Ablauf der Referendumsfrist:

1. Oktober 1996

Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes # S T #

(Landwirtschaftsgesetz, LwG) (Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen) Änderung vom 21. Juni 1996

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 1995 1), beschliesst; I

Das Landwirtschaftsgesetz 2) wird wie folgt geändert:

Art. 18a Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität Pro und A bsatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung 1. Allgemeines von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die: a. nach bestimmten Verfahren hergestellt werden; b. andere spezifische Eigenschaften aufweisen; c. aus dem Berggebiet stammen; d. sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen.

2 Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung.

Ia. Kennzeich-

Art. 18b 2. Herstellungs- Der Bundesrat regelt: verfahren, die Anforderungen, denen die Herstellungsverfahren, insbesona.

Produkteeigendere solche mit ökologischer Ausrichtung, und die Produkte schaden, Berggenügen müssen; gebiete b. die Kontrolle.

1)BBI 1995 IV 629 ) SR 910.1; AS 1995 1837

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Landwirtschaftsgesetz 2

Erzeugnisse dürfen nur dann als besonders umweltschonend und tiergerecht gekennzeichnet werden, wenn die Produktionsrichtlinien für den gesamten Betrieb gelten. Der Bundesrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen gewähren.

3 Der Bundesrat kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz l Buchstabe a enthalten.

4 Der Bundesrat kann Kennzeichnungen für ausländische Produkte anerkennen, wenn sie auf gleichwertigen Anforderungen beruhen.

Art. 18c 3. Urspnmgs- 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und bezcichnu eigen, geographi- geographische Angaben.

sche Angaben 2 Er regelt insbesondere:

a.

b.

die Eintragungsberechtigung; die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft; c. das Einsprache- und das Registrierungsverfahren; d. die Kontrolle, 3 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben eingetragen werden.

4 Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geographischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.

5 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben können nicht als Marke für die gleiche Art von Erzeugnissen eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.

6 Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geographischen Angabe für gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Angesehene und bekannte Marken, die lange gebraucht wurden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

7 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben sind insbesondere geschützt gegen: a. jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird; b. jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.

Art. 23b Abs. 5 erster Satz (Betrifft nur den italienischen Text)

Landwirtschaftsgesetz

Art. 112 Abs. l Einleitungssatz und letztes Lemma 1 Mit Haft oder Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorliegt: wer vorsätzlich den gestützt auf Artikel 18b erlassenen Vorschriften über Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften und Berggebiete zuwiderhandelt.

Art. 112b 20. widerrecht- Auf Antrag des Verletzten wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr liehe Verwenit Busse Djs zu 100000 Franken bestraft, wer vorsätzlich eine düng geschütz- oder m ter Ursprungs- geschützte Ursprungsbezeichnun oder geographische Angabe bezeichnungen (Art. 18c) widerrechtlich verwendet.

und geographischer Angaben 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse bis zu 100 000 Franken.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2

Ständerat, 21. Juni 1996 Der Präsident: Schoch Der Sekretär: Lanz

Nationalrat, 21. Juni 1996 Der Präsident: Leuba Der Protokollführer: Duvillard

Datum der Veröffentlichung: 2. Juli 1996 1) Ablauf der Referendumsfrist: 1.Oktober 1996

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) BB1 1996 III 87 89

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Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz, LwG) (Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen) Änderung vom 21. Juni 1996

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02.07.1996

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