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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die Schlechtwetterentschädigung im schweizerischen Baugewerbe # S T #

(Vom 17. Mai 1974)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 19561) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Die im Anhang wiedergegebene Vereinbarung über die Schlechtwetterentschädigung (Art. 20 des Landesmantelvertrages für das schweizerische Hoch- und Tiefbau-, Zimmer-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie für die Sand- und Kiesgewinnung vom 15. November 1972) wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen. Ausgenommen sind das Bau- und Holzgewerbe im Kanton Basel-Stadt und das Zimmergewerbe in den Kantonen Freiburg, Graubünden, Waadt, Wallis, Neuenburg, Tessin und Genf sowie im Berner Jura.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen der Vereinbarung gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Hoch- und Tiefbaugewerbes, des Zimmergewerbes, des Steinhauer- und Steinbruchgewerbes sowie für Betriebe der Sandund Kiesgewinnung.

» SR 221.215.311 1974-347

1427 Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 10. Juni 1974 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1977.

Bern, den 17. Mai 1974 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident : Graber Der Bundeskanzler.

Huber 3639

1428 Anhang

Vereinbarung über die Schlechtwetterentschädigung im schweizerischen Baugewerbe (Art. 20 des Landesmantelvertrages für das schweizerische Hoch- und Tiefbau-, Zimmer-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie für die Sand- und Kiesgewinnung) abgeschlossen am 15. November 1972 zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband und

dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz sowie dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeitnehmer

Art. 20

Schlechtwetterentschädigung 20.1.

20.2.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall (Schlechtwetterentschädigung).

Die Schlechtwetterentschädigung beträgt 80 Prozent des ordentlichen Stundenlohnes. Sie wird für höchstens 20 Stunden innerhalb einer 14tägigen Zahltagsperiode vergütet und ist jeweils am Zahltag auszuzahlen.

Der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht nur, wenn die Arbeitsunterbrechung vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet wird. Wenn die Arbeit wegen höherer Gewalt (Frost usw.) eingestellt werden muss, so wird die Schlechtwetterentschädigung - einschliesslich der übrigen in der gleichen Zahltagsperiode entstandenen Arbeitsausfälle - für die ganze Dauer des Arbeitsunterbruches nur einmal, d. h. für höchstens 20 Stunden bezahlt. Wenn im Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und zur Vermeidung von Winterarbeitslosigkeit versucht worden ist, die Arbeit nach Unterbrüchen wieder aufzunehmen und diese

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20.3.

zufolge Witterungseinflüssen erneut eingestellt werden muss, so ist die Schlechtwetterentschädigung von höchstens 20 Stunden während der Periode vom 15. Dezember bis Ende Februar nur einmal auszuzahlen. Diese Einschränkung gilt nicht für einzelne Ausfallstunden Der Arbeitnehmer hat sich wahrend des Arbeitsunterbruches zur Verfügung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters zu halten, um die Arbeit jederzeit wieder aufnehmen zu können. Er hat ferner wahrend des Arbeitsunterbruches auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters andere zumutbare Arbeit zu leisten Als zumutbar gilt jede Arbeit, die im Beruf allgemein üblich und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers angemessen ist. Leistet der Arbeitnehmer solche Arbeit, so hat er Anspruch auf den ordentlichen Stundenlohn.

Arbeitsausfälle, die innerhalb einer Zahltagsperiode 20 Stunden überschreiten, können ... zum normalen Lohn in der laufenden oder nächstfolgenden Zahltagsperiode nachgeholt werden.

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01.06.1974

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