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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Vertilgungen der Eidgenössischen Forstdirektion - Gemeinde Guggisberg BE, Erschliessungsanlagen WH Waldwege Ladengrat, Projekt-Nr. 421.1-BE-2023/2 - Gemeinde Ried-Brig VS, Waldbau bei besonderer Schutzfunktion Riederwald, Projekt-Nr. 411.3-VS-1044/1

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. l und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32,3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

7. Mai 1996

27 Bundesblatt 148. Jahrgang. Bd. II

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Eidgenössische Forstdirektion

705

Nationales Sportanìagenkonzept (NÀSÂK) Öffentliches Mitwirkungsverfahren Im Auftrag des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) entwickelt die Eidgenössische Sportschule Magglingen (ESSM) ein Nationales Sportanlagenkonzept (NASAK). Bei diesem Konzept handelt es sich um ein Planungs- und Koordinationsinstrument nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung für den Sachbereich der Sportanlagen von nationaler Bedeutung.

Damit wird die Abstimmung mit den anderen raumwirksamen Tätigkeiten gewährleistet.

Gegenwärtig liegt der Entwurf des NASAK zur Stellungnahme bei den Kantonen.

Die Bundesämter wurden vorgängig konsultiert. Die nationalen Sportverbände, die kantonalen Sportämter, rund 50 ausgewählte grössere Gemeinden sowie einige weitere direkt betroffene Partner werden im Laufe der nächsten Wochen durch die ESSM systematisch und ausführlich über das NASAK informiert. Es ist vorgesehen, das NASAK im Sommer 1996 dem Bundesrat zur Gutheissung einzureichen.

Aufgrund einer breit abgestützten Umfrage bei den oben erwähnten Ansprechpartnem hat die von der ESSM beauftragte Arbeitsgruppe die Kriterien für die nationale Bedeutung von Sportanlagen formuliert und die bestehenden (Ist-Zustand) sowie die zusätzlich benötigten (Soll-Zustand) Sportanlagen von nationaler Bedeutung festgelegt. Diese Anlagenkataloge sind Gegenstand einer periodischen Anpassung durch die ESSM im Sinne einer rollenden Planung. Ziel des NASAK ist, den nationalen Sportverbänden gute Bedingungen für die Durchführung ihrer Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung zu erhalten resp. zu schaffen. Dabei ist eine engere Zusammenarbeit und Koordination zwischen allen Benutzern und Anbietern von Sportanlagen und allgemein mehr Solidarität im Schweizer Sport wichtig.

Sportanlagen sind optimal auszulasten. Es braucht neue, innovative Formen für die Trägerschaft und die Finanzierung von Sportanlagen.

Das NASAK bildet die Grundlage für eine Botschaft an die eidgenössischen Räte über einen Vepflichtungskredit für Sportanlagen von nationaler Bedeutung. Diese Botschaft soll 1997 eingereicht werden.

Interessierte Personen und Gruppen haben bis zum 20. Mai 1996 die Möglichkeit, sich zum NASAK zu äussern. Der vollständige Text liegt bei der ESSM und bei den Sportämtern der Kantone zur Einsicht auf.

7. Mai 1996

706

Eidgenössische Sportschule Magglingen

Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. W 618/95 Widersprechende/r Mafe S.r.!., strada provinciale Rivoltana, 161,1-20060 Vignate, Internationale Marken Nr. IR 597 172 ALADINO (fig.), Vertreterin IsIer&Pedrazzini AG, Patentanwälte, Stampfenbachstr. 48, 8023 Zürich gegen Widerspruchsgegneriin Dr. Fischer Aktiengesellschaft, Josef Rheinbergerstr. 6, FL-9490 Vaduz, Internationale Marke Nr. IR 628 891 ALADINO Das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum hat am 23. April 1996 folgendes verfügt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2. Der Widerspruch wird gutgeheissen. Der internationalen Marke Nr. IR 628891 ALADINO wird der Schutz in der Schweiz vollumfänglich verweigert, 3. Die Widerspruchsgebühr im Betrage von 500 Franken verbleibt dem Institut.

4. Die Widerspruchsgegnerin hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung im Betrag von 1187 Franken (Parteikosten von Fr. 687.- und Widerspruchsgebühr von Fr. 500.-) zu bezahlen.

5. Die totale provisorische Schutzverweigerung vom 13. Juni 1995 gegenüber der internationalen Marke Nr. IR 628891 ALADINO wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine definitive Schutzverweigerung umgewandelt.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden (Art. 36 MSchG i. V. mit Art. 44 ff VwVG).

23. April 1996

Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum Markenabteilung

707

Entscheid im Widerspruchsverfahren 720/95 Widersprechende/ Diesel S.P.A., 7, viadell'Industria,,I-366 060 Molvena, Internationale Marke Nr. 608 499 DIESEL, Vertreter/in E. Blum & Co.,Vorderbergg 11,8044 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Eduardo Dieseldorff, 54, Achtem Hollerbusch, D-22 393 Hamburg, Internationale Marke Nr. 632 870 DIESELDORFF (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 25. April 1996 folgendes verfügt:

1. Das Widerspruchsverfahren Nr. W720 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Parteikosten werden keine zugesprochen.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2,3003 Bern, Beschwerde geführt werden. .

25. April 1996

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

708

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Röche AG, 4334 Sisseln AG verschiedene Betriebsteile bis 20 M oder F 1. Oktober 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Photochemie Zürich AG, 8047 Zürich Leiterplattenfertigung bis 4 M 22. April 1996 bis 24. April 1999 (Aenderung und Erneuerung)

-

Pomdor AG, 6210 Sursee verschiedene Betriebsteile in Sursee und Oberkirch bis 5 M, l F 27. Mai 1996 bis 29. Mai 1999 (Aenderung und Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Röche AG, 4334 Sisseln AG Analytik-Labors (Qualitätskontrolle) 40 M oder F 2. Oktober 1995 bis 5. Oktober 1996

-

Photochemie Zürich AG, 8047 Zürich Leiterplattenfertigung bis 30 M, bis 20 F 22. April 1996 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Pomdor AG, 6210 Sursee verschiedene Betriebsteile in Sursee und Oberkirch bis 20 M 27. Hai 1996 bis 29. Mai 1999 (Aenderung und Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Pentapharm AG, 4002 Basel verschiedene Betriebsteile in Aesch BL bis 7 M 7. April 1996 bis 30. September 1997 (Erneuerung)

-

Photochemie Zürich AG, 8047 Zürich Leiterplattenfertigung und Galvanisierautomat bis 15 M 22. April 1996 bis auf weiteres {Aenderung) ·

-

Tela AG, 4710 Baisthal Papierverarbeitung in Niederbipp bis 76 M 7. April 1996 bis 10. April 1999 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

709

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Pomdor AG, 6210 Sursee verschiedene Betriebsbeile in Sursee und Oberkirch bis 30 M 27. Mai 1996 bis 29. Mai 1999 (Aenderung und Erneuerung)

Sonntagsaxbeit (Art. 19 ArG) -

Fentapharm AG, 4002 Basel verschiedene Betriebsteile in Aesch EL bis 3 M 7. April 1996 bis 30. September 1997 {Erneuerung)

-

Röche AG, 4334 Sisseln AG verschiedene Betriebsteile bis 20 M oder F (Frauen nur an gesetzlichen Feiertagen) 1. Oktober 1995-bis auf weiteres (Aenderung)

-

Photochemie Zürich AG, 8047 Zürich Leiterplattenfertigung bis 4 M 22. April 1996 bis 24. April 1999 (Aenderung und Erneuerung)

(H = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Maggi AG, -8310 Kemptthal Kesselhaus 1 M 6. Mai 1996 bis 8. Mai 1999 (Erneuerung)

-

Edwin Bischof, 8590 Romanshorn Produktion / Fertigmacherei 1 F 4. März 1996 bis 8. .März 1997

710

-

Sofri Geflügel AG, 8450 Andelfingen Fleischverarbeitung in Märwil 25 M Oder F 1. April 1996 bis 2. April 1999 (Erneuerung)

-

Frifag Märwil AG, 9562 Märwil Schlachterei und Fleischverarbeitung 15 M oder F I. April 1996 bis 3. April 1999

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Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) , -

Dahl Kunststoffwerk Rebstein AG, 9445 Rebstein Kunststoffkabelkänle 6 M, 2 F 6. Mai 1996 bis 8. Mai 1999 (Aenderung)

- Maggi AG, 8310 Kemptthal ' CF-Sprühtrockner 4 M 6. Mai 1996 bis 8. Mai 1999 (Erneuerung) -

Medena AG, 8910 Affoltern am Albis Abpackerei 2 M, 10 F 27. Mai 1996 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Eobbi II GmbH, 8280 Kreuzungen Pulverbeschichtung bis 14 M 29. April 1996 bis 3. Mai 1997

-

Elfotec AG, 8617 Mönchaltorf Konfektion, Abfüllerei und Spedition in Uster bis 8 M, bis 14 F 15. April 1996 bis 17. April 1999 (Aenderung und Erneuerung)

-

Elfotec AG, 8617 Mönchaltorf Produktion in Mönchaltorf 6 M, 2 F II. April 1996 bis auf weiteres (Erneuerung)

- Alfred Güdel AG, 4900 Langenthal Verzahnerei, Fräserei, Bohrerei und Hoblerei 8 M

13. Mai 1996 bis auf weiteres (Erneuerung) -

Seven-Air Gebr. Meyer AG, 6285 Hitzkirch Blechbearbeitung, Pulverbeschichtung 24 M 24. Juni 1996 bis 25. Juni 1999 (Erneuerung)

- Vat Vakuumventile AG, 9465 Haag Produktionsbereich ZSP und TR 24 M 6. Mai 1996 bis 8. Mai 1999 (Erneuerung) 711

-

CEG Alsthom T&D AG, 5036 Oberentfelden NC-Fertigung, Kunststoff, Oberflächenbehandlung 30 M I. April 1996 bis auf weiteres (Aenderung)

- Sigg AG Haushaltgeräte, 8500 Frauenfeld Fabrikation und Abteilung Diverses 108 M oder F 15. April 1996 bis 17. April 1999 (Erneuerung) - Kaved AG, 6460 Altdorf Schindler-Abteilung bis 8 F " 8. April 1996 bis 10. April 1999 (Erneuerung) -

Sulzer Turbo AG, 8023 Zürich Produkti onsbe tri eb bis 120 M, 2 F 4, März 1996 bis auf weiteres {Aenderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

Dahl Kunststoffwerk Rebstein AG, 9445 Rebstein Kunstoffkabelkanäle 3 M 6. Mai 1996 bis 8. Mai 1999 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Produktion Meilen AG, 8706 Meilen Produktion Backwaren bis 5 J (Lehrlinge) 13. Mai 1996 bis 15. Mai 1999 (Erneuerung)

- Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung, 8021 Zürich Spedition an der Falkenstrasse 11 in Zürich 3 M 19. Mai 1996 bis 22. Mai 1999 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Sulzer Chemtech AG, 8404 winterthur Labore/Pilot- und Versuchsanlagen bis TO M 12. Mai 1996 bis 15. Mai 1999 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Robbi II GmbH, 8280 Kreuzungen Pulverbe s chi ehtung bis 7 M 29. April 1996 bis 3. Mai 1997 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Elfotec AG, 8617 Mönchaltorf Tonerfabrikation in MÖnchaltorf bis 8 M II. April 1996 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG 712

-

Frisco-Findus AG, 9400 Rorschach Metzgerei und obere Fabrik in Rorschach sowie Glacefabrik in Goldach bis 13 M 16. Mai 1994 bis 17. Mai 1997 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Geberit Produktions AG, 8640 Rapperswil SG Spülkastenmontage bis 20 M 26. Mai 1996 bis 29. Mai 1999 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Säntis Milchpulver, 8583 Sulgen Milchverarbe i tung bis 24 M 1. April 1996 bis 3. April 1999 (Erneuerung)

Sonnfcagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG} -

Maggi AG, 8310 Kemptthal Kesselhaus 1 M 6. Mai 1996 bis 8. Mai 1999 (Erneuerung)

-

Sulzer Chemtech AG, 8404 Winterthur Labore / Pilot- und Versuchsanlagen bis 10 M 12. Mai 1996 bis 15. Mai 1999 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. .1 ArG) -

AItoplast AG, 8754 Netstal Kunststoffspritzerei 12 M 5. Mai 1996 bis 8. Mai 1999 (Erneuerung)

-

Abfuhrwesen der Stadt Zürich, 8050 Zürich Kehrichtverbrennungsanlagen an der Josefund Hagenholzstrasse bis 65 M 1. April 1996 bis auf weiteres (Aenderung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

713

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Hassgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

7. Mai 1996

Bundesamt für Industrie/ Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

714

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412,10) und Artikel 45 Absatz2 der zugehörigen Verordnung vom V.November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Krankenversicherungs-Experten/innen eingereicht. Das vorgesehene Reglement soll das bisherige vom 9. November 1992 ablösen.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

7. Mai 1996

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

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Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Struktur-Verbesserungen Gemeinde Schwellbrunn AR, Düngeranlage Rötschwil, Projekt-Nr. AR1405

Gemeinde Hundwil AR, Düngeranlage Sonder, Projekt-Nr. AR1406 Gemeinde Uraäsch AR, Düngeranlage Rossfall, Projekt-Nr. AR1407 Gemeinde Gsteig BE, Elektrische Netzverstärkung Büel-Gschwänd, Projekt-Nr. BE7516 Gemeinde Vrin GR, Gesaratmelioration Vrin, 12. Etappe, Projekt-Nr. GR1504-12 Gemeinde Valchava GR, Sanierung der Wasserversorgung, Projekt-Nr. GR3885 Gemeinde Wartau SG, Gebäuderationalisierung Winkel, Projekt-Nr. SG4909

Gemeinde Bichelsee TG, Gebäuderationalisierung Breiti, Projekt-Nr. TG1475 Gemeinde Stalden VS, Gebäuderationalisierung Grächji, Projekt-Nr. VS3S42

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

716

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

7. Mai 1996

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

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Verfahren um Leistungserhöhung für das Kernkraftwerk Leibstadt Am 31. Juli 1992 reichte die Kernkraftwerk Leibstadt AG ein Gesuch um eine ISprozentige Leistungserhöhung für ihr Kernkraftwerk ein.

Das Gesuch wurde zusammen mit den dazugehörigen Beilagen vom 8. September 1992 bis am T.Dezember 1992 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist haben mehr als 5500 Personen und Organisationen Einsprache erhoben.

Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) hat im März 1996 ein Gutachten und die'Eidg. Kommission für die Sicherheit von Kemanlagen (KSA) im April 1996 eine Stellungnahme zum Gesuch vorgelegt. Die KKL AG hat eine Stellungnahme zu den eingereichten Einsprachen verfasst und die Berichte über die Sicherheit und über die Umweltauswirkungen überarbeitet.

Vom 7. Mai bis am 5. Juli 1996 werden bei der Staatskanzlei des Kantons Aargau, beim Bezirksamt in Zurzach, bei der Gemeindeverwaltung Leibstadt und beim Bundesamt für Energiewirtschaft in Bern die folgenden Dokumente Öffentlich aufgelegt: - das Gutachten der HSK vom März 1996 - die Stellungnahme der KSA vom April 1996 - die Stellungnahme der KKL AG vom 30. Juni 1993 - der revidierte Sicherheitsbericht (Stand; Juli 1995) - der revidierte Bericht über die Untersuchung der Auswirkungen auf die Umwelt (Stand: Februar 1996).

Im zweiten Auflageverfahren kann gegen die aufgelegten Gutachten und Stellungnahmen Einsprache erheben, wer in der ersten Runde Einsprache erhoben hat. Die Einsprachen sind innert der oben genannten Frist schriftlich beim BEW, 3003 Bern, einzureichen. Sie müssen ein begründetes Begehren enthalten. Verfügbare Beweismittel sind beizulegen, nicht verfügbare näher zu bezeichnen. Alle Einsprachen sind von der einsprechenden Person oder ihrem Vertreter zu unterzeichnen.

Der Bundesrat wird voraussichtlich in der zweiten Halte 1996 über das hängige Gesuch und die Einsprachen entscheiden.

7. Mai 1996

718

Eidgenössisches Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartement

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Luzern und Zug vom 15. April 1996

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958'> sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt: Art. l

A. Bahnhof Luzern Das Befahren der Taxihaile und der Anlieferungshalle (Parking Bahnhof und Kunstbaus) ist verboten.

Ausnahme: Lieferanten, Läden, Mieter und Taxi, B. Bahnhof Zug Das Parkieren von Fahrzeugen unter der Eisenbahnbrücke (Bahnkilometer 39.080) im Bereich der Albisstrasse ist verboten.

Ausnahme: Parkieren gestattet für Mieter.

Art. 2 1 Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

2 Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3'.

15. April 1996

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibel

» SR 741.01 *> SR 741.21 " SR 172.021

719

Verfügung

über die.Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf der Überführung der Rheinstrasse (Friedau-Brücke) in Chur (Überführung über die Gleisanlagen im Bahnhof Chur bei SBB-Bahnkm 26.045) vom 15. April 1996

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 " sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt: 1.

2.

3.

Das Befahren der im Eigentum der SBB stehenden Überführung der Rheinstrasse (Friedau-Brücke) in Chur über die Gleisanlagen des Bahnhofs bei SBB-Bahnkm 26.045 ist für Lastwagen verboten.

Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert (Vorschriftssignal 2.07) und die yerkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3).

15. April 1996

l > SR 741.01 » SR 741.21 ?

> SR 172.021

720

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibel

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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Jahr

1996

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.05.1996

Date Data Seite

705-720

Page Pagina Ref. No

10 053 848

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