# S T #

96.029

Bericht der gemeinsamen Subkommission Käseverwertung der Finanzkommissionen und der Geschäftsprüfungskommissionen zur Subventionspraxis der Schweizerischen Käseunion AG

vom 21. Mai 1996 Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, die Finanzkommissionen und die Geschäftsprüfungskommissionen üben die parlamentarische Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung aus. Die Oberaufsicht des Parlaments umfasst auch die halbstaatlichen Organisationen, die vom Bund subventioniert, beaufsichtigt oder mit einer Defizitgarantie versehen sind.

Das Büro des Nationalrates hat die beiden Kontrollkommissionen am 25. September 1995 beauftragt, die gegen die Schweizerische Käseunion erhobenen Vorwürfe abzuklären und bis zur Sommersession 1996 Bericht zu erstatten.

Der vorliegende Bericht orientiert über die getroffenen Abklärungen und Anträge der von den Kommissionen eingesetzten Subkommission. Diese hat den vorliegenden Bericht am 22. April 1996 einstimmig zuhanden der Finanzkommissionen und der Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte verabschiedet.

2 I.Mai 1996

476

Für die Subkommission Käseverwertung Der Präsident: W. Marti, Nationalrat Der Vizepräsident: R. Büttiker, Ständerat

1996-491

*

Inhaltsverzeichnis I. Übersicht II. Abklärungen 1

Auftrag

2

Vorgehen

·

3

Feststellungen und Beurteilungen

31 32 33

Überblick über den Käsemarkt der Schweiz Vertretung der Bundesinteressen in der Schweizerischen Käseunion AG Finanzgebaren der Schweizerischen Käseunion AG

34 341 342

Entwicklung der Agio-Geschäfte Begriff Abwicklung der Agio-Geschäfte

343

Aussenhandelsrechtliche Situation

344

Personal- und strafrechtliche Untersuchungen

35 36

Möglichkeiten und Grenzen der Käseverwertung durch den Bund Kontrolle der Marketing-Aufwendungen

37

Wettbewerbsbehinderungen

4

Gesamtwürdigung

III. Anträge und Empfehlungen der gemeinsamen Subkommission Käseverwertung der Finanzkommissionen und der Geschäftsprüfungskommissionen 1

Anträge an die eidgenössischen Räte

2

Empfehlungen an den Bundesrat

21 22

Empfehlungen, die innerhalb eines Jahres befolgt werden sollten Empfehlungen auf mittlere Sicht

,

Anhänge 1

Verzeichnis der angehörten Personen

2

Verwertung der Verkehrsmilch und Käseproduktion

3

Käseexport: Berechnung des Verlustes beim Emmentaler in ausgewählten Ländern .

4

Käseexport: Berechnung des Verlustes beim Gruyère in ausgewählten Ländern 1994/95

IV. Beschlüsse der Finanzkommissionen und der Geschäftsprüfungskommissionen

.

477

Abkürzungsverzeichnis BLW

Bundesamt für Landwirtschaft

EFD EG

Eidgenössisches Finanzdepartement Europäische Gemeinschaft

EFK

Eidgenössische Finanzkontrolle

EU EVD

Europäische Union Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

IMA

Bescheinigung der EU für die Zulassung bestimmter Milcherzeugnisse zu bestimmten Positionen oder Unterpositionen der kombinierten

Nomenklatur KMO

Bundesgesetz über die Käsemarktordung (vom 27. Juni 1969)

SK SMKV SR

Schweizerische Käseunion AG Schweizerischer Milchkäuferverband Systematische Sammlung des Bundesrechts

UCLAF ZVSM

Unité de Coordination de la lutte anti-fraude Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten

478



L Übersicht Das Büro des Nationalrates beauftragte die Finanzkommissionen und die Geschäftsprüfungskommissionen am 25, September 1995, die Subventionspraxis der Schweizerischen Käseunion abzuklären und bis zur Sommersession 1996 Bericht zu erstatten. Die beiden Kommissionen gingen davon aus, dass bei den Abklärungen Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates mitwirken sollten.

Der vorliegende Bericht richtet sich deshalb an beide Räte.

Im Zentrum des Auftrags stand die Abklärung der Subventionspraxis beim Export von überschüssigem Käse. Seit der ersten Hälfte der siebziger Jahre wurde bei hohen Lagerbeständen Schweizer Käse zur Herstellung von Schmelzkäse exportiert. Bei diesen Lieferungen (sogenannte Agio-Geschäfte) erhielten die ausländischen Kunden nachträglich eine Rückerstattung, damit sie den zum offiziellen Preis gelieferten Käse zu konkurrenzfähigen Bedingungen verwerten konnten.

Seit August 1992 wurden die Agio-Geschäfte von einzelnen EU-Ländern beanstandet. Damit wurde offenbar, dass früher schweizerischerseits eine sorgßltige Prüfang der handelspolitischen Rechtslage unterblieben ist. Die Agio-Geschäfte stützten sich letztlich auf eine mündliche Vereinbarung zwischen einem Prokuristen der Schweizerischen Käseunion AG und einem subalternen Beamten der EU-Kommission.

In den letzten zehn Jahren wurden über 18 0001 Käse über Agio-Geschäfte abgesetzt. An eine Firma in Italien wurden in dieser Zeit über 40 Millionen Franken Rückerstattungen ausbezahlt; davon entfielen 23 Millionen Franken auf Auszahlungen in der Schweiz. Der grösste Teil der Auszahlungen in der Schweiz erfolgte in der Weise, dass der Firmenvertreter einen Check für die Rückerstattung erhielt.

Der Check wurde in Begleitung eines Vertreters der Schweizerischen Käseunion bei einer Berner Bank eingelöst.

Die Abwicklung der Auszahlung lag im Kompetenzbereich der Schweizerischen Käseunion AG. Das leitende Gremium, in dem auch zwei Bundesvertreter mitentscheiden, legte die Budgetbeträge für Sonderverkäufe fest. Die Zahlungen wurden von den Verantwortlichen jährlich zur Kenntnis genommen.

Die Subkommission stellt fest, dass die vertikale Aufspaltung der Bundesaufsicht zwischen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und dem Eidgenössischen Finanzdepartement zu einer nachlässigen Wahrnehmung der Bundesinteressen
in der Schweizerischen Käseunion AG geführt hat.

In einer Gesamtwürdigung der Vorfälle gilt es festzuhalten, dass die AgioGeschäfte und die damit verbundenen verdeckten Zahlungen Ausfluss der geltenden Milchwirtschaftsordnung sind. Die vom Bundesrat bewilligte Milchmenge überstieg die Möglichkeiten einer regulären Vermarktung.

Neben den Agio-Geschäften befasste sich die Subkommission auch mit dem Einsatz der Mittel für die Absatzförderung sowie mit möglichen Wettbewerbsbehinderungen.

Die Subkommission schlägt den Finanzkommissionen und den Geschäftsprüfungskommissionen eine Motion und ein Postulat vor: Die zwei Vorstösse sollen einerseits die finanziellen Mittel für die Defizitdeckung der Schweizerischen Käseunion

479

AG begrenzen und damit eine marktnähere Politik erzwingen, anderseits sollen Wettbewerbsverfälschungen bis zur Realisierung der Agrarpolitik 2002 verhindert werden. Die Subkommission beantragt zudem, sieben Empfehlungen an den Bundesrat zu richten, welche zur Behebung der festgestellten Mängel beitragen sollten.

Die Subkommission macht darauf aufmerksam, dass das strafrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Zudem steht der Bericht einer Untersuchungskommission der EU aus, die 1995 zu den Agio-Geschäften ermittelt hat.

480

*

II. Abklärungen Auftrag Das Büro des Nationalrates hat sich am 25. September 1995 mit dem Antrag der Grünen Fraktion befasst, es sei eine Parlamentarische Untersuchungskommission zur Abklärung der Subventionspraxis der Schweizerischen Käseunion AG einzusetzen. Das Büro teilte die Auffassung der Antragstellerin, dass die gegen die Schweizerische Käseunion erhobenen Vorwürfe schwerwiegend seien. Eine Klärung durch das Parlament sei nötig. Das Büro des Nationalrates war der Auffassung, dass die nötigen Abklärungen zuerst mit den üblichen Mitteln der parlamentarischen Oberaufsicht getroffen werden müssen. Das Büro beauftragte deshalb die Finanzkommissionen und die Geschäftsprüfungskommissionen, alle Fragen des Antrages der Grünen Fraktion sowie die in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfe gegen die Schweizerische Käseunion abzuklären und dem Nationalrat bis zur Sommersession 1996 Bericht zu erstatten.

Die beiden Kommissionen gingen gestützt auf einen Beschluss der Finanzdelegation vom 10. Oktober 1995 davon aus, dass bei der Abklärung der Vorwürfe sowohl Mitglieder des Nationalrates als auch des Ständerates mitwirken sollten.

Der vorliegende Bericht richtet sich an beide Räte.

Der Antrag der Grünen Fraktion auf Einsetzung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission wurde wie folgt begründet: 1. Gemäss Presseberichten ermittelt die zentrale Koordinationsstelle für Betragsbekämpfung der Europäischen Union (UCLAF) gegen die Käseunion. Diese wird beschuldigt, die mit der EU vereinbarten Mindestpreise wohl vordergründig eingehalten zu haben. Nach Jahresabschluss seien aber, den Importeuren bis zehn Prozent der Kaufpreise zurückerstattet worden. Die Importeure konnten so Zölle in Millionenhöhe einsparen.

Hat der Verwaltungsrat von diesen Praktiken gewusst? Wie wurden die Gelder zurückerstattet und in welchen Summen wurden sie an wen ausbezahlt?

2. Bundesanwältin Frau Carla del Ponte ermittelt wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung. Wer trägt für allfällige Vergehen die politische Verantwortung?

3. Am 7. Februar 1995 wurde Herr Wehinger, Direktor der Käseunion, überraschend und ohne nähere Begründung abgesetzt. Herr Wehinger spricht in diesem Zusammenhang von einem Bauernopfer. Warum wurde der Direktor so plötzlich entlassen? Was hat diese Übung die Steuerzahler/innen gekostet?

4. Dem Vernehmen
nach sind 1995 wiederum Nachkredite in der Grössenordnung von 50 Millionen Franken für die Käseunion und 50 Millionen Franken für die Butyra notwendig.

Müsste angesichts dieses Sachverhalts die Milchmenge nicht dringend reduziert werden? Warum ist der Bundesrat nicht bereit, auf extreme Zucht- und Leistungsförderungsprogramme (z. B. Embryotransfer) zu verzichten?

5. Im Rahmen einer humanitären Aktion sei Käse nach Jugoslawien exportiert worden. Als dieser Käse aus unerfindlichen Gründen nach Italien zurücktransportiert werden sollte, wurde er durch EU-Zöllner an der italienischen Grenze abgefangen. Die Käseunion habe den Käse in die Schweiz zurückgeholt und 16 Bundesblalt 148, Jahrgang. Bd. IV

481

anschliessend nach Amerika exportiert. Was hat das die schweizerischen Steuerzahler/innen gekostet?

Welchen Stand haben die Ermittlungen in der Angelegenheit subventionierter Käseexporte nach Westafrika, welche später auf den französischen Markt gelangten?

6. Profiteure der Käseunion bzw. der geltenden Subventionspraxis des Bundes seien die Milchproduzenten, die Milchkäufer (Käser) und 32 Exportfirmen. Ist es nicht sonderbar, dass grosse Käseexportfirmen keine Ertragszahlen bekanntgeben?

7. Aus der Rechnung der Käseunion sind die Kosten der ganzen Marketingstrategie nicht ersichtlich. Wieviel wird in welchem Land für Werbung, Verkaufsförderung (Rabatte, Aktionen), PR und Öffentlichkeitsarbeit ausgegeben? Sind in der Schweiz auch politische Abstimmungskommitees (z. B. 12. März 1995) mitfinanziert worden?

8. Ist es angesichts der dramatischen Entwicklung auf dem Käsesektor (volle Lager, Preiszerfall auf ausländischen Märkten, starker Schweizerfranken) zu verantworten, die Käsemarktordnung erst im Rahmen des Agrarpaketes 2002 zu revidieren? Sollten nicht dringliche Massnahmen zur Kostensenkung beschlossen werden?

Da der Auftrag des Büros auch dahingehend lautete, weitere in der Öffentlichkeit erhobene Vorwürfe abzuklären, wurden zwei zusätzliche Problemkreise in den Bericht einbezogen.

Es wurde von einer Käseexportfirma geltend gemacht, dass die am I.Januar 1996 gegründete und privatrechtlich organisierte Fromages Suisses SA ein Monopol aufbauen wolle. Die personellen und infrastrukturbezogenen Überschneidungen mit der Schweizerischen Käseunion führten zur Ungleichbehandlung der Käseexporteure.

Zudem beklagten sich ausländische Importeure darüber, dass die Schweizerische Käseunion die Importeure ungleich behandle. Über einen bevorzugten Importeur würden grosse Mengen tiefpreisiger Käse ohne Herkunftsbezeichnung Schweiz vermarktet. Dieser namenlose und qualitativ gute Käse stamme aus der Schweiz ".

Die Kommissionen weisen darauf hin, dass sie nicht alle von der Grünen Fraktion gestellten Fragen prüfen konnten. Im Vordergrund standen die gegen die Schweizerische Käseunion AG erhobenen Vorwürfe. Zudem hat die Finanzdelegation in ihrer Aufsichtstätigkeit einzelne Fragen abgeklärt2'. Nicht Gegenstand des Auftrags war ferner die Prüfung agrarpol i tischer Aussagen der Grünen Fraktion. Die Vorlagen zur Agrarpolitik 2002 werden durch die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben behandelt.

2

Vorgehen

Die beiden Kontrollkommissionen setzten im Dezember 1995 unter dem Vorsitz von Herrn Nationalrat Werner Marti eine gemeinsame Subkommission aus je vier

'> Berner Zeitung vom 30. Oktober 1995 und I.November 1995.

» So wird zum Beispiel der 3. Punkt im Bericht der Finanzdelegation vom 11. April 1996 unter Ziffer 473 behandelt.

2

482

*

Vertretern beider Räte und Kommissionen ein, welche die nötigen Abklärungen vorzunehmen hatten.

Die gemeinsame Subkommission Käseverwertung der Finanzkommissionen und der Geschäftsprüfungskommissionen setzte sich wie folgt zusammen: Herr Nationalrat Werner Marti Werner (SP, Glarus), Präsident, Herr Ständerat Büttiker (FDP, Solothurn),Vizepräsident, Herr Ständerat Aeby (SP, Freiburg), Herr Ständerat Jean Cavadini (Lib, Neuenburg), Herr Ständerat Schule (FDP, Schaffhausen) sowie Herr Nationalrat Epiney (CVF, Wallis), Herr Nationalrat Lötscher (CVP, Luzern) und Herr Nationalrat Maurer (SVP, Zürich).

Die Subkommission führte sechs Sitzungen durch. Sie hörte 24 Personen zum Problemkreis an, davon zwölf Bundesbedienstete aus dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, dem Finanzdepartement und dem Justiz- und Polizeidepartement, sieben Vertreter der Schweizerischen Käseunion, vier Repräsentanten des privaten Käsehandels sowie eine Treuhänderin3'. Diejenigen befragten Personen, die nicht oder nicht mehr im Dienste des Bundes und der Schweizerischen Käseunion stehen, haben sich auf Anfrage zu den Anhörungen bereit erklärt, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein. Ein Bundesbediensteter Hess sich ausdrücklich durch seinen Departementsvorsteher ermächtigen, von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit in Sachen Käseunion befreit zu werden4'. Die Anhörungen erfolgten sowohl nach Fragen der Subkommissionsmitglieder als auch nach einem vorbereiteten Fragenraster, der an der Sitzung vorgelegt wurde. Die befragten Personen erhielten die Möglichkeit, ihre Ausführungen im Protokoll durchzusehen und nötigenfalls redaktionelle oder inhaltliche Fehler im Protokoll zu berichtigen. In einem Falle wurde die Anhörung durch einen schriftlichen Zusatzbericht ergänzt. Die Subkommission Hess sich zudem von Herrn Nationalrat Tschopp, Mitglied der Schweizerischen Kartellkommission, über deren Bericht zur Käsemarktordnung orientieren5'.

Die angehörten Personen waren in der Funktion einer Auskunftsperson oder eines Sachverständigen anwesend. Die gemeinsame Subkommission Käseverwertung konnte als Arbeitsgruppe der Finanzkommissionen und der Geschäftsprüfungskommissionen im Gegensatz zu einer Parlamentarischen Untersuchungskommission keine Zeugeneinvernahmen durchführen.

Neben den Befragungen stand der Subkommission umfangreiches
Aktenmaterial zur Verfügung. Die Akten umfassten Verwaltungsakten der Bundesverwaltung, Geschäftsakten der Schweizerischen Käseunion, Auszüge aus Protokollen der Finanzdelegation6' sowie Materialien der angehörten Vertreter des Käsehandels und der Schweizerischen Treuhandgesellschaft-Coopers & Lybrand AG. Die Schweizerische Käseunion legte zudem Wert darauf, dass Belege über die Rückerstattungen bei Sonderverkäufen am Geschäftsdomizil eingesehen werden. Der Präsident und der Sekretär der Subkommission Käseverwertung haben am 12. März 1996 an der Monbijoustrasse 45 Einsicht in vertrauliche Unterlagen genommen.

Das Bundesamt für Landwirtschaft bekam Gelegenheit, zum vorliegenden Bericht Stellung zu nehmen. Im übrigen wurde er den angehörten Personen nicht mehr vorgelegt. Die angehörten Personen konnten ihre Bemerkungen bei der Durchsicht der Protokolle anbringen.

3) 41 5 > 61

Vgl. Verzeichnis der angehörten Personen, Anhang 1.

Mit Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 1996 bewilligt.

Veröffentlichungen der Schweizerischen Kartellkommission 4/1994.

Die Finanzdelegation stimmte der Einsicht in ihre Protokolle am 15716. Januar 1996 zu.

483

Die Subkommission hatte den Bericht mit Herrn Bundespräsident Delamuraz und Herrn Burger, Direktor des Bundesamtes für Landwirtschaft besprochen, bevor sie ihre Arbeit am 22. April 1996 abschloss. Sie genehmigte den vorliegenden Bericht einstimmig und überwies ihn an die Kommissionen. Die Finanzkommission des Nationalrates nahm den Bericht am 3. Mai 1996 zur Kenntnis und beschloss ihn im August 1996 zu beraten. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates stimmte am 8. Mai 1996 der Gesamtwürdigung und den Empfehlungen an den Bundesrat zu. Die ständerätliche Finanzkommission und Geschäftsprüfungskommission berieten den Bericht der Subkommission Käseverwertung am 21. Mai 1996.

3 31

Feststellungen und Beurteilungen Überblick über den Käsemarkt der Schweiz7'

Dem Käsemarkt kommt im Grasland Schweiz eine bedeutende Rolle zu. Vom gesamten landwirtschaftlichen Endrohertrag stammt rund ein Drittel von der Milch und davon die Hälfte - ein Sechstel - aus der Milch für die Käseherstellung. Die Schweiz produzierte 1994 137000t Käse; davon wurden 62500t (46%) exportiert8*. Im gleichen Jahr importierte die Schweiz rund 30000t Käse, wovon die Hälfte auf Weich- und Frischkäse entfiel.

Voraussetzungen für den Export sind eine liberale Einfuhrregelung auf den Absatzmärkten und die Ausrichtung von Exportsubventionen seitens der Schweiz. Die wichtigsten Zollpräferenzen bestehen seitens der Europäischen Union für die traditionellen Schweizer Käsessorten Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz und Appenzeller9*.

Die drei erstgenannten Sorten werden durch die Schweizerische Käseunion AG vermarktet. Die Produktion und Vermarktung der schweizerischen Halbhart- und Weichkäse erfolgt durch Sortenorganisationen und durch private Käsefabrikanten.

Charakteristisch für die Schweiz ist die dezentralisierte Käsereistruktur, die bis vor kurzem durch Bundesbeiträge gefördert wurde|0). Die Unionska'se sowie der Appenzeller und Tilsiter werden in über 1000 Dorfkäsereien hergestellt. Bei den übrigen Käsesorten überwiegt die industrielle Produktion in grösseren Käsereien.

Der Tafelkäse wird im Inland kaum mehr mit Bundesmitteln verbilligt. Verbilligungsbeiträge von ca. 4 Franken je Kilo erhalten die qualitativ meist schlechteren Käse, die als Rohstoff in die einheimische Schmelzkäseindustrie gehen, wenn der Schmelzkäse in der Schweiz konsumiert wird; beim Schmelzkäseexport werden noch höhere Verbilligungen ausgerichtet. Der Käseexport wird im Durchschnitt mit gut 6 Franken je Kilo unterstützt. Der Import von Käse wird mit Zöllen und Preiszuschlägen belastet. Im Jahr 1995 betrugen die entsprechenden Abschöpfungen 60 Millionen Franken. Die Preiszuschläge auf Importkäsen werden für die Verbil-

7>

Das Kapitel 31 beinhaltet eine Zusammenfassung und Aktualisierung der Ausführungen über den Käsemarkt Schweiz im Bericht der Kartellkommission Ober die Käsemarktordnung, S. 35 ff.

8) Vgl. Tabelle im Anhang 2 über die Verwertung der Verkehrsmilch und die Käseproduktion im Jahr 1994.

9 ' Als weitere zollbegünstigte Käsesorten seien erwähnt: Tcte-de-moine, Vacherin Montd'Or, Freiburger Vacherin und Tilsiter.

10 > Die Bundesbeiträge für Strukturverbesserungen in der gewerblichen Käsereiwirtschaft wurden mit dem Sanierungsprogramm 1993 ab 1. Januar 1996 gestrichen.

484

"*

ligung einheimischer Weich- und Halbhartkäse eingesetzt ' '). Durch das System der Preiszuschläge mit gleichzeitiger Verbilligung der Inlandproduktion ist es seit 1975 gelungen, den steigenden Bedarf nach Weich- und Frischkäse teilweise mit Schweizer Käse abzudecken.

Ausgehend vom Käse- und Butterplan der fünfziger Jahre bestehen für den exportfähigen Unionskäse am meisten staatliche Regelungen. Der Bund schützt diese Käsesorten auf der Stufe Produktion, Vermarktung und Importkonkurrenz. Auf Stufe Produktion bedarf es spezieller Bewilligungen für die Umstellung auf andere Milchverwertungsarten. Die Käser müssen den Unionskäse mit Ausnahme der Ortsreserve an die Schweizerische Käseunion AG, zur Vermarktung abliefern. Die Käseunion untersagt ihren Mitgliedern und Abnehmern den Import unionsähnlicher Käsesorten 12>.

Rund zwei Drittel der Schweizer Käseproduktion entfallen auf die aus Rohmilch hergestellten Unionskäse Emmentaler, Greyerzer und Sbrinz. Die Kommissionen konzentrieren ihre Feststellungen im folgenden auf die durch die Schweizerische Käseunion AG vermarkteten Käsesorten.

32

Vertretung der Bundesinteressen in der Schweizerischen Käseunion AG

'

Die Schweizerische Käseunion ist eine Aktiengesellschaft im Sinne des Obligationenrechts, für die jedoch von Bundesrechts wegen eine Reihe von Sondernormen gelten13). Die Aktionäre der Schweizerischen1 Käseunion bilden der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten (ZVSM), der Schweizerische Milchkäuferverband (SMKV) und 31 Käsehandelsfirmen. Artikel I der Käsemarktordnung (KMO) überträgt den vorgenannten Organisationen wichtige Aufgaben in der Käsevermarktung. Die Privatautonomie der Schweizerischen Käseunion wird in den Artikeln 8 und 10 der KMO durch ein umfassendes Weisungsrecht des Bundes wesentlich beschränkt.

. In der Vermarktung hat der Bund nach Artikel 6 der KMO eine zentrale Stellung: Der Präsident und der Direktor der Schweizerischen Käseunion stellen, nach Anhören der interessierten Kreise (Milchproduzenten, Milchkäufer und Käsehandel), im Rahmen der Zielsetzung der Käsemarktordnung die Grundsätze der Vermarktung auf; sie bestimmen zusammen mit den Vertretern des Bundes die Abgabepreise an die MitgHedfirmen und setzen damit die Belastung des Bundes fest.

Der Bund bestimmt Vertreter, die an den Sitzungen der Schweizerischen Käseunion teilnehmen, um die laufende Kontrolle auszuüben und ihn zu unterrichten M>.

Derzeit sind als Vertreter des Bundes ernannt die Herren Hans Burger, Direktor des Bundesamtes für Landwirtschaft (seit 1. Juli 1992), und Beat Mäder, Chef Sektion Finanzdienst I der Eidgenössischen Finanzverwaltung (seit 1. April 1989). Als Ersatzmitglieder wirken die Herren Michel Pellaux, Stellvertretender Direktor des Bundesamtes für Landwirtschaft, und Urs Markstein, Chef Sektion Käse des Bun"> Artikel 13 des Milchwirtschaftsbeschlusses (SR 916.350.1) und Verordnung über die Preiszuschläge auf eingeführtem Käse (SR 916.3S6.S).

Eine Ausnahme bilden der Import und Handel mit Parmesan.

Vgl. Bundesgesetz über die Käsevermarktung (Käsemarktordnung) vom 27. Juni 1969 (SR 916.356.0) im folgenden abgekürzt KMO.

14 > Gemäss Artikel 35 Absatz 4 des Milchbeschlusses vom 29. September 1953 (SR 916.350), wiederholt in Artikel 8 Absatz l KMO.

I2 > 131

17 Bundesblatt 148. Jahrgang. Bd. IV

,

485

desamtes für Landwirtschaft. Bezüglich der Tätigkeit der Bundes Vertreter in" der Schweizerische Ka'seunion ist auf die Weisungen des Bundesrates vom 15. März 1974 für die Vertreter in Verwaltungen von Aktiengesellschaften und Genossenschaften zu verweisen.

Die Subkommission stellte fest, dass die Bundesvertreter im Gremium nach Artikel 6 KMO nur ausnahmsweise und in Nebenpunkten vom Verfügungs- und Weisungsrecht Gebrauch machten15*. Zudem stimmte der Vertreter des Bundesamtes für Landwirtschaft meistens gleich wie der Präsident und der Direktor der Schweizerischen Käseunion. Der Vertreter der Finanzverwaltung fühlte sich zum vornherein in die Minderheit versetzt, was seine Position stark neutralisiert hat. Er hatte kein spezifisches Pflichtenheft über sein Verhalten in den entscheidenden Gremien der Schweizerische Käseunion AG I6>. Seine Vorbehalte gegen die bestehende Subventionspraxis kamen jedoch darin zum Ausdruck, dass er auf Weisung seiner Vorgesetzten keine Dokumente über die Auszahlung von Rückerstattungen ins Ausland unterzeichnet hatte.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle übt bei der Schweizerischen Ka'seunion die Finanzaufsicht im Rahmen des Finanzkontrollgesetzes17) aus. Mit dem Revisionsstellenmandat ist die Revisa Treuhand AG, Luzem, beauftragt. Die EFK verfasst jährlich einen Bericht über die Revision der Jahresrechnung der Schweizerischen Käseunion AG. Diese Revisionsberichte gehen sowohl an das Bundesamt für Landwirtschaft als auch an die Finanzdelegation.

33

Finanzgebaren der Schweizerischen Käseunion AG

Der Auftrag der Schweizerischen Käseunion beinhaltet die Übernahme und Vermarktung von Käse zu Einstandspreisen, wie sie dem vom Bundesrat festgelegten Milchgrundpreis entsprechen. Der Bundesrat passte bis anfangs der neunziger Jahre den Milchgrundpreis regelmässig der Kostenentwicklung bis auf 107 Rappen je Kilo Milch an. Als sich diese Politik zunehmend als Sackgasse erwies, musste der Milchgrundpreis per I.September 1993 erstmals um 10Rappen gesenkt werden. Der Bundesrat beschloss per I.März 1996 eine weitere Preissenkung um 10 Rappen auf 87 Rappen je Kilo.

Aufgrund des agrarpolitisch festgesetzten Milchgrundpreises und der immer schwierigeren Absatzverhältnisse hat die Generalversammlung der Schweizerischen Käseunion seit Bestehen der KMO nie über die Verwendung eines Bilanzgewinnes beschliessen können18); sie musste vielmehr froh sein, wenn der ungedeckte Aufwand gemäss Artikel 3 Absatz 3 der KMO jedes Jahr ohne Einschränkung vom Bund übernommen wurde.

") Protokoll der Anhönmg vom 10, Januar 1996, S. 9, und Protokoll der Anhörung vom 30. Januar 1996, S. 31.

I6 > Protokoll der Anhörung vom 30. Januar 1996, S. 33 f.

17 > Bundesgesetz ober die Eidgenössische Finanzkontrolle vom 28. Juni 1967 (SR 614.0), insb. Artikel l, 5, 6, 8 und 15.

I8 > Vgl. Artikel 8 Buchstabe 4 der Statuten der Schweizerischen Ka'seunion AG.

486

Tabelle l Überblick über die Entwicklung des Unternehmensfehlbetrags der Schweizerischen Käseunion AG seit 1980 Jahr

Franken

1979/80

305912678

1980/81 1981/82 1982/83 1983/84 1984/85 1985/86 1986/87 1987/88 1988/89 1989/90 1990/91 1991/92 1992/93 1993/94 1994/95

267 439 589 266 702 805 261699539

333 829 639 361 021 853 367420253 350664768

379 638 279 423 985 877 453951586

453 572 355 19) 505 526 599 497 342 490 428 747 173 46099001720)

Grafik l Absatz von Emmentaler nach Erlöskategorien (1994/95) Export Sonderverkäufe Fr. 4.-

Export Normalverkäufe Fr. 9.-

21)

Inland Normalverkäufe Fr. 15.-

Inland/Export Schmelzrohware Fr. 4.-.

19)

Seit 1990/91 werden die Siloverbotsentschädigungen nicht mehr Ober die SK, sondern direkt über die Milchrechnung abgerechnet (rund 30 Mio. Fr. pro Jahr).

0) Beitrag BLW aus Rubrik 707.3600.103 von 21,8 Millionen Franken und einmaliger Beitrag ZVSM von 8 Millionen Franken, total somit 29,8 Millionen Franken, die das Ergebnis verbessern.

21) Vgl. Tabelle 3 im Anhang 3. Käseexport: Berechnung des Verlustes am Beispiel Emmentaler. Tabelle 4 im Anhang · gibt einen Überblick über die Verwertungsverluste beim Grey2

487

Die besten Erlöse werden bei Verkäufen im Inland erzielt. Hier kann zum Einstandspreis von rund 12 Franken/Kilo (1995) ein Verkaufspreis von 15 Franken erreicht werden. Die Verkaufserlöse im Ausland betragen im Durchschnitt rund 9 Franken. Nicht berücksichtigt sind die Sonderverkäufe im Ausland mit einem Durchschnittspreis von lediglich 4 Franken. Innerhalb der Sonderverkäufe werden im folgenden speziell die Lieferungen in Länder der Europäischen Gemeinschaft mit einer verdeckten Rückerstattung (sogenannte Agio-Geschäfte) näher betrachtet.

34 341

Entwicklung der Agio-Geschäfte Begriff

Im Zentrum des Auftrags an die Subkommission Käseverwertung stand die Abklärung der Subventionspraxis beim Export von überschüssigem Käse. Die Schweiz hat im Rahmen der Kennedy-Runde 1967 von der EG eine Zollsenkung auf Emmentaler-, Greyerzer- und Sbrinzkäse (sogenannte Unionskäse 22i) erwirkt. Die Zollsenkung ist an die Bedingung geknüpft, dass beim Export von Schweizer Käse Mindestpreise eingehalten werden. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzte 1968 die Schweizerische Käseunion als Zertifikationsstelle für die Einhaltung der Mindestexportpreise ein23).

Bereits in der ersten Hälfte der siebziger Jahre zeigte es sich, dass gewisse Partien Schweizer Käse nur schwer über den offiziellen Mindestpreisen in den EG-Staaten verkauft werden können. Es bildete sich eine Praxis heraus, dass der Mindestpreis gegenüber einzelnen Kunden zwar im Jahresdurchschnitt eingehalten wurde, doch erfolgten einzelne Lieferungen effektiv unter dem Mindestpreis, weil die Schweizerische Käseunion nachträglich Rückerstattungen auszahlte. Bei diesen sogenannten Agio-Geschäften wurden Verkäufe abgeschlossen, bei denen teurerer Tafelkäse mit billiger Schmelzrohware so verrechnet wurde, dass der Mindestpreis nur im Jahresdurchschnitt eingehalten wurde. Die nachträglichen Rückerstattungen an ausländische Importeure führten aber bei einzelnen Lieferungen netto zu einem tieferen Preis. Diese Praxis wurde insbesondere beim Export von qualitativ schlechterem Käse angewendet, der in ausländischen Käseschmelzwerken verarbeitet werden musste.

2Z

» Die Zollpräferenz gilt auch für Appenzellerkäse, der nicht durch die Käseunion vermarktet

wird.

> Zur Entstehung und Ausgestaltung des Präferenzzolls für ausgewählte Schweizer Käse vgl. Protokoll der Anhörung vom 23. Februar 1996, S. 6 ff.

23

488

·*

Tabelle 2 Entwicklung der Verkäufe von Unionskäse im Ausland 1986/87 -1994/95 Jahr

1986/87

1987/88 1988/89 1989/90 1990/91 1991/92 1992/93 1993/94 1994/95

Sonderverkäufe

N ormai verkaufe

davon Agio-Geschüfle

Tonnen

in%

Tonnen

in%

Tonnen

46188 43426 42962 42063 43199 40404 40516 38 196 38654

98 95 87 88 92 85 86 86 83

861 2166 6255 5886 3660 6892 6506 6159 7994

2

509 1445 4550 2954 781 1798 2646 2659 1247

5 1312 8 15 14 14 17

in% 1

3

9 6 2 4

6 6 3

Als Sonderverkäufe werden alle Lieferungen unter den regulären Verkaufspreisen bezeichnet. Die Agio-Geschäfte mit den Rückerstattungen bildeten einen Teil der Sonderverkäufe. Sie erreichten in der Regel bessere Verkaufspreise als die übrigen Sonderverkäufe.

342

Abwicklung der Agio-Geschäfte

Die Käsehandelsfirmen verkaufen den von der Schweizerischen Käseunion übernommenen Käse zu Verkaufspreisen, die eine Marge von rund l Franken je Kilo einschliessen. Da der Absatz zu den von den Behörden gesetzten Bedingungen (Milchgrundpreis und Milchmenge) zunehmend schwieriger wurde, musste immer mehr überschüssiger Käse direkt von der Schweizerischen Käseunion zu Sonderkonditionen vermarktet werden.

Die Agio-Geschäfte wurden in der Regel durch den Präsidenten und die Direktion nach Anhören dee beteiligten Kreise zusammen mit den Vertretern des Bundes (Entscheidungsgremium nach Art. 6 KMO) entschieden. Die Subkommission Hess sich im Detail über die Modalitäten der Abwicklung orientieren 24>. Sie stellte fest, dass mit rund 20 Kunden Agio-Geschäfte abgewickelt wurden. Zufolge der abnehmenden Konkurrenzfähigkeit des Unionskäses nahmen diese Geschäfte seit 1988 stark zu. Die Auszahlung der Rückerstattungen erfolgte teilweise in der Schweiz und ging hier in Form von Bargeld an Privatpersonen. Das Entscheidungsgremium nach Artikel 6 KMO hat die Bundesbeiträge beschlossen; die Abwicklung der Geschäfte lag in der Kompetenz der Schweizerischen Käseunion AG.

Über den mengenmässigen Umfang der Agio-Geschäfte gibt Tabelle 2 Auskunft.

Von 1987 bis 30. April 1995 sind an eine Firma in Italien über 40 Millionen Franken Rückerstattungen ausbezahlt worden; davon entfielen 23 Millionen Franken auf Auszahlungen in der Schweiz. Der grösste Teil der Auszahlungen in der Schweiz 241

Protokoll der Anhörung vom S.März 1996, S. 22 ff. und Protokoll der Anhörung vom 12. April 1996, S.off.

489

erfolgte in der Weise, dass der Firmenvertreter einen Check für die Rückerstattung erhielt. Der Check wurde in Begleitung eines Vertreters der Schweizerischen Käseunion bei einer Bemer Bank eingelöst25'. Neben dem Hauptkunden in Italien, der ausser dem Käsehandel ein Schmelzwerk betreibt, wurden mit weiteren 18 Firmen in Italien und anderen EU-Staaten Agio-Geschäfte abgewickelt. Das Handelsvolumen hielt sich dabei in einem weit bescheideneren Umfang. Soweit die Subkommission feststellen konnte, wurden nur an zwei Personen Checks für die Rückerstattung ausgehändigt. Im übrigen erfolgte die Rückerstattung auf ein Bankkonto in der Schweiz oder im Ausland. In mehreren Fällen wurde die Rückerstattung mit Forderungen der Schweizerischen Käseunion AG verrechnet.

343

A u ssen h ;ind eis rechtlich e Situation

Die Schweizerische Käseunion hat auf der Basis von Gesprächen, die in den siebziger Jahren mit einem subalternen Beamten der europäischen Verwaltung in Brüssel geführt wurden, die Zulässigkeit der Agio-Geschäfte abgeleitet. Diese Subventionspraxis wurde zufolge der steigenden Überschüsse immer mehr angewendet. Im August 1992 intervenierte die Zollbehörde von Deutschland gegen ein AgioGeschäft mit Lieferung von Emmentalerkäse. Im Laufe des Sommers 1993 fanden Zollfahndungen bei französischen Importeuren statt. In der Folge suchte das für die Aufsicht der Schweizerischen Käseunion zuständige Bundesamt für Landwirtschaft den offiziellen Kontakt zum Bundesamt für Aussenwirtschaft. Nach diesen Gesprächen ersuchte das Bundesamt für Landwirtschaft die Schweizerische Käseunion, die Agio-Geschäfte mit EU-Ländern einzustellen, sobald es die eingegangenen Verträge erlaubten26'. Die Subkommission stellte fest,"dass einzelne Agio-Geschäfte bis Ende Juni 1995 weiterliefen. Seit I.Juli 1995 hat die Schweiz im Rahmen der Uruguay-Runde die Möglichkeit, Käse für die Verarbeitung unter den Mindestpreisen zu liefern. Solche Käseeinfuhren sind aber in der EU für alle Drittländer auf 5000 Tonnen kontingentiert27'.

Die Subkommission konnte nicht feststellen, ob das Bundesamt für Aussenwirtschaft vor 1993 den Agio-Geschäften zugestimmt hatte. In den Anhörungen wurde dies von Vertretern des Bundesamtes für Landwirtschaft und der Schweizerischen Käseunion wiederholt zu Protokoll gegeben. Es fehlen aber schriftliche Belege einer Zustimmung seitens des Bundesamtes für Aussenwirtschaft. Seine Vertreter wiesen darauf hin, dass sie für die Geschäftstätigkeit der Schweizerischen Käseunion nicht zuständig gewesen seien und keinen Einsitz in den Gremien der Kà'seunion gehabt hätten28'. Das Bundesamt für Aussenwirtschaft hält daran fest, dass es erst nach den Problemen mit dem deutschen Zoll offiziell eingeschaltet wurde.

Im Frühling 1995 erhielt die Unité de Coordination de la lutte anti-fraude (UCLAFJ der EG-Kommission die Erlaubnis, am Sitz der Schweizerischen Käseunion Einsicht in die Bescheinigung der Mindestpreise (sogenannte IMA-Zeug-

M)

Eidgenössische Finanzkontrolle, Bericht über die Überprüfung der Käseexporte nach Italien vom 26. Juni 1995, S. 9 f.

Brief des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 8. September 1993.

Vgl. Anhang II zur Verordnung (EG) der Kommission vom 30. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente.

28 > Protokoll der Anhörung vom 23. Februar 1996, S. 8.

2Ö > 271

490

·Ss

nisse) sowie in die Korrespondenzen über Rückerstattungen zu nehmen. Der Schlussbericht der UCLAF steht noch aus.

344

Personal- und strafrechtliche Untersuchungen

Im März 1995 machte die Eidgenössische Finanzkontrolle anlässlich der Revision der Jahresrechnung 1993/94 der Schweizerischen Käseunion von neuem29' auf die Praxis der Agio-Geschäfte aufmerksam ^ Die Vorsteher des EVD und des EFD beauftragten hierauf den Präsidenten der Rekurskommission EVD, den Sachverhalt zu untersuchen. Gleichzeitig unterbreitete das EVD das Problem der Bundesanwaltschaft. Als in diesem Bereich zuständige Stelle hat sie ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren eröffnet.

Die Subkommission Käseverwertung hat vom Bericht des Präsidenten der Rekurskommission EVD Kenntnis genommen3'1. Der Bericht kommt zum Schluss, dass sich keine weitere Untersuchung aufdrängt. Einer Administrativuntersuchung bedürfe es nicht, weil die Sachverhalte offen liegen. Für eine Disziplinaruntersuchung gegen Bundesbeamte bestehe kein Handlungsbedarf. Es lägen keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen vor.

Die Bundesanwältin nahm zum Ermittlungsverfahren im Rahmen einer Aussprache mit der Subkommission Käseverwertung summarisch Stellung, soweit dies die Bundesstrafprozessordnung zulässt32'. Die Bundesanwaltschaft ermittelt bezüglich Urkundenfälschung und Veruntreuung. Das strafrechtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Das Verfahren wurde eingeleitet, weil es nicht den üblichen Geschäftsgepflogenheiten entspricht, hohe Barbeträge - mittels Checks - an Privatpersonen in Begleitung eines Vetreters einer halbstaatlichen Organisation auszuzahlen. Es hätte die Gelegenheit bestanden, dass sich die Bezüger des Bargelds gegenüber der Begleitperson in einer nicht zulässigen Weise erkenntlich zeigen könnten, zumal der Begleiter auch bei den Geschäftskonditionen mitgewirkt hatte.

Die Art und Weise der Abklärungen der Subkommission und ihr Mandat erlaubten es nicht, zum Vorwurf der Urkundenfälschung und der Veruntreuung von Bundesgeldern Stellung zu nehmen. Die Subkommission kann bezüglich allfälliger strafrechtlich relevanter Handlungen keine Verantwortung übernehmen. Sie kann nicht dafür einstehen, dass keine solchen vorgekommen sind.

29

> Die EFK machte das Generalsekretariat des EVD erstmals mit Schreiben vom 29. Februar 1988 auf die Problematik der Agio-Geschäfte aufmerksam. In ihrem Bericht vom 23. Mai 1990 über die Revision der Jahresrechnung 1988/89 der SK wies die EFK erneut auf das Fortbestehen der Agio-Geschäfte und die besonderen Umstände hin. Da die Geschäftspraxis zu diesem Zeitpunkt als unproblematisch erschien, wurde weder der Departementschef des EVD noch der Bundesrat spezifisch informiert.

30) Nach Artikel 15 Absatz 3 des FKG (SR 614.0) meldet die EFK besondere Vorkommnisse oder Mängel von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung nebst den zuständigen Dienststellen dem zuständigen Departementschef sowie dem Vorsteher des EFD; diese Bestimmung wurde erst am l ."Januar 1994 in Kraft gesetzt.

3I > Beyelcr Bruno, Berichterstattung vom S.April 1995 in Sachen Ausfuhr von Käse in Länder der Europäischen Gemeinschaft.

3 *> Protokoll der Anhörung vom 30. Januar 1996, S. 36 ff.

491

35

Möglichkeiten und Grenzen der Käseverwertung durch den Bund

Die Subkommission Käseverwertung bekam bei ihren Abklärungen immer wieder zu hören, dass der übergeordnete Auftrag «Erhaltung und Steigerung des Absatzes von"Käse» 33 » alle Beteiligten im Glauben liess, die Subventionspraxis der AgioGeschäfte liege im wohlverstandenen Interesse des Bundes. Mit dieser Praxis konnte der überschüssige Käse in Verkaufskanäle geleitet werden, die den hochpreisigeren Export von Tafelkäse weniger direkt konkurrenzierte341. Da bei AgioGeschäften in den EU-Ländern höhere Verkaufspreise erzielt werden konnten als bei Sondergeschäften in Drittländern, wurde die Subventionspraxis auch mit einem sparsamen Einsatz der Bundesmittel begründet.

Die Subkommission stellte fest, dass der Käsehandel bei einer Marktsättigung gelegentlich die Kürzung der Milchkontingente verlangt hatte 35>. Ebenso hat die Eidgenössische Finanzkontrolle, in ihrem Revisionsbericht 1988/89 als Gegenmassnahme zu den steigenden Verlusten mit Sonderverkäufen empfohlen, die Einschränkung der Verkehrsmilchmenge zu prüfen. In der Antwort des Generalsekretariats des EVD wurden Eingriffe in die Verkehrsmilchmenge mit Blick auf die Absatzlage beim Käse abgelehnt. Die Marktverhältnisse könnten sich rasch wieder verbessern36'. Die Subkommission hörte den gleichen Zweckoptimismus von der zuständigen Dienststelle noch in diesem Jahr37).

Eine Beurteilung der Absatzchancen für Schweizer Hartkäse fällt ausserhalb der direkt Betroffenen viel nüchterner aus. Der neue Präsident der Schweizerischen Käseunion nahm gegenüber der Subkommission eine offene Lageanalyse vor38'.

Bei den Unionskäsen handle es sich um alte Produkte, die nicht im aktuellen Konsumtrend lägen. Solange für den Bund eine Übernahmepflicht für solche Käse bestehe, sei weiterhin mit 450 Millionen Franken jährlichen Verwertungsverlusten zu rechnen. Die Kartellkommission stellte in ihrem Bericht ebenfalls fest, dass die Konkurrenzfähigkeit der Unionskäse in den letzten Jahren abgenommen hat391.

36

Kontrolle der Marketing-Aufwendungen

Die Subkommission liess sich im Detail über die Marketing-Aufwendungen der Schweizerischen Käseunion orientieren. Diese setzte im letzten Geschäftsjahr 1994/95 rund 37 Millionen Franken für Werbung, Public Relations und Absatzförderung ein, davon 11 Millionen Franken in der Schweiz. Gegenüber dem Vorjahr wurden in diesem Bereich rund 8 Millionen Franken eingespart *>. Die MarketingAufwendungen werden von der Revisionsstelle der Schweizerischen Käseunion, 33 > 34

Artikel l Absatz l Buchstabe b der KMO.

> Wie stark der Ober Agio-Geschäfte exportierte Käse den Normalmarkt störte, blieb in den Anhörungen kontrovers. Die Schweizerische Käseunion musste jedoch 1994 eine private Gesellschaft mit der Kontrolle beauftragen, damit der zusätzlich verbilligte Käse tatsächlich eingeschmolzen wurde; vgl, Ziffer 37.

3S > Protokoll der Anhörung vom 8. März 1996, S. 6.

36 > > > w *» 37 3a

Schreiben des Generalsekretariats EVD vom 31. Oktober 1989 an die EFK.

Protokoll der Anhörung vom 10. Januar 1996, S. 15.

Protokoll der Anhörung vom 23. Februar 1996, S. 21 f.

Veröffentlichungen der Kartellkommission 4/1994, S. 61.

Das Parlament kürzte im Voranschlag 1995 den Zahlungskredit für die Käseverwcrtung um 20 Millionen Franken.

492

der Revisa Treuhand AG auf ihre Ordnungsmässigkeit überprüft, soweit die Ausgaben in der Schweiz erfolgen. Die Aussagen über die Wirksamkeit der Marketingaufwendungen bleiben kontrovers. Die Bundesvertreter in der Schweizerischen Käseunion können die Effizienz des Einsatzes von Bundesmitteln für die Werbung und Absatzförderung kaum beeinflussen ·">.

Die Subkommission erhielt eine Liste der wichtigsten- Aktivitäten in der Schweiz.

Die Werbebudgets sind nach Käsesorten auf vier Agenturen aufgeteilt. Die Schweizerische Käseunion leistet seit 1992 einen Sponsorbcitrag von l,8 Millionen Franken an den Schweizerischen Skiverband. Für handelsbezogene Verkaufsförderungsmassnahmen und Aktionen werden Beiträge an die Handelsorganisationen ausgerichtet. Mit den entsprechenden Aktionsangeboten profitiert auch die Konsumentenschaft von den Aktionsbeiträgen der Schweizerischen Käseunion. Soweit die Subkommission ihre Abklärungen vornehmen konnte, sind keine Abstimmungen oder Wahlen mit Werbegeldem unterstützt worden. Der Einsatz der Marketinggelder im Ausland ist bisher kaum näher verfolgt worden.

Die Subkommission hat zur Kenntnis genommen, dass sich die Kartellkommission für die Zukunft gegen eine weitere Unterstützung der Marketingmassnahmen durch den Bund ausspricht421. Die Exponenten der Schweizerischen Käseunion und ihrer Nachfolgeorganisationen Fromages Suisses SA hingegen erwarten noch mehr Werbeunterstützung durch den Bund431.

37

Wettbewerbsbehinderungen

Die Kartellkommission beurteilt die Käsemarktordnung und die heutige Form der Schweizerischen Käseunion AG in ihrem Bericht stark negativ. Die Wettbewerbsfreiheit für die einzelnen Marktteilnehmer sei viel zu gering 44>. Nach Auskunft des Bundesrates sollen die Empfehlungen der Kartellkommission mit der Agrarpolitik 2002 schrittweise umgesetzt werden 45>,

Die Subkommission stìess auf zwei weitere Tatbestände, die aus wettbewerbsrechtlicher Sicht erwähnenswert sind.

Die Subkommission stellte fest, dass ein grosser Teil der Agio-Geschäfte mit einer Firma in Italien abgewickelt worden sind. Diese Tatsache wurde von den Käseexportfirmen kritisiert. Da die Schweizerische Käseunion später aber alle Mitgliedfirmen am Export an die eine Firma beteiligt hat, sind die Kritiken über die bevorzugte Behandlung eines Kunden verstummt. Die zunehmende Kritik an der Sonderstellung einer Firma führte zu einer gewissen Ausweitung der Agio-Geschäfte auf andere Kanäle. Eine nähere Prüfung der Subkommission zeigte, dass dabei auch ausländische Filialen von Mitgliedfirmen der Schweizerischen Käseunion berücksichtigt wurden. Die Bundesvertreter im Gremium nach Artikel 6 KMO opponierten nicht gegen die Konzentration der Agio-Geschäfte, weil sie sich davon überzeu-

4I)

Protokoll der Anhörung vom 30. Januar 1996, S. 35.

' Veröffentlichungen der Kartellkommission 4/1994, S. 74.

- Protokoll der Anhörung vom 23. Februar 1996, S. 32.

441 Veröffentlichungen der Kartellkornmission 4/1994, S. 69; die Kartellkommission gibt die vom BLW im Hearing geäusserte Auffassung wieder.

4S> Verhandlungen der Bundesversammlung, Ständerat, Frühjahrsession 1996, Sitzung vom 21. März 1996.

d2

131

18 Butidcsblali 148,JahrEan£. Bd.IV

_

493

gen Hessen, dass die Schweizerische Käseunion dringend auf dieses «Ventil» zur Beseitigung der Überschüsse angewiesen sei4fi).

Eine Befürchtung ging dahin, dass der über die Agio-Geschäfte gelieferte Käse zum Einschmelzen als Tafelkäse weiterverkauft würde. Die Schweizerische Käseunion entkräftete diesen Vorwurf, indem sie ab 1994 eine Gesellschaft beauftragt hat, die Einschmelzung der verbilligten Käse beim Hauptkunden an Ort zu überwachen. Die Subkommission konnte indessen nicht überzeugt werden, dass mit diesen Kontrollen die Einschleusung von Schmelzrohware in den Tafelkäsemarkt ausgeschlossen war47'. Zudem wurde der Vorwurf der Ungleichbehandlung der italienischen Abnehmer im Herbst 1995 öffentlich wiederholtda). Durch die AgioGeschäfte erleide das Image des Schweizer Käses schweren Schaden.

Die Subkommission Käseverwertung hörte zudem eine Käsehandelsfirma an, die sich nicht zum Beitritt der Fromages Suisses SA entschliessen konnte. Es wurde von dieser Seite auf mögliche Wettbewerbsbenachteiligungen aufmerksam gemacht, die während einer Übergangszeit für unabhängige Käseexportfirmen auftreten könnten49'. Solange die Schweizerische Käseunion weiterbestehe, werde sie ihre Ressourcen auch der neugegründeten privaten Fromages Suisses SA zur Verfügung stellen.

Die Subkommission weist darauf hin, dass sich die Kartellkommission mit den wettbewerbspolitischen Auswirkungen der Fromages Suisses SA befasst. Es wird vor allem Sache der neuen Wettbewerbskommission sein, allfällige Vorkehren gegen Wettbewerbsbehinderungen in der Käsevermarktung zu treffen, solange die Schweizerische Käseunion AG parallel zur privatrechtlichen Exportorganisation Fromages Suisses SA weiterbesteht.

4

Gesamtwürdigung

Die gemeinsame Subkommission Käseverwertung der Finanzkommissionen und der Geschäftsprüfungskommissionen kam bei ihren Abklärungen zu folgenden Schlüssen: 1. Am Anfang des Problems steht die Milchpolitik und der marktfremde Auftrag an eine parastaatliche Organisation. Die mit dem Käseabsatz beauftragten Stellen haben versucht, die agrarpolitsch motivierte Produktion möglichst gut zu vermarkten. Die vom Bundesrat bewilligte Verkehrsmilchmenge überstieg die Möglichkeiten einer regulären Vermarktung.

2. Die Bundesaufsicht über die Schweizerische Käseunion ist vertikal zwischen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und dem Eidgenössischen . Finanzdepartement aufgeteilt. In der aussenhandelsrechtlichen Frage der AgioGeschäfte hätte das Bundesamt für Aussenwirtschaft die Federführung übernehmen müssen. Die fehlende Gesamtsicht verunmöglichte eine wirksame Wahrnehmung der Bundesinteressen.

3. Die Schweizerische Käseunion war in Anbetracht der Marktveränderungen nicht in der Lage, den Auftrag zu erfüllen. Die durch die Käsemarktordnung *> ·"> ·^ 49 >

Protokoll der Anhörung vom 30. Januar 1996, S. 30.

Protokoll der Anhörung vom 23. Februar 1996. S. 29 f.

Berner Zeitung vom 30. Oktober und l. November 1995.

Protokoll der Anhörung vom 8. März 1996, S. 16 ff.

494

stipulierten Strukturen hatten zur Folge, dass die Schweizerische Käseunion nicht mehr führbar gewesen ist.

4. Die Organe der Schweizerischen Käseunion AG stützten sich in einem wesentlichen Teil ihrer Geschäftstätigkeit während Jahren auf eine angebliche Vereinbarung, die von den für die Käsevermarktung Verantwortlichen wegen der schwierigen Absatzverhältnisse nicht sorgfältig Überprüft wurde. Angesichts der zunehmenden Absatzprobleme unterblieb eine aktenkundige Abklärung der handelspolitischen Rechtslage. Die rudimentärsten Sorgfaltspfiichten wurden damit missachtet.

5. Die gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Unionskäse führte zu einer Erstarrung der Strukturen. Die Zersplitterung der Verantwortlichkeiten erschwert eine klare Zuordnung der Fehlentscheide. Die leichtfertige Subventionspraxis wird im nachhinein von allen Beteiligten als Fehler erkannt.

6. Die Auszahlung der Rückerstattungen entsprach in keiner Weise den üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsleben. Die Zahlungen wurden von den Verantwortlichen jährlich zur Kenntnis genommen und damit zum mindesten stillschweigend toleriert; die konkrete Abwicklung wurde nicht näher überwacht.

Die Subkommission weist darauf hin, dass das bundesstrafrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

7. Die Feststellungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle führten zu keiner Überprüfung der Subventionspraxis und zu keiner Änderung der Milchwirtschaftspolitik.

8. Bis zur Aufhebung der Käsemarktordnung läuft die bisherige Ordnung weiter.

Solange die Schweizerische Käseunion AG und die Fromages Suisses SA parallel bestehen, sind Interessenvermischungen nicht auszuschliessen.

9. Es sind nach den Erkenntnissen der Subkommission keine Werbegelder missbräuchlich verwendet worden. Die Effizienz des Einsatzes von Bundesmitteln für die Werbung und Absatzförderung lässt sich kaum beurteilen, ebensowenig das öffentliche Interesse an solchen Ausgaben.

10. Die Subkommission stellt fest, dass die starken Preisdifferenzen bei Sonderverkäufen immer Anreize für Umgehungsgeschäfte schaffen. Der für humanitäre Zwecke oder zum Einschmelzen gelieferte Tafelkäse kann wieder in den regulären Verkaufskanälen auftauchen. Eine lückenlose Überwachung der Verwendung wäre nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich. Die von der Schweizerischen Käseunion angeordneten Kontrollen durch eine private Überwachungsgesellschaft erfolgten erst spät und blieben unvollständig.

495

III. Anträge und Empfehlungen der gemeinsamen Subkommission Käseverwertung der Finanzkommissionen und der Geschäftsprüfungskommissionen l

Anträge an die eidgenössischen Räte

Motion der Finanzkommissionen und der Geschäftsprüfungskommissionen.

Begrenzung des Bundesbeitrags an den Unternehmensfehlbetrag der Schweizerischen Käseunion AG

Der Bundesrat wird beauftragt, den Bundesbeitrag an den Unternehmensfehlbetrag der Schweizerischen Käseunion AG bereits ab dem Geschäftsjahr 1997/98 (beginnend am I. Aug. 1997) auf 370 Millionen Franken pro Jahr M > zu begrenzen. Nachtragskredite für die Käseverwertung sollten ab 1997 ausgeschlossen werden. Das bäuerliche Einkommen ist nötigenfalls mit Direktzahlungen zu ergänzen.

Begründung: Der Unternehmensfehlbetrag der Schweizerischen Käseunion AG ist3 in den letzten Jahren trotz der Milchpreissenkungen kontinuierlich angestiegen ". Gleichzeitig wurden die Direktzahlungen schrittweise ausgebaut. Die neue Agrarpolitik sieht für die Absatzsicherung eine Plafonierung der Bundesbeiträge vor. Mit der Umsetzung sollte nicht bis zum Jahre 2000 zugewartet werden. Die Verhaltensmuster der Vergangenheit sind durch eine marktnähere Führung und mehr Eigenverantwortung raschmöglichst zu überwinden.

Postulat der Finanzkommissionen und der Geschäftsprüfungskommissionen.

Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen durch die Schweizerische Käseunion AG Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, dass die Schweizerische Käseunion AG die unabhängigen Käseexporteure gegenüber Mitgliedern der Fromages Suisses SA im Wettbewerb nicht benachteiligt.

Begründung:

Die Schweizerische Käseunion AG stellt ihr Personal und ihre Infrastruktur der privatrechtlichen Fromages Suisses SA unentgeltlich zur Verfügung. Die Kommissionen beauftragen den Bundesrat zu prüfen, dass die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Käseunion AG und der Fromages Suisses SA durch einen wettbewerbsneutralen Dienstleistungsvertrag geregelt wird.

50

> Defizit 1995/96 450 Millionen Franken; durch die Milchpreissenkung lassen sich 80 Millionen Franken einsparen.

Vgl. Tabelle l unter Ziffer 33,

511

496

*

2 21 1.

2.

3.

4.

22 1.

2.

Empfehlungen an den Bundesrat Empfehlungen, die innerhalb eines Jahres befolgt werden sollten Die Organe der Schweizerischen Käseunion AG haben bezüglich der AgioGeschäfte die Sorgfaltspflicht verletzt. Soweit die Präsidenten und Direktoren nicht mehr im Amt sind, bestehen kaum Möglichkeiten, das fehlerhafte Verhalten im nachhinein zu ahnden. Die öffentlich-rechtlichen Aufsichtsmittel über die privatrechtlich eingesetzten Vertreter der Schweizerischen Käseunion AG sind näher abzuklären. Welche Verantwortlichkeiten hier gegeben sind und welche Massnahmen zu treffen sind, ist Sache des Bundesrates. Es stellt sich zudem die Frage, inwieweit den Bundesvertretern eine Verletzung der Dienstpflicht vorzuwerfen ist. Strittig ist auch die Rolle des Bundesamtes für Aussenwirtschaft geblieben. Die Kommissionen empfehlen dem Bundesrat, in einer Administrativuntersuchung abzuklären, ob Bundesbeamte ihre Dienstpflicht verletzt haben.

Die Wahrnehmung der Bundesinteressen in der Schweizerischen Käseunion AG war widersprüchlich und vertikal aufgespalten. Die interne Berichterstattung Hess zu wünschen übrig. Die Bundesvertreter hatten keine klaren Weisungen über ihr Verhalten. Die Kommissionen empfehlen dem Bundesrat, die Vertreter des Bundes in halbstaatlichen Organisationen im allgemeinen und in der Schweizerischen Käseunion AG und deren Nachfolgeorganisationen im speziellen besser zu führen und einem Dienst die Gesamtverantwortung zu übertragen.

Eine nähere Betrachtung der Verluste beim Käseexport zeigt, dass in gewissen Exportmärkten wie USA und Kanada der Fehlbetrag je Liter verarbeitete Milch annähernd so hoch ist wie der Milchgrundpreis. Die Kommissionen empfehlen dem Bundesrat, die Vertreter des Bundes in der Schweizerischen Käseunion AG dahingehend zu instruieren, dass der Fehlbetrag auf diesen Märkten auf das Niveau der Exporte in die EU-Staaten zu reduzieren ist; allenfalls ist ein vollständiger Rückzug aus diesen Märkten angezeigt.

Das federführende Bundesamt für Landwirtschaft vertritt immer noch eine Politik der offensiven staatlichen Exportförderung bei Hartkäsen. Es stellt sich die Frage, ob sich mit alten Produkten die Marktanteile halten lassen. Die Kommissionen empfehlen dem Bundesrat, die Käseexportstrategie durch unabhängige Experten überprüfen zu lassen.

Empfehlungen auf mittlere Sicht Die bilateralen Verhandlungen mit der EU beinhalten auch die Erleichterung des Exports von weiteren Schweizer Käsesorten. In Anbetracht der dynamischen Marktentwicklung im In- und Ausland empfehlen die Kommissionen dem Bundesrat zu prüfen, ob eine vollständige gegenseitige Liberalisierung des Käseaussenhandels nicht besonders im langfristigen Interesse der Schweiz liegen würde.

Die Konsumentenpreise für Unionskäse und besonders für Schmelzkäse werden in der Schweiz durch öffentliche Mittel verbilligt. Die Kommissionen empfehlen dem Bundesrat, im Sinne der Kostenwahrheit und Preistransparenz inskünftig von Konsumverbilligungen in der Schweiz abzusehen.

497

3.

Die Schweizerische Käseunion AG soll mit der Agrarreform 2002 aufgelöst werden. Die Kommissionen empfehlen dem Bundesrat, die Interessen des Bundes bei der Liquidation der Schweizerischen Käseunion derart wahrzunehmen, dass direkt oder indirekt durch Subventionen geschaffene Werte dem Bund zufallen und den Aktionären nur das Aktienkapital erhalten bleibt.

8474

498

·ï

Anhang l

Verzeichnis der angehörten Personen Mitglieder der Bundesversammlung Herr Peter Tschopp, Nationalrat und Mitglied der Kartellkommission Vertreter des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) Herr Hans Burger, Direktor des Bundesamtes für Landwirtschaft Herr Michel Peliaux, stellvertretender Direktor des Bundesamtes für Landwirtschaft Herr Oscar Zosso, Botschafter und Vizedirektor des Bundesamtes für Aussenwirtschaft Herr Theodor Glaser, wissenschaftlicher Adjunkt des Bundesamtes für Aussenwirtschaft Herr Bruno Beyeler, Präsident der Rekurskommission EVD Vertreter des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) Herr Peter Siegenthaler, stellvertretender Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung Herr Beat Mäder, Sektionschef der Eidgenössischen Finanzverwaltung Herr Peter Probst, Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle Herr Hans-Rudolf Wagner, Sektionschef der Eidgenössischen Finanzkontrolle Frau Valérie Eggimann, Adjunktin der Eidgenössischen Finanzkontrolle Vertreter des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) Frau Carla del Ponte, Bundesanwältin Herr Roland Hauenstein, wissenschaftlicher Adjunkt der Bundesanwaltschaft Vertreter der Schweizerischen Käseunion AG (SK) Herr Erich Gugelmann, Präsident der SK seit 12. Januar 1996 Herr Pierre Goetschi, Direktor der SK seit 15, Februar 1995 Herr Hans Liechti, Prokurist der SK seit 1983 in den Diensten der SK Ehemalige Vertreter der Schweizerischen Käseunion AG (SK) Herr Nikiaus Küchler, Präsident der SK vom 7. Dezember 1990 bis 12. Januar 1996

Herr Peter Best, Direktor der SK von 1969 bis 31. Oktober 1989, in den Diensten der SK seit 1959 Herr Roland Wehinger, Direktor der SK vom I.November 1989 bis 7. Februar 1995

Herr Walter Rüegg, Marketingleiter der SK vom 23. Februar 1959 bis 31. August 1995

499

Vertreter des privaten Käsehandels Herr Guy Emmenegger, Präsident des Verbands Schweizerischer Käseexporteure und der Fromages Suisses SA

Herren Roger und Walo von Mühlenen, Käsehandelsfirma, Düdingen Herr Enrico Scarlatti, Käsehändler, Hünibach Vertreter der Treuhandgesellschaft

Frau Barbara Nyffeler-Friedli, Schweizerische Treuhandgesellschaft-Coopers & Lybrand, Bern

500

Verwertung der Verkehrsmilch und Käseproduktion Mise en valeur du lait commercial et production fromagère nagère Konsummilch Lait de consommation

Greyerzer Gruyère

0,4558 Mio t

24'224 1

14,8%

0,0868 Mio t

2,8 %

Export Exportations

Sbrinz - Sbrinz 4'697 1

61.2 % 39,4 %

31,0% 17,7 %

3,4 %

62'538t/45,7%

Käse Fromage 1,5382 Mio t

11

Butter Beurre 0,4187 Mio t

13,6%

7'509 1 Käseproduktion 1994

Appenzeller Appenzell

total/ totale 137'000 t

9'267 1

Rahm, Kaffeerahm Crème, crème à calé

Raclette Raclette

0,4349 Mio t

10'239 t

14,2%

Dauermilchwaren Conserves de lait 0,1039 Mio t

--

3,4%

Übrige Produkte Autres produits

5,4%

6,8 %

7.5%

Spezialkäse halbhart Fromages spéciaux à pâte mi-dure 9'210t 6,7% Weichkäse Pâtes molles

61.2%

12,7%

58,7 %

5,8 %

6,1 %

0,6 % |

3.0702 Mio t

50,1 %

0.0315 Mio t

1,0%

11 '676 t

8,5 %

übrige autres 1) ohne Alp-und Zonenmilch

6'202 1

|

Verkehrsmilch 1994 Livraison de lait

Tilsiter Tilsit

1

Dauon exportiert/ dont exporté (Tafe käse / fromages de table)

53'976 1

Joghurt Yogourt

Anhang 2,

Emmentaler Emmental

4,5%

3,1 %

Anhang 3 Erstellt durch die Schweizerische Käseunion Käseexport: Berechnung des Verlustes beim Emmentaler in ausgewählten Ländern 1994/95 (ohne Schmelzrohware) Inland Normalverkäufe in Tonnen

6'255

In % des gesamten Exportes der Normalverkäufe

EP pro 100 kg Margen Mitgliedfirmen

1 '207.98 195.36

Deutschland Frankreich

Italien

USA

Kanada

3'851

3'681

13'522

1'885

604

13.8%

13.2%

48.5 %

6.8 %

2.2 %

1707.98

1707.98

1707.98

1707.98

1707.98

24.87

24.87

24.87

24.87

24.87

Zusatzmarge 2. Handels stufe

40.33

Werbung, Verkaufsförderung, Public Relations

47.28

72.34

113.73

76.77

48.53

86.68

Verwaltunskosten

10.93

36.52

43.34

19.64

54.75

92.10

Zinsen, Abschreibungen

13.75

13.75

13.75

13.75

13.75

13.75

Uebrige Kosten *

-12.07

98.36

114.71

202.20

229.33

77.66

Total Verkaufskosten

295.58

245.84

310.40

337.23

371.23

294.96

1 '503.56

1 '453. 82

1'518.38

1'545,21

1 '579.21

1 '502.94

905.00

905.00

905.00

404.00

529.00

-13.56

-548.82

-613.38

-640.21

-1'175.21

-973.94

-1.10 Rp.

-44.44 Rp.

-49.67 Rp.

-51.84 Rp.

Gestehungskosten Verkaufspreise am 31.7.1995 Abgabepreis am ' 31.7.1995 an MF Fehlbetrag pro 100 kg

Fehlbetrag pro 1lt Milch

* inkl. Zahlungen BLW.ZVSM

502

1'490.00

-95.16 Rp.

-78.86 Rp.

Anhang 4 Erstellt durch die Schweizerische Käseunion Käseexport: Berechnung des Verlustes beim Greyerzer in ausgewählten Ländern 1994/95 (ohne Schmelzrohware) Inland Normalverkäufe in Tonnen

10'981

In % des gesamten Exportes der Normalverkäufe

EP pro 100 kg Margen Mitgliedfirmen

1'210.70 195.36

Deutschland Frankreich

Italien

USA

976

Kanada

427

1'410

1'615

386

19.9%

22.8 %

5.4 %

1 '2 10.70

1 '21 0.70

1 '21 0.70

1 '21 0.70

1'210.70

24.87

24.87

24.87

24.87

24.87

13.8 %

6.0 %

Zusatzmarge 2. Handels stufe

40.33

Werbung, Verkaufsförderung, Public Relations

47.28

72.34

113.73

76.77

48.53

86.68

Verwaltungskosten

10.93

36.52

43.34

19.64

54.75

92.10

Zinsen, Abschreibungen

13.75

13,75

13.75

13.75

13.75

13.75

Uebrige Kosten *

-12.07

98.36

114.71

202.20

229.33

77.56

Total Verkaufskosten

295.58

245.84

310.40

337.23

371.23

294.96

1 '506.28

1 '456.54

1'521.10

1'547.93

1'581.93

1'505.66

1'005.00

1'005.00

1'005.00

659.00

529.00

-451.54

-516.10

-542.93

-922.93

-976.66

-36.56 Rp.

-41.79Rp.

-43.96 Rp.

-74.73 Rp.

-79.08 Rp.

Gestehungskosten Verkaufspreis am 31.7.1995 Abgabepreis am 31.7.1995 an MF Fehlbetrag pro 100 kg

Fehlbetrag pro 1lt Milch

1 '490.00

-16.28

-1.32Rp.

* inkl. Zahlungen BLW.ZVSM

503

IV. Beschlüsse der Geschäftsprüfungskommissionen und der Finanzkommissionen I II

Beschlüsse der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 8. Mai 1996 Beschlüsse zur Übersicht und den Abklärungen (Ziff. I und II des Berichts)

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates stimmt dem Bericht der Subkommission (Ziff. I und II) zu.

12

Beschlüsse zu den Empfehlungen an den Bundesrat (Ziff. III.2)

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationafrates stimmt den Empfehlungen an den Bundesrat einstimmig zu.

13 131

Beschlüsse betreffend parlamentarische Vorstösse (Ziff. III.1) Postulat betreffend Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen durch die Schweizerische Käseunion AG

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates befürwortet die Stossrichtung des von der Subkommission vorgeschlagenen Postulats und nimmt präzisierende Ergänzungen vor. Auf Antrag von Herrn Leuba wird dem folgenden Postulat mit 15:0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt.

Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie die Schweizerische Käseunion AG rechtlich und faktisch von der Fromages Suisses SA zu trennen ist, damit ausgewogene Wettbewerbsverhältnisse geschaffen werden; insbesondere sind die personellen Verantwortlichkeiten dieser Organisationen abzugrenzen.

Die Begründung geht aus Ziffer III. I des Berichts hervor.

2 21

Beschlüsse der Finanzkommission des Nationalrates vom 22. August 1996 Beschlüsse zur Übersicht und den Abklärungen (Ziff. I und II des Berichts)

Die Finanzkommission des Nationalrates stimmt dem Bericht der Subkommission (Ziff. I und II) mit kleinen redaktionellen Änderungen zu.

22

Beschlüsse zu den Empfehlungen an den Bundesrat (Ziff. HI.2)

Die Finanzkommission des Nationalrates stimmt den Empfehlungen an den Bundesrat (Ziff. III.2) zu.

504

Eine Minderheit Baumann Ruedi (Mitunterzeichnende von Allmen, Bäumlin, Borei, Leemann, Zisyadis) beantragt, den zweiten Satz der Ziffer 2.21.1 lautend «Soweit die Präsidenten und Direktoren nicht mehr im Amt sind, bestehen kaum Möglichkeiten, das fehlerhafte Verhalten im nachinein zu ahnden» zu streichen.

23 231

Beschlüsse betreffend parlamentarische Vorstösse (Ziff. III.l) Motion betreffend Begrenzung des Bundesbeitrags an den Unternehmensfehlbetrag der Schweizerischen Käseunion AG

Die Finanzkommission des Nationalrates lehnt die Motion betreffend Begrenzung des Bundesbeitrags an den Untemehmensfehlbetrag der Schweizerischen Käseunion AG (Ziff. III.l) mit 13:10 Stimmen ab.

Die Minderheit der Finanzkommission (Mani Werner, von Allmen, Baumann Ruedi, Bäumlin, Borei, Leemann, Meier Samuel, Spielmann, Vermut) beantragt Zustimmung zur Motion der Subkommission Käseverwertung: 96.3375 Motion der Minderheit der Finanzkommission Begrenzung des Bundesbeitrags an den Unternehmensfehlbetrag der Schweizerischen Käseunion AG Der Bundesrat wird beauftragt, den Bundesbeitrag an den Untemehmensfehlbetrag der Schweizerischen Käseunion AG bereits ab dem Geschäftsjahr 1997/98 (beginnend am l.Aug. 1997) auf 370 Millionen Franken pro Jahr zu begrenzen. Nachtragskredite für die Käseverwertung sollten^ ab 1997 ausgeschlossen werden. Das bäuerliche Einkommen ist nötigenfalls mit Direktzahlungen zu ergänzen.

Die Begründung geht aus Ziffer III. l des Berichts hervor.

232

Postulat betreffend Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen durch die Schweizerische Käseunion AG

Die Finanzkommission des Nationalrats stimmt dem von der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats genehmigten Postulatstext zu.

96.3372 Postulat der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission des Nationalrates Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie die Schweizerische Käseunion AG rechtlich und faktisch von der Fromages Suisses SA zu trennen ist", damit ausgewogene Wettbewerbsverhältnisse geschaffen werden; insbesondere sind die personellen Verantwortlichkeiten dieser Organisationen abzugrenzen.

Die Begründung geht aus Ziffer III. l des Berichts hervor.

505

24

Weitere Anträge von Kommissionsminderheiten

Eine Minderheit der Finanzkommission (Baumann Ruedi, von Allmen, Bäumlin, Borei, Leemann, Marti Werner, Zisyadis) beantragt folgende Motion: 96.3384 Motion der Minderheit der Finanzkommission Weitere Anträge zum Bericht Käseverwertung Der Bundesrat wird beauftragt: 1. den Auftrag an die Käseunion, die gesamten Hankäseüberschüsse ins Ausland abzusetzen, dringend zu ändern; 2. · von der weiteren Finanzierung sogenannter Sonderverkäufe ab sofort abzusehen; 3. die Milchkontingentsmenge - bei Kompensation anfälliger Einkommensverluste der Bauern über zusätzliche Direktzahlungen - sofort an die Nachfrage anzupassen; 4. auf die weitere direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung der extremen Milchleistungszucht zu verzichten.

3

Beschlüsse der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates

vom 22. Mai 1996 31

Beschlüsse zur Übersicht und den Abklärungen (Ziff. I und II des Berichts)

Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates stimmt dem Bericht der Subkommission (Ziff. I und II) zu.

32

Beschlüsse zu den Empfehlungen an den Bundesrat (Ziff. HU)

Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates stimmt den Empfehlungen an den Bundesrat zu.

33 331

Beschlüsse betreffend parlamentarische Vorstösse (Ziff. III.l) Motion betreffend Begrenzung des Bundesbeitrags an den Unternehmensfehlbetrag der Schweizerischen Käseunion AG

Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates stimmt der von der Subkommission vorgeschlagenen Motion in Form des folgenden Postulats zu: Postulat der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates Begrenzung des Bundesbeitrags an den Unternehmensfehlbetrag der Schweizerischen Käseunion AG Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob der Bundesbeitrag an den Unternehmensfehlbetrag der Schweizerischen Käseunion AG bereits ab dem Geschäftsjahr 1997/98 (beginnend am l.Aug, 1997} auf 370 Millionen Franken pro Jahr zu begrenzen sei. Nachtragskredite für die Käsevenvertung wären ab 1997 ausgeschlossen. Das bäuerliche Einkommen ist nötigenfalls mit Direktzahlungen zu ergänzen.

506

332

Postulat betreffend Vermeidung von Wettbewerbsverfalschungen durch die Schweizerische Käseunion AG

Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates stimmt dem Postulat der Subkommission zu.

Postulat der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates Vermeidung von Wettbewerbsvertalschungen durch die Schweizerische Käseunion AG Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, dass die Schweizerische Käseunion AG die unabhängigen Käseexporteure gegenüber Mitgliedern der Fromages Suisses SA im Wettbewerb nicht benachteiligt.

Die Begründung geht aus Ziffer III. l des Berichts hervor.

4 41

Beschlüsse der Finanzkommission des Ständerates vom 30. August 1996 Beschlüsse zur Übersicht und den Abklärungen (Ziff. I und II des Berichts)

Die Finanzkommission des Ständerates stimmt dem Bericht der Subkommission (Ziff. I und II) mit kleinen redaktionellen Änderungen zu.

42

Beschlüsse zu den Empfehlungen an den Bundesrat (Ziff. III.2)

Die Finanzkommission des Ständerates stimmt den Empfehlungen an den Bundesrat (Ziff. III.2) zu.

43 431

Beschlüsse betreffend parlamentarische Vorstösse (Ziff. III.1) Motion betreffend Begrenzung des Bundesbeitrags an den Unternehmensfehlbetrag der Schweizerischen Käseunion AG

Die Finanzkommission des Ständerates stimmt der von der Subkommission vorgeschlagenen Motion in Form des folgenden Postulats zu: 96.3374 Postulat der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission des Ständerates Begrenzung des Bundesbeitrags an den Unternehmensfehlbetrag der Schweizerischen Käseunion AG Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob der Bundesbeitrag an den Unternehmensfehlbetrag der Schweizerischen Käseunion AG bereits ab dem Geschäftsjahr 1997/98 (beginnend am l.Aug. 1997) auf 370 Millionen Franken pro Jahr zu begrenzen sei. Nachtragskredite für die Käseverwertung wären ab 1997 ausgeschlossen. Das bäuerliche Einkommen ist nötigenfalls mit Direktzahlungen zu

507

432

Postulat betreffend Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen durch die Schweizerische Käseunion AG

Die Finanzkommission des Ständerates stimmt dem Postulat der Subkommission zu, 96.3373 Postulat der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission des Ständerates Vermeidung von Wettbewerbsverfä'Ischungen durch die Schweizerische Käseunion AG Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, dass die Schweizerische Käseunion AG die unabhängigen Käseexporteure gegenüber Mitgliedern der Fromages Suisses SA im Wettbewerb nicht benachteiligt.

Die Begründung geht aus Ziffer III. l des Berichts hervor.

8474

508

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der gemeinsamen Subkommission Käseverwertung der Finanzkommissionen und der Geschäftsprüfungskommissionen zur Subventionspraxis der Schweizerischen Käseunion AG vom 21. Mai 1996

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1996

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

96.029

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.10.1996

Date Data Seite

476-508

Page Pagina Ref. No

10 054 007

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.