855

Abiauf der Referendumsfrist : 12. Januar 1975

# S T #

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (Vom 4. Oktober 1974)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34sexies der Bundesverfassung.

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1973l', beschliesst:

Einleitung Art. l Zweck 1

Das Gesetz bezweckt, die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau sowie den Bau von Wohnungen zu fördern, die Wohnkosten, vorab die Mietzinse, zu verbilligen und den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu erleichtern.

2 Bei der Durchführung dieser Aufgaben arbeitet der Bund mit den interessierten Organisationen zusammen.

3 Die Zuständigkeit der Kantone zur Ergänzung der Massnahmen des Bundes bleibt vorbehalten.

Art. 2

Begriffe 1

Wohnungen sind Räume, die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt sind.

- Eigentumswohnungen und Eigenheime gelten als Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes.

1 Zweit- und Ferienwohnungen fallen nicht unter das Gesetz.

4 Auf Heime findet das Gesetz nur Anwendung, soweit es die Erschliessung und Sicherung von Land für den Wohnungsbau sowie die Wohnungsmarktforschung, Bauforschung und Baurationalisierung betrifft.

i' BEI 1973 II 679

856

1. Teil: Förderung des Wohnungsbaus im allgemeinen 1. Titel: Erschliessung und Sicherung von Land fiir den Wohnungsbau Art. 3 Verhältnis zur Raumplanung und zum Umweltschutz Der Bund fördert die Erschliessung von Bauland nach Massgabe der Raumplanung und des Umweltschutzes. Er trifft nach den folgenden Bestimmungen zusätzliche Massnahmen zur Förderung und Sicherstellung der Erschliessung sowie zur Beschaffung von Land für den Wohnungsbau und leistet hiefür besondere Hilfe.

I.Kapitel: Erschliessungsrecht I.Abschnitt: Allgemeines Art. 4 Begriff 1

Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen.

2 Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen.

Art. 5 Er Schliessungspflicht 1

Die Grob- und Feinerschliessung der für den Wohnungsbau bestimmten Bauzonen ist entsprechend dem Bedarf in angemessenen Etappen innerhalb von zehn bis fünfzehn Jahren durchzuführen.

2 Das kantonale Recht bezeichnet die für die Erschliessung verantwortlichen öffentlichrechtlichen Körperschaften. Es kann die Feinerschliessung den Eigentümern überbinden und hat in diesem Fall die Ersatzvornahme durch die öffentlichrechtlichen Körperschaften vorzusehen.

Art. 6 Er Schliessungsbeiträge 1

Die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften erheben von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung; die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig.

857 2

Die Kosten der Femerschhessung sind ganz oder zum überwiegenden Teil den Grundeigentumein zuuberbmden 1 Der Bundesrat eilasst Rahmenbestimmungen, insbesondere über Hohe und Fälligkeit der Beitragsleistungen Er tragt dabei Hartefallen und besonderen Veihaltmssen Rechnung 2. Abschnitt: Umlegung von Bauland und Grenzregulierung Art 7

Grundsatz Ist die Ei schliessung und die Uberbauung eines Gebiets fui den Wohnungs bau oder die Erneuerung \on Wohnquartieren wegen ungunstigei Giundstuckgrossen und -gì enzen erschw ei t so ist durch Umgestaltung dei Grundstucke nach Foim, Grosse und Gruppierung oder durch Grenzteguherung eine rationelle Uberbauung zu ermöglichen

Art 8 Ei schliessungs- und Neuoi dmtngsumlegung 1 Die Umlegung von überbauten und nicht ubeibauten Gnmdstucken wnd eingeleitet auf Beschluss dei zustandigen kantonalen Behoiden odei durch Beschluss dei Mehiheit der beteiligten Grundeigentumei der mehr als die Hälfte des betroffenen Gebiets gehört - Die Kantone können die Befugnis zui behördlichen Anoidnung der Landumlegung den Gemeinden erteilen, sie können ferner die Anforderungen an den Beschluss dei beteiligten Giundeigentumer auf Einleitung der Umlegung erleichtern Art 9

Barn erpflichtung 1

Werden die Eigentumsv eihaltmsse nach Aitikel 8 neu geoidnet, so kann die Zuteilung der Grundstucke mit der Auflage verbunden « erden, dass die Grundstucke m emei für den Eigentumei zumutbaren Frist ubeibaut odei für Zwecke, die der U bei bauung dienen zui \ erfugung gestellt w erden (Bauvei pflichtung) 2 Die Batv\ erpflichtung ist im Giundbuch anzumerken Ait 10

Gì en:i eguherung 1 Wnd die zweckmassige Lberbauung eines Giundstuckes oder emei Giuppe von Gmndstucken infolge'ungunstigen Gienzverlaufs eischwert odei verunmoglicht, so können die mteiessierten Eigentumer die Mitwukung aei Eigentumei dei anstossenden Grundstucke beider Grenzveibesserung v erlangen

858 2

Im Rahmen einer solchen Grenzregulierung kann der Abtausch von Land im unbedingt nötigen Umfang und die Abtretung von höchstens drei Aren Land verlangt werden, sofern dadurch die Überbaubarkeit wesentlich verbessert wird und der Abtausch oder die Abtretung für den betroffenen Eigentümer nicht unzumutbar erscheint.

3 Die Kantone können die Durchführung von Grenzregulierungen von Amtes wegen anordnen. Sie können die gleiche Befugnis den Gemeinden übertragen.

Art. 11 Zuständigkeit und Verfahren 1

Das kantonale Recht ordnet Zuständigkeit und Verfahren sowie im Rahmen des Bundesrechtes die materiellen Grundsätze für die Umlegung von Bauland -und die Grenzregulierung. Es stellt die Durchführung der Bauverpflichtung sicher und regelt den Rechtsschutz.

2 Für Baulandumlegungen und Grenzregulierungen nach Artikel 8-10 dürfen keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erhoben werden.

2. Kapitel : Erschliessungshilfe I.Abschnitt: Art

Art. 12 Der Bund vermittelt und verbürgt öffenthchrechtlichen Körperschaften sowie Trägern und Organisationen des Wohnungsbaues Darlehen zur Erschliessung von Land für den Wohnungsbau. Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren.

2. Abschnitt: Umfang

Art. 13 1

Die Bundeshilfe erstreckt sich auf die Kosten der Groberschliessung.

Bundeshilfe an die Kosten der Feinerschliessung wird geleistet, wenn und soweit das zu erschliessende Land mit öffentlicher Hilfe verbilligtem Wohnungsbau zugeführt wird.

2

3. Abschnitt: Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen

Art. 14 Raumplanung Die Erschliessungsanlagen, für deren Erstellung die Bundeshilfe verlangt wird, müssen den Rieht- und Nutzungsplänen entsprechen.

859

Art. 15 Beitragsleistung Die Bundeshilfe setzt voraus, dass die Grundeigentümer zu angemessenen, in kurzer Zeit nach Fertigstellung der Anlagen fällig werdenden Beiträgen an die Erschliessungskosten nach Artikel 6 dieses Gesetzes verpflichtet werden.

Art. 16 Bedingungen und Auflagen im Einzelfall 1

Die zuständigen Bundesbehörden können Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung des Zwecks der Bundeshilfe festlegen, wie zw eckmässige Grundstückgestaltung sowie Gewährleistung der Feinerschliessung und der Überbauung innerhalb angemessener Frist.

2 Erschliessungsanlagen, die mit der rechtskräftigen Orts- und Regionalplanung übereinstimmen, gelten als zweckmässig im Sinne von Absatz l.

4. Abschnitt : Darlehen

Art. 17 Höhe 1

Die Darlehen belaufen sich in der Regel auf hundert Prozent der für die Bundeshilfe in Betracht fallenden Kosten.

2 Von Bund, Kantonen oder Dritten bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens geleistete Beiträge sind bei der Bestimmung der Höhe zu berücksichtigen.

Art. 18 Tilgung und Verzinsung 1

Das Darlehen muss innerhalb von längstens zwanzig, ausnahmsweise längstens fünfundzwanzig Jahren seit der Auszahlung zurück bezahlt werden.

2 Die Darlehen können zu günstigeren als den marktüblichen Zinssätzen gewährt, und es kann in den ersten Jahren auf die Tilgung verzichtet werden.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 19 Darlehen Dritter und Verbürgung Die vom Bund vermittelten und verbürgten Darlehen sind in bezug auf die Verzinsung und Tilgung den direkten Bundesdarlehen gleichgestellt. Ein allfälliger Zinsunterschied wird vom Bund getragen. Soweit nötig, bevorschusst er die Til eungszahlunaen.

860

Art. 20 Sicherungsbestimmungen Werden die an die Zusicherung der Bundeshilfe geknüpften allgemeinen Voraussetzungen oder besonderen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, so sind die Darlehen zum marktüblichen Satz zu verzinsen. Für zu Unrecht entgegengenommene Zinsvergünstigungen ist der entsprechende Zinsunterschied nachzuzahlen. Die zuständige Bundesstelle kann ferner die Laufzeit herabsetzen und die ganze oder teilweise Rückzahlung der Darlehen verfügen.

3. Kapitel: Vorsorglicher Landerwerb

Art. 21 Allgemeines Der Bund fordert den vorsorglichen Erwerb von Land für den Wohnungsbau.

Art. 22 Art und Umfang 1

Der Bund vermittelt und verbürgt öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Darlehen für den vorsorglichen Landerwerb. Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren.

2 Die Darlehen können sich auch auf die Zinsen der Landerwerbskosten erstrecken.

3 Die Darlehen betragen in der Regel fünfzig Prozent der gesamten Landerwerbskosten und sind grundpfändlich sicherzustellen. Allfällige gesetzliche Belchnungsgrenzen sind nicht anwendbar.

4 Der Bundesrat setzt die allgemeinen Voraussetzungen der Hilfe fest und umschreibt die Auflagen und Bedingungen, die an die Hilfe geknüpft werden können.

Art. 23

Baurecht Die Hilfe des Bundes für den vorsorglichen Landerwerb kann auch für die Bevorschussung von Baurechtszinsen gewährt werden, sofern - das Baurecht von einer öffentlichrechtlichen Körperschaft oder einer gemeinnützigen Institution erteilt wird, - es zu Bedingungen gewährt wird, die für den Baurechtsnehmer gegenüber dem Kauf des Landes nachweisbar erheblich günstiger sind und

861

- sichergestellt ist, dass die Überbauung in der Regel mneihalb von längstens fünf Jahien erfolgt Art 24

Sicherungsmassnahmen 1

D e m Bund steht a n Grundstucken, die mit seiner Hilfe eiworben

über diese Dauei hinaus ein Voi kaufsiecht zu 2 Es steht ihm an solchen Giundstucken ubeidies ein Kaufsiecht zu, sofern die Grundstucke ihiem Zweck entfiemdet oder nicht binnen zehn Jahien nach ihrem Erweib ei schlössen odei ubeibaut werden und weiteihin ein Bedaif an Wohnungen \oihanden ist Ei folgt die Zweckentfiemdung im öffentlichen Inteiesse oder besteht kein Bedarf mehr an Wohnungen, so kann der Bund statt das Kaufsrecht auszuüben die Darlehen samt Zinsen zurückverlangen Das Kauisrecht dauert fünfzehn Jatue seit dem Datum der Gewahrung der Bundeshilfe 1 Die Ausübung des Voi kaufsiechts und des Kaufsrechts ei folgt zu den um den Mehrwert des Eigenkapitals eihohten Selbstkosten, der Bundesrat ordnet die Berechnung des Mehrwertes 4 Voikaufs-undKaufsrechtsmdim Grundbuch als offenthchrechthche Eigentumsbeschrankungen anzumeiken Sie können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisationen und Tragern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetieten werden Die zustandige Bundesstelle kann unter den m den Ausfuhiungsvoischnften zu umschreibenden Voraussetzungen auf das Kaufsrecht verzichten 5 Diese Bestimmungen gelten smngemass für das Baurecht 6 Die grundpfandhche Belastung dei mit Bundeshilfe eiworbenen Grundstucke bedarf der Zustimmung des Bundes 7 Die weiteren Einzelheiten oidnet dei Bundesiat 2. Titel : Wohnungsmarktforschung, Bauforschung und Baurationalisierung 1. Kapitel: Wohnungsmarktforschung Art 25

GÌ undsatz 1

Dei Bund foidert die Wohnungsmarktforschung Sie soll insbesondere die Übersicht ubei die Marktverhaltnisse \erbessern, die Angebots- und Nachfiage tendenzen auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und die Wohnbedurfnisse abklaren 2 Er stimmt die Forschungstatigkeiten und die statistischen Erhebungen aufemandei ab

862

Art. 26

Durchfährung Soweit der Bund die Wohnungsmarktforschung nicht selbst betreibt, kann er Forschungsaufträge an geeignete öffentliche und private Institutionen und Fachleute erteilen oder sich finanziell an Arbeiten Dritter beteiligen.

Art. 27

Auskunftspflicht Jedermann hat die für Forschungen und Erhebungen nach Artikel 25 erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

2. Kapitel : Bauforschung und Baurationalisierung I.Abschnitt: Grundsatz

Art. 28 1

Der Bund fördert, vor allem im Interesse der Baurationalisierung, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Bauwesens. Er stimmt die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten aufeinander ab und sorgt für die Verbreitung ihm zugänglicher Forschungsergebnisse.

2 Der Bund fördert die Normierung und Standardisierung von Bauteilen und Bauten.

3 Der Bund kann die Anwendung rationeller Bauarten und Arbeitsmethoden fördern.

I.Abschnitt: Durchführung

Art. 29

Forderung im allgemeinen 1 Der Bund stellt Forschungs- und Entwicklungspläne sowie Dringlichkeitsordnungen auf.

2 Die Förderung erfolgt durch Erteilung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen an geeignete öffentliche oder private Institutionen und Fachleute oder durch finanzielle Beteiligung an Arbeiten Dritter.

863

Art. 30 Ausmass der Beteiligung Der Bund beteiligt sich in der Regel bis zu vierzig Prozent an den Kosten von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, soweit er nicht direkte Aufträge erteilt.

Art. 31 Richtlinien über die Baurationalisienmg 1

Der Bundesrat erlässt Richtlinien über die Baurationalisierung.

Er trägt dabei dem jeweiligen Stand der Forschung und Technik, den regionalen Besonderheiten, der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Lebensweise der Bevölkerung Rechnung.

2

3. Abschnitt: Bauvorschriften

Art. 32 1 Soweit notig, erlässt der Bundesrat die für die Baurationalisienmg unerlässlichen rechtlichen Vorschriften.

2 Artikel 31 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

3 Die Kantone und die interessierten Organisationen sind vorher anzuhören.

3. Titel: Kapitalbeschaffung

Art. 33 Grundsatz Ist die Finanzierung einer ausreichenden Zahl von Wohnungen nicht sichergestellt, so kann der Bund Darlehen vermitteln und verbürgen. Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren.

Art. 34 Durchführung 1

Die Darlehen werden Finanzinstituten oder öffentlichrechtlichen Körperschaften zur Verfügung gestellt und sind zu marktüblichen Sätzen zu verzinsen.

2 Der Bundesrat regelt die Laufzeit und die Tilgungsfristen unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse.

3 Er ordnet die Voraussetzungen, unter denen die Mittel an die Gesuchsteller weiterzuleiten sind.

864

2. Teil : Besondere Massnahmen zur Verbilligung der Mietzinse (Gemeinnütziger Wohnungsbau) 1. Titel: Grundsatz Art. 35 1

Der Bund unterstützt durch gezielte Massnahmen nach den folgenden Bestimmungen den Bau von Wohnungen zu besonders günstigen Mietzinsen.

2 Diese Massnahmen erstrecken sich auf a. die Grundverbilligung, die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen mit der Restfinanzierungshilfe eine möglichst tiefe Ansetzung des Anfangsmietzinses unter den Eigentümerlasten ermöglicht; b. die Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um insgesamt 30 Prozent für Wohnungen für Bevölkerungskreise mit beschränkten Einkommen ; c. die Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um insgesamt 40 Prozent für Wohnungen für Betagte, Invalide und Pflegebedürftige mit Einschluss des für deren Betreuung erforderlichen Personals sowie für Wohnungen von Personen, die in Ausbildung stehen.

3 Die Zahl der mit Bundeshilfe jährlich zu verbilligenden Wohnungen richtet sich nach den Bedürfnissen des Marktes und der verfügbaren Mittel.

2. Titel : Grundverbilligung

Art. 36 Finanzierung Zur Durchführung der Grundverbilligung vermittelt und verbürgt der Bund grundpfändlich sicherzustellende Darlehen von in der Regel bis zu 90 Prozent der zulässigen Anlagekosten. Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren.

Art. 37 Vorschüsse 1

Zur Deckung des Unterschieds zwischen den Eigentümerlasten und dem grundverbilligten Mietzins leistet der Bund rückzahlbare, verzinsliche und grundpfändlich sicherzustellende Vorschüsse.

2 Als Eigentümerlasten gelten die Zinsen des investierten Fremd- und Eigenkapitals, die Unterhalts- und Verwaltungskosten und Leistungen, die die Tilgung der Hypothekarschulden auf 60 Prozent der Anlagekosten in 25 Jahren ermöglichen.

865 3 Der grundverbilligte Mietzms ist derjemge der unter Embeiechnung emer jahrlichen Mietzmserhohung wahrend 25 Jahren die Eigentumerlasten nach Absatz 2 deckt Die in Absatz 2 mcht erwahnten Eigentumerlasten gelten als Nebenkosten 4 Die Vorschusse smd zum ublichen Satz der zweiten Hjpothek zu verzinsen Art 38

Untet halts- und Vei n ahungskosten Nebenkosten 1

Die Unteihalts- und Verwaltungskosten smd der Kostenentwicklung anzu-

passen 2

Die Nebenkosten konnen dem Mieter gesondert nach Aurwand \ errechnet weiden Es betnfft dies msbesondere Heizung und Warmw asser, Stroim erbrauch, Hauswartkosten und Gartemmterhalt sowie offenthche Abgaben vue Objektsteuern, Strassenbeleuchtungspramien, Gebaudeversicherungspiamien Kehrichtabfuhrgebuhren, Wasserzm?> und Abwasserremigungsgebuhren 3 Der Bundesrat ordnet die Emzelheiten Art 39

Bedmgungen Die Restfinanzieiungshilfe wird dem Eigentumer gewahit, der sich zur Ruckzahlung der Dailehen nach dem Fmanzieiungsplan verpflichtet iind sich der Mietzmsuberwachung(Ait 45)unteistellt Art 40

Miet:msausfalle Anderungen des, Mietzmsplanes 1

Entstehen infolge besonderer Umstande Mietzinsausfalle odei wird der Mietzmsplan zuungunsten des Eigentumeis geandert so kann ihm der Bund zur Erfullung der Verpflichtungen aus dem Fmanzierungs- und Tilgungsplan zusatzhche Vorschusse oder, wenn es die Umstande rechtfertigen, mcht ruckzahlbare Zuschusse gewahien Notigenfalls konnen die Ruckzahlungen von Vorschussen gestundet werden 2 Nach 30 Jahren noch geschuldete \ oischusse und Zmsbetreffmsse kann der Bund eilassen Der Bundesiat ordnet di Emzelheiten Art 41

Sichei ung des Aufschubs der Eigenkapitah ei :msitng Hauseigentumein die zur \veiteien Verbilhgung der Mietzinse die Verzmsung des Eigenkapitals aufgeschoben haben und aus wichtigen Grunden gezwunstn smd, die Liegenschaft odei die Wohnung zu verkaufen, gewahrleistet der Bund

Bundesblatt 126 Jahr« Bd II

35

einen Verkaufspreis, der jenem Preis entspricht, zu dem der Bund bei Ausübung des Kaufs- und Vorkaufsrechts gemäss Artikel 50 Absatz 2 die Liegenschaft oder Wohnung erwerben könnte. Der Betrag des anrechenbaren Eigenkapitals erhöht sich um den Betrag der aufgeschobenen Eigenkapitalzinsen.

3. Titel : Zusatzverbilligung

Art. 42 1

Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleichbleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes.

2 Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilhgung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben.

3 Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen.

4 Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest.

4. Titel : Weitere Bestimmungen

Art. 43 Erneuerung bestehender Wohnungen Der Bundesrat ordnet die Voraussetzungen, unter denen Bundeshilfe an die Erneuerung bestehender Wohnungen gewährt wird. Dabei dürfen die Gesamtkosten nicht höher liegen als die Kosten vergleichbarer neuer Wohnungen.

Art. 44 Anforderungen an die Bauvorhaben Die Bauvorhaben müssen den Anforderungen der Landes-, Regional- und Ortsplanung, den Mindestvorschriften über Grosse und Ausstattung sowie den Anforderungen der Bauraüonalisierung entsprechen, sich in bezug auf Land- und Baukosten an die jeweils geltenden Grenzen halten und den in der betreffenden Region bestehenden Wohnbedürfnissen Rechnung tragen, insbesondere durch Einbezug von Wohnungen für Betagte, Invalide, kinderreiche Familien und Personen mit beschränkten Erwerbsmöglichkeiten.

Art. 45 Mietzinsüberwachung Die auf Grund dieses Gesetzes verbilligten Mietzinse unterliegen bis zur vollständigen Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbeträge, mindestens aber

867

wahrend 25 Jahren bzw bis zum Erlass der Vorschusse und Zmsbetreffmsse (Art 40) einer amtkchen Mietzmsuberwachung Die von den zustandigen Behörden festgelegten Mietzinse duifen wahrend dieser Zeit nur im Rahmen der vom Bundesrat zu ordnenden Mietzinsanpassungen geändert werden

Art 46

Zu eckei haltung 1

Die mit Hilfe der besonderen Massnahmen zur Verbilhgung der Mietzinse erstellten oder erneuerten Wohnungen dürfen bis zui vollständigen Tilgung der Bundesvorschusse und Zmsbetieffmsse mindestens aber während 25 Jahren bzv, bis zum Erlass der Vorschusse und Zinsbetreffnisse (Art 40) nur fm Wohnzwecke vefwendet w erden 2 Zur Sicherung des Zweckentfiemdungsverbots steht dem Bund bis zur vollständigen Tilgung dei Bundesvorschusse und Zmsbetieffmsse mindestens aber wahrend 25 Jahren bzw bis zum Erlass der Vorschusse und Zmsbetreffmsse (Art 40) ein gesetzliches Kaufs- und "S orkaufsrecht m der Hohe der Selbstkosten zu 3 Das Zweckentfremdungsveibot sowie das damit verbundene Kaufs- und Vorkaufsrecht sind für die Dauer ihrer Geltung als öffentlichr echthche Eigentumsbeschrankung im Giundbuch anzumerken 4 Vorkaufs- und Kaufsrecht können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisationen und Tragern des gemeinnutzigen Wohnungsbaus abgetreten werden Die zustandige Bundesstelle kann unter den in den \usfuhrungsvorschiiften zu umschreibenden Voiaussetzungen auf das Kaufsiecht \ei ziehten D Die weiteren Einzelheiten oidnet der Bundesrat

3. Teil: Förderung des Erwerbs A on Wohnungs- und Hauseigentum Art 47

G> undsat: 1

Dei Bund foideit den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum für den eigenen Bedarf natürlicher Personen die mangels ausreichendem eigenem Vermögen odei ungenügendem Erwerbseinkommen nicht in der Lage sind, das hiefur notige Eigenkapital zur Vei fugung zu stellen 2 Die Foiderung gilt auch für sonstige dingliche oder personliche Rechte, die eigentumsahnliche Ansprüche begründen, sowie für gemeinschaftlich begründetes Eigentum

3

Die Förderung hat zur Voraussetzung, dass der Eigentümer die Verzinsung und Tilgung von Nachgangshypotheken angemessen sicherstellt.

Art. 48 Art der Hilfe 1

Der Bund vermittelt, verbürgt oder gewährt im Rahmen von Artikel 47 Darlehen und Vorschüsse in sinngemässer Anwendung der Artikel 35-39, 43, 44 und 46 dieses Gesetzes.

2 Ferner kann der Bund in sinngemässer Anwendung des Artikels 42 nicht rückzahlbare Zuschüsse gewähren.

Art. 49 Umwandlung von Wohnungen 1

Mietwohnungen, bei denen Vorschüsse für die Grundverbilligung noch nicht vollständig zurückbezahlt sind, können in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, deren Erwerb durch den Bund im Sinne der Artikel 47 und 48 gefördert wird.

2 Die zuständige Bundesbehörde kann beim Vorliegen wichtiger Gründe bewilligen, dass Eigentumswohnungen, bei denen Vorschüsse für die Grundverbilligung noch nicht vollständig zurückbezahlt sind, in Mietwohnungen umgewandelt werden, deren Mietzinse durch die Grundverbilligung im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a gesenkt werden.

Art. 50 Sicherstellung 1

Mit Bundeshilfe erworbenes Wohnungs- und Hauseigentum darf während der Dauer der Hilfe, mindestens aber während 25 Jahren, ohne Zustimmung des Bundes weder seinem Zweck entfremdet noch mit Gewinn veräussert werden.

2 Zur Sicherung des Zweckentfremdungs- und des Veräusserungsverbotes steht dem Bund während der Dauer ihrer Geltung ein Kaufs- und Vorkaufsrecht zu den Selbstkosten zu, erhöht um den Mehrwert des Eigenkapitals; der Bundesrat ordnet die Berechnung des Mehrwertes. Das Kaufs- und das Vorkaufsrecht können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisationen und Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden.

3 Das Zweckentfremdungs- und das Veräusserungsverbot sowie das mit ihnen verknüpfte Kaufs- und Vorkaufsrecht sind für die Dauer ihrer Geltung als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

4 Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat. Er umschreibt insbesondere die Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung zur freihändigen Veräusserung zu erteilen ist.

869

4. Teil: Förderung von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Art. 51 Allgemeines 1

Der Bund kann die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus insbesondere durch Gewährung von Bürgschaften, Darlehen oder durch Kapitalbeteiligung fördern.

2 Er kann zu diesem Zweck entsprechende Organisationen schaffen.

Art. 52 Voraussetzungen und Sicherstellung Die Förderung setzt voraus, dass die Träger und Organisationen die vom Bundesrat zu ordnenden Mindestanforderungen hinsichtlich Zweckbestimmung, Zwecksicherung, Geschäftsführung und Statuten erfüllen.

S.Teil: Verschiedene Bestimmungen Art. 53 Beschaffung der Mittel 1

Die zu Lasten der Finanzrechnung aufzubringenden JBundesmittel sind als Rahmenkredite mit einfachem Bundesbeschluss /u bewilligen.

2 Soweit zu Lasten der Kapitalrechnung Mittel bereitgestellt werden, setzt der Bundesrat verbindliche Grenzen fest.

Art. 54 Bundesamt für Wohnungswesen 1

Der Bund errichtet ein Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt).

~ Dem Bundesamt obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er Sache des Bundes ist.

3 Das Bundesamt stimmt die Vollzugstätigkeit des Bundes und der Kantone aufeinander ab.

870

Art. 55 Eidgenössische Wohnbaukommission 1

Als beratendes Organ des Bundes für Fragen des Wohnungswesens besteht die Eidgenössische Wohnbaukommission.

2 Die Kommission überwacht die Auswirkungen dieses Gesetzes, beobachtet die Entwicklung des Wohnungsmarktes und unterbreitet dem Bundesrat und den zuständigen Departementen Vorschläge für Gesetzesänderungen und für die Vollzugstätigkeit.

3 Der Kommission gehören 15-21 vom Bundesrat gewählte Mitglieder aus Kreisen der Kantone, Wirtschaft, Wissenschaft, Mieter und Vermieter an.

4 Das Sekretariat der Kommission wird durch das Bundesamt geführt.

Art. 56 Zuständigkeit und Verjähren bei der Kredithilfe 1

Gesuche um Kredithilfe sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung.

2 Die zur Verwirklichung der Kreditzusicherung vom Bund mit den Gesuchstellern sowie allfälligen Dritten einzugehenden Rechtsverhältnisse, wie Darlehen, Bürgschaft, Pfandbestellung, Garantie- und andere Zahlungsversprechen, werden durch öffentlichrechtlichen Vertrag begründet, der der schriftlichen Form bedarf.

3 Der Bundesrat ordnet die Voraussetzungen, unter denen Befugnisse an Dritte übertragen werden können.

Art. 57 Zuständigkeit und Verjähren bei Bundesbeiträgen 1

Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung.

2 Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen.

3 Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen, so wird dadurch ein nach der Verfügung des Bundesamtes umschriebenes öffentlichrechtliches Vertragsverhältnis begründet.

4 Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die vom Bundesamt getroffene Verfügung dahin. Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 nötigenfalls erstrecken.

5 Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten.

871 Art. 58

Rechtsanspruch auf Bundeshilfe Ein Rechtsanspruch auf Bundeshilfe entsteht erst mit der rechtskräftigen Verfügung über ihre Zusicherung.

Art. 59

Rechtsschutz 1

Der Rechtsschutz im Bereich des Bundes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Rechtspflege.

2 Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 und Artikel 57 Absatz 3 entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 116 Bst. k des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19431} über die Organisation der Bundesrechtspflege).

Art. 60

Ergänzendes Recht Soweit dieses Gesetz oder die gestützt darauf zu erlassenden Ausführungsvorschriften Rechtsfragen hinsichtlich der Ordnung der vom Bund mit Gesuchstellern und Dritten einzugehenden Rechtsverhältnisse, wie Darlehen, Bürgschaften und Pfandbestellungen, offen lassen, finden ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts (ZGB und OR) Anwendung.

6. Teil : Schlussbestimmungen Art. 61 Anmerkungen im Grundbuch Anmerkungen im Grundbuch nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.

Art. 62

A uskunftspflicht 1

Wer Bundeshilfe nach diesem Gesetz beansprucht, hat den mit dem Vollzug betrauten Behörden des Bundes und der Kantone jegliche mit dem Gegenstand der Bundeshilfen zusammenhängende Auskunft zu erteilen und auf Verlani> SR 173.110

872

gen Einsicht in Geschäftsbücher, Abrechnungen und sonstige Unterlagen zu gewähren.

2 Die gleiche Auskunftspflicht besteht für die mit der Planung, Finanzierung, Ausführung oder Verwaltung von Erschliessungs- und Wohnbauvorhaben befassten Personen, Organe oder Vertreter von Unternehmen.

1 Wird die Auskunftspflicht verletzt, so kann die zuständige Amtsstelle die Zusicherung oder Ausrichtung von Bundeshilfe ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen zurückfordern.

4 Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.

Art. 63 Irreführung 1

Werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so ist die Zusicherung oder Ausrichtung jeder Art von Bundeshilfe zu verweigern; bereits erfolgte Leistungen sind zurückzufordern.

2 Fehlbare Gesuchsteller oder sonstige Interessierte können von der Gewährung von Bundeshilfen nach diesem Gesetz oder nach anderen Erlassen des Bundes ausgeschlossen oder bei der Vergebung von Arbeiten des Bundes gesperrt werden.

3 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 64 Mietzinsfestsetzung bei früher verbilligten Wohnungen 1

Die zuständigen Subventionsbehörden können Eigentümern der auf Grund früherer Erlasse verbilligten Wohnungen auf Gesuch hin gestatten, zwischen Wohnungen verschiedener Bauetappen einen angemessenen internen Mietzinsausgleich vorzunehmen. Den Eigentümern darf insgesamt kein zusätzlicher Gewinn erwachsen.

2 Eigentümern von Wohnungen, für die auf Grund früherer Erlasse Verbilligungen gewährt wurden, können von den Behörden, welche die Beiträge gewährt haben, beschränkte Mietzinszuschläge zum Zwecke der Kapitalbildung bewilligt werden. Diese zusätzlichen Mittel sind ausschliesslich zur Finanzierung neuer verbilligter Wohnungen oder der Erneuerung bestehender Wohnungen'zu verwenden. Die Einzelheiten der Zweckerhaltung dieser Mittel ordnet der Bundesrat.

Art. 65 Übergangsrecht 1

Die Bundeshilfe nach diesem Gesetz kann auf Gesuch hin auch für begonnene oder ausgeführte Wohnbauten gewährt werden, an die seit dem 1. Januar

873

1972 Beitrage und Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19 März 1965' ' über Massnahmen zur Forderung des Wohnungsbaues zugesichert wanden 2 Das gleiche gilt für Wohnbauvorhaben, an die auf Grund des genannten Gesetzes Bundeshilfe zugesichert wurde 1 Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Raumplanung gewahrt der Bund auf Grund dieses Gesetzes Beitrage an die Kosten der Landesplanung und der Regional- und Oitsplanungen, soweit sieder Forderung einer auf längere Sicht zweckmassigen Besiedlung dienen 4 Solange die Kantone über Mittel zur Forderung des Wohnungsbaues nach dem Bundesgesetz vom 19 März 1965 1) verfugen, längstens jedoch bis 31 Dezember 1976, kann Bundeshilfe auf Grund jenes Gesetzes zugesichert werden Zu diesem Zweck werden für Beitrage nach Artikel 7 Absätze 1-3 und Aitikel 9 Absatz 3 des genannten Gesetzes weitere 50 Millionen Franken zur Verfugung gestellt Art 66

\fitn n kung dei Kantone 1

Die Kantone sind beim Vollzug dieses Gesetzes zur Mitwirkung heranzu-

ziehen 2 Die kantonalen Ausfuhrungserlasse bedürfen zu ihrei Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesrat Sie sind binnen drei Jahren, wenn notig durch Verordnung des Regierungsrates, zu erlassen

Art 67

I olling Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt Er erlasst die notigen Ausfuhrungsbestimmungen

Art 68

Refer endum und Inki ajm eten 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten

D SR 842

874

Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 4. Oktober 1974 Der Vizeprasident: Simon Kohler Der Protokollfuhrer: Koehler Also beschlossen vom Standerat Bern, den 4. Oktober 1974 Der Vizeprasident: Oechslin Der Protokollfuhrer: Sauvant

Datum der Veroffentlichung: 14. Oktober 1974 Ablauf derReferendumsfrist: 12.Januar 1975 3201

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (Vom 4. Oktober 1974)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1974

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.10.1974

Date Data Seite

855-874

Page Pagina Ref. No

10 046 174

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.