbundenen Übergangsprobleme reibungslos bewältigt hat Dies gilt m erster Linie für die Ursprungsregelung, wo neben dem Bestreben nach laufender Vereinfachung auch dafür zu sorgen ist, dass die Identität der Regeln im Verhältnis zu den EG einerseits und den EFTA-Staaten unter sich anderseits gewährleistet bleibt Auf formellem Gebiet wurden gewisse Erleichterungen beim Ausfüllen der Ursprungsformulare (Warenverkehrsbescheinigungen, WVB) eingeführt Der im letzten Bericht erwähnte Übergang von den alten zu den neuen WVB-Formularen bzw das zeitweilige Nebeneinander der beiden Formulartypen bis zum Aufbrauch der alten Bescheinigungen vollzog sich ohne Schwierigkeiten Es wird auch inskünftig unser Bestreben sein, im Einvernehmen mit den EFTA-Partnern und den EG nach weiteren Vereinfachungen zu suchen In Prüfung steht zurzeit auch die Verbesserung gewisser materieller Ursprungsregeln Diesbezügliche Beschlüsse zwischen den EG und den einzelnen EFTA-Partnern werden für die zweite Hälfte dieses Jahres erwartet Eine Folge der Abkommen mit den EG war ferner die allgemeine Einfuhrung des Grenzausgleichs von Rohstoffpreisunterschieden bei den verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten im Verkehr zwischen den Mitghedstaaten der EFTA Die neue Regelung hat sich im grossen und ganzen ohne besondere Schwierigkeiten eingelebt Da es jedoch wünschenswert scheint, für die Erhebung dieses Grenzausgleichs gewisse disziplinierende Kriterien aufzustellen, wird über entsprechende von allen Mitgliedstaaten zu beachtende Grundsatze zurzeit verhandelt Das von der Schweiz gegenüber den Staaten der EG und der EFTA angewendete provisonsche Ausgleichsregime soll durch eine endgültige Regelung ersetzt und der entsprechende Entwurf eines Bundesgesetzes über eine Ein- und Ausfuhrregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse den Raten auf die Herbstsession hin unterbreitet werden Unter dem Titel der Aufrechterhaltung des Freihandels hatten sich die EFTA-Organe mit einer Anzahl Falle und Situationen zu befassen, worunter die norwegischen Ausfuhrbeschränkungen für Holz, das islandische Einfuhrdepot und die kürzlich von Portugal getroffenen Massnahmen die wichtigsten Beispiele darstellen

356

Im Sinne der Vertiefung des Freihandels zwischen den EFTA-Staaten wurden die Bemühungen um den Abbau der sog. nicht-tarifarischen Handelshindernisse weitergeführt.

Zunehmende Bedeutung dürfte der EFTA im Hinblick auf die internationalen Wirtschaftsprobleme als Konsultationsrahmen der Mitgliedstaaten erwachsen. Entsprechende Beratungen, die vor allem Inflation und Energieprobleme zum Gegenstand hatten, fanden im EFTA-Wirtschaftskomitee statt. Insbesondere aber kamen die EFTA-Minister an ihrer Tagung vom Mai 1974 überein, die Bemühungen für den sog. «trade pledge» in der OECD zu unterstützen, gemäss welchem sich alle Mitgliedstaaten verpflichten, während der Dauer mindestens eines Jahres auf protektionistische Massnahmen zu verzichten; und an derselben Tagung erklärten sie ferner, ihre Länder seien bereit, die aktive Verhandlungsphase der neuen GATT-Runde zu beginnen.

3

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

Die diesjährige ordentliche Ministertagung der OECD fand am 29./30. Mai in Paris statt. Die Schweiz war durch den Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vertreten.

Das bedeutendste Ergebnis dieser Tagung bildete die einmütige Annahme einer vom Exekutivausschuss in Sondersession unter dem Vorsitz von Botschafter P.R. Jolies ausgearbeiteten «Erklärung» (s. Beilage 2), in der sich die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten, für die Dauer eines Jahres keine neuen Einund Ausfuhrrestriktionen, Exportbeihilfen oder Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs zu ergreifen, um die als Folge der Erdöl- und der allgemeinen Rohstoffpreiserhöhungen eingetretenen bzw. zu erwartenden Leistungsbilanzdefizite auszugleichen. Mit dieser Erklärung soll der gefährlichen Enwicklung Einhalt geboten werden, welche durch die voi\ einzelnen Ländern getroffenen handelspolitischen Restriktionsmassnahmen ausgelöst worden war und die leicht zu einer Kettenreaktion hätte führen können. Die Stillhalteerklärung kann denn auch als Ausdruck des politischen Willens der OECD-Staaten betrachtet werden, ihr Möglichstes zu tun, um die liberale Welthandelsordnung trotz der gegenwärtigen Schwierigkeiten aufrechtzuerhalten.

Einen weiteren Gegenstand eingehender Beratungen bildete das Inflationsproblem. Im Schlusscommuniqué wurde dazu ausgeführt, dass die Inflation heute ein Ausmass angenommen hat, das nicht nur den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt gefährdet, sondern letzten Endes die marktwirtschaftliche Ordnung in den Industriestaaten in Frage stellt. Der Senkung der Preissteigerungsraten müsse deshalb eine hohe Priorität in der nationalen Wirtschaftspolitik eingeräumt werden. Die Minister betonten, ihre Regierungen würden bestrebt sein, Massnahmen zu vermeiden, die den Beschäftigungsrückgang lediglich von einem Land auf das andere verlagern würden. Der Vorsteher des EVD legte dar, dass sich die nationa-

357

len Massnahmen zur Inflationsbekämpfung nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten der einzelnen Länder zu richten hätten. Dabei müssten die Anstrengungen der Regierungen durch eine internationale Zusammenarbeit im Sinne einer aufeinander abgestimmten Anwendung der nationalen Massnahmen und eines Gedanken- und Erfahrungsaustausches über bestimmte Aspekte unterstützt werden.

Nach Ansicht des schweizerischen Delegationschefs sollte die OECD geeignete nationale und internationale Aktionen anbahnen, um die inflationären Auswirkungen der Energie- und der Rohstoffpreiserhöhungen einzudämmen.

Angesichts der bedrohlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage gewisser Entwicklungsländer kamen die Minister überein, in geeigneter Weise an die von der ausserordentlichen Tagung der Vollversammlung der Vereinten Nationen im April beschlossene Sonderhilfe zugunsten der durch die Verteuerung des Erdöls und anderer lebenswichtiger Importgüter am schwersten betroffenen Entwicklungsländer beizutragen, wobei alle Länder der Welt, die hiezu in der Lage sind, einen Teil der Verantwortung für die Leistung von Sonderhilfe an diese Länder übernehmen sollten.

Ferner wurde auch eine Aussprache über die Weltenergielage und ihre Konsequenzen geführt. Dabei nahmen die Minister zur Kenntnis, dass die von der OECD vorgenommene Beurteilung der langfristigen Energieprobleme und der mit ihnen verbundenen Politik vor ihrem Abschluss steht. Sie unterstrichen die Bedeutung, die sie den OECD-Arbeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung und der Energienachfragebeschränkung, der beschleunigten Entwicklung der herkömmlichen Energiequellen, der Verteilung der Erdölvorräte in Krisensituationen und bei schwerwiegenden Versorgungsengpässen sowie der Forschung und Entwicklung im Energiesektor beimessen. Von schweizerischer Seite wurde hervorgehoben, es sei wichtig, dass die Suche nach Lösungen der Energieprobleme, die eine internationale Zusammenarbeit erfordern, in der OECD erfolge.

Schliesslich erteilten die Minister der OECD den Auftrag, die Lage und die Zukunftsaussichten der wichtigsten Rohstoffe zu untersuchen sowie Massnahmen zu prüfen, die geeignet wären, die Preise zu stabilisieren und gleichzeitig den Interessen der Entwicklungsländer Rechnung zu tragen.

Aus der Reihe der laufenden Arbeiten der OECD verdienen
die folgenden Erwähnung: Der wirtschaftspolitische Ausschuss und seine Arbeitsgruppen Nrn. 3 und 4 befassten sich in erster Linie mit den Auswirkungen der abrupten Ölpreiserhöhungen auf die Wirtschaftsaktivität und die Zahlungsbilanzsituation in den Mitgliedstaaten. Es verdient in diesem Zusammenhang festgehalten zu werden, dass die OECD als eine der ersten Organisationen bereits kurz nach dem Ausbruch der Energiekrise versuchte, deren Folgen auf die Produktion und Beschäftigung der Mitgliedländer, die weltweite Inflation und den internationalen Zahlungsverkehr quantitativ abzuschätzen, um die Grössenordnungen der auf die Weltwirtschaft zukommenden Probleme frühzeitig sichtbar zu machen. In den Diskussionen im wirtschaftspolitischen Ausschuss herrschte Übereinstimmung darüber, dass der Anstieg der Erdölpreise im laufenden Jahr eine geringere Zunahme der gesamt-

358

wirtschaftlichen Produktion zur Folge haben werde. Diese Wachstumsverlangsamung werde jedoch nicht zu eigentlichen Beschäftigungseinbrüchen führen. Im Gegenteil überwog die Meinung, dass der gegenwärtige, auf eine Nachfragedämpfung ausgerichtete konjunkturpolitische Kurs der meisten OECD-Länder vorderhand beibehalten und - abgesehen von sektoriellen Lockerungen - nicht zugunsten einer expansiveren Politik verlassen werden sollte. Man war sich überwiegend dahingehend einig, dass bei der gegebenen Gefahr neuer Inflationsschübe der Eindämmung der ungewöhnlichen Preisauftriebskräfte die Priorität zukommt und dass daher eine gewisse Abkühlungsphase in Kauf zu nehmen ist. Die Arbeitsgruppe Nr. 3 befasste sich insbesondere mit den schwierigen Finanzierungs- und Währungsfragen, die die plötzliche und massive Erhöhung der Ölpreise aufgeworfen haben, wobei die Vereinbarkeit der nationalen Zahlungsbilanzziele der wichtigsten Mitgliedstaaten im Vordergrund der Beratungen stand.

Der Zweck dieser Übung besteht darin, abzuklären, inwiefern die Länder mit starken Zahlungsbilanzpositionen bereit wären, die erhöhten Ölimportkosten statt durch zusätzliche interne Dämpfungsmassnahmen über einen Abbau ihrer Leistungsbilanzüberschüsse bzw. ihrer Währungsreserven zu absorbieren, um so den zahlungsbilanzschwächeren Ländern den Anpassungsprozess zu erleichtern.

Daneben wurde die Frage erörtert, aufweiche Weise der Finanzierungsbedarf der Ölkonsumentenländer durch einen möglichst störungsfreien Rückfluss der Ölgelder in den monetären Kreislauf der Industriestaaten bewältigt werden kann. Die Arbeitsgruppe Nr. 4 setzte ihre Arbeiten über den makroökonomischen Einfluss der Mineralöl- und Rohstoffpreise auf die Einsatzmöglichkeiten der antiinflationären wirtschaftspolitischen Instrumente fort.

Die OECD veröffentlichte im April ihren jährlichen Bericht über die wirtschaftliche Lage der Schweiz. Darin wird insbesondere auf die Tatsache hingewiesen, dass den schweizerischen Behörden ausreichende wirtschaftspolitische Instrumente fehlen, um die Einflüsse externer Faktoren auf das inländische Preisniveau zu neutralisieren. Im übrigen sind die Auswirkungen der importierten Inflation durch gewichtige interne Probleme - steigende Unelastizität des Arbeitsmarktes, Strukturwandlungen und überreichliche Liquidität - oft noch verstärkt
worden.

Die Organisation stellt fest, dass von der Ausgabenpolitik des Bundes in der Vergangenheit kaum inflationäre Wirkungen ausgegangen sind. In Anbetracht der geringen Flexibilität sowie der relativ kleinen Bedeutung des Bundeshaushaltes erachtet es die OECD als notwendig, die Budgetpolitik von Bund, Kantonen und Gemeinden vermehrt zu koordinieren, um inskünftig besser in der Lage zu sein, den konjunkturpolitischen Erfordernissen zu entsprechen. Angesichts der neuen Probleme, die sich unserem Lande stellen, empfiehlt die OECD schliesslich eine Verfeinerung und einen weiteren Ausbau der staatlichen Interventionsmöglichkeiten.

Die vom Exekutivausschuss in Sondersession in Gang gesetzten Arbeiten über die internationalen Investitionen und die Tätigkeit der multinationalen Unternehmen betreffen namentlich das Prinzip des «traitement national» - d. h. die Verpflichtung, die bereits niedergelassenen ausländischen Gesellschaften rechtlich

359

und administrativ gleich zu behandeln wie die einheimischen Rechtssubjekte -, die Einführung eines Konsultationsverfahrens zur Beurteilung der internationalen Auswirkungen von staatlichen Im Investitionsbeihilfen oder -beschrankungen sowie allfklliger Konflikte zwischen Investitionstätigkeiten und staatlicher Wirtschaftspolitik und schliesshch die Prüfung der Zweckmassigkeit eines Kodex von Verhaltensregeln für multinationale Unternehmen Die Arbeiten des Erdolkomitees erfuhren eine weitere Intensivierung Im Einklang mit den Beschlüssen der Energiekonferenz von Washington und des von ihr eingesetzten Koordinationsausschusses (vgl Abschn 1) wurden drei Berichte erstellt über - die rationellere Verwendung der Energie und die Beschrankung des Energiekonsums, - die Beschleunigung des Ausbaus konventioneller Energiequellen sowie - den Aufbau eines die ganze OECD umfassenden Systems zur Verteilung der verfugbaren Erdolmengen m Krisenzeiten Gemeinsame Anstrengungen in diesen Bereichen sollen zu einer Reduktion der Knsenanfalligkeit der Industriestaaten infolge von Engpassen m der Erdolversorgung beitragen Der OECD-Rat erhess im Januar eine Empfehlung m der die Mitghedstaaten aufgefordert werden bei Versorgungsengpassen der Treibstoffversorgung des internationalen Luftverkehrs Priorität einzuräumen und Kontmgentierungsmassnahmen nicht auf disknminatonsche Weise anzuwenden Eine analoge Empfehlung wurde für die internationale Hochseeschiffahrt verabschiedet Der Handelsausschuss befasste Sich namentlich mit der Ausarbeitung eines Übereinkommens, das die Vermeidung der Diskriminierung ausländischer Bewerber bei Regierungsemkaufen bezweckt Im Rahmen der Arbeiten, die eine Verbesserung der gegenseitigen Information über die Entwicklung auf den wichtigsten Agrarmarkten zum Ziele haben, befasste sich der Landwirtschaftsausschuss mit den Problemen im Futtermittelsektor Schliesshch gab der OECD-Rat auf Vorschlag des Kartellexpertenausschusses einen Bericht über Exportkartelle zur Veröffentlichung frei und verabschiedete eine Empfehlung über Wettbewerbsbeschränkungen durch Patente und Lizenzen Mit dieser Empfehlung werden die Mitghedstaaten auf die schädlichen Auswirkungen gewisser Verwendungsweisen \on Patenten und Lizenzen aufmerksam gemacht, und es wird ihnen vorgeschlagen, die Einfuhrung \ on Zwangslizenzen aus
wettbewerbspolitischen Gründen und eine Registnerungspflicht für internationale Lizenzvertrage zu prüfen Eine Zustimmung zu dieser Empfehlung erschien uns im heutigen Zeitpunkt v erfruht. da noch keinerlei Praxis über die Anwendung des Kartellgesetzes auf die missbrauchhche Ausnutzung von Patenten besteht und da in einer Zustimmung eine Prajudizierung der Arbeiten für die Revision des Kartellgesetzes, die noch m einem Anfangsstadium stehen, hatte gesehen werden können

360

4

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 41

Neue multilaterale Handelsverhandlungen

Die Vorbereitungen für die neuen Verhandlungen im GATT werden fortgesetzt. Dem in der Erklärung von Tokio eingesetzten Verhandlungsausschuss ist es an seiner Sitzung im Februar dieses Jahres gelungen, die Ende letzten Jahres aufgetauchten Meinungsverschiedenheiten über die technische Organisation der Vorbereitungsarbeiten beizulegen.

Gestützt auf die Erklärung von Tokio hat der Verhandlungsausschuss ein Arbeitsprogramm angenommen und für dessen Ausführung sechs Gruppen eingesetzt. Vier davon haben ihre Tätigkeit unverzüglich aufgenommen und werden dem Verhandlungsausschuss bei seiner nächsten Sitzung Mitte Juli ausführliche Berichte unterbreiten. Jede dieser vier Gruppen behandelt eines der folgenden Gebiete: Zolltariffragen im Handel mit Industrieprodukten; Probleme, die sich aus den verschiedenen Arten mchttarifarischer Handelshemmnisse ergeben (mengenmässige Import- und Exportbeschränkungen, technische Vorschriften und Normen, Einfuhrdokumente, Etikettierungs- und Verpackungsvorschriften, Exportsubventionen und Ausgleichssteuern, Antidumping-Massnahmen usw.); Handel mit tropischen Produkten; Handel mit Agrarprodukten. Die zwei anderen Gruppen - die eine mit der Prüfung der Schutzklauseln, die andere mit der Untersuchung der Möglichkeit eines sektoriellen Vorgehens im Rahmen der bevorstehenden Verhandlungen beauftragt - werden ihre Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen.

Das Ziel dieser Arbeiten besteht darin, die Verhandlungsdossiers soweit zu vervollständigen, dass die eigentlichen Verhandlungen, sobald die dazu notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, unverzüglich aufgenommen werden können.

Aus dem gleichen Grunde haben in den letzten Monaten neben den Sitzungen der Organe des Verhandlungsausschusses immer mehr bilaterale Kontakte zwischen den wichtigsten Delegationen stattgefunden.

Die Tatsache, dass die Entwicklung des internationalen Handels von der wirtschaftlichen und monetären Unsicherheit, den steigenden Energie- und Rohstoffpreise und von der allgemeinen Inflation unmittelbar betroffen wird, und dass die Anhäufung dieser Faktoren gewisse Länder wie Italien, Island und Israel dazu geführt hat, Importdepots zu erheben, hat das Interesse, das die GATTVertragsparteien den Verhandlungsvorbereitungen entgegenbringen, nicht geschmälert. Im Gegenteil, die Zusammenarbeit ini Hinblick
auf neue Fortschritte in der Handelsliberalisierung und auf wirksamere Verhaltensregeln im Bereich des internationalen Handels bilden an sich schon einen Damm gegen protektionistische Tendenzen und ein stabilisierendes Element innerhalb der gestörten internationalen Wirtschaftbeziehungen. Auf solchen Überlegungen beruht auch die entschlossene Unterstützung, die die Schweiz dem Aufbau eines Verhandlungsdispositivs gewährt, das in Anbetracht der unsicheren gegenwärtigen Wirtschaftslage besonders notwendig erscheint.

361

Der eigentliche Beginn der Verhandlungen hängt indessen weiterhin davon ab, ob die Regierung der Vereinigten Staaten die nötigen Vollmachten erhält. Mit um so grösserer Aufmerksamkeit verfolgen daher die Vertragsparteien den Verlauf des gesetzgeberischen Verfahrens zur Verabschiedung des «Trade Reform Act» durch den amerikanischen Kongress. Vor diesem Entscheid können die vorgesehenen umfassenden Verhandlungen in der Tat nicht wirklich aufgenommen werden. Auch werden die wichtigsten Verhandlungspartner - so insbesondere die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - ihre Haltung zu den spezifischen Aspekten der Verhandlungen erst dann präzisieren können.

42

Laufende Anwendung des Abkommens

Parallel zu den Vorbereitungsarbeiten für die bevorstehenden Verhandlungen hat das GATT die von verschiedenen Vertragsparteien in Kraft gesetzten restriktiven Importmassnahmen geprüft. Zu diesem Zweck sind Arbeitsgruppen gebildet worden, die die von Italien und Island verhängten Importdepots zu untersuchen haben. Der Fall Israel ist an den Zahlungsbilanzausschuss überwiesen worden, dem die Aufgabe zufällt, regelmässig die von GATT-Mitgliedländern wegen Zahlungsbilanzschwierigkeiten verhängten restriktiven Massnahmen zu überprüfen.

Wir haben bereits in unserem letzten Bericht hervorgehoben, dass die mit der Prüfung des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG im Lichte von Artikel XXIV beauftragte Arbeitsgruppe dem GATT-Rat einen Bericht unterbreitet hatte, in dem sie sich über die Konformität des Vertrages mit den GATT-Bestimmungen nicht endgültig aussprach. Der hauptsächlichste Stein des Anstosses war die Weigerung gewisser Vertragsparteien (Vereinigte Staaten von Amerika, Japan, Kanada usw.), die Ursprungsregeln, die in dem durch die EFTA sowie durch die Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Ländern und der EWG gebildeten Wirtschaftsraum angewandt werden, als mit den relevanten GATTBestimmungen vereinbar anzuerkennen. Auf Wunsch der Vereinigten Staaten von Amerika wurden nun in dieser Angelegenheit auf GATT-Artikel XXII gestützte Konsultationen aufgenommen. Diese Besprechungen geben den Ländern, die die Ursprungsregeln anwenden, die Möglichkeit, deren Berechtigung zu erläutern und nachzuweisen, dass diese Regeln keinen anderen Zweck verfolgen, als das Funktionieren des Freihandels zu gewährleisten. Die interessierten Parteien haben sich bereit erklärt, sämtliche Fälle konkreter Schwierigkeiten, die ihnen im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln unterbreitet würden, zu prüfen.

362

43 Multilaterales Abkommen über den internationalen Textilhandel Am 20. Dezember 1973 wurden im Rahmen des GATT durchgeführte Verhandlungen über ein multilaterales Abkommen über den internationalen Textilhandel abgeschlossen (Text s. Beilage 3). Dieses Abkommen, an dessen Ausarbeitung auch die Schweiz aktiv teilgenommen hat, trat am I.Januar 1974 in Kraft und löste das am 31. Dezember 1973 auslaufende langfristige Abkommen über die Baumwolltextilien (LTA) ab. Der Bundesrat hat das neue multilaterale Abkommen gemäss Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1972 über aussenwirtschaftliche Massnahmen am 17. Juni 1974 für die Schweiz unter Vorbehalt der endgültigen Genehmigung durch die eidgenössischen Räte provisorisch in Kraft gesetzt.

In zahlreichen Ländern bilden Textilien und Bekleidung einen wichtigen Teil der industriellen Produktion und des Aussenhandels. Auch in der Schweiz stellt die traditionsreiche Textil- und Bekleidungsindustrie einen wichtigen Industriezweig dar. So beschäftigte sie 1973 104044 Arbeitnehmer oder 12,7 Prozent aller in der Industrie tätigen Arbeiter und Angestellten (6,2% Textil- und 6,5% Bekleidungsindustrie). Seit 1955 ist ihre absolute Beschäftigungszahl zwar rückläufig (ihr Anteil an der Gesamtzahl der Beschäftigten sogar seit 1939), doch haben Rationalisierungen diesen Rückgang durch einen Produktivitätsanstieg mehr als wettgemacht, so dass z.B. von 1960 bis 1970 die Produktion in einzelnen Bereichen geradezu verdoppelt werden konnte.

Textilien und Bekleidung nehmen aber auch im schweizerischen Aussenhandel eine wichtige Stellung ein. Dieser Handel wickelt sich mit allen Kontinenten ab, obwohl der weitaus bedeutendste Austausch mit Europa stattfindet. 1973 betrug der Anteil von Textilien (ohne Spinnstoffe) und Bekleidung an unseren Gesamteinfuhren 8,4 Prozent (über 3 Mia. Fr.) und an unseren Ausfuhren 8,6 Prozent (2,6 Mia.).

Damit stehen die Ausfuhren von Textilien und Bekleidung im vierten Rang hinter den Maschinen und Apparaten, den chemischen Erzeugnissen und den Uhren. 1972 setzten sie sich zu 27,4 Prozent aus Garnen, zu 26,4 Prozent aus Geweben und zu 41,3 Prozent aus fertigen Bekleidungsartikeln zusammen.

Die schweizerische Textilproduktion deckt rund drei Viertel des Inlandbedarfes. Etwa 40 Prozent der Produktion wird exportiert. Einzelne Branchen weisen
jedoch weit überdurchschnittliche Exportanteile auf, wie z.B. die Wirkwaren (70 %) und die Stickereien (90 %).

Die gesamte Produktion der Bekleidungsindustrie - von der immerhin 18 Prozent exportiert wurden - würde nicht genügen, um den Inlandbedarf zu dekken, sind doch über 40 Prozent des schweizerischen Bekleidungsverbrauches ausländischer Herkunft.

Die Besonderheiten der bedeutenden und weitverbreiteten Textilwirtschaft haben dazu geführt, dass der internationale Textilhandel den für das Welthandelsregime massgebenden GATT-Regeln und -Prinzipien lange Zeit weitgehend entzo-

363

gen und durch zahlreiche nationale Schutzmassnahmen eingeengt wurde Das GATT hat sich daher schon seit 1960 mit diesem Problem befasst So wurde 1962 das LTA abgeschlossen Schon bald veränderte sich jedoch die Lage auf dem internationalen Textilmarkt derart, dass das LTA der neuen Situation nicht mehr gewachsen war Nach entsprechenden Vorarbeiten wurden daher im Juli 1973 Verhandlungen über ein neues Textdabkommen eingeleitet und im Rahmen des GATT, jedoch ausserhalb der inzwischen eröffneten neuen Handelsrunde, durchgeführt Ziel des neuen Abkommens ist es, entsprechend den allgemeinen GATTGrandsatzen zur Liberalisierung und Ausweitung des internationalen Texülhandels beizutragen Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass die Handelspolitik auf dem ausserst komplexen und unübersichtlichen Textilsektor zunächst geordneter und damit transparenter gestaltet wird, um sodann einen schrittweisen Abbau der Handelshindernisse zu erleichtern Schutzmassnahmen sind nicht untersagt, werden aber nach gemeinsamen Kriterien objektiviert, das Abkommen bestimmt die Voraussetzungen (Anhang A), die Art, die Anwendungsverfahren und -modahtaten (Art 2 9) sowie das zulassige Hochstmass und den minimalen Abbaurhythmus (Anhang B) der möglichen Schutzmassnahmen Ahnliche Vorschriften waren allerdings schon im LTA enthalten Ihre ordnende und hberahsierende Wirkung wird im neuen Abkommen jedoch in zweifacher Hinsicht beträchtlich \eistarkt Einmal dadurch, dass das neue System nun praktisch für den gesamten Textdbereich Geltung erhalt (Art 12), was die Durchführung des Abkommens zwar nicht vereinfacht dafür aber erlaubt, seine Anwendung auf das m sich weitgehend zusammenhangende Textilgebiet in angemessener Weise abzustimmen und damit auch praktisch besser durchzusetzen Entscheidend sind sodann aber auch die institutionellen Vorschriften (Art 10 und 11), in welchen u a ein internationales Uberwachungsorgan eingesetzt wird Als erster Präsident dieses Organs wurde ein Schweizer nämlich Botschafter Paul Wurth, für eine Amtsdauer bis Ende 1975 gewählt Das internationale Textiluberwachungsorgan wird nicht nur als Uberwachungsstelle, sondern auch als Schhchtungsinstanz eine gleichmassige und ausgewogene Abkommensanwendung sicherstellen Diese beiden wichtigen Neuerungen sind dazu angetan, eine sachbezogene Anwendung des im Abkommen
\orgesehenen multilateralen Schutzklauselnsystems zu gewahrleisten, d h einen dem blossen wirtschaftlichen Kräfteverhältnis zwischen den jeweiligen Partnern entsprechenden Ruckgriff und handelshemmende Schutzmassnahmen zu vermeiden Das Abkommen erscheint somit geeignet, das den GATT-Pnnzipien entsprechende Liberahsierungsziel auch im Textilbereich der Verwirklichung wesentlich naher zu bringen Zusammenfassend soll das Ziel einer geordneten und gerechten Ausweitung und Liberalisierung des internationalen Textilhandels erreicht werden, indem - sämtliche bisherigen und zukunftigen, den Handel zwischen den Mitghedlandern beschrankenden Massnahmen - wenn notig nach entsprechenden Anpas-

364

sungen - gemeinsamen, multilateral aufgestellten Kriterien und Regeln unterstellt werden, - der schrittweise Abbau dieser Beschränkungen ebenfalls nach gemeinsam anerkannten Regeln zu erfolgen hat, - die Einhaltung und Anwendung des Abkommens einer internationalen (multilateralen) Überwachung unterliegt.

Die volle Bedeutung des Abkommens ergibt sich jedoch erst, wenn neben seinem Ziel auch die ihm zugrunde liegenden Leitgedanken mitberücksichtigt werden : - So strebt das Abkommen in erster Linie eine internationale Disziplin an in bezug auf die Ausgestaltung und den Abbau der Handelsbeschränkungen im Textilbereich. Diese Disziplin lässt allerdings den Einfuhrländern gewisse Schutzmöglichkeiten offen, sichert aber gleichzeitig ein Mindestwachstum für den Absatz der Ausfuhrländer und unter ihnen namentlich der Entwicklungsländer. Damit ist sie ausgewogen und flexibel genug gestaltet, um auch in der Praxis realisierbar zu sein.

- Zu einer internationalen Ordnung in diesem wichtigen Handelsbereich kann das Abkommen auch dadurch beitragen, dass es - im Unterschied etwa zum LTA - umfassend genug ist, um nicht z.B. durch Substitutionen, Umleitungen usw. umgangen zu werden. In der Tat gilt es praktisch auf dem gesamten Sektor der Textilerzeugnisse jeglicher Verarbeitungsstufe (ausgenommen Rohstoffe) und regelt sämtliche Handelsbeschränkungen, die den «loyalen» internationalen Wettbewerb betreffen. Zölle und Massnahmen gegen sog. «unloyale» Wettbewerbsformen (wie z.B. Dumping) werden davon jedoch nicht erfasst, sondern bleiben den allgemeinen GATT-Regeln unterworfen.

-- Schliesslich unterstellt das Abkommen das ganze multilaterale Schutzklauselnsystem einer multilateralen Überwachung, welche die wünschbare Transparenz der Verhältnisse im internationalen Textilhandel gewährleistet, aber auch für die nötige Dynamik bei der Anwendung und gegebenenfalls Weitergestaltung des Abkommens sorgen kann. Dieses Überwachungsorgan nimmt somit eine Schlüsselstellung in dem vom Abkommen vorgesehenen System ein. Von seiner Funktionsfähigkeit - besonders falls, sich die Konjunktur im Textilbereich ungünstig entwickeln sollte - hängt folglich die Wirksamkeit des gesamten Vertrags Werkes in ganz entscheidendem Masse ab.

Das neue Textilabkommen stellt somit eine ausgewogene und aller Voraussicht nach wirksame Lösung dar,
die um so höher gewertet werden darf, als sie nicht nur fristgerecht zur Ablösung des LTA auf Ende 1973, sondern vor allem auch zu einem Zeitpunkt erreicht wurde, in welchem die Entwicklung der Weltwirtschaftslage die Aussichten auf einen erfolgreichen Verhandlungsabschluss zu verdüstern drohte. Das Zustandekommen dieses Abkommens entlastet schliesslich auch die Welthandelsrunde von einem äusserst schwierigen yerhandlungsthema.

Bei der Beurteilung des neuen internationalen Textilabkommens aus schweizerischer Sicht müssen zunächst einmal die Folgen bedacht werden, welche ein

365

Abseitsstehen für unser Land haben konnte Dabei ergibt sich, dass ein Verzicht auf die Mitgliedschaft mehr Nachteile als Vorteile mit sich bringen wurde Im Textilbereich wird die Handelspolitik eines Mitgliedlandes nunmehr an den Regeln des neuen Abkommens gemessen wahrend für ein Nichtmitghed ausschhesslich die allgemeinen GATT-Regeln gelten Das neue multilateral vereinbarte Schutzklauselnsystem und die zu seiner Anrufung festgelegten objektiven Voraussetzungen sind den Verhaltnissen und Bedurfnissen des internationalen Textilhandels besser angepasst als die strengeren allgemeinen GATT-Regeln Mit einem Abseitsstehen wurde die Schweiz somit von vorneherem auf eine Anwendung dieser, auch auf unsere Bedurfnisse zweifellos besser abgestimmten Regelung verzichten Die Abkommensregelung wird es uns auch erlauben, unsere bisherigen Massnahmen gegen unterpreisige Einfuhren solange notig weiterzufuhren Schhesslich wurde ein Abseitsstehen unserer traditionellen handelspolitischen Haltung grundsätzlich widersprechen Wir wurden uns damit namhch von einer, unseren Zielen angemessenen und aller Voraussicht nach wirksamen und umfassenden internationalen Ordnung m einem für uns wichtigen Zweig des Welthandels distanzieren Dieser Auffassung hat sich denn auch die schweizerische Textil- und Bekleidungsindustrie, die in allen Phasen der Verhandlungen regelmassig orientiert worden ist, angeschlossen

5

Mehrseitige wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern wurde in der Benchtspenode m verschiedener Hinsicht von der aussergewohnlichen Preissteigerung auf Erdöl und der Fortsetzung der Hausse auf manchen ändern Rohwarenmarkten bestimmt auch wenn für einzelne Rohstoffe allerdings m letzter Zeit eine gewisse Marktberuhigung eintrat Im Zuge dieser Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Rohstoffe produzierenden Lander wurde im April auf Betreiben der blockfreien Entwicklungslander eine Sondersession der UNOGeneralversammlwig über Rohstoff- und Entv, icklimgsfragen einberufen Ergebnisse dieser Session sind eine Erklärung und ein Aktionsprogramm «zur Errichtung einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung», die denn auch eine ganze Reihe von Empfehlungen im Rohstoffbereich umfassen, die meisten davon sind schon seit Jahren auf internationaler Ebene angestrebt oder postuliert und nun schhesshch in der Generalversammlung angenommen worden Diese Annahme erfolgte allerdings ohne Abstimmung und wurde von fast allen Industriestaaten mit zum Teil sehr gewichtigen Vorbehalten verbunden, da das Aktionsprogramm nicht m genügender Weise der in der Generalversammlung vorausgegangenen Diskussion entsprach Andererseits wurde jedoch einhellig festgestellt, dass vor allem eine Reihe von Entwicklungslandern, die weder über Erdölvorkommen noch über andere Rohstoffe verfugen, von den Preissteigerungen auf diesen Pro-

366

dukten und von der fortgesetzten Teuerung auf Industriewaren hart betroffen werden. Zugunsten dieser besonders einkommensschwachen Entwicklungsländer wurde ein Sonderprogramm für Soforthilfe lanciert. Alle entwickelten Länder und andere Staaten mit grossen Devisenüberschüssen (Erdölproduzenten) wurden aufgerufen, zu diesem Programm beizutragen. In diesem Sinne richtete der UNOGeneralsekretär auch einen Appell an die schweizerische Regierung.

Die Verschlechterung der Lage für manche Entwicklungsländer wurde ebenfalls zum wichtigsten Thema der Beratungen des Entwicklungshilfe-Komitees (DAC) der OECD und führte dazu, dass diese Organisation mit Nachdruck Leistungen im Sinne des Sofortprogramms der UNO gefordert hat.

Im Bereich der Regelungen für einzelne Rohstoffe sind aber in der Berichtsperiode noch wenig Fortschritte erzielt worden. Die Intensivkonsultationen unter den Auspizien der UNCTAD über die Probleme des Zugangs zu den Märkten und der Preispolitik für bestimmte Rohstoffe haben bisher kaum zu Ansätzen für konkrete Aktionen geführt. Die Beratungen über ein neues, wieder umfassendes Internationales Kaffee-Übereinkommen, das am I.Oktober 1975 in Kraft treten sollte, sind nur wenig vorangeschritten. Das Internationale Weizen-Übereinkommen von 1971, das eine laufende Erfassung, Analyse und Beurteilung von Angebot und Nachfrage auf dem Weltweizenmarkt sowie eine Nahrungsmittelhilfe zum Inhalt hat, konnte mit Wirkung ab I.Mi 1974 für ein Jahr verlängert werden. Wir haben das Verlängerungsprotokoll am 22. April unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet. Die Verpflichtung der Schweiz unter dem Abkommen für Nahrungsmittelhilfe würde darin bestehen, in der Zeit vom I.Juli 1974 bis 30. Juni 1975 32000 Tonnen Weizen oder den entsprechenden Geldwert an das Hilfsprogramm zugunsten der Entwicklungsländer beizutragen. Wie in den Vorjahren entspricht dies einem Anteil von knapp 0,8 Prozent an der vereinbarten Gesamtmenge aller beteiligten Geberländer. Die Kosten hiefür werden mit 13 bis 15 Millionen Franken veranschlagt. Unverändert extrem hohe Weltmarktpreise für Kakao haben die Anwendung der wirtschaftlichen Bestimmungen des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1972, dem auch unser Land angehört, weiterhin verunmöglicht. Selbst nach einer in Beratung stehenden Anhebung der Abkommenspreise um mehr als
20 Prozent würde das Niveau der Weltmarktpreise noch bei weitem nicht erreicht. Die Massnahme soll aber die Erzeuger vermehrt anspornen, die Produktion auch auf längere Sicht zu erhöhen, damit die weltweit gestiegene Nachfrage besser befriedigt werden kann.

Auf dem Gebiete der handelspolitischen Entwicklungszusammenarbeit wurde am I.April 1974 die zweite Etappe der schweizerischen Zollpräferenzen zugunsten der Einfuhren aus Entwicklungsländern in Kraft gesetzt. Danach kann ein grosser Teil der Industrieprodukte (Zolltarifkapitel 25-99) aus diesen Ländern zollfrei in die Schweiz importiert werden. Auch für gewisse Agrarprodukte (Zolltarifkapitel 1-24) wurden Zollreduktionen zugunsten der Entwicklungsländer vorgenommen. Für einen näheren Aufschluss über diese wichtigen Massnahmen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems verweisen wir auf unseren 21. Bericht betreffend die Änderungen des Gebrauchszolltarifs 1959.

367

In Genf tagte vom 20 bis zum 31 Mai 1974 der Sonderausschuss der UNCTAD für Präferenzen zugunsten der Entwicklungslander Er prüfte zum zweitenmal die von den meisten Industrieländern getroffenen Massnahmen im Rahmen des Allgemeinen Praferenzensystems und hiess unter anderem eine Resolution gut, die eine Verbesserung der Zollvergünstigungen anstrebt Erwähnenswert ist ferner die Ankündigung Kanadas, ab l Juli 1974 seinerseits Praferenzzollansatze zur Forderung der Einfuhren aus Entwicklungslandern anzuwenden Im Bereich der Finanzhilfe an Entwicklungsländer haben wir gestutzt auf Ihren Beschluss vom 14 Dezember 1973 die vier Vereinbarungen, die Gegenstand unserer Botschaft vom l Oktober 1973 waren, nach Ablauf der Referendumsfrist ratifiziert Am 10 April traten die beiden Abkommen mit Indien über die Gewahrung eines Infrastrukturkredits von 35 Millionen Franken und von Transferkrediten m der Hohe von 24,75 Millionen Franken, entsprechend der hälftigen Beteiligung des Bundes an einem Mischkredit von 49 Millionen Franken, in Kraft Am 12 April wurde die Vereinbarung mit der Interamerikanischen Entwicklungsbank über die Gründung des schweizerischen Entwicklungsfonds für Lateinamerika rechtskraftig, an den wir einen Beitrag von 30 Millionen Franken leisten Das Abkommen rmt Indonesien über die Gewahrung eines Finanzkredits von 29 Millionen Franken für den Ausbau der Wasserversorgung zweier Städte auf Java trat am 16 April m Kraft Auf dem Gebiet des Beistands :ur Forderung des industriellen Sektors hielt der Rat der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) im Mai m Wien seine achte Jahrestagung ab Die diesjährige Session befasste sich vor allem mit den möglichen Folgen der Energiekrise sowie der Erhöhungen einer Anzahl Rohstoffpreise auf die Industrialisierung der Entwicklungslander Der Exekutivdirektor der UNIDO wurde beauftragt, im Lichte der neuen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Prioritäten im Arbeitsprogramm der Organisation zu überprüfen (z B Anpassen der Technologie an die neuen Verhaltnisse, Forderung der Dunger- und Pestizidproduktion usw ) Im übrigen hat der Rat. in semer Eigenschaft als vorbereitender Ausschuss, seine Arbeiten im Hinblick auf die Zweite Internationale Konferenz der UNIDO vom März 1975 m Lima fortgesetzt Dem Exekutivdirektor wurde die Aufgabe
uberbunden, eine Reihe von Studien durchzufuhren, die der Konferenz unterbreitet werden sollen Sie werden sich namentlich auf eine «Internationale Erklärung über die industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit» und auf die Ausarbeitung eines «Aktionsplanes» auf diesem Gebiete beziehen Die schweizerische Delegation hat den Rat wissen lassen, dass die Schweiz an die UNIDO einen neuen freiwilligen Beitrag in der Hohe von 1,5 Millionen Franken leisten wird Dieser Beitrag, der zwei frühere im Betrage von l und l ,3 Millionen ergänzt, wird dazu dienen, die Finanzierung von Semmanen für Chefbeamte aus Entwicklungslandern, die mit Aufgaben der Industrialisierung betraut sind, weiterzufuhren sowie andere Projekte, die zwischen der Schweiz und der UNIDO vereinbart werden, zu verwirklichen.

368

Die Vereinten Nationen hatten 1972 einer Gruppe hochgestellter Persönlichkeiten die Aufgabe übertragen, die Wirkung der multinationalen Gesellschaften auf den Entwicklungsprozess und die internationalen Beziehungen zu untersuchen. Der Bericht dieser Gruppe, in der auf Einladung des UNO-Generalsekretärs u.a. auch alt Bundesrat Schaffner mitwirkte, wurde im Juni ausgeteilt und dem Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) zur Prüfung vorgelegt. Er befasst sich vor allem mit Fragen des Verhältnisses zwischen multinationalen Gesellschaften und Entwicklungsländern; neben einer allgemeinen Analyse und der Erörterung verschiedener Sonderprobleme enthält er auch die persönlichen Stellungnahmen einer grösseren Zahl von Mitgliedern der Gruppe.

Die in unserem Zweiten Bericht erwähnte Konferenz von Regierungsbevollmächtigten der UNO-Mitgliedstaaten führte im April durch einen Mehrheitsbeschluss zur Annahme einer Konvention über einen Verhaltenskodex für die Linienschiff ahrtskonferenzen. Diese Konvention sieht vor, dass für die nationalen Schifffahrtsgesellschaften der Länder an den Ausgangspunkten der von Linienkonferenzen geregelten Seetransportverbindungen grundsätzlich gleiche Anteile am Frachtvolumen dieser Linien beansprucht werden können; der Rest - im Prinzip 20 Prozent der Fracht - steht den Gesellschaften der Drittstaaten offen. Sie gibt ferner den zuständigen staatlichen Stellen die Möglichkeit, an den Konsultationen zwischen Linienkonferenzen und Verladern sowie an den internationalen Schiedsverfahren teilzunehmen. Schliesslich stellt die Konvention eine Reihe von Kriterien auf; diese betreffen die Festsetzung der Frachtraten, die Einhaltung einer Frist von 15 Monaten zwischen zwei aufeinanderfolgenden allgemeinen Erhöhungen der Frachtraten sowie ein obligatorisches internationales Schiedsverfahren zur Beilegung von Divergenzen, die nicht durch direkte Verhandlungen ausgeräumt werden konnten.

Nach schweizerischer Auffassung ist der den Schiffahrtsgesellschaften der Drittstaaten zukommende Anteil an der Fracht ungenügend. Unser Land hat daher gegen die Konvention gestimmt und wird sie nicht unterschreiben. Die Schweiz wäre bereit gewesen, einer präferentiellen Behandlung der Entwicklungsländer bis zu einem gewissen Grade zuzustimmen; sie war indessen nicht in der Lage, diese Vorzugsbehandlung auch den
nationalen Gesellschaften von entwikkelten Schiffahrtsstaaten zuzugestehen, weil dadurch die Interessen sowohl der Seetransportbenützer als auch der Schiffahrtsgesellschaften der Drittländer beeinträchtigt werden.

369

6

Zweiseitige Beziehungen zu einzelnen Ländern und Ländergruppen 61

Westeuropäische Länder

611 Bundesrepublik Deutschland Die diesjährige Tagung des Gemischten schweizerisch-deutschen Regierungsausschusses in Bonn wurde am 16. Mai 1974 mit der Unterzeichnung des Achtzehnten Zusatzprotokolls zum Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Dezember 1954 abgeschlossen, in welchem die für das laufende Jahr geltenden Kontingente für die beiderseits noch nicht liberalisierten Waren der Ernährung und Landwirtschaft festgelegt wurden. Sie haben gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen erfahren. Ebenfalls beibehalten wurden die für den Fall der Einführung einer Ausfuhrbewilligungspflicht in der Bundesrepublik festgelegten Kontingente für die Versorgung der schweizerischen Wirtschaft mit bestimmten Rohstoffen.

Anlässlich der im Rahmen dieser Gespräche abgehaltenen Konjunkturdebatte trat deutlich zutage, wie sehr sich die Probleme in den beiden Ländern angesichts der starken gegenseitigen Verflechtung der beiden Wirtschaftsräume nicht weiter verwunderlich - immer mehr gleichen: In beiden Ländern ist eine gewisse Beschleunigung der im Gang befindlichen Strukturbereinigungsprozesse festzustellen, wobei vor allem Bereiche der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederbranche betroffen sind, in denen strukturelle Wettbewerbsprobleme mit einer gesamteuropäisch schwachen Nachfrageentwicklung zusammentreffen. Beiden Ländern gemeinsam ist auch die Frage einer allmählichen Anpassung der Bauwirtschaft auf eine der längerfristigen Nachfrageentwicklung besser angepasste Kapazität.

Allgemein lassen sich heute in der Wirtschaft der Bundesrepublik bei gefestigter Ausgangslage deutliche Anzeichen einer konjunkturellen Kräftigung erkennen. Auch die im Mineralölbereich eingetretenen Belastungen (insbesondere die Absatzschwierigkeiten in der Automobilindustrie) sowie die erwähnten Anpassungsvorgänge in einzelnen Sektoren scheinen den Konjunkturverlauf nicht übermässig zu beeinträchtigen. Eine Abweichung zur Konjunkturentwicklung in der Schweiz bahnt sich insofern an, als in der Bundesrepublik bei anhaltend hohem Stand der Auslandnachfrage nun auch der Bestellungseingang aus dem Inland - besonders auf dem Investitionsgütersektor - wieder etwas lebhafter geworden ist.

Der Warenaustausch mit unserem wichtigsten Handelspartner hat sich im vergangenen Jahr
uneinheitlich entwickelt: Wie schon im Vorjahr lag die nominelle Zuwachsrate der Einfuhren aus der BRD mit 14,3 Prozent etwas über dem Durchschnitt der Gesamtimporte (+ 13,1%). Demgegenüber nahmen die schweizerischen Ausfuhren nach der BRD wertmässig nur noch um 7,1 Prozent zu, was weit unter der mittleren Ausfuhrsteigerung von 14,3 Prozent liegt. Damit ist der Anteil der deutschen Lieferungen an der schweizerischen Gesamteinfuhr von 29,8

370

Prozent auf 30,2 Prozent gestiegen, der Anteil der deutschen Bezüge an der schweizerischen Ausfuhr dagegen von 15,0 auf 14,0 Prozent gesunken. Entsprechend resultierte 1973 ein neuer Rekordfehlbetrag im Handelsverkehr mit unserem Nachbarland, der mit 6,86 Milliarden Franken sogar das schweizerische Gesamthandelsbilanzdefizit in Höhe von 6,64 Milliarden Franken übertraf.

Der Verlauf in den ersten fünf Monaten Januar bis Mai dieses Jahres bestätigte dieses Bild weitgehend: Haben sich die Einfuhren aus der Bundesrepublik mit einer nominellen Zuwachsrate von 24 Prozent annähernd im Gleichschritt mit dem schweizerischen Gesamtimport entwickelt, so nahmen die Ausfuhren nach der BRD nur um 18,6 Prozent zu - gegenüber einer schweizerischen Gesamtexportsteigerung von 24,3 Prozent.

Diese Entwicklung könnte u.a. auf die schwache Inlandnachfrage - und ganz besonders auf die im vergangenen Jahr stark gedämpfte Investitionskonjunktur - in der BRD zurückzuführen sein. Dagegen dürfte sie kaum wesentlich von den Ereignissen an der Währungsfront beeinflusst worden sein, hatte sich doch die Kursentwicklung des Frankens auch ohne Teilnahme der Schweiz am europäischen Gruppenfloating weitgehend derjenigen der Blockwährungen angepasst, wenn auch selbst gegenüber der qualitativ ähnlich eingestuften D-Mark extreme Kursausschläge zwischen 1.09 und 1.26 Franken in Kauf genommen werden mussten. Immerhin ist nicht ausserachtzulassen, dass sich die kursbedingte Wettbewerbsstellung der schweizerischen Exporte gegenüber der massgebenden industriellen Importkonkurrenz auf dem deutschen Markt bis Ende Juni 1974 im Vergleich zur Situation vor der Frankenaufwertung vom Mai 1971 um rund 24 Prozent verschlechtert hat.

612 Dänemark Am 17. Mai sind in Dänemark neue Verbrauchsabgabegesetze in Kraft getreten, die bis Ende Dezember 1974 gelten werden. Sie haben eine höhere Besteuerung gewisser Waren des internen Verbrauchs zur Folge. Vom schweizerischen Export nach Dänemark werden von den neuen Massnahmen vor allem elektrische Haushaltgeräte, Tonbandgeräte und Radios betroffen, was insgesamt etwa l Prozent der schweizerischen Ausfuhr von 554 Millionen Franken im Jahre 1973 nach diesem Land ausmachen dürfte.

In der Berichtsperiode fand eine bilaterale Aussprache mit den für Intégrations- und Aussenwirtschaftsfragen zuständigen dänischen
Chefbeamten statt. An dieser Zusammenkunft, die sich als sehr nützlich erwiesen hat, wurden einerseits der Stand und die Zukunftsaussichten der Integration, anderseits die besonderen Schwierigkeiten besprochen, die sich für Dänemark als erdölimportierendes Land infolge der entsprechenden Erhöhung seines traditionellen Zahlungsbilanzdefizits ergeben. Dänemark ist Mitglied der Brüsseler Koordinationsgruppe für Energiefragen.

371 613

Island

Die isländische Regierung hat am 20. Mai 1974 ein Importdepot eingeführt.

Dabei müssen 25 Prozent des Wertes für drei Monate hinterlegt werden.

Diese Massnahme wurde mit der prekären wirtschaftlichen Lage Islands begründet. Einen ersten entscheidenden Anstoss dazu gab die Vulkankatastrophe vom Januar 1973, welche das wichtigste Fischereizentrum ausser Betrieb setzte; der Ausfall an Exporteinnahmen, die zusätzlichen grossen Aufwendungen für Hilfe und Wiederaufbau, sowie anschliessend die Teuerung der importierten Rohstoffe und Energieträger einerseits, der Rückgang der Exportpreise anderseits, brachten das Land in ernsthafte Schwierigkeiten. Die Teuerung stieg in den letzten zwölf Monaten um über 30 Prozent. In den ersten vier Monaten von 1974 stiegen die Einfuhren Islands um über 40 Prozent.

Unser Aussenhandel mit Island ist, obschon bescheiden, stark passiv (1973: Einfuhr 40 Mio. Fr.; Ausfuhr 13 Mio. Fr.). Rund 77 Prozent unserer Ausfuhren werden durch das isländische Importdepot betroffen. Es sind dies in erster Linie Maschinen, Schokolade, Suppen, Uhren, elektrische und andere Apparate. Der Depotpflicht nicht unterstellt sind dagegen unsere Ausfuhren von Pharmazeutika und von Blechen.

614

Italien

Seit Ende des letzten Jahres hat sich die wirtschaftliche Lage in Italien zusehends verschlechtert. Eine seit 1970 andauernde Rezession, die durch soziale Konflikte verschärft wird, eine Lohnexplosion mit nur geringen Produktivitätsfortschritten, eine Zunahme der nominalen Kaufkraft bei schwachem Wachstum führte zu einer übersetzten Konsumgüternachfrage und zu einer durch die Rohölkrise vom letzten Herbst noch angeheizten, hohen Inflationsrate. Die Folgen davon waren ein sprunghafter Anstieg der Einfuhr und ein noch nie dagewesenes Zahlungsbilanzdefizit. Gegenüber einem Aktivsaldo 1972 von rund 1,9 Milliarden Dollar wies die Zahlungsbilanz Ende 1973 einen Passivsaldo von 4,5 Milliarden Dollar auf. Diese wesentliche Verschlechterung ist massgeblich beeinflusst durch die defizitäre Entwicklung der Aussenhandelsbilanz. Deren Passivität erhöhte sich von rund 2,9 Milliarden Dollar 1972 auf 5,6 Milliarden Dollar 1973. Das voraussichtliche Defizit für 1974 wird beim Trend der ersten Monate 1974 auf 11 Milliarden Dollar geschätzt. Hinzu kommt die Verschlechterung anderer Posten und die anhaltende Kapitalflucht. Der so entstandene Ausfall in der Zahlungsbilanz wurde zunächst durch entsprechende Kreditaufnahmen teilweise ausgeglichen. In den ersten vier Monaten 1974 nahm Italien internationale Kredite für 4,2 Milliarden Dollar auf, die zu den bis Ende 1973 aufgelaufenen Krediten von 5,6 Milliarden Dollar und weiteren Anleihen auf dem Euro-Markt hinzuzuzählen sind. Der Beizug des Auslandkredites konnte indessen nicht verhindern, dass sich die italienischen Devisenreserven laufend verminderten. Ende März beliefen sich diese auf rund 1,2 Milliarden Dollar, ein Betrag, der ungefähr dem Handelsbilanzdefizit eines einzigen Monats entspricht. Wenn die Beanspruchung der Wäh-

372

rungsreserven anhält, wird nur noch die Goldreserve übrigbleiben, die zum offiziellen Goldpreis rund 3 Milliarden Dollar, zum Marktpreis ein Mehrfaches davon, beträgt.

Obwohl schon 1973 eine Reihe von Massnahmen zur Inflationsbekämpfung und zur Verbesserung der Zahlungsbilanz getroffen worden waren (Wie Floaten der Lira ab Februar 1973, Preisblockierung ab Juni, Reduktion der Bankkredite, Erhöhung des Diskontsatzes, vorzeitige Steuererhebungen, Tariferhöhungen öffentlicher Leistungen, Beschränkung der Devisenzuteilungen für italienische Auslandreisende) verschlechterte sich die Situation zusehends. Dies veranlasste die italienischen Behörden, mit Wirkung ab 7. Mai 1974 ein Importdepot, vornehmlich auf Konsumgütern und Lebensmitteln, einzuführen. Danach muss vor der Verzollung ein Bardepot in der Höhe von 50 Prozent des Importwertes (cifWert) in italienischer Währung auf ein zinsloses, für sechs Monate gesperrtes Sonderkonto bei der italienischen Zentralnotenbank oder einer von dieser ermächtigten Bank geleistet werden. Die Massnahme verfolgt den Zweck, einerseits Liquiditäten aus dem inländischen Geldkreislauf abzuschöpfen und andererseits durch diese Kaufkraftverminderung die Importe aus dem Ausland einzudämmen und damit die Zahlungsbilanz zu verbessern. Die EWG billigte nachträglich das italienische Vorgehen im Interesse einer Sanierung der italienischen Zahlungsbilanz.

Bei einer Ausfuhr von 2,5 Milliarden Franken im Jahre 1973, entsprechend 8,3 Prozent unserer Gesamtausfuhr, steht Italien im dritten Rang unserer Abnehmerstaaten. Nachdem wertmässig rund die Hälfte der schweizerischen Lieferungen nach Italien von der Depotpflicht erfasst werden (so z. B. Zuchtvieh, Käse, andere Nahrungsmittel, Gewebe, Stickereien, einige Maschinen und elektrische Apparate, Instrumente, Schmuckwaren, Uhren, u. a. m.), ist die Schweiz empfindlich betroffen. Die Notwendigkeit für die italienische Regierung, angesichts der geschilderten Lage energische Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, kann nicht bestritten werden. Unser Bestreben ging daher grundsätzlich dahin, einerseits eine Kettenreaktion von protektionistischen Vorkehrungen von Seiten anderer Staaten zu entmutigen und anderseits darüber zu wachen, dass die italienischen Massnahmen gegenüber allen Staaten in gleicher Weise gehandhabt werden und in ihrer
praktischen Auswirkung nicht diskriminierend sind. Da auch andere Länder als Folge der wachsenden Erdöldefizite in ähnliche Schwierigkeiten geraten könnten, haben wir uns in den zuständigen internationalen Gremien (OECD und GATT) für eine Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit eingesetzt.

Was die spezifisch schweizerische Interessenlage anbetrifft, haben wir sowohl bei der EG-Kommission wie bei den zuständigen italienischen Behörden interveniert und die Bedeutung hervorgehoben, welche die Schweiz dem Grundsatz der nichtdiskriminierenden Anwendung der italienischen Massnahmen beimisst. Unter Hinweis auf die traditionell passive Agrarbilanz unseres Landes gegenüber Italien wurde beantragt, besonders empfindliche schweizerische landwirtschaftliche Exportprodukte wie Käse, sowie Zucht- und Nutzvieh von der Depotpflicht auszunehmen. Die Schweizerische Botschaft in Rom, die mit den

373

italienischen Behörden in ständigem Kontakt steht, überreichte in dieser Angelegenheit verschiedene Noten.

Auch im GATT wurde, noch bevor das italienische Dekret in Kraft getreten war, eine Sondersitzung einberufen, die eine erste Prüfung vornahm und eine Arbeitsgruppe einsetzte. Anlässlich der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe vom 7. Juni wurde vom italienischen und vom EWG-Vertreter erklärt, dass die Absicht bestehe, die wichtigsten Agrarprodukte, die der EWG-Marktordnung unterliegen, von der Depotpflicht zu befreien, verbunden mit der Abwertung der sogenannten «grünen Lira». Dabei wurde formell bestätigt, dass jede Aufhebung der Depotpflicht erga omnes erfolgen würde. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Erleichterungen blieb offen.

Der einige Tage nach dieser GATT-Sitzung erfolgte Rücktritt der italienischen Regierung Rumor verzögerte die Prozedur, insbesondere weil die Aufhebung der Depotpflicht für gewisse Agrarprodukte von der Annahme eines internen italienischen Stabilitätsprogramms abhängig war. Die Demission der Regierung wurde in der Folge vom italienischen Staatspräsidenten abgelehnt und das Seilziehen über die zu treffenden, internen italienischen Massnahmen setzte sich fort.

Wann und in welchem Umfang die italienischen Massnahmen für gewisse Agrarprodukte gelockert werden und ob weitere Erschwerungen, insbesondere für Gebrauchsgüter zu erwarten sind, ist im Zeitpunkt der Niederschrift dieses Berichtes noch nicht bekannt.

615

Grossbritannien

Die mit Lohnkonflikten verbundenen Arbeitsaussetzungen der letzten Monate des Jahres 1973 und der ersten Monate dieses Jahres führten im Vereinigten Königreich zu einem einschneidenden Rückgang der Kohle- und Koksproduktion, was eine starke Verminderung der britischen Eisen- und Stahlerzeugnisse zur Folge hatte. Die Regierung musste deshalb am 18. Februar für diese Produkte eine Ausfuhrbeschränkung um zwei Drittel der 1972 exportierten Mengen anordnen. Die schweizerische Wirtschaft wurde von diesen Massnahmen in unterschiedlichem Ausmass betroffen; in einigen Fällen sind wir vorstellig geworden, um eine gesicherte Versorgung aufrecht zu erhalten.

Mit der Beilegung der Lohnkonflikte durch die neue Regierung normalisierte sich die Lage wieder, so dass die Restriktionen Ende Juni aufgehoben werden konnten.

616

Spanien

Die fortschreitende Liberalisierung der Einfuhrbestimmungen Spaniens findet ihren Niederschlag unter anderem auch in erhöhten schweizerischen Ausfuhrwerten.

Das durch die Erdölkrise und die Erhöhung der Rohstoffpreise noch grösser gewordene Handelsbilanzdefizit stellt eine der Hauptsorgen der spanischen Be-

374

hörden dar. Spanien ist indessen bestrebt, durch den Ausbau der eigenen Energieversorgung und Massnahmen zur Förderung des Exportes, zu einer Normalisierung zu gelangen. Dazu gehören unter anderem auch Verhandlungen mit den EG über eine Neugestaltung des im Jahre 1970 geschlossenen gegenseitigen Präferenzabkommens. Später sollen auch die vertraglichen Beziehungen zu den EFTALändern den gegebenen Umständen angepasst werden.

Im Juni bot sich einer schweizerischen Delegation Gelegenheit zur Kontaktnahme mit Vertretern der für Wirtschaftsfragen zuständigen Ministerien (Handelsministerium, Aussenministerium, Industrieministerium, Finanzministerium sowie «Banco de Espana») in Madrid. Neben Problemen von allgemein wirtschaftlicher Bedeutung wurden auch Fragen der bilateralen Beziehungen berührt, insbesondere im Zusammenhang mit der künftigen Haltung Spaniens gegenüber ausländischen Investitionen, die einer verstärkten Kontrolle unterstellt wurden.

62

Osteuropäische Staatshandelsländer 621 Bulgarien

Die im Abkommen über den Wirtschaftsverkehr vom 23. November 1972 vorgesehene Gemischte Regierungskommission hat in der Zeit vom 1. bis zum 5. April 1974 in Sofia ihre erste Session abgehalten. Die Zusammenkunft diente vornehmlich einer Aussprache über die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen im ersten Gültigkeitsjahr des neuen Wirtschaftsabkommens. Der Warenaustausch hat sich befriedigend entwickelt, wobei die Handelsbilanz, ohne Berücksichtigung der durch unsere Handelsstatistik nicht erfassten Transitgeschäfte, bei schweizerischen Exporten von über 60 Millionen Franken im Jahre 1973 einen Überschuss zugunsten unseres Landes von rund 36 Millionen Franken ergab.

Übereinstimmend wurde festgestellt, dass dieser Austausch noch ausbaufähig ist.

Auf dem Gebiet der Wirtschaftskooperation sind seit Bestehen des neuen Abkommens sowohl in bezug auf schon vereinbarte Transaktionen als auch hinsichtlich interessanter neuer Projekte beachtliche Fortschritte zu verzeichnen.

Der schweizerischen Delegation wurde die Absicht der bulgarischen Regierung dargelegt, gewisse Gebirgsgegenden des Landes in vermehrtem Masse nutzbar zu machen. Man möchte mit der Schweiz, die hierin über eine reiche Erfahrung verfügt, zusammenarbeiten können. Diese komplexe Angelegenheit, die für uns in verschiedener Hinsicht von Interesse sein kann (Lieferung von Zuchtvieh, Ausrüstungen für die Milchwirtschaft, Kleinmaschinen für die Gebirgslandwirtschaft, Seilbahnen, touristische Installationen, agrarische und touristische Beratung usw.) ist zurzeit in Prüfung.

Die offizielle schweizerische Delegation in der Gemischten Kommission war während ihres Aufenthalts in Sofia von einer Gruppe schweizerischer Wirtschaftsvertreter aus verschiedenen Branchen begleitet, die vom Direktor der die Reise organisierenden Zentrale für Handelsförderung geleitet wurde. Sie erhielt

375

Gelegenheit, mit hohen bulgarischen Regierungwertretern einen Meinungsaustausch zu pflegen und geschäftliche Besprechungen zu fuhren 622

Rumänien

Die schweizerische Delegation, die an den Arbeiten der 29 Session der UNO-Wirtschaftskommission für Europa teilnahm, welche dieses Jahr ausnahmsweise m Bukarest getagt hat, benutzte die Gelegenheit, um mit den zustandigen rumänischen Behörden einen Gedankenaustausch über die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen im ersten Jahr seit des Inkrafttretens des neuen Wirtschaftsabkommens vom 13 Dezember 1972 zupflegen Ausser Fragen des bilateralen Warenverkehrs kamen auch die sich nur langsam entwickelnde Industriekooperation zwischen schweizerischen und rumänischen Unternehmungen, ebenso Probleme allgemeiner Aktualität (GATT-Welthandelsrunde, Energie- und Rohstoffkrise) zur Sprache 623

Sowjetunion

Die im Frühjahr 1973 ms Leben gerufene «Gemischte schweizerisch-sowjetische Kommission für wissenschaftlich-technische, industrielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit» hat im vergangenen Mai m Zürich ihre zweite ordentliche Session abgehalten Sie hat sich dabei für die interessierten schweizerischen Wirtschaftskreise generell als nutzliches Instrument zur Überwindung systembedingter Hindernisse, als zweckmassiges Koordinationsorgan und als geeignete Brücke zu den massgebenden sowjetischen Wirtschaftsinstanzen erwiesen Im einzelnen erlaubte es die Zusammenkunft bestehende Kooperationsprojekte weiter zu fordern und neue Abmachungen m die Wege zu leiten Die Kommission ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit namentlich auf den Gebieten der Prozesssteuerung und Automatisierung, der Energietechnik und der Energieanlagen, des Giessereiwesens, des Werkzeugmaschinenbaus, der Lebensmittelindustrie, der Elektronik und der Verflüssigung sowie des Transports von Isaturgas nähere Prüfung verdient Die Tagung bot gleichzeitig Gelegenheit, die Möglichkeit künftiger Erdgas-Lieferungen nach der Schweiz zu erkunden Der Abschluss einer von der Kommission schon zuvor befürworteten Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung und der Industneund Handelskammer der UdSSR zur Verbesserung der gegenseitigen Information wurde begrusst Ebenso wurde mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass die Verhandlungen über das Abkommen betreffend den gewerblichen Rechtsschutz zwischen der Schweiz und der UdSSR beendet sind und die Unterzeichnung möglichst noch dieses Jahr erfolgen soll 624

Tschechoslowakei

Die im Wirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei vorgesehene Gemischte Regierungskommission ist vom 29 bis 31 Mai 1974, turnusgemass wiederum m Bern, zu ihrer dritten Jahressession zusammen-

376 getreten. Der Handelsaustausch, der im Jahre 1973 ein Volumen von 375 Millionen Franken erreichte, hat sich zufriedenstellend entwickelt. Indessen wurde übereinstimmend festgestellt, dass er hinsichtlich seines Umfanges und seiner branchenmässigen Zusammensetzung noch entwicklungsfähig sei. Dieselbe Meinung wurde bezüglich der Industriekooperation geäussert, wofür die tschechoslowakische Seite zuhanden der schweizerischen Industrie eine Reihe konkreter Projekte in Vorschlag brachte. Die Gespräche dienten unter anderem auch der Regelung verschiedener Sonderfragen auf dem Gebiete des gegenseitigen Warenaustausches.

63

Afrika

631 Arabische Republik Ägypten Das am 25. Juli 1973 mit der Arabischen Republik Ägypten unterzeichnete Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen ist am 4. Juni 1974 durch Notenaustausch ratifiziert worden und dadurch in Kraft getreten.

Das Abkommen enthält die in solchen Verträgen üblichen Bestimmungen über die Gleichbehandlung ausländischer Investitionen; es sichert die Transferierbarkeit der Erträge und der Kapitalrückzahlungen, eine angemessene Entschädigung im Falle von Enteignung, Verstaatlichung und Besitzentziehung und sieht die Schaffung eines Schiedsgerichtes für Streitfälle vor.

632 Marokko Mit Marokko sind zwei Kompensationsgeschäfte zustande gekommen. Als Gegenleistung für die Lieferung von insgesamt 741 Schweizer Käse hatten wir die Eröffnung eines ausserordentlichen Kontingents von 7 700 hl marokkanischen Rotweins zugestanden.

633 Tansania und Zaire Im Rahmen der in diesen beiden Ländern erfolgten Nationalisierungen wurden auch schweizerische Interessen betroffen. Unsere Botschaften bemühen sich um die Honorierung der Entschädigungen entsprechend den mit diesen beiden Ländern unterzeichneten Investitionsschutzabkommen. Das EPD, das die Federführung hat, wird im Geschäftsbericht über den bisherigen Erfolg dieser Bemühungen Bericht erstatten.

634 Tunesien Auch mit Tunesien konnten wir ein Kompensationsgeschäft abwickeln, und zwar 351 Schweizer Käse gegen 3000 hl tunesischen Rotweins.

377

64 641

Asien

Problem der Uhrenfälschungen in Südostasien

Die vergangenes Jahr in Südostasien unternommenen Bemühungen mit dem Ziel, eine bedeutend intensivere Bekämpfung der überhandnehmenden Fälschungen von Schweizer Uhren zu erwirken (vgl. den Zweiten Bericht zur Aussenwirtschaftspqlitik, Ziff. 463), beginnen erste Früchte zu tragen. Dies ist namentlich in der Kronkolonie Hongkong, einem eigentlichen Zentrum solcher Machenschaften, der Fall, wo durch systematischeres Vorgehen der amtlichen Fahndungsorgane verschiedentlich grössere Mengen gefälschter Uhren sowie technischen Materials zur Herstellung solcher Fälschungen beschlagnahmt werden konnten.

Zudem sind die Gerichte vermehrt dazu übergegangen, gegen die Schuldigen strengere, mehrmonatige Gefängnisstrafen und hohe Bussen auszusprechen. Es ist zu hoffen, dass diese Massnahmen mit der Zeit eine zunehmende Sanierung der Lage bewirken. Der Umfang, den die Fälschungsoperationen seit einigen Jahren angenommen haben, erlaubt indessen kein Nachlassen des Abwehrkampfes. Wie schon an anderer Stelle erwähnt, sahen wir uns in diesem Zusammenhang veranlasst, die Kronkolonie Hongkong, wo in letzter Zeit eine recht beträchtliche Bestandteilindustrie (namentlich Uhrengehäuse) aufgebaut worden ist, für alle Waren des Uhrenkapitels bis auf weiteres vom Genuss der zweiten Etappe unserer Zollpräferenzen für Entwicklungsländer auszuschliessen.

642

Bangladesh

Das unter dem Vorsitz der Weltbank stehende Konsortium Pakistan, dem alle bedeutenden westlichen Geber- und Gläubigerländer angehören und an dessen Beratungen die Schweiz als Beobachter teilnimmt, beschäftigt sich seit längerer Zeit mit der heiklen Frage der Aufteilung der Altschuld von Pakistan auf Bangladesh und Pakistan. In Anlehnung an die Beschlüsse dieses Konsortiums führte der Delegierte für Handelsverträge am 4. Mai 1974 in Dacca mit dem zuständigen Sekretär der bangalischen Planungskommission erste Gespräche im Hinblick auf die Übernahme durch Bangladesh des Schuldendienstes für Kredite, die im seinerzeitigen Ostpakistan verwendet worden waren. Die vorherrschende, äusserst angespannte wirtschaftliche und finanzielle Lage wird es jedoch Bangladesh nicht erlauben, den zu übernehmenden Schuldendienst gemäss den ursprünglichen vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen zu leisten. Das Weltbank-Konsortium ist denn auch bereit, Bangladesh im Ausmass der von Pakistan zu übernehmenden Schulden eine Schuldenkonsolidierung zu äusserst weichen Bedingungen zuzugestehen. Die Schweiz wird bei dieser Solidaritätsaktion der wichtigsten Gläubigerländer kaum abseits stehen können.

Im Zusammenhang mit einer allfälligen Finanzhilfe an Bangladesh prüfen wir zurzeit, auf welche Weise ein schweizerischer Beitrag am wirksamsten ausgestaltet werden könnte.

378

643 China Die Handelsabteilung hat sich, in Zusammenarbeit mit der für die Organisation verantwortlichen Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung, der Politischen Direktion des EPD und der Schweizerischen Botschaft in China, intensiv mit den Vorbereitungen im Hinblick auf die im August zur Durchführung gelangende Schweizerische Industrie- und Technologie-Ausstellung (SITEX) in Peking befasst. Der Vorsteher des Politischen Departements, der von seinem chinesischen Amtskollegen nach Peking eingeladen worden ist, wird am 7. August diese Ausstellung eröffnen. Er wird vom Direktor der Handelsabteilung und weiteren hohen Beamten begleitet sein.

644 Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) Auf Grund der Vereinbarung vom 20. August 1973 zwischen der Schweiz und Nordkorea (vgl. Zweiter Bericht des Bundesrates zur Aussenwirtschaftspolitik, Ziff. 467) hat die nordkoreanische Handelsmission anfangs März in Zürich ihre Tätigkeit aufgenommen. Die schweizerischen Handelsinteressen in Nordkorea werden von unserer Botschaft in Peking gewahrt, deren Handelsrat Ende Januar eine zweiwöchige Erkundungsmission nach Pyongyang unternahm. Der gegenseitige Handelsverkehr hat durch diesen Ausbau eine merkliche Belebung erfahren.

645 Indien Die beiden mit Indien am 9. Oktober 1973 unterzeichneten Kreditvereinbarungen (vgl. Zweiter Bericht) sind am 10. April 1974 in Kraft getreten. Damit kann der je zur Hälfte vom Bund und einem schweizerischen Bankenkonsortium bereitgestellte Transferkredit III im Lieferwert von 55 Millionen Franken nunmehr für den Bezug von schweizerischen Ausrüstungsgütern beansprucht werden.

Das Abkommen über die Gewährung eines Bundeskredites von 35 Millionen Franken zur Finanzierung der Devisenkosten für die Ausrüstung dreier Transformatorenstationen im Gliedstaat Uttar Pradesh sieht die Beschaffung der erforderlichen Investitionsgüter auf Grund einer internationalen Ausschreibung vor. Im Rahmen des vertraglich vereinbarten Konsultationsverfahrens konnten wir uns sowohl über die Anwendung der Abkommensbestimmungen als auch der hohen zeitlichen Dringlichkeit der Verwirklichung dieses Projektes vergewissern.

646 Indonesien Das Abkommen mit Indonesien über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen, dessen Paraphierung bereits der Zweite Bericht erwähnte, wurde vom Bundesrat
am 9. Januar 1974 genehmigt. Die Vereinbarung wird vom Datum der Unterzeichnung an, die am 6. Februar 1974 erfolgte, bis zur Erfüllung der Ratifikationsformalitäten provisorisch angewendet.

379

Das am 6. Oktober 1973 unterzeichnete Finanzhilfeabkommen (vgl. Zweiter Bericht) wurde am 16. April durch den Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft gesetzt. Der bei diesem Anlass in Indonesien weilende Delegierte für Handelsverträge konnte sich an Ort und Stelle einen Einblick in die von der Schweiz zu finanzierenden Wasserversorgungsprojekte machen. Zudem benützte er die Gelegenheit, mit Vertretern der Regierung einen allgemeinen Gedankenaustausch über die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu pflegen.

647 Japan Obwohl sich die gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen weiterhin günstig entwickeln, unterliegen immer noch gewisse schweizerische Produkte beim Import in Japan einengenden Beschränkungen. Immerhin konnten auf diesem Gebiet neue Fortschritte erzielt werden. So haben sich die japanischen Behörden bereit gefunden, das Kontingent für die Einfuhr schweizerischer Schuhe, die sich in Japan grosser Beliebtheit erfreuen, um mehr als ein Drittel zu erhöhen. Zudem wird der japanische Markt für Bündnerfleisch und Lebendvieh, der für Importe aus der Schweiz aus veterinärpolizeilichen Gründen geschlossen war. wieder geöffnet.

648 Pakistan Das am 30. Juli 1973 mit Pakistan geschlossene und vom Datum der Unterzeichnung an provisorisch angewandte Schuldenkonsolidierungsabkommen (vgl.

Zweiter Bericht) wurde am 30. April 1974 definitiv in Kraft gesetzt.

Unsere Verhandlungen mit Pakistan über die Konsolidierung eines Teils der zwischen dem 1. Juli 1973 und dem 30. Juni 1974 fälligen Zahlungen (vgl. Zweiter Bericht) führten am 25. Februar 1974 zur Unterzeichnung eines entsprechenden Abkommens. Auf Grund dieser Vereinbarung wird der pakistanischen Regierung ein zusätzlicher Kredit von 7,7 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Das Abkommen sieht die Rückzahlungen des ergänzenden Konsolidierungskredites in sieben halbjährlichen Raten zwischen dem l. Juli 1975 und dem l. Juli 1978 vor.

Hinsichtlich des Schuldendienstes von Pakistan ab I.Juli 1974 werden in Bälde Verhandlungen aufzunehmen sein. Diese werden sich massgeblich an die vom Weltbank-Konsortium aufgestellten Richtlinien halten.

Die am 16. April 1973 abgelaufene Frist für die Anmeldung von Lieferverträgen, die aus dem Pakistan im Jahre 1970 gewährten Transferkredit II zu finanzieren sind, wurde durch Regierungsbriefwechsel vom 20. Juni 1974 um 26 Monate verlängert. Pakistan kann somit wieder über den verbleibenden Saldo von rund 40 Millionen Franken verfügen.

380

65

Lateinamerika

651 Lateinamerikanische Freihandelszone Die 1960 geschaffene lateinamerikanische Freihandelszone, der Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Ekuador, Kolumbien, Mexiko, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela angehören, konnte den ursprünglichen Plan, der den Abbau der Zölle und Handelshindernisse innert 12 Jahren vorsah, nicht einhalten. Im Jahre 1969 wurde der dazu vorgesehene Termin von 1972 auf 1980 verschoben.

Die erforderlichen neuen Modalitäten für die Reaktivierung der Zone sollen dieses Jahr festgelegt werden.

Fortschritte in der regionalen Zusammenarbeit wurden indessen unter Industrien mehrerer Branchen erzielt. Entsprechende Abkommen beinhalten namentlich eine regionale Arbeitsteilung auf privater, offiziell genehmigter Grundlage.

652

Andenpakt

Nachdem die Ratifikationsurkunden aller beteiligten Länder und Organisationen beim Sekretariat der Lateinamerikanischen Freihandelszone in Montevideo deponiert worden sind, ist Venezuelas Beitritt zum Andenpakt, dem bereits Bolivien, Peru, Ekuador und Kolumbien angehörten, am l. Januar wirksam geworden. Seither hat die venezolanische Regierung eine Vollzugsverordnung zu den Richtlinien des Andenpaktes über die Behandlung ausländischer Investitionen, Marken, Patente, Lizenzen und die Überweisung von Lizenzgebühren erlassen. Weitere Ausführungsbestimmungen zu Beschlüssen des Andenpaktes sind zu erwarten.

Die Termine betreffend den internen Zollabbau sowie die Schaffung eines gemeinsamen Zolltarifs wurden eingehalten. Auf dem Gebiete der gemeinsamen Industrialisierungspolitik, die bereits Teile der mechanischen Industrie erfasst, werden für weitere Branchen Projekte zur Errichtung von Betriebsstätten in den einzelnen Ländern ausgearbeitet. Insbesondere stehen chemisch-pharmazeutische Produkte im Vordergrund.

653 Gemeinsamer Zentralamerikanischer Markt Der Integrationsversuch in Zentralamerika galt bis zum Ausbruch des Konfliktes zwischen Honduras und El Salvador im Jahre 1969 als sehr erfolgversprechend. Die damals eingetretene Krise beeinträchtigte indessen die weitere Entwicklung und die seitherigen Bemühungen um die Wiederbelebung des Gemeinsamen Zentralamerikanischen Marktes führten noch nicht zu den erhofften Resultaten.

654 Karibischer Gemeinsamer Markt Wie im Vertrag vom 4. Juli 1973 vorgesehen, sind am 1. Mai Belize (Britisch Honduras) und die Inseln Dominica, Grenada, Montserrat, St. Lucia und St. Vincent dem Gemeinsamen Karibischen Markt beigetreten, dem bereits Barbados,

381 Guyana, Jamaika sowie Trinidad und Tobago angehörten. Dieser strebt vor allem eine Harmonisierung der wirtschaftlichen Struktur und eine weitere Verbesserung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Landwirtschaft und der Industrialisierung an. Obgleich in den Integrationsbemühungen sichtbare Fortschritte erzielt und unter anderem ein gemeinsamer Zolltarif in Kraft gesetzt wurden, ist der interregionale Handel noch kaum von wesentlichem Umfang.

655 Argentinien Hohe Erträge der Landwirtschaft und der Anstieg der internationalen Preise führten zu einem etwas verstärkten Wirtschaftswachstum. Indessen scheint die Investitionsneigung der privaten Industrie immer noch gering. Die Tendenz zu einer national orientierten Wirtschaftspolitik hält an. Sie fand ihren Niederschlag namentlich im Erlass eines Gesetzes über ausländische Investitionen, das im Februar veröffentlicht wurde.

Der allgemeine Rückgang der Einfuhr von Waren in Argentinien im vergangenen Jahr wirkte sich auch auf die schweizerische Ausfuhr aus, die gegenüber 1972 einen bedeutenden Rückschlag erlitt. Die schweizerisch-argentinische Handelsbilanz verzeichnete seit Jahren erstmals wieder einen Passivsaldo. Im laufenden Jahr ist indessen bei steigenden Import- und Exportwerten erneut ein Überschuss zugunsten der Schweiz zu erwarten.

Der Rahmenkredit von 45 Millionen Franken zur Finanzierung der Einfuhr schweizerischer Investitionsgüter, der Argentinien 1968 eingeräumt wurde, steht weiterhin zur Benützung offen. Er wurde bisher mit etwa 32 Millionen Franken beansprucht.

656 Brasilien Die am 15. März eingesetzte neue brasilianische Regierung erklärte, die bisherige Wirtschaftspolitik weiterführen zu wollen. Dabei beabsichtige sie, dem Abbau der Bodenschätze sowie der Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken. Das Bruttoinlandprodukt verzeichnete 1973 ein Wachstum um mehr als 11 Prozent und für 1974 ist eine ähnlich hohe Rate veranschlagt. Die Erhöhung der Erdölpreise - für gegen 80 Prozent seines Bedarfs an Erdölprodukten ist Brasilien auf Importe angewiesen - auf dem Weltmarkt verursacht nicht nur einen inflationären Auftrieb, sondern belastet insbesondere auch die Handelsbilanz. Durch vermehrte Exportanstrengungen sowie eine engere Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten auf dem Gebiete der Energieversorgung
wird ein gewisser Ausgleich angestrebt.

Die dynamische Entwicklung der brasilianischen Wirtschaft wirkt sich insbesondere auch günstig auf den schweizerischen Export aus, der sich im laufenden Jahr erneut auf Rekordebene bewegen dürfte.

Nach einer Umfrage der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung erklärte sich die überwiegende Mehrheit der schweizerischen Aussteller mit dem

Bundesblatt 126 Jahig Bd II

382 Resultat der Leistungsschau von November/Dezember 1973 in Sao Paulo zufrieden. Die beteiligten Organisationen sind bestrebt, den guten Erfolg durch weitere gezielte Einzelaktionen zu untermauern.

657 Chüe Die Wirtschaftspolitik der chilenischen Regierung konzentriert sich speziell auf die Eindämmung der Inflation, die Wiederherstellung einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz und die Erhöhung der Produktion.

Anlässlich der multinationalen Besprechungen über die Konsolidierungsoperation für Schulden des Jahres 1972 wurde zwischen den Gläubigerländern und Chile vereinbart, die Frage der Konsolidierung von 1973 und 1974 fälligen Schulden später zu prüfen (vgl. Erster und Zweiter Bericht). Im Januar und Juli 1973 wurden diesbezügliche Konsultationen auf jeweiligen Antrag der damaligen chilenischen Regierung auf später verschoben. Am 25. März 1974 legten Vertreter von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Japan, Kanada, der Niederlande, Schwedens, der Schweiz, Spaniens und der USA im sogenannten «Pariser Club» schliesslich die Modalitäten für die neue Konsolidierung fest.

Der Konsolidierung sollen garantierte kommerzielle Forderungen unterstellt werden. Die Operation erstreckt sich auf 80 Prozent des Schuldendienstes der Jahre 1973 und 1974, und zwar auf Kapital und Zinsen. Die Rückerstattung durch die chilenische Regierung hat in 14 Semesterraten ab I.Januar 1977 zu erfolgen. Die getroffene Regelung soll die Wiederaufnahme der chilenischen Zahlungen an die Gläubiger ermöglichen. Die unter die Konsolidierung fallenden schweizerischen Forderungen belaufen sich auf rund 23 Millionen Franken. Die Vorbereitungen zum Abschluss einer entsprechenden bilateralen Vereinbarung sind im Gange.

658 Mexiko Der konjunkturelle Aufschwung, der Mitte 1972 eingesetzt hatte, verflachte in der zweiten Jahreshälfte 1973. Für das laufende Jahr ist ein Anstieg des Bruttoinlandproduktes von rund 5 Prozent veranschlagt gegenüber 7 Prozent im Jahre 1973. Diese Entwicklung findet bereits ihren Niederschlag bei den schweizerischen Exporten, die stagnieren bzw. rückläufige Tendenz aufweisen.

Die Vorarbeiten für ein Symposium über Mexiko, das private interessierte Kreise im Frühjahr 1975 und nicht wie ursprünglich geplant im Herbst 1974 in der Schweiz zu veranstalten beabsichtigen, werden
weitergeführt. Die Veranstaltung soll auf wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet das gegenseitige Verständnis fördern und die Beziehungen vertiefen.

Der Rahmenkredit zur Finanzierung schweizerischer Investitionsgüterlieferungen, der Mexiko 1967 eingeräumt wurde, steht zur weitern Benützung offen.

Der Saldo beträgt noch rund 17 Millionen Franken.

383

659 Peru Die im Industrialisierungsgesetz vorgesehene weitgehende Überführung ausländischer Privatbetriebe in peruanischen Besitz schreitet voran. Verhandlungen darüber finden zwischen schweizerischen Firmen und den peruanischen Behörden statt.

Die günstige konjunkturelle Entwicklung findet ihren Ausdruck in hohen Zuwachsraten des Bruttoinlandproduktes und der AussenWirtschaft. Der schweizerisch-peruanische Warenverkehr verzeichnet überdurchschnittliche Zunahmen sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr.

660 Uruguay Höhere Devisenerlöse aus dem Export führten zu einer Normalisierung der Zahlungsbilanz und erlaubten es der uruguayischen Regierung, die Transferrückstände zu bereinigen und die Überweisungen ins Ausland nun wieder termingerecht vorzunehmen.

Uruguay erwartet von kürzlich verabschiedeten Gesetzen, vor allem jenem über die Zulassung von ausländischen Investitionen, günstige Auswirkungen auf die Entwicklung seiner Industrie und dadurch eine Stärkung seiner Wirtschaft.

66

Nordamerika 661 Kanada

Als Lieferant von Rohstoffen verschiedener Art und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, aber auch als Land, das sich zunehmend industrialisiert, ist Kanada ebenso stark wie die Schweiz an der Liberalisierung des Welthandels und der Wiederherstellung stabiler Verhältnisse interessiert.

Der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements benützte deshalb die Gelegenheit, um sich mit dem kanadischen Premierminister Trudeau in St. Moritz im Februar zu einem Gedankenaustausch zu treffen. Insbesondere kamen die Auswirkungen der Erdölkrise auf die Weltwirtschaft, allgemeine Rohstoffprobleme sowie die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zur Sprache. Dabei wurde eine weitgehende Übereinstimmung der aussenwirtschaftlichen Ziele festgestellt.

Im Hinblick auf das gemeinsame Interesse an der bevorstehenden Welthandelsrunde im GATT weilte der ständige schweizerische Delegierte bei dieser Organisation im Mai in Ottawa. Der mit den kanadischen Behörden geführte freie Meinungsaustausch bezog sich im wesentlichen auf den weitern Abbau der Zollschranken, die Technik und die Modalitäten der zu führenden Verhandlungen über den Abbau von nichttarifarischen Handelshindernissen, die multilaterale Überwachung der Anwendung der verschiedenen Arten von Schutzmassnahmen und die Probleme der regelmässigen Versorgung mit Rohstoffen.

384 662

Vereinigte Staaten von Amerika

Die beiden politischen Auflagen hinsichtlich des Osthandels, die das Repräsentantenhaus im Dezember 1973 an die Verabschiedung des Entwurfes für ein umfassendes Aussenwirtschaftsgesetz («Trade Reform Act») knüpfte (vgl. Zweiter Bericht, S. 26), haben sich als Hemmschuh für die im neuen Jahr erwartete Aufnahme der Behandlung der Vorlage im Senat ausgewirkt. Zwar hatte anfangs März der Finanzausschuss des Senats Hearings durchgeführt, wo hauptsächlich die Vertreter der Verwaltung, insbesondere Aussenminister Kissinger und Schatzsekretär Shultz, Sinn und Bedeutung des Handelsgesetzes im Lichte der veränderten wirtschaftlichen Situation zu rechtfertigen suchten. Das Finanzkomitee wandte sich jedoch in der Folge anderen Aufgaben zu, dies wohl nicht zuletzt in Anbetracht des nachlassenden Interesses im Kongress an der Handelsvorlage und in Erwartung allfälliger Kompromissvorschläge der Verwaltung mit Bezug auf die vom Repräsentantenhaus im Zusammenhang mit der Gewährung der Meistbegünstigung und der Erteilung von amerikanischen Krediten an die europäischen Staatshandelsländer aufgestellten Bedingungen. Die Regierung, die die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Sowjetunion zu einer tragenden Säule ihrer Entspannungspolitik erhoben hat, drängt auf eine Verabschiedung der Vorlage im Senat, wobei sie allerdings ihre anfängliche Priorität der Förderung des West-OstHandels den welthandelspolitischen Gegebenheiten angepasst zu haben scheint.

In die vom Repräsentantenhaus verabschiedete Version des Gesetzes soll ferner ein Zusatzantrag der Senatoren Mondale und Ribicoff aufgenommen werden, demzufolge der amerikanische Präsident ermächtigt würde, internationale Vereinbarungen mit Ländern auszuhandeln, um zu verhindern, dass diese ihren Exporten von Rohstoffen und Agrarprodukten Beschränkungen auferlegen und damit den Verbraucherländern den Zugang zu lebenswichtigen Versorgungsquellen erschweren oder verunmöglichen. Dieser ergänzende Passus wird grundsätzlich vom Kongress als auch von der Verwaltung unterstützt.

Angesichts der Verschlechterung der Weltwirtschaftslage scheint in letzter Zeit die amerikanische Regierung mit vermehrtem politischem Nachdruck auf die Verabschiedung dieses Aussenwirtschaftsgesetzes zu drängen. Mitte Juni verlautete aus Washington, dass der Finanzausschuss des Senats bereit sei,
der Weiterbehandlung der Vorlage, die für die Durchführung einer neuen GATT-Welthandelsrunde von ausschlaggebender Bedeutung ist, eine höhere Dringlichkeit einzuräumen. Die Verbesserung des Klimas im transatlantischen Dialog zwischen der EWG und den USA hat hierzu wesentlich beigetragen.

In einer Abstimmung im Repräsentantenhaus ist am 5. Juni die Zuckergesetzgebung der Vereinigten Staaten zu Fall gebracht worden. Damit wird, das Ausbleiben einer Ersatzvorlage im Kongress vorausgesetzt, die amerikanische Importkontingentierung von Schokolade und Zuckerwaren auf Jahresende auslauf en.

385

7 AusfUhrungsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. Juni 1972 über aussenwirtschaftliche Massnahmen Die aufgrund des Artikels l dieses Bundesbeschlusses (AS 1972 2422) verfügte Ausfuhrbewilligungspflicht für bestimmte Güter betrifft hauptsächlich Waren, die der internationalen Überwachung von strategischem Material unterliegen. Sie stellt für diesen Bereich eine Kontrollmassnahme dar. welche die Belieferung der Schweiz mit entsprechenden Erzeugnissen sichert (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 3. November 1971 zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über aussenwirtschaftliche Massnahmen [BB1 7977 II 1502]).

Wie schon im 62. Bericht vom 28. Dezember 1960 (BB1 7967 I 1) und im 70. Bericht vom 29. Dezember 1964 (BEI 1965 11) des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/ 28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland steht, erfordert die Ausfuhrbewilligungspflicht zu Kontrollzwecken (Ausfuhrüberwachung), dass die Aufzählung der ihr unterstellten Waren von Zeit zu Zeit an die Veränderungen der internationalen Liste der als strategisch wichtig qualifizierten Güter angepasst wird. Der neueste Stand dieser Liste ist in der auf den I.April 1974 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesrates vom 20. Februar 1974 (AS 7974 581) über die Warenausfuhr berücksichtigt worden.

Für eine Reihe von Waren erwies es sich als überflüssig, das Ausfuhrbewilligungsverfahren weiterzuführen. Gleichzeitig war es aber nötig, eine Anzahl anderer Produkte neu der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Bei verschiedenen Warenkategorien, die nach wie vor der Ausfuhrüberwachung unterstehen, sind Neudefinitionen einzelner Erzeugnisse mittelst spezifischer technischer Daten hinzugekommen.

Um diese Ausführungsvorschriften wieder übersichtlicher zu gestalten, ist die Liste der ausfiihrbewilligungspflichtigen Waren unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen gesamthaft neu erstellt und zusammen mit den übrigen, unverändert gebliebenen Bestimmungen in die vorerwähnte neue Verordnung des Bundesrates vom 20. Februar 1974 übergeführt worden. Dieses Vorgehen hat die Ablösung der bisherigen Bundesratsbeschlüsse Nr. 2 vom 25. Oktober 1960 (AS 1960 1209) und Nr. 3 vom 4. September 1964 (AS 1964 767) über die Warenausfuhr
bedingt. Parallel dazu mussten auch die Verfügungen Nr. 2 vom 26. Oktober 1960 (AS 7960 1222) und Nr. 4 vom 5. September 1964 (AS 7964 779 1369, 7972 129) des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über die Warenausfuhr, in denen einerseits die Ausnahme der Kleinsendungen von der Bewilligungspflicht und anderseits gewisse Ursprungskriterien festgelegt sind, auf die veränderten Überwachungserfordernisse ausgerichtet werden. Es hat sich auf dieser Ebene gleichfalls als zweckmässig erwiesen, die nachgeführte Liste der ausnahmsweise auch in Kleinsendungen bewilligungspflichtigen Waren und die in Kraft gebliebenen sonstigen Bestimmungen in einer neuen, einheitlichen Verord-

386

nung vom 21. Februar 1974 (AS 1974 593) des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über die Warenausfuhr zusammenzufassen, unter gleichzeitiger Aufhebung der früheren Verfügungen.

8 Antrag Gestützt auf diesen Bericht empfehlen wir Ihnen, von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen und zu beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 7. August 1974 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Brngger

Der Bundeskanzler : Huber

387

Beilage l

Übereinkommen zur Errichtung des europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage

In Anbetracht der Vorteile, die sich aus einer wesentlichen Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage für die europäische Wirtschaft ergeben ; in der Erwägung, dass die wissenschaftliche und technische Forschung, die zu diesem Zweck durchzuführen ist. der Entwicklung der Meteorologie in Europa starke Impulse verleihen wird ; in der Erwägung, dass die Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung dienen wird ; in der Erwägung, dass zur Erreichung dieser Ziele erhebliche Mittel eingesetzt werden müssen, die im allgemeinen über den einzelstaatlichen Rahmen hinausgehen ; in der Erwägung, dass nach dem Bericht der mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Entwurfs beauftragten Sachverständigengruppe die Errichtung eines autonomen europäischen Zentrums mit internationalem Status das geeignete Mittel zur Erreichung dieser Ziele ist ; in der Erwägung, dass dieses Zentrum ausserdem zur Weiterbildung von Wissenschaftlern nach dem Hochschulstudium beitragen kann : in der Erwägung, dass die Tätigkeit dieses Zentrums es ferner ermöglichen wird, einen notwendigen Beitrag zu einigen Programmen der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) zu leisten, insbesondere zum weltweiten System der Welt-Wetter-Wacht (WWW) und zum Globalen Atmosphärischen Forschungsprogramm (GARP), das die Weltorganisation für Meteorologie in Verbindung mit dem Internationalen Rat Wissenschaftlicher Vereinigungen (ICSU) durchführt; in Anbetracht der Vorteile, die sich aus der Errichtung dieses Zentrums auch für die Entwicklung der europäischen Industrie auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ergeben können haben beschlossen, ein Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage zu errichten und die Bedingungen für seine Tätigkeit festzulegen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Seine Majestät der König der Belgier Herrn Joseph Van der Meulen, 1974-234

388

Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Ständiger Vertreter Belgiens bei den Europäischen Gemeinschaften ; Ihre Majestät die Königin von Dänemark Herrn Niels Ersb011, Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Ständiger Vertreter Dänemarks bei den Europäischen Gemeinschaften; Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland Herrn Ulrich Lebsanft, Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Ständiger Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei den Europäischen Gemeinschaften ; Der Chef des Spanischen Staates Herrn Alberto Ullastres Calvo, Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Leiter der Mission Spaniens bei den Europäischen Gemeinschaften ; Der Präsident der Französischen Republik Herrn Emile Cazimajou, Stellvertretender Ständiger Vertreter Frankreichs bei den Europäischen Gemeinschaften ; Der Präsident der Republik Griechenland Herrn Byron Theodoropoulos, Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Ständiger Delegierter Griechenlands bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; Der Präsident von Irland Herrn Brendan Dillon, Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Ständiger Vertreter Irlands bei den Europäischen Gemeinschaften ; Der Präsident der Italienischen Republik Herrn Giorgio Bombasse! Frascani de Vettor, Botschafter Italiens, Ständiger Vertreter Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften; Der Präsident der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Herrn Petar Miljevic, Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Leiter der Mission Jugoslawiens bei den Europäischen Gemeinschaften ; Ihre Majestät die Königin der Niederlande Herrn E. M. J. A. Sassen, Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Ständiger Vertreter der Niederlande bei den Europäischen Gemeinschaften ; Der Präsident der Portugiesischen Republik Herrn Fernando de Magalhaes Cruz,

389

Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Leiter der Mission Portugals bei den Europaischen Gemeinschaften; Der Präsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft Herrn Paul Henri Wurth, Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Leiter der Schweizerischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften ; Der Präsident der Republik Finnland Herrn Peniti Talvitie, Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Leiter der Mission Finnlands bei den Europäischen Gemeinschaften ; Seine Majestät der König von Schweden Herrn Erik von Sydow, Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Leiter der Mission Schwedens bei den Europäischen Gemeinschaften; Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland Sir Michael Palliser, Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Ständiger Vertreter des Vereinigten Königreichs bei den Europäischen Gemeinschaften ; Diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen :

Artikel l (1) Es wird ehi Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage errichtet, im folgenden als «Zentrum» bezeichnet.

(2) Die Organe des Zentrums sind der Rat und der Direktor. Der Rat wird von einem Beratenden Wissenschaftsausschuss und einem Finanzausschuss unterstützt. Diese Organe und Ausschüsse üben ihre Befugnisse innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen aus. die in diesem Übereinkommen festgelegt sind.

(3) Die Mitglieder des Zentrums, im folgenden als «Mitgliedstaaten» bezeichnet, sind die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.

(4) Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates. Es kann insbesondere Verträge schliessen, bewegliche und unbewegliche Sachen erwerben oder veräussern sowie vor Gericht auftreten.

(5) Der Sitz des Zentrums befindet sich in Shinfield Park bei Reading (Berkshire) im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland.

(6) Die Amtssprachen des Zentrums sind Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Niederländisch.

Die Arbeitssprachen sind Deutsch, Englisch und Französisch.

390

Der Rat bestimmt, inwieweit die Amtssprachen bzw. die Arbeitssprachen verwendet werden.

Artikel 2 (1) Das Zentrum hat folgende Ziele: a) Entwicklung dynamischer Modelle der Atmosphäre zur Erarbeitung mittelfristiger Wettervorhersagen mit Hilfe numerischer Methoden; b) regelmässige Erstellung der für die Erarbeitung mittelfristiger Wettervorhersagen notwendigen Daten ; c) Ausführung wissenschaftlicher und technischer Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Qualität dieser Vorhersagen ; d) Sammlung und Speicherung zweckdienlicher meteorologischer Daten ; e) Bereitstellung der Ergebnisse der Untersuchungen und Forschungsarbeiten nach den Buchstaben a und c sowie der Daten nach den Buchstaben b und d für die meteorologischen Zentren der Mitgliedstaaten in möglichst geeigneter Form; f) Bereitstellung eines vom Rat festzulegenden ausreichenden Prozentsatzes seiner Rechenkapazität für Forschungsarbeiten der meteorologischen Zentren der Mitgliedstaaten, vor allem auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen ; g) Mitwirkung bei der Durchführung von Programmen der Weltorganisation für Meteorologie ; h) Mitwirkung bei der Weiterbildung des wissenschaftlichen .Personals der meteorologischen Zentren der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen.

(2) Das Zentrum errichtet und betreibt die Einrichtungen, die zur Verwirklichung der in Absatz l genannten Ziele notwendig sind.

(3) In der Regel werden die wissenschaftlichen und technischen Ergebnisse der Tätigkeit des Zentrums, soweit sie nicht unter Artikel 15 fallen, unter den vom Rat festgesetzten Bedingungen vom Zentrum veröffentlicht oder auf andere Weise bereitgestellt.

Artikel 3 (1) Zur Verwirklichung seiner Ziele arbeitet das Zentrum entsprechend der internationalen meteorologischen Tradition möglichst weitgehend mit den Regierungen und den innerstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten sowie mit den Nichtmitgliedstaaten des Zentrums und den staatlichen oder nichtstaathchen internationalen wissenschaftlichen und technischen Organisationen zusammen, deren Tätigkeit mit seinen Zielen in Verbindung steht.

(2) Das Zentrum kann ferner a) mit Staaten unter den in Artikel 6 Absatz l Buchstabe e vorgesehenen Bedingungen.

391

b) mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen der Mitgliedstaaten und mit den in Absatz l genannten internationalen Organisationen unter den in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe k vorgesehenen Bedingungen Abkommen über Zusammenarbeit schliessen.

(3) Durch die in Absatz 2 genannten Abkommen über Zusammenarbeit dürfen Teile der Rechenkapazität des Zentrums nur öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4 (1) Der Rat besitzt die Befugnisse und trifft die Massnahmen, die für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendig sind.

(2) Der Rat besteht aus höchstens zwei Vertretern eines jeden Mitgliedstaates, von denen einer ein Vertreter des meteorologischen Dienstes des betreffenden Staates sein sollte. Diese Vertreter können während der Tagungen des Rates Berater hinzuziehen.

. Ein Vertreter der Weltorganisation für Meteorologie wird eingeladen, an den Arbeiten des Rates als Beobachter teilzunehmen.

(3) Der Rat wählt aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten; ihre Amtszeit beträgt ein Jahr, und sie können höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden.

(4) Der Rat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten einberufen. Die Tagungen des Rates finden am Sitz des Zentrums statt, sofern der Rat nicht in Ausnahmefällen etwas anderes beschliesst.

(5) Der Präsident und der Vizepräsident können für die Ausübung ihres Mandats die Hilfe des Direktors in Anspruch nehmen.

(6) Der Rat kann beratende Ausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung und Mandat er festlegt.

Artikel 5 (1) Zur Beschlussfähigkeit des Rates ist auf jeder Tagung die Anwesenheit der Vertreter der Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedstaaten erforderlich.

(2) Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme im Rat. Ein Mitgliedstaat verliert sein Stimmrecht im Rat, wenn der Betrag seiner rückständigen Beiträge den Betrag der Beiträge übersteigt, die er nach Artikel 13 für das laufende und das vorangegangene Haushaltsjahr zu leisten hat. Der Rat kann jedoch durch Beschluss nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe m zulassen, dass der betreffende Mitgliedstaat das Stimmrecht behält.

(3) Der Rat kann zwischen seinen Tagungen über dringende Angelegenheiten durch schriftliche Abstimmung beschliessen. In diesem Fall ist zur Beschluss-

392

Fähigkeit die Teilnahme der Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedstaaten an der Abstimmung erforderlich.

(4) Zur Feststellung der Einstimmigkeit und der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mehrheiten werden nur die Stimmen, die für oder gegen den zur Abstimmung vorgelegten Beschluss abgegeben wurden, sowie in den Fällen, in denen der Rat nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 beschliesst, die Finanzbeiträge der an der Abstimmung teilnehmenden Mitgliedstaaten berücksichtigt.

Artikel 6 (1) Der Rat, für dessen Beschlussfassung in folgenden Fällen Einstimmigkeit erforderlich ist, a) bestimmt den Höchstbetrag der Ausgaben für die Durchführung des Tätigkeitsprogramms des Zentrums für die fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ; b) entscheidet nach Artikel 23 über die Zulassung neuer Mitglieder und legt die Bedingungen hierfür nach Artikel 13 Absatz 3 fest; c) entscheidet nach Artikel 20 über den Entzug der Mitgliedschaft eines Staates ; dieser Staat nimmt an der Abstimmung hierüber nicht teil ; d) entscheidet nach Artikel 21 Absätze l und 2 über die Auflösung des Zentrums ; e) ermächtigt den Direktor, mit Staaten Abkommen über Zusammenarbeit auszuhandeln; er kann den Direktor ermächtigen, diese Abkommen zu schliessen ; f) schliesst mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemäss Artikel 22 des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten alle Ergänzungsabkommen zur Durchführung des Protokolls.

(2) Der Rat, für dessen Beschlussfassung in folgenden Fällen die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, wobei die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags der Beiträge zum Haushalt des Zentrums ausmachen muss, a) beschliesst die Finanzordnung des Zentrums ; b) beschliesst nach Artikel 12 Absatz 3 den jährlichen Haushaltsplan und den diesem beigefügten Stellenplan des Zentrums sowie gegebenenfalls die Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltspläne und genehmigt den Finanzplan für die drei folgenden Haushaltsjahre; wenn er den Haushaltsplan noch nicht beschlossen hat, ermächtigt er den Direktor, in einem bestimmten Monat Mittelbindungen und Ausgaben vorzunehmen, die den in Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz l vorgesehenen Rahmen überschreiten ; c) entscheidet auf Vorschlag des Direktors über Liegenschaften und Ausrüstungsgegenstände, deren Erwerb, Miete oder Pacht durch das Zentrum mit erheblichen Ausgaben verbunden ist;

393

d) entscheidet über die Massnahmen, die im Falle einer Kündigung dieses Übereinkommens im Sinne des Artikels 19 zu treffen sind; e) entscheidet über die etwaige Aufrechterhaltung des Zentrums im Falle einer Kündigung dieses Übereinkommens im Sinne des Artikels 21 Absatz l ; die Mitgliedstaaten, die kündigen, nehmen an der Abstimmung hierüber nicht teil; f) bestimmt nach Artikel 21 Absatz 3 die Modalitäten der Liquidation des Zentrums im Falle der Auflösung.

(3) Der Rat, für dessen Beschlussfassung in folgenden Fällen die Zweidrittel" mehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, a) gibt sich eine Geschäftsordnung ; b) beschliesst das Statut sowie die Tabelle der Dienstbezüge für das Personal des Zentrums, regelt Art und Gewährung der Nebenvergünstigungen für das Personal und legt das Recht der Bediensteten hinsichtlich der gewerblichen Eigentumsrechte und der Urheberrechte an Arbeiten fest, die von ihnen in Ausübung ihres Amtes ausgeführt werden ; c) genehmigt das Abkommen, das nach Artikel 16 zwischen dem Zentrum und dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Zentrum seinen Sitz hat, zu schliessenist; d) ernennt den Direktor des Zentrums und seinen Stellvertreter für höchstens fünf Jahre; sie können beliebig oft für höchstens fünf Jahre wiederernannt werden ; e) legt die Zahl der Rechnungsprüfer, die Dauer ihrer Amtszeit sowie die Höhe ihrer Bezüge fest und ernennt die Rechnungsprüfer nach Artikel 14 Absatz 2; f) kann unter Einhaltung der für diesen Fall geltenden Bestimmungen des Personalstatuts den Direktor oder seinen Stellvertreter ihres Amtes entheben oder ihre vorläufige Dienstenthebung aussprechen; g) genehmigt die Geschäftsordnung des Beratenden Wissenschaftsausschusses nach Artikel 7 Absatz 4 ; h) setzt nach Artikel 13 Absätze l und 3 den Schlüssel für die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten fest und beschliesst nach Artikel 13 Absatz 2, den Beitrag eines Mitgliedstaates vorübergehend zu senken, um besonderen Umständen in diesem Staat Rechnung zu tragen; i) beschhesst vorbehaltlich des Absatzes l Buchstabe a das Tätigkeitsprogramm des Zentrums nach Artikel 11 ; j) beschliesst jährlich nach Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer über den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr sowie über die Bilanz der Aktiva und Passiva des Zentrums und erteilt dem Direktor
Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans ; k) ermächtigt den Direktor, Abkommen über Zusammenarbeit mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen der Mitgliedstaaten

Bundesblatt 126 Jahrg Bd II

394

und mit den wissenschaftlichen und technischen staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen, deren Tätigkeit mit seinen Zielen in Verbindung steht, auszuhandeln; er kann ihn ermächtigen, diese Abkommen zu schliessen ; 1) bestimmt die Bedingungen, unter denen der Gebrauch von Lizenzen, die den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absätze l und 2 zustehen, auf andere Anwendungsbereiche als die Wettervorhersage ausgedehnt werden kann ; m) entscheidet in dem in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Fall über die etwaige Aufrechterhaltimg des Stimmrechts eines Mitgliedstaates; der betreffende Mitgliedstaat nimmt an der Abstimmung hierüber nicht teil ; n) beschliesst nach Artikel 18 die Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu den an diesem Übereinkommen vorzunehmenden Änderungen ; o) bestimmt nach Artikel 17 des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten die Gruppen von Mitgliedern des Personals, auf welche die Artikel 13 und 15 des Protokolls ganz oder teilweise Anwendung finden, sowie die Gruppen von Sachverständigen, aufweiche Artikel 14 des Protokolls Anwendung findet.

(4) Ist eine besondere Mehrheit nicht vorgesehen, so beschliesst der Rat mit einfacher Mehrheit.

Artikel 7 (1) Der Beratende Wissenschaftsausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern, die vom Rat für vier Jahre ad personam ernannt werden. Der Ausschuss wird jedes Jahr zu einem Viertel neu besetzt, wobei jedes Mitglied nur zweimal hintereinander ernannt werden kann.

Ein Vertreter der Weltorganisation für Meteorologie wird eingeladen, an den Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.

Die Mitglieder des Ausschusses werden unter Wissenschaftlern der Mitgliedstaaten ausgewählt, die einem möglichst breiten Fächer von Wissenschaftszweigen angehören, die mit der Tätigkeit des Zentrums zusammenhängen. Der Direktor unterbreitet dem Rat eine Liste von Anwärtern.

(2) Der Ausschuss unterbreitet dem Rat zu dem vom Direktor aufgestellten Entwurf für das Tätigkeitsprogramm sowie zu allen ihm vom Rat vorgelegten Fragen Stellungnahmen und Empfehlungen. Der Direktor unterrichtet den Ausschuss lauf end über die Durchführung des Programms. Der Ausschuss nimmt zu den Ergebnissen Stellung.

(3) Der Ausschuss kann für die Lösung bestimmter Probleme Sachverständige, insbesondere Angehörige der Stellen, welche die Leistungen des Zentrums in Anspruch nehmen, an seiner Arbeit beteiligen.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese tritt nach Genehmigung durch den Rat nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g in Kraft.

395

Artikel 8 (1) Der Finanzausschuss besteht aus a) je einem Vertreter der vier Mitgliedstaaten, welche die höchsten Beiträge zahlen ; b) drei Vertretern der anderen Mitgliedstaaten, die -von diesen für ein Jahr ernannt werden; jeder dieser Staaten kann nur zweimal hintereinander im Ausschuss vertreten sein.

(2) Nach Massgabe der Finanzordnung unterbreitet der Ausschuss dem Rat zu allen diesem vorgelegten finanziellen Fragen Stellungnahmen und Empfehlungen und übt die ihm vom Rat in finanziellen Fragen übertragenen Befugnisse aus.

Artikel 9 (1) Der Direktor ist der Leiter der Dienststellen des Zentrums. Er vertritt das Zentrum nach aussen. Er gewährleistet die Durchführung der dem Zentrum übertragenen Aufgaben und ist dabei dem Rat unterstellt. Er nimmt ohne Stimmrecht an allen Tagungen des Rates teil.

Der Rat bestimmt die Person, welche die Geschäfte des Direktors ad intérim wahrnimmt.

(2) Der Direktor a) trifft alle für den ordnnngsgemässen Betrieb des Zentrums notwendigen Massnahmen ; b) übt, vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 4. die Befugnisse aus, die ihm im Personalstatut übertragen sind: c) unterbreitet dem Rat den Entwurf für das Tätigkeitsprogramm des Zentrums zusammen mit den Stellungnahmen und den Empfehlungen des Beratenden Wissenschaftsausschusses zu diesem Entwurf; d) entwirft nach Massgabe der Finauzordnung den Haushaltsplan des Zentrums und führt ihn aus ; e) führt nach Massgabe der Finanzordnung im einzelnen Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Zentrums ; < f) unterbreitet jährlich dem Rat den sich aus der Ausführung des Haushaltsplans ergebenden Rechnungsabschluss und die Bilanz der Aktiva und Passiva, die nach Massgabe der Finanzordnung aufgestellt sind, sowie den Tätigkeitsbericht des Zentrums zur Genehmigung : g) schliesst nach Artikel 6 Absatz l Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe k die zur Verwirklichung der Ziele des Zentrums notwendigen Abkommen über Zusammenarbeit.

(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Direktor durch das Personal des Zentrums unterstützt.

396

Artikel 10 (1) Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 gilt für das Personal des Zentrums das vom Rat nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b festgelegte Personalstatut.

Unterliegen die Beschäftigungsbedingungen eines Bediensteten des Zentrums nicht diesem Statut, so gilt für sie das in dem Staat anwendbare Recht, in dem der Betreffende seine Tätigkeit ausübt.

(2) Die Einstellung des Personals erfolgt aufgrund der persönlichen Befähigung der Betreffenden unter Berücksichtigung des internationalen Charakters des Zentrums. Keine Stelle darf den Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates vorbehalten sein.

(3) Es können Bedienstete von innerstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten herangezogen werden, die dem Zentrum für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden.

(4) Der Rat genehmigt die Ernennung und die Entlassung der Bediensteten der im Personalstatut bezeichneten höheren Besoldungsgruppen sowie des Finanzkontrolleurs und seines Stellvertreters.

(5) Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung des Personalstatuts oder der Durchführung der Einstellungsverträge ergibt, wird nach Massgabe des Personalstatuts geregelt.

(6) Jede im Zentrum arbeitende Person untersteht dem Direktor und hat die vom Rat genehmigten allgemeinen Vorschriften zu beachten.

(7) Jeder Mitgliedstaat hat den internationalen Charakter der Aufgaben des Direktors und der anderen Bediensteten des Zentrums zu achten. Der Direktor und die anderen Bediensteten dürfen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Weisungen einer Regierung oder einer dem Zentrum nicht angehörenden Stelle weder erbitten noch entgegennehmen.

Artikeln Das Tätigkeitsprogramm des Zentrums wird vom Rat auf Vorschlag des Direktors nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe i beschlossen.

Das Programm umfasst in der Regel vier Jahre und wird jedes Jahr angepasst und um ein weiteres Jahr verlängert. Es enthält den Höchstbetrag der Kosten für seine gesamte Laufzeit sowie eine nach Jahren und Hauptkategorien gegliederte Schätzung der mit seiner Durchführung verbundenen Kosten.

Dieser Höchstbetrag darf nur nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe i geändert werden.

Artikel 12 (1) Der Haushaltsplan des Zentrums wird für jedes Haushaltsjahr vor dessen Beginn nach Massgabe der Finanzordnung aufgestellt.

Die Ausgaben des Zentrums werden durch die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und etwaige sonstige Einnahmen des Zentrums gedeckt.

397

Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird in der Währung des Staates aufgestellt, in dem das Zentrum seinen Sitz hat.

(2) Für alle Ausgaben und Einnahmen des Zentrums müssen für jedes Haushaltsjahr ins einzelne gehende Voranschläge aufgestellt und in den Haushaltsplan aufgenommen werden.

Verpfiichtungsermächtigungen für einen über ein Haushaltsjahr hinausgehenden Zeitraum können nach Massgabe der Fmanzordnung bewilligt werden.

Ferner wird ein nach Hauptkategorien gegliederter Finanzplan für die folgenden drei Haushaltsjahre aufgestellt. (3) Der Rat beschliesst nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und den diesem beigefügten Stellenplan sowie gegebenenfalls die Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltspläne und genehmigt den Finanzplan für die folgenden drei Haushaltsjahre.

(4) Mit der Annahme des Haushaltsplans durch den Rat ergibt sich a) die Verpflichtung eines jeden Mitgliedstaates, dem Zentrum die im Haushaltsplan festgesetzten Finanzbeiträge zur Verfügung zu stellen : b) die Ermächtigung des Direktors, Mittelbindungen und Ausgaben im Rahmen der hierfür bewilligten Haushaltsmittel vorzunehmen.

(5) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan vom Rat noch nicht beschlossen worden, so kann der Direktor monatlich Mittelbindungen und Ausgaben nach Kapiteln bis zu einem Zwölftel der im Haushaltsplan für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligten Mittel vornehmen, jedoch nicht mehr als ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Mittel.

Die Mitgliedstaaten zahlen jeden Monat vorläufig gemäss dem in Artikel 13 vorgesehenen Schlüssel die Beträge, die zur Durchführung des Unterabsatzes l notwendig sind.

(6) Der Haushaltsplan wird nach Massgabe der Fmanzordnung ausgeführt.

Artikel 13 (1) Jeder Mitgliedstaat leistet an das Zentrum einen jährlichen Beitrag in konvertibler Währung, der auf der Grundlage des Schlüssels bestimmt wird, der nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe h alle drei Jahre vom Rat festgesetzt wird.

Dieser Schlüssel richtet sich nach dem durchschnittlichen Bruttosozialprodukt der einzelnen Mitgliedstaaten während der letzten drei Kalenderjahre, für die Statistiken vorliegen.

(2) Der Rat kann nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe h beschliessen. den Beitrag eines Mitgliedstaates vorübergehend zu senken, um besonderen Umständen in diesem Staat Rechnung zu tragen. Als besonderer Umstand gilt namentlich die Tatsache, dass das Bruttosozialprodukt je Einwohner in einem Mitgliedstaat unter einem Betrag liegt, der vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 festgesetzt wird.

398

(3) Wird nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein Staat Vertragspartei, so wird der Beitragsschlüssel vom Rat entsprechend der in Absatz l vorgesehenen Berechnungsgrundlage geändert. Der neue Schlüssel wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der betreffende Staat Vertragspartei wird.

Wird ein Staat nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, Vertragspartei, so hat er ausser dem in Absatz l vorgesehenen Beitrag einen einmaligen zusätzlichen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen des Zentrums zu leisten. Die Höhe dieses zusätzlichen Beitrags wird vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz l festgelegt.

Sofern der Rat nicht nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz l etwas anderes beschliesst, bewirken die nach Unterabsatz 2 geleisteten zusätzlichen Beiträge eine Ermässigung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten. Diese Ermässigung wird entsprechend den von jedem Mitgliedstaat vor dem laufenden Haushaltsjahr tatsächlich geleisteten Beiträgen berechnet.

(4) Hört nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, so wird der Beitragsschlüssel entsprechend der in Absatz l vorgesehenen Berechnungsgrundlage geändert. Der neue Schlüssel wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der betreffende Staat aufhört, Vertragspartei zu sein.

(5) Die Art und Weise der Zahlung der Beiträge wird in der Finanzordnung festgelegt.

Artikel 14 (1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Haushalts sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva des Zentrums unterliegen nach Massgabe der Finanzordnung der Prüfung durch Rechnungsprüfer, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten. Durch diese Prüfung, die anhand von Belegen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellen die Rechnungsprüfer die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugen sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Zentrums. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat einen Bericht über den Jahresabschluss vor.

(2) Der Rat legt auf Vorschlag des Finanzausschusses nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e die Zahl der Rechnungsprüfer, die Dauer ihrer Amtszeit sowie die Höhe ihrer Bezüge fest und ernennt die Rechnungsprüfer.

(3) Der Direktor stellt den Rechnungsprüfern alle Informationen zur Verfügung und gewährt
ihnen jegliche Unterstützung, die sie für die in Absatz l genannte Prüfung benötigen.

Artikel 15 (1) Jeder Mitgliedstaat erhält für seinen eigenen Bedarf auf dem Gebiet der Wettervorhersage unentgeltlich eine nichtausschliessliche Lizenz und jedes andere nichtausschliessliche Nutzungsrecht an den gewerblichen Schutzrechten, den Rechnerprogrammen und den technologischen Kenntnissen, die sich aus der nach diesem Übereinkommen ausgeführten Arbeit ergeben und dem Zentrum gehören.

399

(2) Gehören die m Absatz l genannten Rechte nicht dem Zentrum so wird es sich nach den vom Rat hierfür festgelegten Bedingungen bemühen, die erfoiderhchen Rechte zu erwerben (3) Die Bedingungen, unter denen diese Lizenzen auf andere Anwendungsbereiche als die Wettervorhersage ausgedehnt werden können werden m einem nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe l gefassten Beschluss des Rates festgelegt Artikel 16 Die Vorrechte und Immunitäten, die das Zentrum die Vertreter der Mitghedstaaten sowie das Peisonal und die Sachverstandigen des Zentiums im Hoheitsgebiet der Mitghedstaaten gemessen, sind m einem diesem bbereinkommen beigefugten Protokoll, das Bestandteil des Ubeiemkommens ist und m einem Abkommen festgelegt das zwischen dem Zentrum und dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet es seinen Sitz hat, zu schhessen ist Dieses Abkommen wird vom Rat nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c genehmigt Artikel 17 (1) Streitigkeiten zwischen Mitghedstaaten oder zwischen einem oder mehrelen Mitghedstaaten und dem Zentrum über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens emschliesshch des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitaten oder über einen der in Artikel 24 dieses Protokolls vorgesehenen Falle die nicht duich die guten Dienste des Rates beigelegt werden können werden auf Antrag einer der Streitparteien, der an die andere Streitpartei gerichtet wird, einem gemass Absatz 2 Unterabsatz l eingesetzten Schiedsgericht vorgelegt, es sei denn, die Parteien vereinbaren untereinander innerhalb von drei Monaten eine andere Art der Beilegung (2) Jede Streitpaitei, gleichviel ob sie aus einem oder mehieien Mitghedstaaten besteht, benennt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz l genannten Antrags em Mitglied des Schiedsgerichts Diese Mitglieder benennen innerhalb von zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Mitglieds ein drittes Mitglied als den Obmann des Schiedsgerichts, der kein Angehöriger eines der an der Streitigkeit beteiligten Mitghedstaaten sein darf Wird eines der drei Mitglieder nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen benannt, so wird es auf Antrag einer der Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs benannt Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit Seine Beschlüsse sind für die Streitparteien verbindlich Jede Partei übernimmt die
Kosten für das von ihr benannte Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung m dem Verfahren vor dem Schiedsgericht Die Streitparteien übernehmen zu gleichen Teilen die Kosten für den Obmann des Schiedsgerichts sowie die weiteren Kosten soweit das Schiedsgericht nichts anderes beschhesst Das Schiedsgencht bestimmt seine sonstigen Verfahrensvorschnften

400

Artikel 18

(1) Jeder Mitgliedstaat kann dem Direktor Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens übermitteln. Der Direktor unterbreitet den übrigen Mitgliedstaaten diese Vorschläge mindestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat. Der Rat prüft die Vorschläge und kann den Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe n empfehlen, die vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen.

(2) Die vom Rat empfohlenen Änderungen können von den Mitgliedstaaten nur schriftlich angenommen werden. Sie treten dreissig Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Annahmenotifikation beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 19 (1) Dieses Übereinkommen kann von jedem Mitgliedstaat nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten durch eine an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu richtende Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird am Ende des zweiten Haushaltsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem sie notifiziert worden ist, wirksam.

(2) Der kündigende Mitgliedstaat hat weiterhin zur Finanzierung aller vom Zentrum vor dieser Kündigung eingegangenen Verbindlichkeiten beizutragen und den Verpflichtungen nachzukommen, die er selbst als Mitgliedstaat vor dieser Kündigung gegenüber dem Zentrum übernommen hat.

(3) Der kündigende Mitgliedstaat verliert seine Ansprüche auf das Vermögen des Zentrums und hat dieses unter den vom Rat nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d festgesetzten Bedingungen für alle Verluste des Zentrums an Sachen im Hoheitsgebiet dieses Staates zu entschädigen, es sei denn, dass eine besondere Abmachung getroffen wird, aufgrund deren die Benutzung dieser Sachen durch das Zentrum sichergestellt wird.

Artikel 20 Einem Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, kann der Rat nach Artikel 6 Absatz l Buchstabe c die Mitgliedschaft entziehen. Artikel 19 Absätze 2 und 3 findet sinngemäss Anwendung.

Artikel 21 (1) Sofern der Rat nicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e etwas anderes beschliesst, wird das Zentrum aufgelöst, wenn die Kündigung des Übereinkommens durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten dazu führt, dass sich die Beitragssätze der anderen Mitgliedstaaten im Vergleich zu ihrem anfänglichen Beitragssatz um ein Fünftel erhöhen.

401

(2) Ausser in dem in Absatz l genannten Fall kann das Zentrum jederzeit vom Rat nach Artikel 6 Absatz l Buchstabe d aufgelöst werden.

(3) Der Rat bestimmt im Falle der Auflösung des Zentrums eine Liquidationsstelle.

Sofern der Rat nicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e etwas anderes beschliesst, werden Überschüsse zum Zeitpunkt der Auflösung unter die Mitgliedstaaten aufgeteilt, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit Beginn ihrer Mitgliedschaft tatsächlich geleistet haben.

Ein etwaiger Fehlbetrag wird von den Mitgliedstaaten entsprechend den für das laufende Haushaltsjahr festgesetzten Beiträgen übernommen.

Artikel 22 (1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 11. April 1974 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften für die in der Anlage genannten europäischen Staaten zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifikation. Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem es von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichnerstaaten, einschliesslich des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Zentrum seinen Sitz hat, ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, sofern die Beiträge der betreffenden Staaten gemäss dem in der Anlage aufgeführten Schlüssel insgesamt mindestens 80% des Gesamtbetrags der Beiträge ausmachen.

Für alle anderen Unterzeichnerstaaten tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Artikel 23 Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können ihm alle in der Anlage genannten Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, vorbehaltlich der Zustimmung des Rates nach Artikel 6 Absatz l Buchstabe b beitreten. Die Beitrittsurkunden werden im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

Für den beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 24 Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten und den beitretenden Staaten a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens,

402

b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens, d) jede schriftliche Notifikation der Annahme einer Änderung, e) das Inkrafttreten jeder Änderung, f) jede Kündigung dieses Übereinkommens oder den Verlust der Mitgliedschaft.

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften lässt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.

Artikel 25 (1) Das erste Haushaltsjahr beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Beginnt das erste Haushaltsjahr in der zweiten Jahreshälfte, so endet es am 3I.Dezember des folgenden Jahres.

(2) Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, können während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens Vertreter in die Tagungen des Rates entsenden und ohne Stimmrecht an der Arbeit des Rates teilnehmen. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 beschliessen, dass dieser Zeitraum um sechs Monate verlängert wird.

(3) Der Beratende Wissenschaftsausschuss bestimmt auf seiner ersten Tagung durch das Los die neun Mitglieder des Ausschusses, deren Amtszeit nach Artikel 7 Absatz l Unterabsatz l am Ende des ersten, des zweiten und des dritten Jahres der Tätigkeit des Ausschusses abläuft.

Artikel 26 Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariates des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und aller beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am elften Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig.

(Esfolgen die Unterschriften)

403 Anlage

Vorläufiger Beitragsschlüssel Der nachstehende Schlüssel dient lediglich der Anw endung des Artikels 22 Absatz 2 des Übereinkommens Er greift den Beschlüssen nicht vor, die der Rat nach Artikel 13 Absatz l des Übereinkommens über künftige Beitragsschlussel zu fassen hat An dei Ausai beitung des Übereinkommens beteiligte Landei Belgien Dänemark Bundesiepubhk Deutschland Spanien Fiankreich Gnechenland Irland Italien Jugoslawien Luxemburg Niederlande Norwegen Osterreich Portugal Schweiz Finnland Schweden Türkei Vereinigtes Königreich

3607

3,25 1,98 21,12 4,16 19,75 1,18 0,50 11,75 1,65 0,12 3,92 l ,40 1,81 0,79 2,63 1,33 4,19 1,81 16 66

404

Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage

Die Vertragsstaaten des am l I.Oktober 1973 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage, in dem Wunsch die zum ordnungsgemässen Betrieb des Zentrums erforderlichen Vorrechte und Immunitäten festzulegen, sind wie folgt übereingekommen : Artikel l (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls sind die Räumlichkeiten des Zentrums unverletzlich.

(2) Die Behörden des Staates, in dem das Zentrum seinen Sitz hat, dürfen die Räumlichkeiten des Zentrums nur mit Genehmigung des Direktors oder der vom Direktor bezeichneten Person betreten. Bei Ausbruch von Feuer oder in anderen Schadensfällen, in denen sofortige Schutzmassnahmen ergriffen werden müssen, gilt die Genehmigung des Direktors als erteilt.

(3) Das Zentrum wird verhindern, dass seine Räumlichkeiten Personen als Zuflucht dienen, die einer Freiheitsentziehung entgehen oder sich einer amtlichen Zustellung entziehen wollen.

Artikel 2 Die Archive des Zentrums sind unverletzlich.

Artikel 3 (1) Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit geniesst das Zentrum Immunität von der Gerichtsbarkeit und von der Vollstreckung, ausser a) soweit es durch Beschluss des Rates im Einzelfall auf diese Immunität verzichtet. Es wird jedoch vermutet, dass das Zentrum darauf verzichtet hat, wenn es auf einen entsprechenden Antrag der befassten einzelstaatlichen

405

Instanz oder der Gegenpartei binnen fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags nicht mitteilt, dass es auf diese Immunität nicht verzichtet; b) im Falle einer von einem Dritten erhobenen Zivilklage auf Schadenersatz für einen Unfall, der von einem dem Zentrum gehörenden oder für dessen Rechnung betriebenen Fahrzeug verursacht wurde, sowie im Falle eines Verstosses gegen die Verkehrsordnung ; c) im Falle der Vollstreckung eines nach Artikel 23 dieses Protokolls oder nach Artikel 17 des Übereinkommens zur Errichtung des Zentrums, im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet, ergangenen Schiedsspruchs ; d) wenn die Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge, die das Zentrum einem Mitglied seines Personals zu zahlen hat, aufgrund eines Beschlusses der Verwaltungs- oder Justizbehörden von einem Dritten gepfändet werden.

(2) In allen Streitigkeiten, an denen ein Mitglied des Personals oder ein Sachverständiger des Zentrums beteiligt ist, für die nach Artikel 13 oder 14 Immunität von der Gerichtsbarkeit beansprucht wird, haftet das Zentrum anstelle dieses Mitglieds des Personals oder dieses Sachverständigen.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes l dürfen die Vermögensgegenstände und Guthaben des Zentrums - wo immer sie sich befinden - nicht Gegenstand verwaltungsmässiger oder einem Urteil vorausgehender Zwangsmassnahmen wie Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Sicherungsbeschlagnahme sein, es sei denn, dass sich eine solche Massnahme für die Verhütung und gegebenenfalls die Untersuchung von Unfällen, an denen ein dem Zentrum gehörendes oder für dessen Rechnung betriebenes Fahrzeug beteiligt ist, vorübergehend als notwendig erweist.

Artikel 4 (1) Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit sind das Zentrum sowie sein Vermögen und seine Einkünfte von jeder direkten Besteuerung befreit.

(2) Tätigt das Zentrum Einkäufe grösseren Umfangs oder nimmt es Dienstleistungen grösseren Umfangs in Anspruch, die für seine amtliche Tätigkeit unbedingt erforderlich und in deren Preis Steuern oder sonstige Abgaben enthalten sind, so trifft der Mitgliedstaat, der diese Steuern und sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Massnahmen. um den Betrag der feststellbaren Steuern oder sonstigen Abgaben zu erlassen oder zu erstatten.

(3) Von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen öffentlicher
Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Artikel 5 Die vom Zentrum ein- oder ausgeführten Waren, die für seine amtliche Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, sind von allen Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben befreit, soweit sie nicht lediglich die Vergütung für Dienstleistungen darstellen. Diese Waren sind ferner von allen Ein- und Ausfuhrverboten oder

406

-beschränkungen befreit. Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse alle geeigneten Massnahmen, damit die Zollabfertigung dieser Waren möglichst rasch vonstatten geht.

Artikel 6 Für Waren, die für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals des Zentrums oder der Sachverständigen im Sinne des Artikels 14 gekauft und eingeführt werden, wird keine Befreiung nach Artikel 4 oder 5 gewährt.

Artikel 7 Waren, die nach Artikel 4 erworben oder nach Artikel 5 eingeführt worden sind, dürfen nur zu den Bedingungen verkauft, veräussert oder vermietet werden, die den Vorschriften des Staates entsprechen, der die Befreiungen gewährt hat.

Artikel 8 (1) Das Zentrum darf Geldmittel und Devisen jeder Art entgegennehmen und besitzen. Es darf zur Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit frei darüber verfügen und in dem zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Umfang Konten in jeder beliebigen Währung unterhalten.

(2) Vorbehaltlich der devisenrechtlichen Bestimmungen, die gegebenenfalls für die anderen zwischenstaatlichen Organisationen in dem betreffenden Mitgliedstaat gelten, darf das Zentrum ferner im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit unbeschadet von Absatz l Wertpapiere entgegennehmen, besitzen und darüber verfügen.

Artikel 9 Der Verkehr von Veröffentlichungen und sonstigem Informationsmatenal, die vom Zentrum oder an das Zentrum im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit verschickt werden, unterliegt keiner Beschränkung.

Artikel 10 (1) Das Zentrum geniesst bei der Übermittlung der im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit anfallenden Daten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates eine ebenso günstige Behandlung, wie sie dieser Staat seinem innerstaatlichen Wetterdienst gewährt, wobei seine internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens zu berücksichtigen sind.

(2) Im amtlichen Nachrichtenverkehr und bei der Übermittlung aller seiner Schriftstücke geniesst das Zentrum eine ebenso günstige Behandlung, wie sie jeder Mitgliedstaat anderen internationalen Organisationen gewährt, wobei seine internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens zu berücksichtigen sind.

407

(3) Der amtliche Nachrichtens erkehr des Zentrums, gleichviel mit welchem Nachrichtenmittel, unterliegt nicht der Zensur.

Artikel!!

Die Mitgliedstaaten treffen alk geeigneten Massnahmen, um die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der Vertreter der Mitgliedstaaten, der Mitglieder des Personals des Zentrums und der Sachverständigen im Sinne des Artikels 14 zu erleichtern.

Artikel 12 Die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe und Ausschüsse des Zentrums teilnehmen, gemessen bei der Ausübung ihres Amtes sowie während der Reise zu und von den Tagungsorten folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen : 'a) Immunität von Festnahme und Haft sowie von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, ausser wenn sie auf frischer Tat betroffen werden ; b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen ; diese Immunität gilt nicht bei Verstössen des Vertreters eines Mitgliedstaates gegen die Verkehrsordnung oder bei Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug verursacht werden ; c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden; d) Befreiung von jeglicher Einreisebeschränkung und von der Meldepflicht für Ausländer; e) die gleichen Zollerleichterungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks und die gleichen Vorrechte bezüglich der Währungs- und Devisenvorschriften wie die Vertreter ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.

Artikel 13 Die Mitglieder des Personals des Zentrums gemessen nach Massgabe dieses Protokolls folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst des Zentrums, hinsichtlich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen: diese Immunität gilt nicht bei Verstössen eines Mitglieds des Personals gegen die Verkehrsordnung oder bei Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug verursacht werden;

408

b) Befreiung von jeglicher Wehrpflicht ; c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden; d) die gleichen Befreiungen in bezug auf die Einwanderungsbeschränkungen und die Meldepflicht für Ausländer, die allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden; das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen ; e) die gleichen Vorrechte bezüglich der Wahrungs- und Devisenvorschriften, die allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden ; f) die gleichen Erleichterungen bei der Rückführung in ihren Heimatstaat im Falle einer internationalen Krise, die allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden ; das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen ; g) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in dem betreffenden Staat aufgrund einer Verpflichtung für mindestens ein Jahr abgabenfrei einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes in diesem Staat abgabenfrei auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Staates, in dem dieses Recht ausgeübt wird, jeweils für erforderlich hält, und mit Ausnahme" der Güter, die in diesem Staat erworben wurden und dort einem Ausfuhrverbot unterliegen.

Artikel 14 Die Sachverständigen, die nicht Mitglieder des Personals sind und die Aufgaben beim Zentrum wahrnehmen oder für dieses Aufträge erfüllen, geniessen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder bei der Erfüllung ihrer Aufträge sowie bei Reisen im Rahmen dieser Aufgaben oder Aufträge folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, sofern diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich sind: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim Zentrum, hinsichtlich der von ihnen in ihrer Eigenschaft als Sachverständige und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen ; diese Immunität gilt nicht bei Verstössen eines Sachverständigen gegen die Verkehrsordnung oder bei Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug verursacht werden ; b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden ; c) die gleichen Zollerleichterungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks und die gleichen Vorrechte bezüglich der Wahrungs- und Devisenvorschriften wie die von ausländischen Regierungen entsandten Personen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.

409

Artikel 15 (1) Nach Massgabe der Bedingungen und Verfahrensregeln, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens binnen einem Jahr nach dessen Inkrafttreten festlegt, sind die Mitglieder des Personals des Zentrums in bezug auf die vom Zentrum gezahlten Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge nach Massgabe dieses Protokolls zugunsten des Zentrums steuerpflichtig. Vom Zeitpunkt der Besteuerung an sind diese Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge von der einzelstaatlichen Einkommenssteuer befreit; die Mitgliedstaaten behalten jedoch das Recht, diese Gehälter. Löhne und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.

(2) Absatz l findet keine Anwendung auf die vom Zentrum gezahlten Ruhegehälter und gleichartigen Leistungen.

Artikel 16 Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen Vertretern, seinen Staatsangehörigen oder den Personen, die bei Antritt ihres Dienstes im Zentrum ihren ständigen Wohnsitz in diesem Staat haben, die in Artikel 12, Artikel 13 Buchstaben b, e, f und g sowie Artikel 14 Buchstabe c bezeichneten Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

Artikel 17 Der Rat bestimmt nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe o des Übereinkommens die Gruppen von Mitgliedern des Personals, auf welche die Artikel 13 und 15 ganz oder teilweise Anwendung finden, sowie die Gruppen von Sachverständigen, auf die Artikel 14 Anwendung findet. Die Namen, Dienstbezeichnungen und Anschriften der Personen dieser Gruppen werden den Mitgliedstaaten in regelmässigen Zeitabs'tänden mitgeteilt.

Artikel 18 Richtet das Zentrum unter den im Personalstatut vorgesehenen Bedingungen ein eigenes Sozialversicherungssystem ein oder tritt es demjenigen einer anderen internationalen Organisation bei, so sind das Zentrum und die Mitglieder seines Personals von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger vorbehaltlich der mit den betreffenden Mitgliedstaaten nach Massgabe des Artikels 22 zu schliessenden entsprechenden Abkommen befreit.

Artikel 19 (1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden ausschliesslich im Interesse des Zentrums und der Mitgliedstaaten und nicht zum persönlichen Vorteil der Begünstigten gewährt.

Bundesblatt 126 Jahrg Bd II

410

(2) Die zuständigen Stellen sind zur Aufhebung einer Immunität nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, wenn durch diese Immunität verhindert wird, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn die Aufhebung dieser Immunität möglich ist, ohne die Zwecke zu beeinträchtigen, für die sie gewährt wurde.

(3) Die in Absatz 2 genannten zuständigen Stellen sind - die Mitgliedstaaten für ihre Vertreter, - der Rat für den Direktor, - der Direktor für die anderen Mitglieder des Personals und die Sachverständigen im Sinne des Artikels 14.

Artikel 20 (1) Das Zentrum arbeitet jederzeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zusammen, um die Rechtspflege zu fördern und die Einhaltung der polizeilichen, der gesundheitsrechtlichen und der arbeitsrechtlichen Vorschriften und ähnlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

(2) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit können in den in Artikel 22 vorgesehenen Ergänzungsabkommen festgelegt werden.

Artikel 21 Dieses Protokoll berührt nicht das Recht jedes Mitgliedstaates, alle im Interesse seiner Sicherheit notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen.

Artikel 22 Das Zentrum kann auf einstimmigen Beschluss des Rates mit jedem Mitgliedstaat Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls sowie sonstige Vereinbarungen zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Betriebs des Zentrums und des Schutzes seiner Interessen schliessen.

Artikel 23 (1) Das Zentrum ist verpflichtet, in alle schriftlichen Verträge, an denen es beteiligt ist und die Gebiete betreffen, auf denen es Immunität von der Gerichtsbarkeit geniesst, eine Schiedsklausel aufzunehmen, nach der auf Antrag einer Partei alle Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung des Vertrags ergeben, einem Schiedsverfahren unterworfen werden ; dies gilt nicht für die nach dem Personalstatut geschlossenen Verträge.

(2) Das Zentrum ist verpflichtet, auf Verlangen des Geschädigten alle anderen Streitigkeiten in bezug auf einen Verlust oder Schaden, den es Personen oder Sachen zugefügt hat, durch Schiedsvertrag einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.

411 (3) In der Schiedsklausel oder in dem Schiedsvertrag ist festzulegen, auf welche Weise die Mitglieder und der Obmann des Schiedsgerichts bestimmt werden, welches Recht anzuwenden ist und in welchem Staat die Mitglieder des Schiedsgerichts tagen. Das Schiedsverfahren dieses Staates findet Anwendung.

(4) Die Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Schiedsspruch vollstreckt wird.

Artikel 24 (1) Jeder Mitgliedstaat kann dem in Artikel 17 des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsgericht jede Streitigkeit vorlegen, die betrifft - einen vom Zentrum verursachten Schaden oder - eine nichtvertragliche Verpflichtung des Zentrums oder - ein Mitglied des Personals oder einen Sachverständigen des Zentrums, für die im Zusammenhang mit der Streitigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit nach Artikel 13 oder 14 beansprucht werden kann, sofern diese Immunität nicht nach Artikel 19 aufgehoben worden ist.

(2) Hat ein Mitgliedstaat die Absicht, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, so notifiziert er dies dem Direktor, der unverzüglich alle Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet.

(3) Das in Absatz l vorgesehene Verfahren findet keine Anwendung auf Streitigkeiten zwischen dem Zentrum und den Mitgliedern seines Personals über deren Dienstbedingungen.

(4) Gegen den Schiedsspruch, der endgültig und für die Parteien bindend ist, kann ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden. Im Falle einer Streitigkeit über den Sinn oder die Tragweite des Schiedsspruchs ist es Sache des Schiedsgerichts, ihn auf Antrag einer der Parteien auszulegen.

Artikel 25 Im Sinne dieses Protokolls a) umfasst der Begriff «amtliche Tätigkeit des Zentrums» die Verwaltungstätigkeit des Zentrums und seine Tätigkeit zur Verwirklichung der in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Ziele; b) schliesst der Begriff «Mitglieder des Personals» den Direktor des Zentrums ein.

Artikel 26 ' Dieses Protokoll ist im Hinblick auf seinen Hauptzweck auszulegen, der darin besteht, dem Zentrum die volle und wirksame Erfüllung seiner Aufgabe und die Ausübung der ihm durch das Übereinkommen übertragenen Tätigkeit zu ermöglichen.

3607

(Es folgen die Unterschriften)

412

Schlussakte Die Bevollmächtigten der Hohen Vertragsparteien, zusammengetreten in Brüssel am 11. Oktober 1973 zur Unterzeichnung des Übereinkommens zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage, haben folgende Texte beschlossen : - Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage - Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Schlussakte gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am elften Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig.

(Esfolgen die Unterschriften) 3607

413

Beilage 2

Erklärung Angenommen von den Regierungen der OECD-Mitgliedstaaten am 30. Mai 1974

Die Regierungen der OECD Mitgliedstaaten^\ in der Erwägung, dass neben anderen Faktoren der Anstieg der Erdölpreise die Wirtschaftsprobleme der Mitgliedstaaten und vor allem das Inflationsproblem verschärft sowie neue Strukturprobleme aufwirft, und dass er eine beispiellose Änderung der Struktur der Zahlungsbilanzen und insbesondere eine Verschlechterung der laufenden Bilanzen der Mitghedstaaten in ihrer Gesamtheit bewirkt; in der Erwägung, dass sämtliche Mitgliedstaaten, wenn auch in unterschiedlichem Masse, von dieser Entwicklung betroffen sind; vertreten übereinstimmend die Auffassung.

dass Art und Umfang der vorerwähnten Probleme, vor die sich sowohl die Mitgliedstaaten als auch eine Reihe von Entwicklungsländern gestellt sehen, eine Zusammenarbeit auf breiter Grundlage im Bereich der Wirtschafts-, Handels-, Finanz-, Währungs-, Investitions- und Entwicklungspolitik erfordern ; dass die Finanzierung der Defizite im internationalen Zahlungsverkehr für einige Mitgliedstaaten ein schwieriges Problem darstellen wird, und dass die Mitgliedstaaten daher in vollem Umfang zusammenarbeiten werden, um die Finanzierung dieser Defizite zu erleichtern, und bereit sind, geeignete Vorkehrungen zu erwägen, die sich hier als notwendig erweisen könnten ; dass einseitige Massnahmen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Bereich des Handels oder der sonstigen laufenden Transaktionen als Reaktion auf diese Situation die Probleme der übrigen Länder verschärfen und, falls allgemein angewandt, dem angestrebten Ziel zuwiderlaufen und einen Depressionseffekt für die Weltwirtschaft haben würden : dass die Länder sowohl als Importeure als auch als Exporteure für die Verhinderung von Störungen geordneter Handelsströme verantwortlich sind; dass es somit, ohne dem Ergebnis der Währungs- und Handelsverhandlungen vorgreifen zu wollen, dringend erforderlich ist, eine gemeinsame Verpflichtung einzugehen mit dem Ziel, weitere einseitige Massnahmen, die sich schädlich auf die internationalen Wirtschaftsbeziehungen auswirken könnten, zu verhindern; ])

Die Erwähnung der Regierungen gilt auch für die Europäischen Gemeinschaften.

zuNr 476

414

bekunden ihre Entschlossenheit, angesichts der vorstehenden Darlegungen für die Dauer eines Jahres a) von der Ergreifung allgemeiner oder spezifischer einseitiger Massnahmen zur Beschränkung der Einfuhr oder entsprechender Massnahmen im Bereich der übrigen Leistungsbilanztransaktionen abzusehen, sofern die genannten Massnahmen den Zielen dieser Erklärung zuwiderlaufen würden ; b) von Massnahmen zur künstlichen Stimulierung der Ausfuhr oder anderer Leistungsbilanztransaktionen sowie unter anderem von einem destruktiven Wettlauf bei der öffentlichen Subventionierung von Exportkrediten abzusehen und zu diesem Zweck für die unmittelbare Zukunft in gegenseitiger Zusammenarbeit die Durchführung geeigneter Massnahmen anzustreben ; c) von Exportbeschränkungen, die den Zielen dieser Erklärung zuwiderlaufen würden, abzusehen ; d) sich gegenseitig zu konsultieren und dabei die allgemeinen Verfahren zur Konsultation innerhalb der OECD in vollem Umfang anzuwenden, um sicherzustellen, dass diese Erklärung ordnungsgemäss durchgeführt wird ; e) diese Erklärung im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen und unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der Entwicklungsländer durchzuführen.

415

Beilage 3

Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien

Präambel In der Erkenntnis, dass die Produktion von Textilerzeugnissen aus Wolle, Chemiefasern und Baumwolle und der Handel mit diesen Erzeugnissen für die Wirtschaft vieler Staaten von grosser Bedeutung ist, insbesondere für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer und für die Steigerung und Diversifikation ihrer Exporterlöse, und im Bewusstsein der besonderen Bedeutung des Handels mit Textilerzeugnissen aus Baumwolle für viele Entwicklungsländer sowie in der Erkenntnis, dass sich der Welthandel mit Textilerzeugnissen in unbefriedigender Weise zu entwickeln droht und dass diese Lage, wenn sie nicht in befriedigender Weise behoben werden kann, schädliche Folgen für die als Einfuhr- oder Ausfuhrländer oder auch zugleich als Ein- und Ausfuhrländer am Handel mit Textilerzeugnissen beteiligten Staaten haben, die Aussichten für eine international? Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels beeinträchtigen und nachteilige Auswirkungen auf die Handelsbeziehungen im allgemeinen haben könnte : in Anbetracht der Tatsache, dass diese unbefriedigende Lage durch die .Zunahme beschränkender und teilweise diskriminierender Massnahmen gekennzeichnet ist, die mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens unvereinbar sind, und dass in einigen Einfuhrländern eine Lage entstanden ist, die nach Ansicht dieser Staaten ihren Binnenmarkt zerrüttet oder zu zerrütten droht; in dem Wunsche, auf multilateraler Ebene konstruktiv zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung der Produktion und die Ausweitung des Handels mit Textilerzeugnissen auf gesunder Grundlage zu fördern, die Handelsschranken nach und nach abzubauen und den Welthandel mit diesen Waren zu liberalisieren; in der Erkenntnis, dass bei dieser Zusammenarbeit die laufenden und unbeständigen Wandlungen stets beachtet werden sollten, denen die Produktion von Textilerzeugnissen und der Handel damit unterliegen, und dass die in dieser Hinsicht sowohl in den Einfuhr- als auch in den Ausfuhrländern und insbesondere in den Entwicklungsländern bestehenden ernsten wirtschaftlichen und sozialen Probleme voll berücksichtigt werden sollten, ad 476

416

sowie in der Erkenntnis, dass diese Zusammenarbeit dazu dienen soll, die wirtschaftliche Entfaltung und Entwicklung der über die erforderlichen Hilfsmittel, wie Rohstoffe und technische Kenntnisse, verfügenden Entwicklungsländer zu erleichtern und zu fördern, indem diesen Ländern einschliesslich derjenigen, welche mit der Ausfuhr von Textilerzeugnissen beginnen oder demnächst beginnen werden, bessere Möglichkeiten zur Steigerung ihrer Devisenerlöse durch den Verkauf von Waren auf dem Weltmarkt eröffnet werden, für deren Herstellung sie leistungsfähig sind ; in der Erkenntnis, dass die harmonische Entwicklung des Textilhandels, insbesondere angesichts der Bedürfnisse der Entwicklungsländer, in Zukunft auch wesentlich von Umständen abhängt, die ausserhalb dieser Vereinbarung liegen, und dass zu diesen Faktoren die Fortschritte gehören, die in Übereinstimmung mit der Erklärung von Tokio sowohl zum Abbau der Zölle wie zur Beibehaltung und Verbesserung des allgemeinen Präferenzsystems führen ; entschlossen, die Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden GATT) voll zu berücksichtigen und bei der Verwirklichung der Ziele dieser Vereinbarung die in der Erklärung von Tokio vom 14. September 1973 über die multilateralen Handelsverhandlungen von den Ministern vereinbarten Grundsätze und Ziele wirksam in die Tat umzusetzen ; sind die Vertragsparteien dieser Vereinbarung wie folgt übereingekommen: Artikel l (1) Es dürfte sich in den nächsten Jahren als wünschenswert erweisen, dass die Teilnehmerländer1* besondere praktische Massnahmen internationaler Zusammenarbeit im Bereich der Textilien treffen, um die auf diesem Gebiet bestehenden Schwierigkeiten zu beheben.

(2) Die grundlegenden Ziele sind die Ausweitung des Handels, der Abbau von Handelshemmnissen und die schrittweise Liberalisierung des Welthandels mit Textilerzeugnissen ; gleichzeitig ist eine geordnete und ausgeglichene Entwicklung dieses Handels zu gewährleisten und eine Zerrüttung einzelner Märkte und einzelner Produktionssparten in den Einfuhr- wie in den Ausfuhrländern zu vermeiden.

Bei Ländern mit kleinen Märkten, aussergewöhnlich hohen Einfuhren und entsprechend niedriger Inlandsproduktion soll darauf geachtet werden, dass eine Beeinträchtigung der minimalen lebensfähigen Textilproduktion in diesen Ländern
vermieden wird.

(3) Ein Hauptziel bei der Durchführung dieser Vereinbarung besteht darin, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern, eine erhebliche Steigerung ihrer Ausfuhrerlöse aus Textilerzeugnissen sicherzustellen und ihnen die Möglichkeit zu geben, einen grösseren Anteil am Welthandel mit diesen Waren zu erhalten.

J)

In dieser Vereinbarung umfassen die Ausdrücke «Teilnehmerland», «teilnehmendes Ausfuhrland» und «teilnehmendes Einfuhrland» auch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

417

(4) Massnahmen auf Grund dieser Vereinbarung dürfen eigene industrielle Anpassungsprozesse der Teilnehmerländer nicht abbrechen oder entmutigen.

Ausserdem sollen gleichzeitig mit den auf Grund dieser Vereinbarung getroffenen Massnahmen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Systemen geeignete wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen getroffen werden, die durch Änderungen der Struktur des Textilhandels und der komparativen Vorteile einzelner Teilnehmerländer erforderlich werden und die international weniger wettbewerbsfähige Unternehmen ermutigen würden, nach und nach zu lebensfähigeren Produktionssparten oder zu anderen Wirtschaftszweigen überzugehen, und die den Textilerzeugnissen aus Entwicklungsländern mehr Zugang zu ihren Märkten verschaffen würden.

(5) Schutzmassnahmen gemäss dieser Vereinbarung und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen und Zielen können im Bereich des Textilhandels unter aussergewöhnlichen Umständen und unter Beachtung der anerkannten Bedingungen und Kriterien sowie unter der Überwachung durch ein dazu errichtetes internationales Organ erforderlich werden ; solche Massnahmen sollen die durch strukturelle Änderungen des Welthandels mit Textilerzeugnissen notwendigen Anpassungsprozesse unterstützen. Die Teilnehmer an dieser Vereinbarung werden derartige Massnahmen nur in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung und unter voller Berücksichtigung ihrer Wirkung auf andere Teilnehmerländer treffen.

(6) Diese Vereinbarung lässt die Rechte und Pflichten der Teilnehmerländer auf Grund des GATT unberührt.

(7) Die Teilnehmerländer anerkennen, dass Massnahmen auf Grund dieser Vereinbarung den besonderen Problemen der Textilwirtschaft Rechnung tragen sollen und daher als Ausnahmemassnahmen zu betrachten sind, die sich nicht zur Anwendung in anderen Bereichen anbieten.

Artikel 2 (1) Alle bestehenden einseitigen mengenmässigen Beschränkungen, bilateralen Übereinkünfte und sonstigen in Kraft befindlichen mengenmässigen Massnahmen mit beschränkender Wirkung werden von dem diese Massnahmen anwendenden Teilnehmerland, nachdem es diese Vereinbarung angenommen hat oder ihr beigetreten ist, dem Textilüberwachungsorgan im einzelnen notifiziert; dieses gibt die Notifikationen an die anderen Teilnehmerländer zur Kenntnis.

Massnahmen oder Übereinkünfte, die ein Teilnehmerland nicht binnen sechzig Tagen, nachdem es die Vereinbarung angenommen hat oder ihr beigetreten ist, notifiziert, gelten als mit dieser Vereinbarung nicht im Einklang stehend und sind unverzüglich aufzuheben.

(2) Sofern sie nicht nach dem GATT (einschliesslich seiner Anlagen und Protokolle) gerechtfertigt sind, werden alle einseitigen mengenmässigen Beschränkungen und alle sonstigen mengenmässigen Massnahmen mit beschränkender Wirkung, die nach Absatz l notifiziert worden sind, binnen einem Jahr nach

418

Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufgehoben, sofern nicht eines der folgenden Verfahren auf sie angewendet wird, um sie mit dieser Vereinbarung in Einklang zu bringen : i) Einbeziehung in ein Programm, das binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung beschlossen und dem Textilüberwachungsorgan notifiziert werden soll und das dazu bestimmt ist, die bestehenden Beschränkungen binnen höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung stufenweise abzubauen, und das alle bilateralen Übereinkünfte berücksichtigt, die bereits geschlossen wurden oder zurzeit ausgehandelt werden, wie unter Ziffer ii) vorgesehen; dabei besteht Einverständnis darüber, dass im ersten Jahr besondere Anstrengungen im Hinblick sowohl auf einen wesentlichen Abbau der Beschränkungen wie auf eine wesentliche Erhöhung der verbleibenden Kontingente unternommen werden ; ii) Einbeziehungen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in bilaterale Übereinkünfte, die nach Artikel 4 ausgehandelt wurden oder zurzeit ausgehandelt werden; wird aus aussergewöhnlichen Gründen eine solche bilaterale Übereinkunft nicht binnen einem Jahr geschlossen, so kann diese Frist nach Konsultationen der beteiligten Teilnehmerländer und mit Zustimmung des Textilüberwachungsorgans um höchstens ein Jahr verländert werden; iii) Einbeziehung in Übereinkünfte oder Massnahmen, die nach Artikel 3 ausgehandelt oder beschlossen werden.

(3) Sofern sie nicht nach dem GATT (einschliesslich seiner Anlagen und Protokolle) gerechtfertigt sind, werden alle bestehenden nach Absatz l notifizierten bilateralen Übereinkünfte binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung entweder beendet oder nach Massgabe der Vereinbarung gerechtfertigt oder geändert, um sie damit in Einklang zu bringen.

(4) Zur Durchführung der Absätze 2 und 3 gewähren die Teilnehmerstaaten unbehinderte Gelegenheit zu bilateralen Konsultationen und Verhandlungen mit dem Zweck, gegenseitig annehmbare Lösungen nach den Artikeln 3 und 4 dieser Vereinbarung zu erzielen, die es erlauben, vom ersten Jahr nach Annahme dieser Vereinbarung an die bestehenden Beschränkungen so vollständig wie möglich abzuschaffen. Sie werden dem Textilüberwachungsorgan binnen einem Jahr nach Inkrafttreten der Vereinbarung ausdrücklich über den Stand derartiger Massnahmen oder Verhandlungen
nach diesem Artikel berichten.

(5) Das Textilüberwachungsorgan schliesst die Überprüfung dieser Berichte binnen neunzig Tagen nach deren Eingang ab. Dabei prüft es, ob alle Massnahmen im Einklang mit dieser Vereinbarung stehen. Es kann zweckdienliche Empfehlungen an die unmittelbar betroffenen Teilnehmerländer richten, urn die Durchführung dieses Artikels zu erleichtern.

419

Artikel 3 (1) Ohne Rechtfertigung nach dem GATT (einschliesslich seiner Anlagen und Protokolle) werden die Teilnehmerländer keine neuen Beschränkungen des Handels mit Textilerzeugnissen einführen und die bestehenden Beschränkungen nicht verschärfen, es sei denn, solche Massnahmen seien nach diesem Artikel gerechtfertigt.

(2) Die Teilnehmerländer kommen überein, diesen Artikel nur massvoll anzuwenden und seine Anwendung auf genau bezeichnete Erzeugnisse und auf Länder zu beschränken, deren Ausfuhr derartiger Erzeugnisse Marktzerrüttungen im Sinne der Anlage A verursacht, wobei die in dieser Vereinbarung niedergelegten vereinbarten Grandsätze und Ziele sowie die Interessen sowohl der Einfuhrais auch der Ausfuhrländer voll berücksichtigt werden. Die Teilnehmerländer werden die Einfuhren aus allen Ländern berücksichtigen und bestrebt sein, eine angemessene Gerechtigkeit walten zu lassen. Sie werden sich bemühen, unter Beachtung des Artikels 6 diskriminierende Massnahmen zu vermeiden, wenn die Marktzerrüttung durch Einfuhren aus mehr als einem Teilnehmerland verursacht wurde und wenn die Anwendung des vorliegenden Artikels unvermeidlich ist.

(3) Wird nach Auffassung eines einführenden Teilnehmerlandes dessen Markt im Sinne der Definition der Marktzerrüttung in Anlage A durch Einfuhren eines bestimmten nicht bereits der Beschränkung unterliegenden Textilerzeugnisses zerrüttet, so bemüht es sich um Konsultationen mit jedem in Betracht kommenden ausführenden Teilnehmerland mit dem Ziel, diese Zerrüttung zu beseitigen. In seinem Ersuchen kann das Einfuhrland das Ausmass angeben, auf das nach seiner Meinung die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu beschränken wäre; dieses Ausmass darf jedoch nicht kleiner sein als der in Anlage B angegebene allgemeine Stand. Jedes betroffene Ausfuhrland wird ein derartiges Ersuchen um Konsultationen unverzüglich beantworten. Dem Gesuch des Einfuhrlandes um Konsultationen ist eine eingehende sachliche Darstellung und eine Rechtfertigung einschliesslich der jüngsten Angaben über Faktoren der Marktzerrüttung beizufügen; diese Angaben werden von dem ersuchenden Land gleichzeitig dem Präsidenten des Textilüberwachungsorgans übermittelt.

(4) Besteht während der Konsultationen gegenseitiges Einvernehmen darüber, dass die Lage Beschränkungen im Handel mit dem betreffenden
Textilerzeugnis erfordert, so wird das Ausmass der Beschränkung nicht unter dem in Anlage B vorgesehenen Stand festgesetzt. Einzelheiten der erzielten Übereinkunft werden dem Textilüberwachungsorgan mitgeteilt, das bestimmt, ob die Übereinkunft nach dieser Vereinbarung gerechtfertigt ist.

(5) i) Ist jedoch binnen sechzig Tagen nach Eingang des Gesuchs bei einem teilnehmenden Ausfuhrland keine Einigung über das Begehren nach Ausfuhrbeschränkung oder über eine anderweitige Lösung erzielt worden, so kann sich das ersuchende Teilnehmerland weigern, während der auf den Tag des Eingangs des Gesuchs bei dem teilnehmenden Ausfuhrland folgenden zwölf Monate die Textilien oder Textil-

420

erzeugnisse, welche die Marktzerrüttung (im Sinne der Anlage A) verursachen, aus einem in Absatz 3 bezeichneten Teilnehmerland in einem Umfang zur Einfuhr in seinen Binnenmarkt zuzulassen, der dem in Anlage B angegebenen Stand entspricht oder darüber liegt.

Dieser Stand kann nach oben ausgeglichen werden, um unbillige Härten für die an dem betreffenden Handel beteiligten Unternehmen zu vermeiden, soweit dies mit den Zwecken dieses Artikels vereinbar ist. Gleichzeitig wird die Angelegenheit dem Textilüberwachungsorgan zur unverzüglichen Behandlung unterbreitet.

ii) Es steht jedoch jeder Partei frei, die Angelegenheit vor Ablauf der Sechzigtagefrist dem Textilüberwachungsorgan vorzulegen, iii) In jedem Fall prüft das Textilüberwachungsorgan die Angelegenheit umgehend und richtet binnen dreissig Tagen nach dem Tag, an dem die Angelegenheit ihm vorgelegt wurde, geeignete Empfehlungen an die unmittelbar beteiligten Parteien. Diese Empfehlungen werden auch dem Textilausschuss und dem GATT-Rat zur Kenntnis gebracht. Sogleich nach Eingang derartiger Empfehlungen sollen die betreffenden Teilnehmerländer die getroffenen oder beabsichtigten Massnahmen überprüfen, um abzuklären, ob sie einzuführen, fortzusetzen, zu ändern oder aufzuheben sind.

(6) In einer höchst ungewöhnlichen und kritischen Lage, in der die Einfuhr eines Textilerzeugnisses während der in Absatz 5 vorgesehenen Sechzigtagefrist den Markt ernstlich zerrütten und einen schwer zu behebenden Schaden verursachen würde, ersucht das Einfuhrland das betreffende Ausfuhrland darum, sofort auf bilateraler Ebene mit ihm dringlich zusammenzuarbeiten, um einen solchen Schaden abzuwenden; es teilt gleichzeitig dem Textilüberwachungsorgan sofort alle Einzelheiten der Lage mit. Die betreffenden Länder können jede gegenseitig annehmbare vorübergehende Vereinbarung als Abhilfemassnahme treffen, die ihnen zur Behebung der Lage erforderlich scheint, unbeschadet der Konsultationen in Bezug auf die Angelegenheit gemäss Absatz 3 dieses Artikels. Wird eine derartige vorläufige Vereinbarung nicht erreicht, so können vorübergehende Beschränkungsmassnahmen auf einem höheren Stand als dem in Anlage B angegebenen angewendet werden, um insbesondere unbillige Härten für die an dem betroffenen Handel beteiligten Unternehmen zu vermeiden. Sofern nicht die Möglichkeit einer
schnellen Lieferung besteht, welche den Zweck der Massnahme untergraben würde, notifiziert das Einfuhrland diese Massnahme dem teilnehmenden Ausfuhrland mindestens eine Woche im voraus und nimmt Konsultationen nach Absatz 3 auf oder setzt sie fort. Wird eine Massnahme nach dem vorliegenden Absatz getroffen, so kann jede Partei die Angelegenheit dem Textilüberwachungsorgan unterbreiten. Dieses verfährt in der in Absatz 5 vorgesehenen Weise. Nach Eingang der Empfehlungen des Textilüberwachungsorgans überprüft das teilnehmende Einfuhrland die getroffenen Massnahmen und berichtet darüber dem Textilüberwachungsorgan.

421

(7) Teilnehmerländer, die zu Massnahmen auf Grund dieses Artikels greifen, werden bei deren Einführung Schädigungen der Produktion und des Absatzes der Ausfuhrländer, insbesondere der Entwicklungsländer, zu vermeiden suchen, und dafür sorgen, dass solche Massnahmen nicht in einer Form erfolgen, die zur Errichtung zusätzlicher nichttarifärer Handelsschranken für Textilerzeugnisse führt. Sie werden durch umgehende Konsultationen geeignete Verfahren vorsehen, insbesondere hinsichtlich der Waren, die bereits versandt worden sind oder in Kürze versandt werden sollen. Wird keine Einigung erzielt, so kann die Angelegenheit dem Textilüberwachungsorgan unterbreitet werden, das die angemessenen Empfehlungen ausarbeiten wird.

(8) Auf Grund dieses Artikels getroffene Massnahmen können für einen begrenzten Zeitraum von höchstens einem Jahr eingeführt werden, unter Vorbehalt der Erneuerung oder Verlängerung um einen zusätzlichen Zeitraum von einem Jahr, sofern zwischen den unmittelbar betroffenen Teilnehmerstaaten Einigkeit über diese Erneuerung oder Verlängerung erzielt wird. In diesen Fällen ist Anlage B anwendbar. Vorschläge zur Erneuerung oder Verlängerung, Änderung oder Beseitigung derartiger Massnahmen sowie jede Meinungsverschiedenheit darüber werden dem Textilüberwachungsorgan vorgelegt, das die angemessenen Empfehlungen ausarbeiten wird. Bilaterale Beschränkungsübereinkünfte auf Grund dieses Artikels können jedoch für Zeiträume von mehr als einem Jahr nach Massgabe von Anlage B geschlossen werden.

(9) Die Teilnehmerländer überprüfen ständig alle Massnahmen, die sie auf Grund dieses Artikels ergriffen haben, und gewähren jedem Teilnehmerland, das von solchen Massnahmen betroffen wird, angemessene Gelegenheit zur Konsultation mit dem Ziel, die Massnahmen möglichst bald aufzuheben. Sie berichten dem Textilüberwachungsorgan von Zeit zu Zeit, mindestens jedoch einmal jährlich, über die bei der Aufhebung solcher Massnahmen erzielten Fortschritte.

Artikel 4 (1) Die Teilnehmerländer werden bei der Gestaltung ihrer Handelspolitik im Textilbereich ständig vor Augen haben, dass sie sich durch die Annahme dieser Vereinbarung oder den Beitritt dazu verpflichtet haben, Lösungen für die in diesem Bereich auftretenden Schwierigkeiten auf multilateraler Basis anzustreben.

(2) Jedoch können die Teilnehmerländer in
Übereinstimmung mit den wesentlichen Zielen und Grundsätzen dieser Vereinbarung bilaterale Übereinkünfte zu gegenseitig annehmbaren Bedingungen schliessen. um einerseits tatsächliche Gefahren einer Marktzerrüttung (im Sinne von Anlage A) m Einfuhrländern und einer Zerrüttung des Textilhandels in Ausfuhrländern zu beseitigen und andererseits die Ausweitung und geordnete Entwicklung des Textilhandels und die gerechte Behandlung der Teilnehmerländer sicherzustellen.

(3) Die auf Grund dieses Artikels angewendeten bilateralen Übereinkünfte müssen in ihrer Gesamtheit einschliesslich der Grundmengen und der Zuwachsraten grosszügiger sein als die in Artikel 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen Mass-

422

nahmen. Diese bilateralen Übereinkünfte sind so abzufassen und anzuwenden, dass die vollständige Ausfuhr der im Rahmen dieser Übereinkünfte vorgesehenen Mengen erleichtert wird; sie müssen Bestimmungen enthalten, die es dem von diesen Übereinkünften geregelten Handel erlauben, sich mit grosser Flexibilität abzuwickeln, auf eine mit der notwendigen geordneten Ausweitung dieses Handels und mit den Bedingungen auf dem Binnenmarkt des betreffenden Einfuhrlandes vereinbarten Weise. Gegenstand dieser Bestimmungen sollten Fragen sein betreffend Grundmengen, Wachstum, Anerkennung der zunehmenden Austauschbarkeit natürlicher, künstlicher und synthetischer Fasern, vorzeitige oder nachträgliche Kontingentsausnützung, Übertragung von einer Warengruppe zur anderen ; ferner sollten darin auch alle sonstigen für beide Parteien dieser bilateralen Übereinkünfte gegenseitig befriedigende Vereinbarungen festgehalten sein.

(4) Die Teilnehmerländer teilen dem Textilüberwachungsorgan alle Einzelheiten der nach diesem Artikel geschlossenen Übereinkünfte binnen dreissig Tagen nach ihrem Inkrafttreten mit. Das Textilüberwachungsorgan ist umgehend zu benachrichtigen, wenn derartige Übereinkünfte geändert oder aufgehoben werden. Das Textilüberwachungsorgan kann an die betroffenen Parteien alle Empfehlungen richten, die es für angemessen hält.

Artikel 5 Beschränkungen der Einfuhr von Textilerzeugnissen nach den Artikeln 3 und 4 werden elastisch und gerecht angewendet; eine übermässige Zersplitterung in Gruppen ist zu vermeiden. Die Teilnehmerländer legen einvernehmlich Regelungen für die Verwaltung der Kontingente und der Beschränkungen einschliesslich der angemessenen Vorkehrungen für die Zuteilung der Kontingente an die Exporteure in solcher Weise fest, dass die volle Ausschöpfung dieser Kontingente erleichtert wird. Das teilnehmende Einfuhrland soll Faktoren wie die bestehende Zollklassifikation und die nach normalen Handelsbräuchen im Aus- und Einfuhrgeschäft üblichen Mengeneinheiten voll berücksichtigen, sowohl in bezug auf die Zusammensetzung nach Fasern als auch auf den Wettbewerb auf den einzelnen Sektoren seines Binnenmarktes.

Artikel 6 (1) In Anbetracht der Verpflichtungen der Teilnehmerländer, die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen, wird es als angemessen und mit den Geboten der
Gerechtigkeit vereinbar angesehen, dass diejenigen Einfuhrländer, die auf Grund dieser Vereinbarung Beschränkungen anwenden, welche den Handel der Entwicklungsländer betreffen, diesen Ländern m bezug auf diese Beschränkung einschliesslich der Faktoren wie Grundmengen und Zuwachsraten günstigere Bedingungen gewähren als anderen Ländern. Bei Entwicklungsländern, deren Ausfuhren bereits Beschränkungen unterworfen sind, sollten, wenn die Beschränkungen nach dieser Vereinbarung aufrechterhalten werden, höhere Kontingente und liberale Zuwachsraten vorgesehen werden. Es ist jedoch

423

darauf zu achten, dass die Interessen der traditionellen Lieferanten nicht ungebührlich geschädigt und die bestehenden Handelsstrukturen nicht ernstlich verzerrt werden.

(2) In Anbetracht der Notwendigkeit, den Ausfuhren von Textilerzeugnissen aus Entwicklungsländern eine Sonderbehandlung zuteil werden zu lassen, wird der zeitliche Vorrang der Lieferungen bei der Festsetzung von Kontingenten für ihre Ausfuhren von Erzeugnissen aus denjenigen Textilsektoren, für die sie auf den betreffenden Märkten neue Lieferanten sind, nicht berücksichtigt; für solche Ausfuhren werden höhere Zuwachsraten gewährt, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass diese Sonderbehandlung die Interessen der traditionellen Lieferanten nicht ungebührlich schädigt und die bestehenden Handelsstrukturen nicht ernstlich verzerrt.

(3) Beschränkungen für Ausfuhren aus Teilnehmerländern, deren Gesamttextilausfuhren im Vergleich zu den Gesamtausfuhren aus anderen Ländern gering sind, sollten in der Regel vermieden werden, wenn die Ausfuhren aus diesen Ländern einen geringen Prozentsatz der gesamten unter diese Vereinbarung fallenden Textileinfuhren des betreffenden Einfuhrlandes darstellen.

(4) Werden auf Grund dieser Vereinbarung Beschränkungen des Handels mit Baumwolltextilien eingeführt, so wird bei der Bestimmung der Kontingentshöhen und der Zuwachsrate die Bedeutung dieses Handels für die betroffenen Entwicklungsländer besonders berücksichtigt.

(5) Nach Möglichkeit werden die Teilnehmerländer keine Beschränkungen des Handels mit Textilerzeugnissen aus anderen Teilnehmerländern aufrechterhalten, die nach einem Zollverfahren zur vorübergehenden Einfuhr zwecks Wiederausfuhr nach Bearbeitung (Veredelung) eingeführt werden, sofern ein ausreichendes Kontroll- und Nachweissystem besteht.

(6) Für die Wiedereinfuhren in ein Teilnehmerland von Textilerzeugnissen, die zwecks Bearbeitung und späterer Wiedereinfuhr in ein anderes Teilnehmerland ausgeführt worden waren, ist eine besondere und differenzierte Behandlung angesichts der Besonderheit dieses Handels in Betracht zu ziehen : die Bestimmungen in Artikel 3 werden dadurch nicht berührt.

Artikel 7 Die Teilnehmerländer ergreifen Massnahmen, um durch Austausch von Informationen, wozu auf Anforderung auch Ein- und Ausfuhrstatistiken gehören, sowie durch andere praktische Mittel die wirksame
Durchführung dieser Vereinbarung sicherzustellen.

Artikel 8 (1) Die Teilnehmerländer kommen überein, eine Umgehung dieser Vereinbarung durch Umladungen, Umleitungen oder Einschaltungen von Nicht-Teilnehmerländern zu vermeiden. Insbesondere vereinbaren sie die in diesem Artikel vorgesehenen Massnahmen.

424

(2) Die Teilnehmerländer kommen überein, zusammenzuarbeiten, mit dem Ziel, durch geeignete Verwaltungsmassnahmen derartige Umgehungen zu vermeiden. Ist ein Teilnehmerland der Auffassung, dass die Vereinbarung umgangen wird und dass keine geeigneten Verwaltungsmassnahmen zur Verhinderung der Umgehung getroffen werden, so soll dieses Land Konsultationen mit dem ausführenden Ursprungsland und den anderen an der Umgehung beteiligten Ländern aufnehmen, um umgehend eine allseits befriedigende Lösung zu finden. Wird eine solche Lösung nicht erzielt, so wird die Angelegenheit an das Textilüberwachungsorgan verwiesen.

(3) Die Teilnehmerländer vereinbaren, dass bei einer Anwendung der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Massnahmen das teilnehmende Einfuhrland die Ausfuhren eines Teilnehmerlandes, gegen die sich die Massnahmen richten, nicht schärfei beschränken wird als die Ausfuhren ähnlicher Waren aus einem nicht an dieser Vereinbarung teilnehmenden Land, die den Markt zerrütten oder tatsächlich zu zerrütten drohen. Jedes teilnehmende Einfuhrland wird die Vorstellungen teilnehmender Ausfuhrländer über Nichteinhaltung dieses Grundsatzes oder über eine Beeinträchtigung der Durchführung dieser Vereinbarung durch den Handel mit Nicht-Teilnehmerländern wohlwollend prüfen. Beeinträchtigt dieser Handel die Durchführung dieser Vereinbarung, so werden die Teilnehmerländer Massnahmen in Erwägung ziehen, die sich mit ihrem innerstaatlichen Recht vereinbaren lassen, um solche Beeinträchtigungen zu verhindern.

(4) Die betreffenden Teilnehmerländer teilen dem Textilüberwachungsorgan alle Einzelheiten der auf Grund dieses Artikels getroffenen Massnahmen oder Vereinbarungen sowie etwaiger Meinungsverschiedenheiten mit, und das Textilüberwachungsorgan legt auf Ersuchen je nach Lage des Falles Berichte oder Empfehlungen vor.

Artikel 9 (1) In Anbetracht der in dieser Vereinbarung enthaltenen Schutzklauseln sehen die Teilnehmerländer soweit wie möglich von zusätzlichen Handelsmassnahmen ab, welche die Ziele dieser Vereinbarung vereiteln könnten.

(2) Stellt ein Teilnehmerland fest, dass seine Interessen durch solche Massnahmen eines anderen Teilnehmerlandes ernsthaft geschädigt werden, so kann er das Land, das die Massnahmen ergreift, um Konsultationen über die Behebung dieses Zustands ersuchen.

(3) Wird in den Konsultationen binnen sechzig Tagen keine gegenseitig befriedigende Lösung erzielt, so kann das ersuchende Teilnehmerland die Angelegenheit vor das Textilüberwachungsorgan bringen, das die Frage sofort erörtert, wobei es dem betreffenden Teilnehmerland freisteht, die Angelegenheit vor Ablauf der Sechzigtagefrist diesem Organ zu unterbreiten, wenn nach seiner Auffassung stichhaltige Gründe dafür vorliegen. Das Textilüberwachungsorgan richtet die ihm angebracht erscheinenden Empfehlungen an die Teilnehmerländer.

425

Artikel 10 (1) Im Rahmen des GATT wird ein Textilausschuss eingesetzt, der aus Vertretern der an dieser Vereinbarung teilnehmenden Länder besteht. Der Ausschuss erfüllt die ihm in dieser Vereinbarung zugewiesenen Aufgaben.

(2) Der Ausschuss tritt von Zeit zu Zeit, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen, um seine Aufgaben zu erfüllen und sich mit den vom Textilüberwachungsorgan ausdrücklich an ihn verwiesenen Angelegenheiten zu befassen. Er führt die von den Teilnehmerländern beschlossenen Untersuchungen durch. Er überprüft die Lage der Textilproduktion und des Textilhandels in der Welt einschliesslich der Massnahmen zur Erleichterung der Anpassung und äussert seine Ansichten über die Möglichkeiten, die Ausweitung und Liberalisierung des Handels mit Textilerzeugnissen zu fordern. Er sammelt die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen statistischen und sonstigen Angaben; er kann die Teilnehmerländer ersuchen, ihm solche Angaben zur Verfügung zu stellen.

(3) Meinungsverschiedenheiten der Teilnehmerländer über die Auslegung oder die Anwendung dieser Vereinbarung können dem Ausschuss zur Stellungnahme unterbreitet werden.

(4) Der Ausschuss überprüft einmal im Jahr die Anwendung dieser Vereinbarung und erstattet dem GATT-Rat darüber Bericht. Um diese Überprüfung zu erleichtern, wird das Textilüberwachungsorgan dem Ausschuss einen Bericht vorlegen, der in Kopie auch dem Rat zugeleitet wird. Im dritten Jahr wird diese Vereinbarung besonders gründlich im Lichte ihrer Anwendung im Laufe der vorangegangenen Jahre überprüft.

(5) Der Ausschuss tritt spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Vereinbarung zusammen, um zu prüfen, ob sie verlängert, geändert oder beendet werden soll.

Artikel 11 (1) Der Textilausschuss setzt ein Textilüberwachungsorgan zur Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarung ein. Dieses Organ besteht aus einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern, die von den Teilnehmern an dieser Vereinbarung auf eine Weise ernannt werden, die der Textilausschuss festlegt, um dessen Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Im Hinblick auf eine ausgewogene und für die Teilnehmer an dieser Vereinbarung möglichst repräsentative Zusammensetzung des Ausschusses wird vorgesehen, die Sitze in einem angemessenen Turnus zu verteilen.

(2) Das Textilüberwachungsorgan gilt als ständiges Organ und tritt nach Bedarf zusammen, um die ihm nach dieser Vereinbarung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Es stützt sich auf die von den Teilnehmerstaaten zur Verfügung gestellten Informationen, ergänzt durch etwa erforderliche Einzelheiten und Erläuterungen, die es von ihnen oder aus anderen Quellen zu beschaffen beschliesst.

Ferner kann es von den Diensten des GATT-Sekretariats technische Unterstüt-

426

zung anfordern und von einem oder mehreren seiner Mitglieder vorgeschlagene technische Experten anhören.

(3) Das Textilüberwachungsorgan trifft die Massnahmen, die ihm auf Grund bestimmter Artikel dieser Vereinbarung im einzelnen obliegen.

(4) Sofern im Laufe der in dieser Vereinbarung vorgesehenen bilateralen Verhandlungen oder Konsultationen zwischen den Teilnehmerländern keine einvernehmliche Lösung erzielt wird, richtet das Textilüberwachungsorgan auf Ersuchen einer der Parteien nach umgehender und gründlicher Prüfung der Angelegenheit Empfehlungen an die beteiligten Parteien.

(5) Das Textilüberwachungsorgan überprüft auf Ersuchen eines Teilnehmerlandes umgehend alle besonderen Massnahmen oder Vereinbarungen, die nach Auffassung dieses Landes dessen Interessen schädigen, sofern Konsultationen zwischen diesem Land und den unmittelbar betroffenen Teilnehmerländern keine befriedigende Lösung ergeben haben. Es richtet angemessene Empfehlungen an die betroffenen Teilnehmerstaaten.

(6) Vor Abfassung seiner Empfehlungen zu einer ihm übertragenen besonderen Angelegenheit fordert das Textilüberwachungsorgan alle diejenigen Teilnehmerländer, die von der Angelegenheit unmittelbar betroffen sind, zur Teilnahme auf.

(7) Das Textilüberwachungsorgan gibt die Empfehlungen oder Feststellungen, um die es ersucht wird, nach Möglichkeit binnen dreissig Tagen ab, sofern diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Diese Empfehlungen oder Feststellungen werden dem Textilausschuss zuhanden seiner Mitglieder übermittelt.

(8) Die Teilnehmerländer bemühen sich, den Empfehlungen des Textilüberwachungsorgans voll und ganz nachzukommen. Halten sie es für unmöglich, derartige Empfehlungen zu befolgen, so teilen sie dem Textilüberwachungsorgan umgehend mit, aus welchen Gründen sie sie nicht befolgen können, und gegebenenfalls in welchem Umfang sie sie befolgen können.

(9) Probleme, die nach Erlass der Empfehlungen durch das Textilüberwachunsorgan zwischen den Parteien fortbestehen, können im üblichen GATTVerfahren dem Textilausschuss oder dem GATT-Rat unterbreitet werden.

(10) Alle Empfehlungen und Bemerkungen des Textilüberwachungsorgans werden berücksichtigt, falls die damit zusammenhängenden Fragen später den Vertragsparteien des GATT, insbesondere nach den in Artikel XXIII des GATT vorgesehenen Verfahren,
unterbreitet werden sollten.

(11) Das Textilüberwachungsorgan überprüft binnen fünfzehn Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung und danach mindestens einmal jährlich alle Beschränkungen für Textilerzeugnisse, welche die Teilnehmerländer bei Inkrafttreten der Vereinbarung noch aufrechterhalten, und legt seine Ergebnisse dem Textilausschuss vor.

(12) Das Textilüberwachungsorgan überprüft jährlich alle von Teilnehmerländern seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeführten Beschränkungen oder

427

geschlossenen bilateralen Übereinkünfte über den Handel mit Textderzeugnissen, die ihm nach dieser Vereinbarung gemeldet werden müssen, und teilt dem Textilausschuss jahrlich seine Ergebnisse mit Artikel 12 (1) Im Sinne dieser Vereinbarung ist der Ausdruck «Textilien» beschrankt auf Kammzuge, Garne Meterware, einfache Konfektion Bekleidungserzeugnisse und andere textile Fertigwaren (soweit der textile Bestandteil für sie charakterbestmimend ist) aus Baumwolle, Wolle, synthetischen oder kunstlichen Spinnstoffen oder Mischungen hieraus bei denen einer dieser Spinnstoffe oder alle zusammen entweder wertmassig den Hauptanteil der Fasern ausmachen oder 50 Prozent (bei Wolle 17 Prozent) oder mehr des Warengewichts ausmachen (2) Künstliche und synthetische Stapelfasern, Spmnkabel Abfalle, ungezwirnte Mono- und Multifilamentgarne fallen nicht unter Absatz l Erweist es sich jedoch, dass für diese Waren der Tatbestand der Marktzerruttung (im Sinne der Anlage A) vorliegt so finden Artikel 3 (sowie sonstige unmittelbar damit zusammenhangende Bestimmungen) und Artikel 2 Absatz l Anw endung (3) Diese Vereinbarung gilt nicht für Ausfuhren der Entwicklungslander von Handwebstoffen der Heimindustrie oder handgefertigten Waren der Heimindustrie aus solchen Stoffen oder für traditionelle handgefertigte Textil-Volkskunsterzeugnisse, sofern für diese Erzeugnisse auf Grund von Vereinbarungen zwischen den betroffenen teilnehmenden Ein- und Ausfuhrlandern ordnungsgemass Nachweise ausgestellt sind (4) Probleme der Auslegung dieses Artikels sollten durch bilaterale Kunsultationen zwischen den beteiligten Parteien gelost werden, wobei Schwierigkeiten dem Textiluberwachungsorgan vorgelegt werden können Artikel 13 (1) Diese Vereinbarung wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt Sie liegt für Regierungen, die Vertragsparteien des GAI T sind oder die dem GATT vorläufig beigetreten sind, sowie für die Europaische Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme auf, die durch Unterzeichnung oder auf sonstige Weise erfolgen kann (2) Eine Regierung, die weder Vertragspartei des GATT noch ihm vorlaufig beigetreten ist, kann der vorliegenden Vereinbarung unter Bedingungen beitreten, die zwischen ihr und den Teilnehmerländern zu vereinbaren sind Diese Bedingungen haben eine Vorschrift zu enthalten, wonach eine Regierung,
die nicht Vertragspartei des GATT ist bei ihrem Beitritt zu der \orhegenden Vereinbarung die Verpflichtung übernimmt, für Textilerzeugmsse weder neue Einfuhrbeschränkungen einzuführen noch bestehende zu verscharfen soweit sich eine solche Massnahme nicht mit den Verpflichtungen vereinbaren liesse, welche diese Regierung als Vertragspaitei des GATT hatte

428

Artikel 14 (1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

(2) Ungeachtet des Absatzes l ist für die Anwendung des Artikels 2 Absätze 2, 3 und 4 der Tag des Inkrafttretens der l. April 1974.

(3) Auf Ersuchen einer oder mehrerer Parteien, die diese Vereinbarung angenommen haben oder ihr beigetreten sind, wird in der Woche vor dem l. April 1974 eine Tagung abgehalten. Parteien, die zurzeit der Tagung die Vereinbarung angenommen haben oder ihr beigetreten sind, können eine Änderung des in Absatz 2 vorgesehenen Datums vereinbaren, wenn dies erforderlich erscheint und mit Artikel 16 vereinbar ist.

Artikel 15 Jedes Teilnehmerland kann von dieser Vereinbarung zurücktreten mit Wirkung ab dem sechzigsten Tag nach Eingang seiner schriftlichen Kündigung beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.

Artikel 16 Diese Vereinbarung bleibt vier Jahre lang in Kraft.

Artikel 17 Die Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Geschehen zu Genf am 20. Dezember 1973 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

429

Anlage A I. Die Bestimmung eines «Marktzerrüttungs»-Tatbestandes im Sinne dieser Vereinbarung hat sich auf das Vorliegen einer ernsten Schädigung oder einer tatsächlichen drohenden ernsten Schädigung der inlandischen Produzenten abzustützen. Diese Schädigung muss nachweisbar durch die in Abschnitt II aufgeführten Faktoren und nicht durch Faktoren wie technologischer Wandel oder Wandel im Geschmack der Konsumenten, die dazu führen, dass der Markt auf andere von derselben Industrie hergestellte gleiche und/oder unmittelbar konkurrierende Erzeugnisse übergeht, oder durch ähnliche Faktoren verursacht worden sein. Das Vorliegen einer Schädigung wird auf Grund einer Untersuchung der relevanten Faktoren festgestellt, die sich auf die Entwicklung der Lage der betreffenden Industrie auswirken, wie z.B. Umsatz, Marktanteil. Gewinne, Umfang der Ausfuhren, Beschäftigung, Umfang der zerrütteten und der sonstigen Einfuhren, Produktion, Auslastung der Kapazität, Produktivität und Investitionen. Weder ein einzelner noch mehrere dieser Faktoren ergeben unbedingt entscheidende Kriterien.

II. Die in Abschnitt I genannten Faktoren, die eine Marktzerrüttung verursachen und in der Regel zusammen auftreten, sind folgende : i) eine plötzliche und beträchtliche tatsächliche oder drohende Steigerung der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse von bestimmter Herkunft. Eine solche drohende Steigerung muss messbar sein, und darf nicht auf Grund von Behauptungen, Vermutungen oder blosser Möglichkeiten, die sich beispielsweise aus der vorhandenen Produktionskapazität in den Ausfuhrländern ergeben, abgeleitet werden ; ii) Angebot dieser Erzeugnisse zu Preisen, die erheblich unter denen entsprechender Waren vergleichbarer Qualität auf dem Markt des Einfuhrlandes liegen. Diese Preise werden sowohl mit dem Preis des einheimischen Erzeugnisses auf einer vergleichbaren Handelsstufe als auch mit den Preisen verglichen, die in der Regel für derartige in handelsüblicher Weise und bei frei spielendem Wettbewerb von anderen Ausfuhrländern in dem Einfuhrland verkaufte Erzeugnisse gelten.

III. Bei der Prüfung von «Marktzerrüttungs»-Fragen sind die Interessen des Ausfuhrlandes, insbesondere in bezug auf seinen Entwicklungsstand, die Bedeutung des Textilsektors in seiner Volkswirtschaft, die Beschäftigungslage, seine allgemeine Textilhandelsbilanz, seine Handelsbilanz mit dem betreffenden Einfuhrland und seine Gesamtzahlungsbilanz zu berücksichtigen.

430

Anlage B (1) a) Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren von Textilerzeugnissen gemäss Artikel 3 dürfen den Stand nicht unterschreiten, den die tatsächlichen Ein- oder Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse in einer Periode von 12 Monaten erreicht hatten, deren Ende wie folgt bestimmt wird: zwei resp., wenn keine Angaben verfügbar sind, drei Monate vor dem Monat, in dem das Konsultationsgesuch eingereicht wurde oder gegebenenfalls der Tag der Einleitung des nach innerstaatlichem Recht bei Zerrüttung des Textilmarktes erforderlichen internen Verfahrens oder zwei resp., wenn keine Angaben verfügbar sind, drei Monate vor dem Monat, in dem in Folge eines solchen innerstaatlichen Verfahrens das Konsultationsgesuch eingereicht wurde, je nachdem, welcher Zeitraum später liegt.

b) Besteht zwischen Teilnehmerländern eine Beschränkung des jährlichen Umfangs von Ausfuhren oder Einfuhren gemäss Artikel 2, 3 oder 4 für den unter Buchstabe a) bezeichneten Zwölfmonatszeitraum, entspricht der Stand, unter den Einfuhren von Textilerzeugnissen, die den Markt zerrütten, in Anwendung von Artikel 3 nicht beschränkt werden dürfen, dem von dieser Beschränkung vorgesehenen Stand und nicht dem Stand der tatsächlichen Einfuhren oder Ausfuhren während des unter Buchstabe a) bezeichneten Zeitraumes von zwölf Monaten.

Überschneidet sich der unter Buchstabe a) bezeichnete Zwölfmonatsraum teilweise mit dem in der Geltungsdauer der Beschränkung, so gilt als unterster Stand i) für die Monate, in denen sich der von der Beschränkung erfasste Zeitraum und die unter Buchstabe a) bezeichnete Periode von zwölf Monaten überschneiden, der Stand auf Grund der Beschränkung oder, wenn dieser höher ist, der Stand der tatsächlichen Ein- oder Ausfuhren, ausser im Fall einer Kontingentsüberschreitung ; ii) für die Monate, in denen keine Überschneidung stattfindet, der Stand der tatsächlichen Ein- oder Ausfuhren.

c) Falls der unter Buchstabe a) bezeichnete Zeitraum infolge aussergewöhnlicher Umstände für ein bestimmtes Ausfuhrland besonders ungünstig ist, sollten die während mehreren Jahren getätigten Einfuhren aus diesem Land berücksichtigt werden.

d) Wurden Beschränkungen unterworfene Textilerzeugnisse während der unter Buchstabe a) bezeichneten Periode von zwölf Monaten nicht oder nur in unbedeutenden Mengen ein- oder ausgeführt, so
wird durch Konsultationen zwischen den betreffenden Teilnehmerländern ein angemessener Stand für die Einfuhren unter Berücksichtigung der künftigen Möglichkeiten des Ausfuhrlandes festgelegt.

431

(2) Bleiben die Beschränkungsmassnahmen für weitere zwölf Monate in Kraft, so darf der Stand für diesen Zeitraum nicht niedriger sein als der für die vorangegangene Periode von zwölf Monaten festgelegte und in bezug auf die der Beschränkung unterworfenen Erzeugnisse um mindestens 6 Prozent erhöhte Stand. In Ausnahmefällen, in denen eindeutige Gründe für die Annahme bestehen, dass sich der Tatbestand der Marktzerrüttung wiederholen wird, falls die vorstehend bezeichnete Zuwachsrate angewandt wird, kann nach Konsultationen mit den in Betracht kommenden Ausfuhrländern eine niedrigere positive Zuwachsrate festgelegt werden. In Ausnahmefällen, in denen die teilnehmenden Einfuhrländer kleine Märkte, aussergewöhnlich hohe Einfuhren und eine entsprechend niedrige Inlandproduktion aufweisen und in denen die Anwendung der genannten Zuwachsrate die minimale lebensfähige Produktion dieser Länder beeinträchtigen würde, kann nach Konsultationen mit den in Betracht kommenden Ausfuhrländern eine niedrigere positive Zuwachsrate festgelegt werden.

(3) Bleiben die Beschränkungsmassnahmen für weitere Zeiträume in Kraft, so darf der Stand für jeden nachfolgenden Zeitraum nicht niedriger sein als der für die vorangehende Periode von zwölf Monaten festgelegte und um 6 Prozent erhöhte Stand, sofern nicht neue Umstände nach Anlage A beweisen, dass die Anwendung der genannten Zuwachsrate den Tatbestand der Marktzerrüttung verschärfen würde. Unter diesen Umständen kann nach Konsultationen mit dem betreffenden Ausfuhrland und nach Rücksprache mit dem Textilüberwachungsorgan gemäss Artikel 3 eine niedrigere positive Zuwachsrate festgelegt werden.

(4) Wird nach Artikel 3 oder 4 eine Beschränkung oder Begrenzung für einzelne oder mehrere Erzeugnisse eingeführt, für die eine Beschränkung oder Begrenzung gemäss Artikel 2 aufgehoben worden war, so darf diese spätere Beschränkung oder Begrenzung nicht ohne volle Berücksichtigung der auf Grund der aufgehobenen Beschränkung oder Begrenzung vorgesehenen Handelsschranken wiedereingeführt werden.

(5) Wird eine Beschränkung auf mehr als ein Erzeugnis angewendet, vereinbaren die Teilnehmerländer, dass, sofern die Gegenstand der Beschränkungsmassnahmen bildenden Ausfuhren insgesamt den (in einer von den betroffenen Teilnehmerländern zu bestimmenden gemeinsamen Einheit) festgesetzten
Gesamtstand der Beschränkungen nicht übersteigen, der für einzelne Erzeugnisse vereinbarte Stand um 7 Prozent überschritten werden kann ; unter Umständen, die nur ausnahmsweise und zurückhaltend geltend gemacht werden dürfen, kann ein niedrigerer Prozentsatz gerechtfertigt sein, der jedoch nicht unter 5 Prozent liegen darf. Falls Beschränkungen länger als ein Jahr dauern, darf der gesamte Beschränkungsstand für ein Erzeugnis oder eine Warengruppe nach Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien, im einen oder anderen von zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch Vorgriff und'oder Übertrag um bis zu 10 Prozent überschritten werden, von denen im Wege des Vorgriffs nicht mehr als 5 Prozent in Anspruch genommen werden dürfen.

(6) Bei der Anwendung von Beschränkungen und von den in den Absätzen l bis 3 festgelegten Zuwachsraten ist Artikel 6 voll zu berücksichtigen.

3729

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Dritter Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zur Aussenwirtschaftspolitik (Vom 7. August 1974)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1974

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

33

Cahier Numero Geschäftsnummer

12065

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.08.1974

Date Data Seite

339-431

Page Pagina Ref. No

10 046 131

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.