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Bericht

über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 1995 vom 2I.Februar 1996

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im 2. Halbjahr 1995 getroffenen zolltarifarischen Massnahmen mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die im beiliegenden Bundesbeschluss aufgeführten Massnahmen zu genehmigen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. Februar 1996

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Couchepin

1996-150

Übersicht Aufgrund des Zolltarifgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsproditkten unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 12, Halbjahresbericht über zolltarifarische Massnahinen.

Der Bundesrat hat im vergangenen Halbjahr die nachstehenden Massnahmen beschlossen und in Kraft gesetzt.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder abgeändert werden sollen.

Massnahmen betreffend Landwirtschaftserzeugnisse Die berichterstattungspflichtigen Massnahmen betreffen Änderungen von Zollansätzen und die Neufestsetzung und Änderung von Zollkontingentsmengen. Dies betrifft im einzelnen folgende Bereiche: Zur Wiederherstellung des Status qua ante mussten die Zollansätze für Molke, Magermilchpulver und Rahm korrigiert werden.

Die Außiebung der statistischen Gebühr auf Ende Juni 1995 bedingte die Anpassung der Zollansätze bei Hart- und Weichweizen, Roggen, Körnersorghum, Buchweizen und Hirse (alle zur menschlichen Ernährung).

Um die inländischen Obstproduzenten gegenüber der Konkurrenz aus dem Ausland nicht zu diskriminieren, wurden die Zollansätze für nur im Ausland erhältliche Steinobstgehölze und für Obstgehölze zu Versuchszwecken ermässigt.

Bei den Obsterzeugnissen wurden früher Importbewilligungen erteilt, wenn das Produkt in der Schweiz nicht erhältlich war und Obstprodukte in Form von Konzentrat oder Saft exportiert wurden. Die Weiterführung dieser Regelung wurde durch ein zusätzliches Zollkontingent sichergestellt.

Die ungenügende inländische Kartoffelernte bedingte eine vorübergehende AufstokItung des entsprechenden Zollkontingentes.

Massnahmen betreffend landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Die Änderung des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten bedingte die Aufnahme der bei der Einfuhr den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Produkte in die Verordnung über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten. Ferner wurde in der Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten die Liste der beitragsberechtigten Rohstoffe mit Magermilch ergänzt.

Veröffentlichung

der Zuteilung der Zollkontingente

Diese Veröffentlichung

erfolgt in einem Separatdruck.

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Bericht l

Massnahmen betreffend Landwirtschaftserzeugnisse Änderungen der Verordnung über die Festsetzung der Zollansätze und der Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie der zweckgebundenen Zollanteile (AgrarzoIIverordnung, AgZV) (SR 916.01Ï)

Die berichterstattungspflichtigen Massnahmen betreffen Änderungen von Zollanslitzen und die Neufestsetzung und Änderung von Zollkontingentsmengen. Diese Massnahmen sind in der AgrarzoIIverordnung, die mehrfach geändert wurde, enthalten.

Die Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Festsetzung der Zollansätze und der Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie der zweckgebundenen Zollanteile (Agrarzol l Verordnung, AgZV) (SR 916.011; AS 1995 1851) legt im Anhang l die Zollansätze und im Anhang 2 die Zollkontingente fest.

Nach Artikel 10 Absatz l des Zolltarifgesetzes (ZTG) (SR 632.10; AS 1995 1821) kann der Bundesrat, um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs (GT) festsetzen, wobei er Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige zu nehmen hat. Nach Artikel 10 Absatz 3 ZTG kann der Bundesrat in Bereichen, in denen Anpassungen häufig vorgenommen werden müssen und ein rasches Handeln erforderlich ist, diese Kompetenz dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) übertragen. Im Futtermittelbereich setzt gemäss Artikel 19 Absatz llcr des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) (SR 910.1; AS 1995 1837) das EVD die Zollansätze für die einzelnen Produkte fest.

Der Bundesrat kann gemäss Artikel 230 Absatz 2 LwG die Zollkontingentsmenge und deren zeitliche Aufteilung im Rahmen des GT festsetzen. In Bereichen, in denen häufig Anpassungen vorgenommen werden müssen und ein rasches Handeln erforderlich ist, kann er gema'ss Artikel 23b Absatz 3 LwG seine Kompetenz zur Festlegung der Zollkontingentsmenge und deren zeitliche Aufteilung dem EVD oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

Nach Artikel 3 AgZV können die beiden Anhänge der Verordnung vom zuständigen Departement oder von einer ihm nachgelagerten Amtsstelle geändert werden, soweit sich die Zuständigkeit aus Gesetz oder besonderer Verordnung ergibt. Auf die Zuständigkeiten wird in den Ausführungen zu den einzelnen Änderungen Bezug genommen.

Nach Artikel 13 Absatz l ZTG erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung halbjährlich Bericht, wenn u. a.: - Zollansätze (nach den Artikeln 4-7 sowie 10 und 11 ZTG) geändert werden; - Zollkontingentsmengen oder die zeitlichen Aufteilungen neu festgesetzt werden.

In diesem Bericht werden die vom Bundesrat
im 2. Halbjahr 1995 beschlossenen und in Kraft getretenen Massnahmen unterbreitet.

Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese Massnahmen, soweit sie nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.

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Alle Ihnen nachstehend unterbreiteten Verordnungen sind in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht worden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichten wir darauf, sie als Beilagen zu diesem Bericht nochmals zu veröffentlichen.

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Änderung vom 18. Juli 1995 durch das EVD (AS 7995 4916)

Die ersten Erfahrungen bei der Anwendung des den Ergebnissen GATT/WTO angepassten Zolltarifs deckten Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung auf. Die in der AgZV für Molke, Magermilchpulver und Rahm festgelegten Zollansätze entsprachen dem Generaltarif und waren somit höher als vor dem 1. Juli 1995. Zur Wiederherstellung des Status quo ante wurden die Zollansätze auf den 24. Juli 1995 entsprechend ermässigt.

Die Zollansätze für Hart- und Weichweizen umfassten die statistische Gebühr und den Tarazuschlag. Da die statistische Gebühr auf Ende Juni 1995 aufgehoben wurde und der Tarazuschlag beim Berechnen der Zollabgaben nochmals berücksichtigt wurde, mussten die Zollansätze für Hart- und Weichweizen zur menschlichen Ernährung (Brotgetreide) zur Wiederherstellung des Status quo ante um diese zwei Elemente auf den 24. Juli 1995 ermässigt werden.

Die Änderungskompetenz des EVD bezüglich Brotgetreide ergibt sich aus Artikel 72 Absatz 2 der Allgemeinen Verordnung zum Getreidegesetz vom 16. Juni 1986 (SR 916.111.01; AS 1995 1942), in den anderen Bereichen aus Artikels Absatz 2 der Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Einfuhr von Milch und Milchprodukten sowie von Speiseölen und Speisefetten (SR 916.355.1; AS 7995 2079).

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Änderung vom 11. August 1995 durch das EVD (AS 7995 3916)

Für Hart- und Weichweizen zur menschlichen Ernährung (Brotgetreide) wurde im Rahmen des GATT/WTO ein Zollkontingent vereinbart. Die Zollansätze für die entsprechenden Kontingentsmengen müssen den in der Basisperiode 1986/88 erhobenen Grenzabgaben entsprechen. Durch den Wegfall der statistischen Gebühr einerseits und die Erhebung einer Revers-Kontrollgebühr durch die Eidgenössische Zollverwaltung andererseits ergab sich bei den Zollansätzen für Hartweizen eine Reduktion von 7 Rappen je dt bzw. eine Erhöhung um 70 Rappen je dt für Weichweizen, Roggen, Körnersorghum, Buchweizen und Hirse (alle zur menschlichen Ernährung). Die Massnahmen traten am 15. August 1995 in Kraft.

Die Änderungskompetenz des EVD ergibt sich aus Artikel 72 Absatz 2 der Allgemeinen Verordnung zum Getreidegesetz vom 16. Juni 1986.

Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass gleichzeitig die Zollansätze für Futtermittel den Änderungen der Weltmarktpreise angepasst werden mussten. Diese Änderung der AgZV liegt gemäss Artikel 19 Absatz l lcr LwG in der Kompetenz des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes.

Die Festsetzung der Zollansätze gestützt auf Artikel 19 Absatz l ler LwG innerhalb der Preise franko Schweizergrenze und der vom Bundesrat festgesetzten Schwellenpreise durch das EVD bedürfen nicht der Genehmigung durch die Bundesversammlung, denn Artikel 13 ZTG nennt diese Massnahme nicht. Es genügt, dass die vom

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Bundesrat festgelegten Schwellenpreise genehmigt werden; diese wurden in der Berichtsperiode nicht geändert.

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Änderung vom 18. September 1995 durch den Bundesrat (AS Ì995 4269)

Die am 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Änderungen betreffen zum einen Zollansätze für Obstgehölze und zum anderen die Einführung eines Zollkontingents für Obstprodukte.

Die Umwandlung der mengenmässigen Importbeschränkungen bei Obstgehölzen in Zölle erschwerte die Einfuhr neuer Züchtungen. Die neuen Zollansätze für diese bereits teuren Züchtungen wirken in der Regel prohibitiv.

Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Steinobstanbaus propagieren die Eidgenössischen Forschungsanstalten und die kantonalen Zentralstellen für Obstbau die Pflanzung niederstämmiger Bäume. Die Nachfrage ist demgemäss gross.

Gewisse Obstgehölze zur Produktion von Steinobst auf niederstämmigen Bäumen sind aber nur im Ausland erhältlich.

Um die inländischen Obstproduzenten gegenüber der Konkurrenz aus dem Ausland nicht zu diskriminieren und damit das Rationalisierungspotential sofort ausgeschöpft werden kann, wurden die Zollansätze für nur im Ausland erhältliche Steinobstgehölze und Obstgehölze für Versuchszwecke ermässigt.

Obsterzeugnisse konnten bis zum 30. Juni 1995 eingeführt werden, wenn das. Produkt in der Schweiz nicht erhältlich und vorher die entsprechende Menge Obstprodukte in Form von Konzentrat oder Saft exportiert worden war. Diese im Gesamtinteresse liegende Regelung musste mit der Umsetzung GATT/WTO geändert werden. Durch ein zusätzliches autonomes Zollkontingent von 3100t Obstäquivalent wurde der Status quo ante wieder hergestellt.

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Änderung vom 11. Oktober 1995 durch das EFD (AS 1995 4390)

Im GATT/WTO wurde ein Zollkontingent von 13 3501 Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen am Anfang der Übergangsperiode vereinbart. Dieses Kontingent gewährleistet die minimale Marktzutrittsverpflichtung für Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse.

Die inländische Ernte genügte infolge der schlechten Wachstumsverhältnisse nicht.

Das Zollkontingent wurde auf den 25.Oktober 1995 vorübergehend (bis 3I.Dez.

1995) um 40 0001 erhöht.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Einfuhr von Saatkartoffeln, Speisekartoffeln und Kartoffelerzeugnissen für die menschliche Ernährung (SR 9J6.113.2J1 AS 7995 1978) kann das EFD das Zollkontingent bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhören des Fachausschusses für die Einfuhr von Speisekartoffeln vorübergehend erhöhen.

Da die Massnahme bereits ausser Kraft getreten ist, ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

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Massnahmen betreffend landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Die Inkraftsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über die Bin- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72; AS 7995 4796) auf den 1. November 1995 bedingte den Erlass der zwei nachstehenden Verordnungen.

Nach Artikel 6a des erwähnten Gesetzes unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung halbjahrlich einen Bericht über seine Massnahmen nach den Artikeln 1 und 3 zur Genehmigung. Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geandert werden sollen.

Die beiden Ihnen nachstehend unterbreiteten Verordnungen sind in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) bereits veröffentlicht worden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichten wir darauf, sie als Beilagen zu diesem Bericht nochmals zu veröffentlichen.

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Verordnung vom 18. Oktober 1995 uber die Berechnung der beweglichen Teilbetrage bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 631.111.722; AS 7995 4798)

Mit der oben erwahnten Gesetzesänderung (AS 7995 4796) hat der Bundesrat die Kompetenz zur Definition der bei der Einfuhr den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Verarbeitungsprodukte erhalten. Der bisherige Anhang zum Gesetz wurde unverändert in die Verordnung ubertragen.

Mit dem Inkrafttreten des GATT/WTO auf den 1. Juli 1995 hat die Struktur des Schweizerischen Zolltarifs geändert und erforderte fur zahlreiche Produkte eine Anpassung der Zolltarifnummern. Auch musste mil der Umsetzung der WTOErgebnisse der Berechnungsrhythmus (bisher drei Monate) entsprechend angepasst werden.

Die EU hat auf den 1. Juli 1995 die institutionellen Agrarpreise, die bis anhin die Grundlage für die Festsetzung der Weltmarktpreise bildeten, aufgehoben. Die Ermittlung der Weltmarktpreise wurde daher dem Bundesamt fiir Landwirtschaft übertragen.

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Verordnung vom 18. Oktober 1995 iiber die Ausfuhrbeiträge fiir Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.723; AS 7995 4817)

Mit dem Inkrafttreten des GATT/WTO auf den 1. Juli 1995 hat die Struktur des Schweizerischen Zolltarifs stark geandert. Dies erforderte fiir zahlreiche Produkte eine Anpassung der Zolltarifnummern. Betreffend die Festlegung der Welthandelspreise verweisen wir auf die vorstehende Ziffer21.

In Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 1976 uber die Ausfuhrbeiträge fur Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (AS 7976 944) war Magermilch als beitragsberechtigter landwirtschaftlicher Grundstoff nicht aufgeführt. Dies hatte zur Folge, dass in gewissen Fallen die Magermilch vorerst pulverisiert und anschliessend wieder verflüssigt. werden musste, um nicht von Ausfuhrbeiträgen ausge-

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schlössen zu sein. Diese Verordnung wurde inzwischen aufgehoben und durch jene vom 18. Oktober 1995 ersetzt. Darin wurde durch die Ergänzung der beitragsberechtigten Rohstoffe mit Magermilch diese Unzulänglichkeit behoben.

Es erfolgt keine Erhöhung der Ausfuhrbeiträge. Zudem wird neu teilweise Magermilchpulver durch Magermilch substituiert. Die Budgetbeträge sind durch das GATT/WTO beschränkt.

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Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

Gemäss Artikel 23b Absatz 4 LwG (SR 910.1; AS 1995 1837) hat der Bundesrat die Grundsätze für die Verteilung der Zollkontingentsmenge festzulegen und die Zuteilung der Kontingente zu veröffentlichen. In Umsetzung dieses Gesetzesauftrages hat der Bundesrat in Artikel 32 Absatz 2 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung vom 21. Dezember 1953 (SR 916.01; AS 7995 1843) beschlossen, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichtes über zolltarifarische Massnahmen zu veröffentlichen: a. das Zollkontingent eines Erzeugnisses; b. die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;.

c. der Name sowie der Sitz oder Wohnsitz des Importeurs; d. die Art und Menge der ihm innert einer Periode zugeteilten Ware (Zollkontingentsanteil); e. die Art und Menge der innerhalb des Zollkontingentsanteils tatsächlich eingeführten Ware.

Da die Zusammenstellung aller dieser Angaben einen Umfang von mehr als 100 Seiten beansprucht, erfolgt deren Publikation in einem Separatdruck, welcher bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden kann.

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Bundesbeschluss über die Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 1) und Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 2) über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten, nach Einsicht in den Bericht vom 21. Februar 1996 3) über zolltarifarische Massnahme im 2. Halbjahr 1995, beschliesst:

Art. l Es werden genehmigt:

die Änderungen der Agrarzollverordnung vom 17. Mai 19954) vom;

a.

- 18. Juli 19955) - l 1. August1995 6),

- 18. September 1995 7) b.

die Verordnung vom 18. Oktober 1995 8) über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen ausLandwirtschaftsproduk-kten; die Verordnung vom 18. Oktober 1995 9) über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten.

c.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referen--

dum.

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1) SR 632.10; AS 1995 1826 ) SR 632.111.72; AS 1995 4796 ) BEI 19961 1134 4) 2

3

SR 916.011; AS 1995 1851 5) AS 1995 4916

6) 7 ) 8 ) 9 )

AS 1995 3916 AS 1995 4269 SR 631.111.722; AS 1995 4798 SR 632.111.723; AS 1995 4817

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 1995 vom 21.Februar 1996

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1996

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

96.019

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.03.1996

Date Data Seite

1134-1141

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