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Parlamentarische Initiative Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs der Verrechnungssteuer (Reimann Maximilian) Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht vom 14. November 1995 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 28. Februar 1996

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen die Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) vom 14. November 1995 betreffend Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs der Verrechnungssteuer.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

28. Februar 1996

Im Namen des Schweizerischen ßundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Couchepin

1996-158

10 Bundesbialt 148. Jahrgang. Bd. II

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Stellungnahme l

Stellungnahme zum Antrag der WAK-N

Der Entwurf der WAK-N sieht vor, dass die Verrechnungssteuerguthaben der natürlichen Personen mit einem pauschalen Zuschlag erstattet werden sollen, welcher einer Verzinsung für eine Dauer von sechs Monaten entspricht. Im Durchschnitt der Jahre 1992-1995 beliefen sich die Verrechnungssteuerguthaben der natürlichen Personen jeweils auf rund 6 Milliarden Franken. Bei einem Zinssatz von 5 Prozent würde der pauschale Zuschlag daher jährliche Kosten von rund 150 Millionen Franken mit sich bringen. Hinzu kämen noch die Kosten für die Verzinsung der Verrechnungssteuerguthaben der juristischen Personen, welche mit rund 30 Millionen Franken veranschlagt werden müssten. Die erwähnten Kosten würden den Reinertrag der Verrechnungssteuer schmälern. Entsprechend würde sich der Kantonsanteil von 10 Prozent proportional vermindern.

Mit ihrem auf Nichteintreten lautenden Antrag schliesst sich die WAK-N der Auffassung der Finanzdirektorenkonferenz an. Auch die Finanzdirektorenkonferenz plädiert für den Verzicht auf die Verzinsung der Verrechnungssteuerguthaben, weil sie die Massnahme mît Rücksicht auf die finanziellen Schwierigkeiten des Bundes und der Kantone gegenwärtig nicht als opportun betrachtet.

Die Idee einer pauschalen Verzinsung der Verrechnungssteuerguthaben ist nicht neu. Ein entsprechendes Begehren wurde schon im Jahr 1957 geäussert (Sten, Bull.

N 7957 533 ff.). In der Botschaft vom 18. Oktober 1963 betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (BBI 1963 \l 953, insb. 967) nahm der Bundesrat dazu wie folgt Stellung: Es stellt sich sogleich die Frage, ob es denn recht und billig sei, demjenigen, der bloss drei Monate auf die Rückerstattung warten muss, den gleichen Pauschalzins zu vergüten wie seinem Nachbarn, dessen Antrag erst 15 Monate nach erlittenem Steuerabzug entsprochen wird. Die zweifellos erforderliche Differenzierung hätte wiederum sehr erhebliche Umtriebe zur Folge, würde die Rückerstattungen verzögern und neue Kosten verursachen, die gleich wie der vergütete Zins zu Lasten des Steuerzahlers gingen. Auch in diesem Zusammenhang muss man sich vergegenwärtigen, dass alle an den Staat gestellten Forderungen letzten Endes immer vom Bürger zu berappen sind.

Die Kantone gehen bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die natürlichen Personen sehr unterschiedlich vor: - Sieben Kantone erstatten die Verrechnungssteuer in bar zurück. Sie haben sich aber in den kantonalen Ausführungsbestimmungen vorbehalten, in besonderen Fällen trotzdem zu verrechnen.

- Zwei Kantone kennen ein gemischtes System: Sie verrechnen den Rückerstattungsanspruch mit der ersten Steuerrate, sind also insoweit Kantone mit Verrechnung. Einen allfälligen Überschuss erstatten diese Kantone jedoch in bar zurück, verrechnen diesen also nicht mit der zweiten und der dritten Steuerrate.

- Die meisten Kantone verrechnen den Rückerstattungsanspruch entweder mit der Staats- und der Gemeindesteuer oder nur mit der Staatssteuer. Soweit diese Kantone die Staats- und Gemeindesteuern in Raten beziehen, gehen sie unterschiedlich vor: Einzelne Kantone verrechnen degressiv, indem sie den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer vollumfänglich mit der ersten Steuerrate verrechnen, während andere Kantone linear vorgehen und die Verrechnungs258

Steuer gleichmässig auf die verschiedenen Steuerraten aufteilen. Was die Kantone mit zweijähriger Bemessungs- und Veranlagungsperiode angeht, so stellen nicht alle den Steuerpflichtigen das Formular für die Geltendmachung der Rückerstattung im Zwischenjahr automatisch zu. Auch haben nicht alle Kantone von der Möglichkeit Gebraucht gemacht, den Steuerpflichtigen im Zwischenjahr eine antraglose Rückerstattung zu gewähren.

Im Bereich der Verrechnungssteuer-Rückerstattung stellt mithin nicht die fehlende Verzinsung, sondern die Vielfalt der Rückerstattungsverfahren das eigentliche Problem dar. Bei der im Frühjahr 1995 im Auftrag der WAK-N durchgeführten Vernehmlassung haben zwei Kantone zutreffend darauf hingewiesen, dass eine pauschale Verzinsung der Verrechnungssteuerguthaben aus der Sicht der Gleichbehandlung fragwürdig wäre, weif unter den Empfängern ein Teil mit dem Zuschlag zu viel, ein anderer Teil dagegen zu wenig erhalten würde.

Eine pauschale Verzinsung der Verrechnungssteuerguthaben wäre mit beträchtlichen Kosten verbunden und würde zu einer Beschleunigung der Verrechnungssteuer-Rückerstattung in den Kantonen nichts beitragen. Mit einem echten Zins hätte die Massnahme nichts zu tun. Auf der andern Seite würde die Frage der Verzinsung der Verrechnungssteuerguthaben wesentlich entschärft, wenn die Kantone auch bei den natürlichen Personen integral zum System der einjährigen Gegenwartsbesteuerung übergingen. Der Bundesrat unterstützt deshalb den auf Nichteintreten lautenden Antrag der WAK-N.

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2

Bemerkungen zum Gesetzesentwurf der WAK-N

Für den Fall des Eintretens auf den Gesetzesentwurf der WAK-N schlägt der Bundesrat die im Anhang wiedergegebenen Änderungen vor. Diese sind überwiegend redaktioneller Art.

Das Marginale zu Artikel 31 wird um die Worte «durch die Kantone» ergänzt.

Dadurch soll verdeutlicht werden, dass diese Bestimmung nur für diejenigen Rückerstattungsverfahren gilt, für welche die Kantone zuständig sind. Die Rückerstattung durch den Bund wird in Artikel 31« geregelt.

Artikel3Ì Absalz4 in der Fassung der WAK-N verlangt, dass die von den Kantonen zu verrechnenden oder zurückzuerstattenden Beträge verzinst werden. Diese Formulierung lässt offen, ob auch die vorläufigen Rückerstattungen ohne Antrag (vgl. Art. 29 Abs. 4 des Gesetzes und Art. 69 der zugehörigen Verordnung) zu verzinsen sind. Im Interesse einer klaren Rechtslage ist diese Frage im Gesetz ausdrücklich zu regeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur ein Teil der Kantone mit mehrjähriger Veranlagungsperiode die Rückerstattung ohne Antrag gewähren, was aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht befriedigt. Eine Verzinsung solcher Rückerstattungen ohne Antrag würde die kantonalen Unterschiede nochmals verstärken, weshalb sie abzulehnen ist. In unserem Vorschlag zu Artikels! Absatz4 wird daher für die Verzinsung verlangt, dass ein Antrag auf Rückerstattung eingereicht worden ist. Die steuerpflichtige Person kann (wie bisher) auch in denjenigen Jahren einen Antrag auf Rückerstattung einreichen, in denen keine Steuererklärung einzureichen ist, und dadurch von der Verzinsung profitieren.

Artikel31 Absatz5 entspricht inhaltlich dem Vorschlag der WAK-N, ist aber kürzer und prägnanter formuliert. Zudem schlagen wir aus gesetzestechnischen Gründen (besserer Überblick, Verweisung in Art. 31« Abs. 3) vor, den letzten Satz von Absatz 5 als Absatz 6 wiederzugeben. Aus den Absätzen 6 und 7 werden damit Absätze 7 und 8.

Das Marginale zu Artikel 3la ist allgemeiner gefasst als nach dem Vorschlag der WAK-N. Dadurch wird berücksichtigt, dass nicht nur juristische Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Rückerstattung geltend machen, sondern auch die Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und alle sonstigen in Artikel 30 Absatz l nicht genannten Anspruchsberechtigten.

Artikel 3la wird der Übersichtlichkeit wegen in drei Absätze aufgeteilt.
Absatz l entspricht materiell dem Vorschlag der WAK-N. Er legt aber zusätzlich fest, dass zum Satze des Verzugszinses bei der direkten Bundessteuer zu verzinsen ist.

Auch Absatz 2 entspricht materiell dem Vorschlag der WAK-N, ist jedoch kürzer gefasst.

Gemäss Absatz 3 sollen die Absätze 6-8 von Artikel 31 sinngemäss Anwendung finden.

Das Marginale zu Artikel 31b ist detaillierter umschrieben als nach dem Vorschlag der WAK-N. Dadurch soll bereits bei der Lektüre des Marginales klar sein, in welchen Fällen der Verzinsungsanspruch ausgeschlossen werden soll.

Die für Artikel 3Ib vorgeschlagene Formulierung soll deutlicher als beim Vorschlag der WAK-N hervorheben, wann eine Verzinsung ausgeschlossen sein soll.

Es könnte nämlich auch die Auffassung vertreten werden, dass auch Doppelbesteue-

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rungsabkommen oder andere internationale Verträge einen Rechtsanspruch auf Rückerstattung einräumen.

Bei Artikel 32 muss die Marginaliennummer infolge zweier eingeschobener Marginalien von V auf VII erhöht werden.

Artikel 51 Absatz 4 entspricht Artikel 51 Absatz 5 des Vorschlages der WAK-N, währenddem Artikel 51. Absatz 5 dem gegenwärtig geltenden Artikel 51 Absatz 4 entspricht, erweitert um den Hinweis auf Absatz 4. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Rückforderung einer zu Unrecht gewähnen Rückerstattung oder Verzinsung (Abs. 3) verfahrensmässig gleich abgewickelt wird wie die Einforderung von Verzugszins für eine zu Unrecht gewährte Rückerstattung (Abs. 4).

Bei Artikel 58 Absatz l wird aus der Verweisung auf Artikel 51 Absatz 5 eine solche auf Artikel 51 Absatz 4.

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Anhang

Bundesgesetz über die Verrechnungsstellen (Entwurf) 261

Gesetzesbestimmungen in der Fassung des Berichtes der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) vom 14. November 1995 Nachfolgend sind nur diejenigen Absatze aufgeführt, welche gemäss Vorschlag der WAK-N im Falle eines Eintretens geändert werden sollten.

Entwurf

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht vom 14. November 1995l) der Kommission fur Wirtschaft und Abgaben und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 19962) beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 13.Oktober 1965 3) iiber die Verrechnungssteuer wird wie folgtgeändert::

Art. 16 Abs. 2 2

Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet; der Zinssatz wird vom Eidgenossischen Finanzdepartement bestimmt.

Art. 31 Abs. 1 und 4-7 IV. Befriedigung des An sprue hs

1

Die Kantone befriedigen den Anspruch in der Regel bis zur Hone der vom Antragsteller zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuern in der Form der Verrechnung, für den Überschuss durch Rückerstattung in bar; sie können in ihren Vollzugsvorschriften die voile Rückerstattung in bar vorsehen. Der Anspruch ist auch mit erst vorläufi in Rechnung gestellten Kantons- und Gemeindesteuern zu verrechnen.

1)BBI1 1996 I I

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2 4 4 2

)

> B B I 1

1996 I I

2

5

7

3

)

>

Änderungsvorschläge des Bundesrates gegenüber dem Vorschlag der WAK-N

nach Einsicht in den Bericht vom 14. November 1995 1) der Kommissionfürr Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

Art. 31 Randtitel und Abs. 4-8 IV. Befriedigung des Anspruchs durch die Kantone

1) BB 1996 11 244

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(Entwurf WAK-N) 4

Die zu verrechnenden oder zurückzuerstattenden Beträge werden verzinst.

5 Die durch die Kantone zurückzuerstattenden Beträge werden in der Form eines einheitlichen Zuschlags in Prozenten des Rückerstattungsbzw. Verrechnungssteuerbetrages verzinst. Dieser entspricht einer Verzinsung zum Satz des Verzugszinses bei der direkten Bundessteuer für eine Dauer von 6 Monaten. Sämtliche in einem Kalenderjahr geltend gemachten Rückerstattungsansprüche werden mit dem gleichen Zuschlag verzinst.

6 Der Vergütungszins geht zu Lasten des Bundes.

7

Wer die Rückerstattung gemäss Artikel 29 Absatz 3 erhält, hat keinen Anspruch auf Verzinsung.

IVff. Befriedigung des Anspruchs bei juristischen Personen

Art. 31a (neu): Ab 90. Tag nach Eintreffen des Antrags auf Rückerstattung bei der Eidg. Steuerverwaltung wird der zurückzuerstattende Betrag verzinst.

Ausgenommen sind Anträge, für die eine Abschlagszahlung im Fälligkeitsjahr ausbezahlt wurde.

An. 31b (neu): IVb. Ausschluss des Verzinsungsanspruchs

Wem kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung zusteht, erhält keine Verzinsung.

Art. 33 Abs. 3 3 Die Artikel 3 la, 31fc und 32 Absatz 2 finden Anwendung.

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(Änderungsvorschläge Bundesrat) 4

Die zu verrechnenden oder zurückzuerstattenden Beträge werden verzinst, sofern ein Antrag auf Rückerstattung eingereicht worden ist.

5 Die durch die Kantone zurückzuerstattenden Beträge werden in der Form eines prozentualen Zuschlags für eine Dauer von sechs Monaten verzinst. Der Zinssatz entspricht dem Satz des Verzugszinses bei der direkten Bundessteuer.

6

Sämtliche in einem Kalenderjahr geltend gemachten Rückerstattungsansprüche werden mit dem gleichen Zuschlag verzinst.

7 Der Vergütungszins geht zu Lasten des Bundes. .

B

Wer die Rückerstattung gemäss Artikel 29 Absatz 3 erhält, hat keinen Anspruch auf Verzinsung.

V. Befriedigung des Anspruchs durch den Bund

VI. Ausschluss der Verzinsung bei Doppelbcstcuerungsabkommen und andern internationalen Vertrügen

Art. 31 a (neu): 1 Die durch den Bund zurückzuerstattenden Beträge werden ab dem 90. Tag nach Eintreffen des Antrags bei der Eidgenössischen SteuerVerwaltung zum Satze des Verzugszinses bei der direkten Bundessteuer verzinst.

7 Wer im Fälligkeitsjahr Abschlagsrückerstattungen erhalten hat, erhält keinen Vergütungszins.

3 Im übrigen finden die Absätze 6-8 von Artikel 31 sinngemäss Anwendung.

Art. 3Ib (neu): Wer nicht nach diesem Gesetz oder der zugehörigen Verordnung Anspruch auf Rückerstattung hat, erhält keinen Vergütungszins.

Art. 32 (nur Randtitel) VII. Untergang des Anspruchs infolge Zeitablaufs

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(Entwurf WAK-N) Art. 51 Abs. 2, 3 und 5 - Die nicht auf einem Entscheid nach Absatz l beruhende Rückerstattung oder Verzinsung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung des Anspruchs; nach Ablauf von drei Jahren seit Gewährung der Rückerstattung ist die Nachprüfung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren zulässig.

3 Ergibt die Nachprüfung, dass die Rückerstattung oder die Verzinsung zu Unrecht gewährt worden ist, und verweigern der Antragsteller, seine Erben oder die Mithaftenden die Wiedereinzahlung, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen auf Wiedereinzahlung lautenden Entscheid.

5

Wurde die Rückerstattung zu Unrecht gewährt, so schulden der Antragsteller, seine Erben oder die Mithaftenden für die Zeit von der Rückerstattung bis zur Wiedereinzahlung einen Zins; der Zinssatz entspricht dem Satz des Verzugszinses bei der direkten Bundessteuer.

Art. 52 Abs. 2 2 Nach Abschluss seiner Untersuchung trifft das Verrechmmgssteueramt einen Entscheid über den Rückerstattungsanspruch und den Vergütungszins; der Entscheid kann mit der Veranlagungsverfügung verbunden werden.

Art. 57 Abs.], 3 und 4 1 Die Kantone stellen dem Bund Rechnung über die von ihnen zurückerstatteten Verrechnungssteuern und Vergütungszinsen.

3 Ergibt die Überprüfung, dass die vom Verrechnungssteueramt gewährte Rückerstattung oder Verzinsung zu Unrecht erfolgt ist, so ordnet die Eidgenössische Steuerverwaltung vorsorglich eine entsprechende Kürzung des Betrages an, den der Kanton mit einer der nächsten Abrechnungen beansprucht.

4 Nach Ablauf von drei Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem der Entscheid des Verrechnungssteueramtes über die Rückerstattung oder Verzinsung rechtskräftig geworden ist, kann die Kürzung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren angeordnet werden.

Art. 58 Abs. J 1 Ist gemäss Artikels? Absatz3 vorsorglich eine Kürzung angeordnet worden, so kann das kantonale Verrechnungssteueramt von demjenigen, der in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gelangt ist, deren Rückleistung sowie die Wiedereinzahlung des allenfalls gutgeschriebenen Vergütungszinses verlangen; der Rückleistungsanspruch

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(Änderungsvorschläge Bundesrat)

Art. 51 Abs. 4 und 5

4

Wurde die Rückerstattung zu Unrecht gewährt, so schulden der Antragsteller, seine Erben oder die Mithaftenden für die Zeit von der Rückerstattung bis zur Wiedereinzahlung einen Zins; der Zinssatz entspricht dem Satz des Verzugszinses bei der direkten Bundessteuer.

5 Die Artikel 42-44 über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren und die Verfahrenskosten sowie, im Falle der Absatzes und 4, auch die Artikel 45 und 47 über Betreibung und Sicherstellung finden sinngemässe Anwendung.

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(Entwurf WAK-N) des Kantons erlischt, wenn er nicht innert sechs Monaten seit Eröffnung der vorsorglichen Kürzung durch Entscheid geltend gemacht wird. Für den Zins gilt Artikel 51 Absatz 5 sinngemäss.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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(Änderungsvorschläge Bundesrat) Art. 58 Abs. 1 letzter Satz ... Für den Zins gilt Artikel 51 Absatz 4 sinngemäss

8258

11 Bundesblatt 148. Jahrgang. Bd. II

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Jahr

1996

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

92.414

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.04.1996

Date Data Seite

257-269

Page Pagina Ref. No

10 053 828

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