Ablauf der Referendumsjrìsl; L Oktober 1996

Bundesgesetz über die politischen Rechte

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Änderung vom 21. Juni 1996

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom l, September 1993 ]\

beschliesst:

\ Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19762> über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 47, 66, 72-74, 90 und 122 der Bundesverfassung, Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 2 zweiler, dritter und vierter Satz Abstimmungsvorlage, Stimmzettel und Erläuterungen 2 ... Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen.

Art. 13 Sachüberschrift sowie Abs. l und 2 Feststellung des Abstimmungsergebnisses 1 (Betrifft nur den französischen Text) 2 Stehen in einem Kanton den Ja- gleich viele Nein-Stimmen gegenüber, so wird seine Standesstimme zu den ablehnenden Kantonen gezählt.

» BB1 1993 III 445 > SR 161.1

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1996-432

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Politische Rechte. BG

Art. 14 Abs. Ì i Über das Ergebnis einer Abstimmung wird in jedem Stimmbiiro ein Protokoll erstellt, das die Gesamtzahl der Stimmberechtigten und die Zahl der stimmberechtigen Auslandschweizer, der Stimmenden, der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel sowie der Ja- und Nein-Stimmen angibt.

Art. 29 Abs. l 1 Der Kanton prüft die Wahlvorschläge und setzt dem Vertreter der Unterzeichner eine Frist an, innert welcher er Mängel des Wahlvorschlages beheben, Bezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, ändern und für Vorgeschlagene, deren Namen amtlich gestrichen wurden, Ersatzvorschläge einreichen kann.

Gliederungstitel vor Art. 59 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 59 Frist Für die Erlasse, die dem fakultativen Referendum unterstehen, dauert die Frist für die Unterschriftensammlung einschliesslich der Ausstellung der Stimmrechtsbescheinigungen 100 Tage von der letzten amtlichen Veröffentlichung an.

Art. 59a Bedeutung der Frist Das Referendum muss von der verfassungsmässigen Anzahl von Kantonen ergriffen werden oder mit der nötigen Anzahl Unterschriften samt Stimmrechtsbescheinigung innerhalb der Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei eintreffen.

Art. 59b Unzulässigkeit des Rückzugs

Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.

Art. 59c Volksabstimmung Ist 'das Referendum zustandegekommen, so ordnet der Bundesrat die Volksabstimmung an.

Gliederungstitel vor Art. 60

2. Abschnitt: Volksreferendum Art. 60 Abs. l Einleitungssatz und Est. b und c sowie Abs. 2 1 Wird ein Referendumsbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten: b. (Betrifft nur den französischen Text)

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Politische Rechte. BG

c.

den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB1') oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).

3 Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so bildet ein jedes Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste. Unterschriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen auf der gleichen Seite aufgeführt werden, sofern sie für die Einreichung voneinander getrennt werden können.

Art, 6l Abs. l, lbls und 2 1 Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen.

lbls Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges · durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl vornehmen lassen. Dieser setzt seine eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.

2 Der Stimmberechtigte muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Vornamen, Geburtsdatum und Adresse.

Art. 64 Sachüberschrifi und Abs. l Ausschluss der Einsichtnahme 1 Aufgehoben

Art. 65 Aufgehoben Art. 66 Abs. l 1 Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob das Referendum die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob das Referendum zustandegekommen ist.

3. Abschnitt: Kantonsreferendum Art. 67 Zuständigkeit Bestimmt das kantonale Recht nichts anderes, so entscheidet das Kantonsparlament, ob das Kantonsreferendum ergriffen wird.

» SR 311.0

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Art. 67a Form ' Das Schreiben der Kantonsregierung an die Bundeskanzlei bezeichnet; a. den Erlass mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Bundesversammlung; b. das Organ, welches im Namen des Kantons die Volksabstimmung verlangt;

c.

die kantonalrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen zum Kantonsreferendum;

d.

das Datum und das Ergebnis des Referendumsbeschlusses.

Art. 67b Zustandekommen 1 Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob das Referendum von der erforderlichen Anzahl Kantone oder Halbkantone ergriffen worden ist.

2 Ungültig sind Referendumsbegehren, die: a. nicht innerhalb der Referendumsfrist beschlossen und bei der Bundeskanzlei eingereicht wurden; b. von einem sachlich unzuständigen Organ beschlossen wurden; c. nicht zweifelsfrei erkennen lassen, für welchen Bundeserlass die Volksabstimmung verlangt wird.

3 Die Bundeskanzlei eröffnet die Verfügung über das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Kantonsreferendums schriftlich den Regierungen aller Kantone, die es ergriffen haben, und veröffentlicht sie unter Angabe der Anzahl der gültigen und ungültigen kantonalen Referendumsbegehren im Bundesblatt.

Art, 68 Abs. l Einleitungssatz Bst. b, d und e sowie Abs. 2 1 Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten: b. Titel und Wortlaut der Initiative sowie das Datum der Veröffentlichung im Bundesblatt; d. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB ") oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB); e. die Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 stimmberechtigten Urhebern der Initiative (Initiativkomitee).

2 Artikel 60 Absatz 2 gilt auch für Volksinitiativen.

Art. 69 Abs. 2 und 4 2 Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er durch die Bundeskanzlei geändert.

4 Titel und Text der Initiative sowie die Namen der Urheber werden im Bundesblatt veröffentlicht.

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> SR 311.0

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Art. 70 Ergänzende Bestimmungen Die für das Referendum aufgestellten Bestimmungen über Unterschrift (Art. 61), Stimmrechtsbescheinigung (Art. 62) und Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung (Art. 63) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative.

Art. 72 Abs. l 1 Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenutzten Ablauf der Sammelfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob die Volksinitiative zustandegekommen ist.

Art. 73 Rückzug 1 Jede Volksinitiative kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Die Rückzugserklärung ist verbindlich, wenn sie von der absoluten Mehrheit der noch stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees unterzeichnet worden ist.

2 Der Rückzug einer Volksinitiative ist zulässig, bis der Bundesrat die Volksabstimmung festsetzt. Die Bundeskanzlei lädt das Initiativkomitee vorgängig zur Bekanntgabe seines Entscheids ein und setzt ihm dafür eine kurze Frist an.

3 Eine Initiative in Form der allgemeinen Anregung kann nicht mehr zurückgezogen werden, nachdem ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.

Art. 74 Behandlung 1 Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative innert neun Monaten nach der Schlussabstimmung in den eidgenössischen Räten, spätestens aber neun Monate nach Ablauf der Fristen von Artikel 26 und 27 des Geschäftsverkehrsgesetzes " der Volksabstimmung.

2 Bei Gegenvorschlägen auf Gesetzesstufe (indirekte Gegenvorschläge) kann die Bundesversammlung die Frist zur Ansetzung der Volksabstimmung verlängern.

3 Wird eine Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung angenommen, so wird die ausgearbeitete Verfassungsänderung innert 30 Monaten Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

4 Für die Behandlung einer Volksinitiative durch den Bundesrat und die Bundesversammlung und die dabei zu beachtenden Fristen gelten die Artikel 26, 27 und 29 des Geschäftsverkehrsgesetzes.

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> SR 171.11

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II-

Das Geschäftsverkehrsgesetz '> wird wie folgt geändert:

Art. 26 Abs. l, 2 und 6 1

Verlangt die Volksinitiative eine Partialrevision der Bundesverfassung und weist sie die Form der allgemeinen Anregung auf, so hat die Bundesversammlung innert zwei Jahren nach deren Einreichung darüber Beschluss zu fassen, ob sie der Initiative zustimmt oder nicht.

2 Stimmt sie der Initiative zu, so arbeitet sie innert zweier Jahre eine Verfassungsänderung im Sinne der Initiative aus.

6 Spricht sich die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger bejahend aus, so arbeitet die Bundesversammlung innert zweier Jahre eine Verfassungsänderung im Sinne der Initiative aus.

Art. 27 Abs. l 1 Verlangt die Volksinitiative eine Partialrevision der Bundesverfassung und weist sie die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs auf, so hat die Bundesversammlung innert 30 Monaten nach deren Einreichung darüber Beschluss zu fassen, ob sie der Initiative, so wie sie lautet, zustimmt oder nicht.

Art. 29 '"Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung Botschaft und Antrag spätestens ein Jahr a. nach Einreichung einer Initiative, b. nach Zustimmung des Volkes oder der Bundesversammlung zu einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung.

2 Falls er der Bundesversammlung einen Gegenentwurf oder einen mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlass unterbreitet, verlängert sich diese Frist auf 18 Monate.

3 Die Bundesversammlung kann die Beratungen beginnen, bevor der Bundesrat Botschaft und Antrag unterbreitet hat.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

u SR 171.11 44

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Nationalrat, 2 21.Juni 1996 Der Präsident: Leuba Der Protokollführer: Duvillard

Ständerat, 2l. Juni 1996 Der Präsident: Schoch Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 2. Juli 1996 1) Ablauf der Referendumsfrist: 1.Oktober 1996 6276

1) BB1 1996 III 39

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1996

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.07.1996

Date Data Seite

39-45

Page Pagina Ref. No

10 053 904

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